00.057 Botschaft zu einem Bundesgesetz über das Reisendengewerbe vom 28. Juni 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Reisendengewerbe mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1978 P

78.408

Handelsreisendengesetz (N 3.10.78, Schwarz)

1994 P

94.3156

Aufhebung des Bundesgesetzes über Handelsreisende (N 17.6.94, Mühlemann)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Juni 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11028

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4186

2000-0834

Übersicht Der Bundesrat schlägt vor, das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht zu vereinheitlichen, die bestehende Rechtszersplitterung in diesem Bereich zu beseitigen und die teilweise hohen Abgaben zu eliminieren. Der vorliegende Gesetzesentwurf strebt dieses Ziel für sämtliche Formen des Wandergewerbes an. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung realisiert. Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang sowie gleiche Gebührenansätze schaffen zudem die notwendigen Binnenmarktverhältnisse für das Reisendengewerbe. Gleichzeitig wird eine reduzierte Regelung über die Kleinreisenden in das Reisendengewerbegesetz überführt; das Bundesgesetz über die Handelsreisenden aus dem Jahre 1930 wird aufgehoben. Die Schaffung einheitlicher Binnenmarktverhältnisse ist ein zentrales Anliegen der bundesrätlichen Politik. Sie entspricht darüber hinaus für den vorliegenden Bereich einem Begehren der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz.

Das Gesetz regelt das Reisendengewerbe abschliessend. Alle Berufe, die im Umherziehen ausgeübt werden, sind erfasst. Das betrifft die Kleinreisenden genau so wie die Markthändler, die Wanderlagerbetreiber, die Schausteller, die Zirkusse, die fliegenden Händler, die Hausierer, die Wanderhandwerker usw. Einzig die öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verbleiben in der kantonalen Regelungskompetenz.

Wie im benachbarten Ausland bleibt die Ausübung des Reisendengewerbes bewilligungspflichtig. Im Vordergrund stehen sicherheits- und gewerbepolizeiliche Überlegungen. Sich Transparenz zu verschaffen und die Identität des Händlers festzustellen sind für die Personen, die zu Hause aufgesucht werden, schwieriger als beim sesshaften Handel, den sie im Übrigen aus eigenem Antrieb aufsuchen. Der Entwurf enthält aber verschiedene Erleichterungen. Der Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen ist bewilligungsfrei; die Regeln des lokalen Gemeinwesens über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sind jedoch zu beachten. Weiter können die kantonalen Bewilligungsbehörden Unternehmen zur Ausweiskartenabgabe an ihre Mitarbeitenden ermächtigen, sofern die Unternehmen Gewähr dafür bieten, dass ihre
Mitarbeitenden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. In beschränktem Mass können auch Branchenverbände in den Genuss einer Pauschalbewilligung kommen. Die Bewilligungspflicht für das Schaustellerund Zirkusgewerbe knüpft am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheit der Anlagen gewährleistet und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

Die Gesetzesvorlage ist kompatibel mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Ausländische Reisendengewerbetreibende mit Wohnsitz oder Domizil im Ausland erhalten die gewerbepolizeiliche Bewilligung unter den gleichen Bedingungen wie in der Schweiz ansässige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr ist damit gewährleistet. Der freie Personenverkehr dagegen fällt unter die Vorbehalte des Ausländerrechts.

4187

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Geltende Rechtslage

1.1.1.1

Einleitung

Unter Reisendengewerbe werden die Berufe verstanden, die Personen im Umherziehen ausüben, so Kleinreisende, Markthändler, Wanderlagerbetreiber, Schausteller, fliegende Händler, Hausierer, Scherenschleifer, Korbflicker usw. Die Ausübung dieser Berufe ist nicht nur in der Schweiz bewilligungspflichtig, sondern in der Regel auch im benachbarten Ausland. Die Eigenart der schweizerischen Rechtslage besteht darin, dass das Reisendengewerberecht zersplittert ist. Zwar ist die Ausübung des Handelsreisendenberufes bundesrechtlich geregelt. Die Tätigkeit der übrigen Reisendengewerbetreibenden untersteht aber kantonalem Recht. Die Zugangsvoraussetzungen sind höchst unterschiedlich. Das Gleiche gilt für die so genannten Patentgebühren, Abgaben, die teils steuerlichen Charakter aufweisen.

Auf Grund der nach Bundes- und kantonalem Recht ausgestellten Bewilligungen gibt es schätzungsweise rund 10 000 Reisendengewerbe ausübende Personen.

1.1.1.2

Kantonales Wandergewerberecht

Die Berufe im Umherziehen (Markthandel, Schausteller und Zirkusse, Hausieren, Wanderhandwerk, Wanderlager) sind bis heute ausschliesslich kantonal geregelt. Sie sind in allen Kantonen der Bewilligungspflicht unterstellt1. Die Zulassungsvoraussetzungen wie auch die Gebührentarife sind aber sehr uneinheitlich, was die in diesem Bereich Berufstätigen erheblichen Ungleichbehandlungen aussetzt. Eine Sichtung der kantonalen Wandergewerbebestimmungen wurde vorgenommen2. Daraus ergibt sich ein Bild, das eindrücklich zeigt, wie zersplittert die Rechtsordnung in diesem Bereich ist.

Der Begriff des Wandergewerbes wird in den verschiedenen kantonalen Regelungen unterschiedlich definiert. Je nach Kanton fallen darunter das Hausierwesen, die Einkäufer, das Handwerk im Umherziehen, die Wanderlager und Verkaufswagen, aber auch Schausteller, Zirkusse, Markthändler und weitere Berufe. Einige kantonale Gesetze subsumieren gar das Aufstellen von Warenautomaten unter den Begriff ,,Wandergewerbe". Selbst der Begriff des Hausierens wird in unterschiedlichem Sinne gebraucht.

