Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigung von Textilien in der Romandie Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 23. März 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013, vom 13. Januar 2015 und vom 7. Dezember 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigung von Textilien in der Romandie werden mit Wirkung bis 30. Juni 2022 wieder in Kraft gesetzt.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsgeschlüsse vom 22. Oktober 2013, vom 13. Januar 2015 und vom 7. Dezember 2016 werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

2

III Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert: Art. 3

Einzelarbeitsvertrag

Bei der Anstellung unterzeichnen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag, welcher insbesondere beinhaltet: den Hauptarbeitsort, die

1

BBl 2013 8659, 2015 1015, 2016 8969

2018-0860

1955

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie. BRB

BBl 2018

Berufsgruppe, den Lohn, das Eintrittsdatum, das Arbeitspensum sowie die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. [...]

Art. 4.1 4.1

Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert: ­ Lohnklasse 1 / Ungelernte Mitarbeiter Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.

­ Lohnklasse 2 / Angelernte Mitarbeiter Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.

­ Lohnklasse 3 / Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung Mitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.

­ Lohnklasse 4 / Fachkräfte Mitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.

­ Lohnklasse 5 / Fahrer leichter Motorwagen Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).

­ Lohnklasse 6 / Lkw-Fahrer Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).

­ Lohnklasse 7 / Angestellte im technischen Dienst Qualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.

­ Lohnklasse 8 / In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere Verantwortung Mitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Art. 5.3 5.3

1956

[...],werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um Franken 50.-/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie. BRB

BBl 2018

Übergangsbestimmungen : Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt: ­ Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von Franken 15.- pro Monat eingeführt.

­ Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von Franken 10.- pro Monat hinzugefügt.

­ Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von Franken 10.- pro Monat hinzugefügt.

­ Ein weiterer Betrag von Franken 15.- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.

[...]

Art. 6

13. Monatslohn

6.1

Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden.

6.2

Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

6.3

Aufgehoben

Art. 12

Ferien

12.1

[...]

12.2

Der Ferienanspruch beträgt für Jugendliche unter 20 Jahren und Personen ab vollendetem 50. Altersjahr fünf Wochen.

12.3

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.

Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen : Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema: ­ 1 weiterer Tag wird ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und ­ 1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

1957

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie. BRB

12.4

Art. 13

BBl 2018

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Entschädigung bei berechtigten Absenzen

13.1

Folgende berechtigte Absenzen werden gewährt und bezahlt: ­ Heirat 2 Tage ­ Tod des Partners, eines Kindes 3 Tage ­ Tod des Vaters, der Mutter 2 Tage ­ Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag ­ Umzug, maximal einmal pro Jahr 1 Tag

13.2

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

13.3

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Art. 18.1 und 18.2 18.1

Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen: a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab; b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen; c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar; d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.

1958

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie. BRB

e.

f.

g.

18.2

BBl 2018

der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.

der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeldversicherung zur Verfügung.

die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mutterschaftsurlaub: [...]

[...]. Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Art. 23 Sachüberschrift und 23.2 23

Beiträge zu den Durchführungskosten des GAV

23.2

Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVApflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.

1959

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie. BRB

BBl 2018

Anhang 1

Minimallöhne Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg2, Wallis und Waadt und alle Kategorien von Arbeitnehmern betragen die festgelegten Minimallöhne: Kategorien

Tätigkeiten (*)

Minimallohn pro Stunde brutto (Zusätze und Ferien und 13. Monatslohn nicht inbegriffen)

Minimaler Monatslohn brutto

Lohnklasse 1 Lohnklasse 2 Lohnklasse 3

Ungelernte Mitarbeiter Angelernte Mitarbeiter Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung Fachkräfte Fahrer leichter Motorwagen Lkw-Fahrer Angestellte im technischen Dienst

Fr. 17.85 Fr. 18.70 Fr. 19.20

Fr. 3300 Fr. 3460 Fr. 3550

Fr. 20.15 Fr. 21.62 Fr. 24.86 Fr. 24.86

Fr. 3730 Fr. 4000 Fr. 4600 Fr. 4600

Lohnklasse 4 Lohnklasse 5 Lohnklasse 6 Lohnklasse 7 [...]

(*) wie in Artikel 4 des GAV festgelegt IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.

23. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

2

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

1960