Allgemeinverfügung betreffend Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Keiferia lycopersicella (Walsingham) und Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) vom 15. Januar 2018

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Oktober 20101 über Pflanzenschutz (PSV), verfügt:

1. Verbote Keiferia lycopersicella (Walsingham) und Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) dürfen weder in die Schweiz eingeschleppt noch innerhalb der Schweiz verbreitet werden.

2. Meldepflicht Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass Keiferia lycopersicella (Walsingham) oder Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in der Schweiz auftritt, muss dies unverzüglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

3. Einfuhr von Früchten von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. mit Ursprung in Drittstaaten Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. mit Ursprung in Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o PSV dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Anhang 1 erfüllen.

4. Einfuhr von Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. aus bestimmten Drittstaaten und Überseegebieten Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel (im Folgenden «die 1

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SR 916.20 2018-0031

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bestimmten Drittstaaten und Überseegebiete») dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr nach Anhang 2 erfüllen.

5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

23. Januar 2018

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 172.021

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Anhang 1 (Ziff. 3)

Besondere Anforderungen für die Einfuhr von Früchten von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. mit Ursprung in Drittstaaten 1. Den Früchten von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. mit Ursprung in Drittstaaten muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PSV beiliegen.

2. Aus dem Feld «zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses muss hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a.

die Früchte haben ihren Ursprung in einem Land, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde;

b.

die Früchte haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde;

c.

die Früchte haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland bei amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde.

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Anhang 2 (Ziff. 4)

Besondere Anforderungen für die Einfuhr von Einfuhr von Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck.

und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.)

Batsch und Punica granatum L. aus bestimmten Drittstaaten und Überseegebieten Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 PSV gelten, muss aus dem Feld «zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PSV hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a.

die Früchte haben ihren Ursprung in einem Land, das nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde;

b.

die Früchte haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde;

c.

die Früchte haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und ­ am Erzeugungsort wurden in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt, insbesondere eine visuelle Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, bei der keine Anzeichen von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) festgestellt wurden, ­ das Pflanzenschutzzeugnis enthält Informationen für die Rückverfolgung;

d.

die Früchte wurden einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick). Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates muss dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der EU-Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitteilen.

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