1

2

Der Kanton Bern hat wohl die kantonalen Ausführungserlasse zum Wandergewerbe (Verordnung vom 19. Mai 1993 über das Wandergewerbe und Verordnung vom 19. Mai 1993 über Demonstrations- und Werbeveranstaltungen sowie Ausstellungen) mit Wirkung per 1. August 1999 aufgehoben, nicht aber die gesetzliche Grundlage, in der die Bewilligungspflicht statuiert ist.

Vgl. Annemarie Meyer/Fritz Blunier, Das Wandergewerbe ­ ein Berufszweig mit 26 unterschiedlichen kantonalen Bestimmungen, in: Die Volkswirtschaft 10/1994, S. 55 ff.

4188

Anhang 1 zu dieser Botschaft gibt einen Überblick über die zurzeit geltenden Regelungen der Kantone im Bereich des Wandergewerberechts. Er ist aufgeteilt in die Bereiche Markthandel, Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen, Wanderlager und Schausteller- und Zirkusgewerbe.

Beim Markthandel ist zu unterscheiden zwischen der gewerbepolizeilichen Bewilligung, die zur Ausübung des Gewerbes ermächtigt, und der Standplatzbewilligung der Gemeinde, die den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund gestattet und in der Regel eine Standplatzmiete umfasst. Neun Kantone (BS, GE, GL, NW, TI, TG, VD, VS und ZH) verlangen für die Ausübung des Markthändlergewerbes eine gewerbepolizeiliche Bewilligung, ein so genanntes Patent. In diesen Kantonen bezahlt der Markthändler also nicht nur eine Platzgebühr für die Standplatzmiete, sondern darüber hinaus eine Abgabe zum Erhalt des Patents. In den übrigen Kantonen ist nur eine Standplatzbewilligung der Gemeinde erforderlich. Im Kanton Glarus beinhaltet das gewerbepolizeiliche Patent gleichzeitig die Standplatzbewilligung. Die Unterschiede in den Bewilligungsvoraussetzungen und in den Abgaben lassen sich der Tabelle in Anhang 1 entnehmen.

Sämtliche Kantone mit Ausnahme Luzerns unterstellen den Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen einer gewerbepolizeilichen Bewilligungspflicht. Hinzu kommt in zwanzig Kantonen eine zusätzliche Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch, wenn die Verkaufsveranstaltung auf öffentlichem Grund stattfindet. In 21 Kantonen umfasst der Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen auch den Betrieb von Verkaufswagen.

Wer ein Wanderlager betreibt, ist in sämtlichen Kantonen mit Ausnahme Berns, Luzerns und Schaffhausens bewilligungspflichtig. Unter Wanderlager kann das zeitlich begrenzte Anbieten von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume verstanden werden, sei das in einem Lokal, ab Fahrzeug oder im Freien3. Wanderlager dürfen je nach Kanton während einer Dauer von einem Tag bis zu einem Jahr durchgeführt werden. Wird für sie öffentlicher Grund beansprucht, so ist eine zusätzliche Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens für gesteigerten Gemeingebrauch nötig.

Das Schausteller- und Zirkusgewerbe benötigt in sämtlichen Kantonen eine Standplatzbewilligung der Gemeinde, wo Vorstellungen oder Aufführungen geplant sind.
Meistens sind diese an Sicherheitsbedingungen geknüpft (Versicherungsnachweis, Sicherheitsvorkehrungen). In achtzehn Kantonen ist darüber hinaus ein kantonales Patent zu lösen, für das Patentgebühren zu entrichten sind.

Das Hausieren, im engen Sinne verstanden als das ungerufene von Haus zu Haus Ziehen, um Waren zum Kaufe anzubieten mit direkter Übergabe derselben4, untersteht in sämtlichen Kantonen einer gewerbepolizeilichen Bewilligungspflicht.

Im Übrigen wird der Begriff des Hausierens unterschiedlich verwendet. Zum Teil fallen auch die so genannten Einkäufer von Altmetall, Antiquitäten usw., die Wanderhandwerker (Schirmflicker, Scherenschleifer, Korbflechter usw.), die Schausteller sowie sämtliche Berufe, die im Umherziehen ausgeübt werden, darunter5.

3

4 5

Vgl. etwa Art. 20 Bst. b des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels des Kantons Freiburg oder Art. 15 des Wandergewerbegesetzes vom 20. Juni 1985 des Kantons St. Gallen.

Vgl. etwa § 3 des Gewerbepolizeigesetzes vom 23. Januar 1995 des Kantons Luzern.

Siehe Meyer/Blunier (Fn. 2), S. 56 f.

4189

Die Bewilligungsvoraussetzungen sind unterschiedlich. In den kantonalen Wandergewerbegesetzen immer wieder anzutreffende Kriterien sind folgende:

6

7

8

9

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11

12

­

Handlungsfähigkeit6;

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Mindestalter7;

­

Guter Leumund8;

­

Keine wiederholten oder schwerwiegenden Verstösse gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen9;

­

Keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder eines gemeinen bzw. schweren Vergehens10;

­

Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes11;

­

Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für ausländische Staatsangehörige12.

§ 5 Bst. a Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); § 19 Bst. a des Gesetzes vom 18. Februar 1979 über die Märkte und Wandergewerbe des Kantons Zürich; Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1994 über Warenhandel und Schaustellungen des Kantons Schaffhausen; Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 27. Oktober 1923 des Kantons Genf über die Ausübung von permanenten, ambulanten oder vorübergehenden Berufen und Gewerben; Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Handelspolizeigesetzes vom 20. Januar 1969 des Kantons Wallis.

§ 5 Bst. b Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 17 Abs. 2 Handelsgesetz Freiburg (Fn. 3); Art. 4 Abs. 2 Wandergewerbegesetz St. Gallen (Fn. 3); § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 1981 über Märkte und Wandergewerbe des Kantons Solothurn; § 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 24. April 1938 betreffend den Hausierverkehr des Kantons Nidwalden; Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 1966 über das Wandergewerbe des Kantons Graubünden; § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1933 über das Hausieren, die Wanderlager, die zeitweiligen Gewerbebetriebe, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe des Kantons Basel-Stadt.

§ 19 Bst. b Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); § 13 Abs. 2 Bst. a Marktund Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 7 Abs. 1 Bst.. b Hausiergesetz Nidwalden (Fn. 7); Art. 7 Bst. a des Gesetzes vom 1. März 1966 über die Ausübung des Handels und des Wandergewerbes des Kantons Tessin; Art. 24 Abs. 1 Bst. b Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); Art. 3 Abs. 1 Wandergewerbegesetz Graubünden (Fn. 7); § 5 Abs. 1 Ziff. 3 des Hausiergesetzes Basel-Stadt (Fn. 7).

§ 5 Bst. c Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 17 Abs. 2 Handelsgesetz Freiburg (Fn. 3); Art. 4 Abs. 2 Wandergewerbegesetz St. Gallen (Fn. 3); § 19 Bst. c Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); § 13 Abs. 2 Bst. b Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 7 Abs. 1 Bst.. b Hausiergesetz Nidwalden (Fn. 7); Art. 7 Bst. c des Handels- und Wandergewerbegesetzes Tessin (Fn. 8); Art. 14 Abs. 1 Bst. a Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 1 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); § 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Hausiergesetzes Basel-Stadt (Fn. 7).

§ 5 Bst. d Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 17 Abs. 2 Handelsgesetz Freiburg (Fn. 3);
§ 19 Bst. b Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); § 13 Abs. 2 Bst. a Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7): Art. 7 Bst. c des Handels- und Wandergewerbegesetzes Tessin (Fn. 8); Art. 14 Abs. 1 Bst. c Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 1 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6).

Art. 4 Abs. 1 Wandergewerbegesetz St. Gallen (Fn. 3); Art. 17 Abs. 2 Handelsgesetz Freiburg (Fn. 3); Art. 5 Abs. 1 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); Art. 3 Abs. 1 Wandergewerbegesetz Graubünden (Fn. 7).

§ 19 Abs. 2 Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); Art. 5 Abs. 1 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); § 13 Abs. 3 Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 7 Abs. 1 Bst.. b Hausiergesetz Nidwalden (Fn. 7); Art. 14 Abs. 1 Bst. b Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6).

4190

Für das Schausteller- und Zirkusgewerbe werden zusätzlich oftmals folgende Bewilligungsvoraussetzungen verlangt: ­

Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn Möglichkeit einer Schädigung von Besucherinnen, Besuchern oder Dritten besteht, oder Leistung einer angemessenen Barkaution13;

­

Nachweis, dass alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen getroffen worden sind14;

­

Keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 15;

­

Keine Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit durch übermässige Einwirkungen ideeller oder materieller Art16;

­

Keine Verletzung sittlichen oder religiösen Empfindens 17.

In älteren kantonalen Gesetzen finden sich auch anachronistische Bestimmungen. So darf der Gesuchsteller in gewissen Kantonen keine ansteckende oder ekelerregende Krankheit18 haben oder nicht wegen gewohnheitsmässigen Bettels, Landstreicherei oder Trunksucht verurteilt worden sein 19.

Neben den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen enthalten die meisten kantonalen Wandergewerbegesetze zeitliche Einschränkungen für die Ausübung dieser Berufe und unterwerfen die Gewerbetreibenden einer Auskunfts- und Visumspflicht.

Die Mindestdauer für ein Wandergewerbepatent beträgt je nach Kanton einen Tag, zwei Tage, eine Woche, einen Monat oder gar drei Monate. Die Maximaldauer liegt bei einem Jahr. Die gesetzlich zugelassene Maximaldauer von Wanderlagern schwankt zwischen fünf Tagen und drei Monaten.

Die von den Kantonen erhobenen Gebühren sind sehr unterschiedlich. Ausser Luzern und Schaffhausen, die eine blosse Kanzleigebühr für die Erteilung der Bewilli13

14 15

16 17

18

19

Art. 7 des Unterhaltungsgewerbegesetzes vom 20. Juni 1985 des Kantons St. Gallen; Art. 11 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); § 26 Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 14 Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); Art. 109 des Gesetzes vom 18. November 1935 über die Handelspolizei des Kantons Waadt.

Art. 19 des Reglements vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels des Kantons Freiburg; Art. 110 Handelspolizeigesetz Waadt (Fn. 13).

Art. 11 Abs. 1 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); § 24 Abs. Bst. b Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 3 Bst. a Unterhaltungsgewerbegesetz St.

Gallen (Fn. 13); Art. 14 Abs. 1 Bst. e Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 2 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); Art.108 Handelspolizeigesetz Waadt (Fn. 13).

Art. 3 Bst. b Unterhaltungsgewerbegesetz St. Gallen (Fn. 13); § 24 Abs. 1 Bst. b Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 6 Unterhaltungsgewerbegesetz St. Gallen (Fn. 13); § 24 Abs. 1 Bst. b Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 14 Abs. 1 Bst. e Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 2 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); Art.108 Handelspolizeigesetz Waadt (Fn. 13).

§ 5 Abs. 1 Ziff. 4 Hausiergesetz Basel-Stadt (Fn. 7); Art. 3 Abs. 1 Wandergewerbegesetz Graubünden (Fn. 7); § 10 des Gesetzes vom 2. April 1877 betreffend den Hausierverkehr des Kantons Basel-Landschaft; § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 1879 über den Markt- und Hausierverkehr des Kantons Aargau; § 12 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 22. August 1901 über den Markt- und Hausierverkehr des Kantons Zug.

§ 5 Abs. 2 Ziff. 3 Hausiergesetz Basel-Stadt (Fn. 7); § 12 Abs. 1 Bst. c Markt- und Hausierverkehrsgesetz Zug (Fn. 18); Art. 14 Abs. 1 Bst. c Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6).

4191

gung erheben, haben die Wandergewerbeabgaben in vielen Kantonen fiskalischen Charakter. Die Gebühr bemisst sich in der Regel nach der Geltungsdauer der Bewilligung sowie nach dem Wert und dem Umfang der einbezogenen Waren. In den meisten Kantonen werden die Waren je nach Verkaufswert in drei bis sechs Klassen eingeteilt, wobei für jede Klasse ein Minimal- und ein Maximalansatz für die entsprechende Dauer (je Tag, Monat usw.) festgelegt wird20. Daraus entstehen sehr unterschiedliche kantonale Gebührenregelungen, die nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können. Immerhin gibt die Tabelle in Anhang 2 Auskunft über die kantonalen Patenteinnahmen aus dem gesamten Wandergewerbebereich.

1.1.1.3

Bundesrechtliche Einschränkungen des Wandergewerbes

Auch wenn eine gesamtschweizerische Regelung des Wandergewerbes nicht existiert, finden sich verschiedene Bestimmungen im Bundesrecht, welche den Hausierverkauf für gewisse Waren verbieten. So dürfen Waren, die unter das Edelmetallgesetz fallen21, Lotterielose22, gebrannte Wasser23, giftige Stoffe24 sowie Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände25 nicht über den Haustürverkauf vertrieben werden.

Das seinerzeit im interkantonalen Konkordat26 statuierte Verbot des Hausiervertriebs von Waffen und Munition ist nicht ins Bundesrecht überführt worden. Allerdings stellt das Waffengesetz vom 20. Juni 199727 an den gewerbsmässigen Handel mit Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen bestimmte Voraussetzungen, wie z. B. das Vorhandensein von besonderen Geschäftsräumen.

Das Handelsreisendengesetz äussert sich insofern zum Wandergewerbe, als es die Tätigkeit des Hausierers von derjenigen des Handelsreisenden abgrenzt: Während der Hausierer mitgeführte Ware direkt zum Kauf anbietet, nimmt der Handelsreisende auf Grund von Mustern Warenbestellungen auf28.

20 21

22 23 24 25 26 27 28

Vgl. die Tabelle bei Meyer/Blunier (Fn. 2), S. 59.

Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, SR 941.31; Art. 159 der Edelmetallverordnung, SR 941.311.

Art. 9 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, SR 935.51.

Art. 41 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932, SR 680.

Art. 13 Abs. 1 Giftgesetzes vom 21. März 1969, SR 813.0.

Art. 15 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977, SR 941.41.

Art. 1 des Konkordates vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition, SR 514.542.

SR 514.54 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden, SR 943.1

4192

1.1.1.4

Handelsreisendengesetz

Obligatorische Ausweiskarte

Das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1930 über die Handelsreisenden (HRG)29 schreibt für die Ausübung einer Handelsreisendentätigkeit eine Ausweiskarte vor.

Als Handelsreisender gilt, wer Bestellungen auf Waren aufsucht. Dem Gesetz unterstellt sind selbstständig wie unselbstständig Tätige. Die Ausweiskarte ist persönlich.

Die Firma, die Bestellungen einholen lässt, muss im Handelsregister eingetragen sein.

Grossreisende

Grossreisende suchen Bestellungen bei Geschäftsleuten und Unternehmungen auf.

Der Bezug einer Grossreisendenkarte (sog. grüne Karte) erfordert, abgesehen vom Handelsregistereintrag der Firma, keine besonderen Bedingungen und ist taxfrei.

Die Grossreisendenkarte entspricht den Voraussetzungen des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, das für die Schweiz am 3. April 192730 in Kraft getreten ist. Sie hat damit den Status einer internationalen Gewerbelegitimationskarte. Sie erlaubt Schweizer Grossreisenden, in den rund 50 Vertragsstaaten ohne weitere Formalitäten tätig zu werden.

Kleinreisende

Kleinreisender ist, wer für den persönlichen Gebrauch oder für den Haushalt bestimmte Bestellungen bei Letztverbrauchern oder Landwirten aufnimmt. Die Kleinreisendenkarte (sog. rote Karte) kostet 200 Franken und wird unter anderem nur ausgestellt, wenn die gesuchstellende Person innert der letzten drei Jahre zu keiner entehrenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen vor allem Strafen für Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte unter die Kategorie der entehrenden Freiheitsstrafe. Zweck dieser Einschränkung ist es, die Personen von der Ausübung des Handelsreisendenberufes fernzuhalten, die eine potenzielle Gefahr für das Publikum darstellen können. Bestimmte Waren, deren Wert oder Tauglichkeit nicht ohne Fachkenntnisse erkannt werden kann oder die eine gesundheitliche Gefährdung darstellen, sind von der Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende ausgeschlossen.

Internationale Verhältnisse

Grossreisende ausländischer Firmen sind genügend legitimiert, wenn sie eine Gewerbelegitimationskarte des Staates besitzen, in dem die Firma ihren Sitz hat. Voraussetzung ist, dass Grossreisende schweizerischer Firmen dort wie die inländischen oder wie diejenigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Ausweiskarten für Kleinreisende ausländischer Firmen werden nur ausgestellt, soweit hierzu eine staatsvertragliche Verpflichtung besteht. Diese Voraussetzung ist für praktisch alle bedeutenden Handelspartner der Schweiz gegeben.

Ausländische Gross- und Kleinreisende haben trotz Ausweiskarte die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu beachten.

29 30

SR 943.1 SR 0.631.121.1

4193

1.1.2

Bedarf nach einer Vereinheitlichung des Wandergewerberechts und einer Revision des Handelsreisendengesetzes

1.1.2.1

Forderungen nach einer Rechtsvereinheitlichung

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat im Jahre 1991 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bzw. beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) das Begehren gestellt, das ausschliesslich kantonal geregelte Wandergewerbe auf Bundesebene zu vereinheitlichen. Die gleiche Forderung stellt die Radgenossenschaft der Landstrasse als Interessengemeinschaft des fahrenden Volkes und damit als Vereinigung der von der bestehenden Rechtszersplitterung am meisten betroffenen Personengruppe. Eine im Sommer 1995 vom Vorstand der KKJPD durchgeführte Umfrage bei den Kantonen hat gezeigt, dass eine Vereinheitlichung des Wandergewerberechts von den Kantonen nach wie vor angestrebt wird.

Die Schaffung einheitlicher Binnenmarktverhältnisse ist im Übrigen seit der Einleitung des ersten Massnahmenpakets zur wirtschaftlichen Erneuerung ein zentrales Anliegen der bundesrätlichen Politik. Darüber hinaus schafft die Vereinheitlichung einen konkreten Beitrag zur administrativen Entlastung der Reisendengewerbetreibenden, aber auch der Kantone und der Gemeinden.

1.1.2.2

Kantonale Wandergewerbegesetze und Bundesgesetz über den Binnenmarkt

Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM)31, grundsätzlich in Kraft getreten per 1. Juli 1996, ist seit dem 1. Juli 1998 vollumfänglich anwendbar. Es richtet sich gegen Marktzugangsbeschränkungen im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden. Eines seiner Ziele ist die Erleichterung der beruflichen Mobilität und des Wirtschaftsverkehrs innerhalb der Schweiz.

Unter das BGBM fallen alle Erwerbstätigkeiten, die den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit geniessen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) hat deshalb die Wettbewerbskommission (WEKO), das Überwachungsorgan des BGBM, angefragt, inwieweit das BGBM die gegenseitige Anerkennung kantonaler Wandergewerbebewilligungen mit sich bringt.

Am 7. September 1998 hat die WEKO zuhanden der kantonalen Justiz- und Polizeidirektionen Empfehlungen betreffend Wandergewerbegesetzgebungen und BGBM abgegeben32. Darin weist sie darauf hin, dass Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, welche im Wandergewerbe tätig sein wollen, auf Grund des BGBM ein Recht auf einen gesamtschweizerischen Marktzugang nach den Vorschriften des Herkunftskantons haben. Dieses Recht dürfe nur eingeschränkt werden, wenn die Beschränkungen gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten sowie zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich und verhältnismässig sind.

31 32

SR 943.02 Recht und Politik des Wettbewerbs 1998/3, S. 446­454

4194

Die WEKO empfiehlt den Kantonen, ihre Bewilligungspraxis betreffend das Wandergewerbe zu überprüfen und Beschränkungen, welche nicht der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Konsumentenschutz dienen, aufzuheben. Es sei davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der verschiedenen kantonalen Vorschriften bezüglich des Wandergewerbes grundsätzlich gleichwertig seien, so dass eine Bewilligung des Herkunftskantons auch für den Bestimmungskanton gültig sei. Es sei daher fraglich, ob von einer Person, welche bereits eine Bewilligung im Herkunftskanton habe, überhaupt noch eine weitere Bewilligung im Bestimmungskanton verlangt werden könne. Im Bewilligungsverfahren, sofern noch notwendig, seien die Nachweise und Sicherheiten, die im Herkunftskanton bereits erbracht wurden, zu berücksichtigen.

Im Übrigen begrüsst und unterstützt die WEKO eine Vereinheitlichung des Wandergewerberechts auf Bundesebene. Dies nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass unter dem Titel ,,Wandergewerbe" jeder Kanton etwas anderes verstehe. Auch die unterschiedlichen Bewilligungsvoraussetzungen erschweren einen Vergleich der verschiedenen kantonalen Regelungen erheblich.

1.1.2.3

Revision des Handelsreisendengesetzes

Das Handelsreisendengesetz stammt aus dem Jahre 1930. Obwohl seine Anwendung zu keinen grösseren Problemen geführt hat, ist es in verschiedener Hinsicht überholt. Die ursprünglich mit seinem Erlass ebenfalls verfolgten gewerbe- und fiskalpolitischen Zwecke sind im Laufe der Zeit gegenüber dem gewerbepolizeilichen Schutzzweck vollkommen in den Hintergrund getreten. Das erklärt auch, dass die Taxe von 200 Franken für die Kleinreisendenkarte nie der Teuerung angepasst worden ist. Verschiedene Erfordernisse des Gesetzes sind nicht mehr zeitgemäss. Erwähnt sei hier nur die Unterstellung der Ausstellungen und Messen unter das Gesetz. Dies hat zur Konsequenz, dass Personen, die im Rahmen einer Messe Bestellungen entgegennehmen, die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen und im Besitze einer Ausweiskarte sein müssen. Zwar hat die Verordnungsrevision von 199733 dieses Problem entschärft, eine vollständige Freistellung der Ausstellungen und Messen ist aber nur mit einer Gesetzesänderung möglich. Auch die Notwendigkeit einer obligatorischen Ausweiskarte für Grossreisende entspricht nicht mehr den Erfordernissen der Zeit. Zudem deckt die im Gesetz festgelegte Gebühr von zwei Franken die den Kantonen für die Ausstellung erwachsenden Kosten längst nicht mehr. Hier ist Reform- und Liberalisierungsbedarf angezeigt.

1.1.2.4

Parlamentarische Vorstösse

Im Bereich der Vereinheitlichung des Wandergewerberechts gibt es keine parlamentarischen Vorstösse, handelt es sich doch um eine bis anhin in der Kompetenz der Kantone liegende Materie.

Zum Handelsreisendengesetz existieren zwei Postulate. Das Postulat 78.408 Schwarz vom 3. Oktober 1978 ersucht den Bundesrat, bei der Revision des Handels33

Änderung vom 28. Mai 1997 der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum Handelsreisendengesetz, AS 1997 1311.

4195

reisendengesetzes zu prüfen, ob die Liste der für den Vertreterverkauf verbotenen Güter nicht auf gewisse Dienstleistungen wie Fernkursverträge und Eheanbahnung ausgedehnt werden könnte. Die vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion 94.3156 Mühlemann beauftragt demgegenüber den Bundesrat, das Handelsreisendengesetz aufzuheben.

1.2

Ergebnisse des Vorverfahrens

1.2.1

Auftrag zu Vorentwurf und Vernehmlassung

Im Bemühen, der Forderung der KKJPD nach einer Vereinheitlichung des Wandergewerberechts entgegenzukommen, beauftragte der Bundesrat im Jahre 1996 das EVD, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz auszuarbeiten, welches das Wandergewerbe gesamtschweizerisch regelt. Dabei sollte gleichzeitig das Bundesgesetz über die Handelsreisenden revidiert werden. Die beiden thematisch verwandten Bereiche seien in einem einheitlichen Gesetz auf liberaler Basis zusammenzufassen. Im Februar 1999 ermächtigte der Bundesrat das EVD, den ihm unterbreiteten Vorentwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Dies geschah mit Schreiben des EVD vom 24. Februar 1999 an 82 Adressaten (sämtliche Kantone und politischen Parteien sowie interessierte Organisationen). Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 31. Mai 1999.

Insgesamt gingen 66 Vernehmlassungen ein, darunter jene sämtlicher Kantone, von vier Parteien und 36 interessierten Organisationen. In dieser Zahl eingeschlossen sind die Mitteilungen eines Kantons, zweier Parteien sowie einer Organisation, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Sieben Verbände, die an der "Empfehlung über die Arbeitsbedingungen der Handelsreisenden" beteiligt sind, darunter die Spitzenverbände Vorort, Schweizerischer Gewerbeverband und Schweizerischer Arbeitgeberverband, haben eine gemeinsame Eingabe eingereicht. Sie sind in der Gesamtzahl der 66 Stellungnahmen einzeln mitgezählt.

1.2.2

Grundzüge des Vorentwurfs

Gegenstand des Vorentwurfs ist es, das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht auf Bundesebene zu vereinheitlichen und einen Restbestand des geltenden Handelsreisendengesetzes zu integrieren, nämlich eine reduzierte Regelung der Kleinreisenden. Der Vorentwurf knüpft am Kriterium des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zwecke des Direktverkaufs oder der Bestellungsaufnahme von Waren oder Dienstleistungen an. Für diesen engen Bereich des Haustürverkaufs sieht er eine Bewilligungspflicht für die dieses Gewerbe ausübenden Personen vor.

Die Regelung des Markthandels, der Wanderlager, des Anbietens von Waren und Dienstleistungen auf Strassen und Plätzen sowie des Schausteller- und Zirkusgewerbes überlässt der Vorentwurf nach wie vor der Gesetzgebungshoheit der Kantone.

Bei diesen Verkaufsveranstaltungen wird die Kundschaft nicht zu Hause aufgesucht.

Zudem wird beim Markthandel sowie beim Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf Strassen und Plätzen oftmals öffentlicher Grund der Gemeinde oder des Kantons benützt (gesteigerter Gemeingebrauch).

4196

1.2.3

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Die Stossrichtung des Vorentwurfs, das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht auf Bundesebene zu vereinheitlichen und das bisherige Handelsreisendengesetz durch entschlackte Bestimmungen zu ersetzen, wird von allen Seiten praktisch einhellig begrüsst. Hervorzuheben ist die einmütige Zustimmung der Kantone, welche in diesem Bereich Regelungshoheit an den Bund abgeben.

Zahlreiche bevölkerungsstarke Kantone fordern gar eine weiter gehende Vereinheitlichung, die auch den Markthandel, die Wanderlager und den Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen umfassen soll. Nur der Einbezug sämtlicher Formen des Wandergewerbes bringe den gewünschten Binnenmarkteffekt und erlaube eine wirksame administrative Entlastung. Die Kantone begrüssen eine umfassende Vereinheitlichung auch deshalb, weil die Anwendung des Binnenmarktgesetzes in diesem Regelungsbereich viele Fragen offen- oder Auslegungsmöglichkeiten zulasse, welche einer einheitlichen Rechtsanwendung abträglich seien.

Aus Konsumentenkreisen wird ebenfalls der Einbezug aller Formen des ambulanten Direktverkaufs, der Wanderlager und des Verkaufs auf öffentlichen Strassen und Plätzen verlangt. Zusätzlich seien auch die so genannten Multilevel-MarketingSysteme zu erfassen, da sie oft nur schwer von den verbotenen Schneeballsystemen zu unterscheiden seien und die Kundschaft häufig einem psychischen Kaufzwang aussetzen würden.

Von verschiedenen Vernehmlassern aus Wirtschaftskreisen wird die Frage nach einer totalen Liberalisierung des Reisendengewerbes gestellt. Die meisten verwerfen die Frage aber wieder, nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass sämtliche Nachbarländer die Materie in einer meist strengeren Form geregelt haben. Statt dessen begrüssen sie die schrittweise Liberalisierung des Reisendengewerbes, wie sie mit der Vereinheitlichung ihren Anfang nimmt. Sie sprechen sich für eine restriktiv ausgestaltete Bewilligungspflicht aus und bringen Alternativvorschläge ein, wie z. B. die Zulassung von Pauschalbewilligungen für einzelne Firmen oder Branchen, welche die Einhaltung der Gesetzesvorschriften garantieren müssten. Zusammen mit zwei Kantonen (BE, SO) treten einzig zwei (von insgesamt fünf) direkt oder indirekt von der Unterstellung betroffene Organisationen für einen Verzicht auf jegliche Bewilligungspflicht ein.

Die Kreise des Markthandels,
Schausteller- und Zirkusgewerbes fordern die Unterstellung unter das neue Gesetz. Ihnen sind insbesondere die unterschiedlichen kantonalen Gebühren für die Patente ein Dorn im Auge. Aus Kreisen der Schnittblumenproduzenten wird eine Beschränkung des ambulanten Direktverkaufs von importierten Gütern an Wiederverkäufer begehrt.

Mehrere Kantone opponieren gegen die vorgesehene Freistellung von Sammlungen und Haustürverkäufen, deren Ertrag ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet wird. Sie fordern, dass die Sammlungen der Bewilligungspflicht unterworfen werden oder in der Regelungshoheit der Kantone verbleiben.

Das Instrument des Vorbescheids ­ bei einer relevanten Vorstrafe der gesuchstellenden Person holt die zuständige kantonale Behörde einen Vorbescheid beim Bund ein ­ wird von einigen Kreisen abgelehnt.

Die Vereinheitlichung der Gebühren und die Abschaffung der steuerlichen Charakter aufweisenden kantonalen Patente wird grossmehrheitlich begrüsst. Von kanto-

4197

naler Seite wird aber verlangt, die Gebühren bundesrechtlich so festzusetzen, dass sie dem tatsächlichen Aufwand der Bewilligungserteilung entsprechen.

Einzelne Kantone und zwei ideell ausgerichtete Organisationen fordern die Berücksichtigung der Interessen der Fahrenden im Rahmen der Ausarbeitung des Reisendengewerbegesetzes, da deren Lebenskultur eng mit den ambulanten Angebotsformen für Waren und Dienstleistungen verknüpft sei.

1.2.4

Überarbeitung des Vorentwurfs durch das EVD

Der Bundesrat erteilte im Oktober 1999 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Auftrag, in Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dabei stand die Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche Wandergewerbeformen im Vordergrund. Unter Leitung des Staatssekretariats für Wirtschaft seco überarbeitete eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe den Entwurf. Damit das Know-how der Kantone und Gemeinden im Bereich des Wandergewerbes in den Entwurf einfliessen konnte, waren fünf Kantone (ZH, FR, BL, SG und VS) sowie ein Vertreter der Stadt Bern (Gewerbepolizei) in der Arbeitsgruppe vertreten.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf sind: ­

Der Einbezug jeglichen ambulanten Verkaufs von Waren und Dienstleistungen im Umherziehen (Aufsuchen von privaten Haushalten, Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Verkaufsfahrzeug aus);

­

die prinzipielle Unterstellung des Markthandels, der aber von der Bewilligungspflicht befreit ist;

­

der Einbezug des Schausteller- und Zirkusgewerbes;

­

die Belassung der Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck in der Regelungshoheit der Kantone;

­

die Ermächtigung an Unternehmen und Branchenverbände zur Abgabe von Ausweiskarten, soweit sie Gewähr für die Einhaltung der Gesetzesvorschriften bieten;

­

die Überführung des in Artikel 32quater Absatz 6 aBV enthaltenen Verbots des Hausierens mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen in das vorliegende Gesetz.

1.3

Grundzüge des Gesetzesentwurfs

1.3.1

Ziele

1.3.1.1

Vereinheitlichung des Wandergewerberechts

Ein Hauptziel des Erlasses ist es, das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht zu vereinheitlichen, die bestehende Rechtszersplitterung in diesem Bereich zu beseitigen und die teilweise hohen Abgaben zu eliminieren. Es wird angestrebt, dieses Ziel für sämtliche Formen des bisher kantonal geregelten Wandergewerbes zu erreichen. Sowohl die Markthändler wie auch das Schausteller- und Zirkusgewerbe ver4198

langen nachgerade eine Unterstellung unter das Gesetz, damit sie in den Genuss der schweizweiten Freizügigkeit kommen können. Einzig die öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verbleiben in der kantonalen Regelungskompetenz. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung realisiert. Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang sowie gleiche Gebührenansätze schaffen zudem die notwendigen Binnenmarktverhältnisse für das Reisendengewerbe.

1.3.1.2

Entschlackung im Bereich der Reisendenberufe

Im Bereich des Wandergewerberechts führt die Vereinheitlichung gleichzeitig zu einer wesentlichen Liberalisierung und Entschlackung von zum Teil anachronistischen kantonalen Bestimmungen. Verfahrensabläufe bezüglich Bewilligungserteilung können erheblich vereinfacht werden, was nicht nur für die Wandergewerbetreibenden, sondern auch für die involvierten Kantons- und Gemeindebehörden eine Entlastung bringt. 51 kantonale Gesetze und Verordnungen werden durch ein Bundesgesetz und eine Verordnung ersetzt.

Auch im Handelsreisendenwesen kommt es zu einer wesentlichen Entschlackung bestehender Bestimmungen. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Bestellungsaufnahme an Messen sowie an Muster- und Modellausstellungen nicht mehr vom Gesetz erfasst. Die Regelung der Grossreisenden wird aufgehoben.

Die administrativen Abläufe werden für sämtliche Reisendenberufe gestrafft und vereinfacht. Mit der Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbände zur Abgabe von Ausweiskarten werden an sich öffentliche Aufgaben an Private delegiert.

1.3.1.3

Schutz des Publikums durch Aufrechterhaltung einer sicherheitspolitisch motivierten Berufszulassung

Der Schutz des Publikums bei Haustür- und sonstigen ambulanten Verkäufen soll nach wie vor sichergestellt werden. Das soll dadurch geschehen, dass für die dieses Gewerbe ausübenden Personen eine Ausweiskartenpflicht bestehen bleibt. Diese Rechtslage entspricht auch derjenigen der Nachbarländer der Schweiz, welche die Ausübung des Reisendenberufs ebenfalls von einer Bewilligungspflicht abhängig machen (vgl. im Einzelnen Ziff. 1.3.3.4 und 1.4). Allerdings kann die Ausweiskarte auch von Unternehmen oder Branchenverbänden abgegeben werden. Die Ausübung einer Reisendentätigkeit auf einem behördlich abgesteckten Markt bedarf keiner bundesrechtlichen Bewilligungspflicht, einzig einer kommunalen Standplatzermächtigung. Die Schausteller und Zirkusse benötigen eine anders geartete Bewilligung. Bei ihnen steht die Gewährleistung der Sicherheit der von ihnen betriebenen Anlagen im Vordergrund.

4199

1.3.2

Regelungskonzept

Der Gesetzesentwurf regelt das Reisendengewerbe in der Schweiz umfassend. Er fasst das geltende Bundes- sowie das bisherige kantonale Wandergewerberecht in einem einzigen Erlass zusammen. Damit verbleibt für die Kantone im Bereich des Reisendengewerbes keine Regelungskompetenz mehr, es sei denn, der Gesetzesentwurf behalte eine solche ausdrücklich vor. Nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist hingegen die Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für gesteigerten Gemeingebrauch, wie er von Reisendengewerbetreibenden oftmals beansprucht wird. Die Regelungskompetenz über öffentlichen Grund verbleibt in der Hoheit des Gemeinwesens, das Eigentümerin ist.

Das Reisendengewerbegesetz enthält zahlreiche Delegationsvorschriften an den Bundesrat zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht. Damit wird das Gesetz von Detailregelungen entlastet.

1.3.3

Schwerpunkte des Entwurfs

1.3.3.1

Geltungsbereich

Dem Gesetzesentwurf unterstellt sind sämtliche Formen des ambulanten Handels von Waren und Dienstleistungen, die Konsumentinnen oder Konsumenten zur Bestellung oder zum Kauf angeboten werden. Damit sind die bis anhin vom kantonalen Recht erfassten Wandergewerbeformen wie auch die bundesrechtlich geregelte Kleinreisendentätigkeit eingefangen. Dazu gehören im Sinne der bisherigen Terminologie der Markthandel, die Wanderlager, das Hausieren und Wanderhandwerk, der Verkauf im Umherziehen und auf öffentlichen Strassen und Plätzen, das Schausteller- und Zirkusgewerbe wie auch das Kleinreisen.

Wesentlich ist, dass nur das Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten erfasst wird. Gegenüber der geltenden Rechtslage sind einige Erleichterungen vorgesehen: ­

Der Markthandel fällt zwar in den Geltungsbereich des Gesetzes, womit die schweizweite Freizügigkeit gewährleistet wird; er ist aber von der Bewilligungspflicht befreit.

­

Das Angebot zum Kauf oder zur Bestellung bei Muster- und Modellausstellungen sowie an Messen fällt nicht unter das Gesetz.

­

Der Warendirektverkauf ab Wagen an eine gewerbliche Kundschaft, der in gewissen Kantonen als Hausiertätigkeit verstanden wird, ist freigestellt.

­

Die obligatorische Unterstellung der Grossreisenden unter das Gesetz entfällt. Die fakultative Bereitstellung der im internationalen Verkehr nützlichen internationalen Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende, die ihre Grundlage im Zollförmlichkeitsabkommen von 1923 hat, wird gewährleistet.

Weiterhin in kantonaler Hoheit verbleiben einzig die öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.

Die Dienstleistungen sind den Waren gleichgestellt. Ob jemand an der Haustür oder im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist unerheblich. Beide Aktivitäten fallen unter das Gesetz, soweit sie ambulant ausgeübt werden.

4200

1.3.3.2

Bewilligungspflicht

Wer ein Reisendengewerbe ausüben will, benötigt eine gewerbepolizeiliche Bewilligung, die in Form einer persönlichen Ausweiskarte ausgestellt wird. Die Ausweiskarte schafft die nötige Transparenz im ambulanten Geschäftsverkehr. Die Bewilligung wird jedermann erteilt, der die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind für alle Formen des Reisendengewerbes dieselben mit Ausnahme des Schausteller- und Zirkusgewerbes. Hier steht der Nachweis der Sicherheit der betriebenen Anlagen als Bewilligungsvoraussetzung im Vordergrund. Demgegenüber erbringen die übrigen Reisenden mit dem Auszug aus dem Strafregister den Nachweis, dass sie nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden sind, für das die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in sich birgt. Mit der Bewilligung kann im Interesse des Publikums der Zugang zum Reisendengewerbe einer gewissen Kontrolle unterzogen werden.

Die Bewilligung ermächtigt zur Ausübung des Berufes in der ganzen Schweiz. Damit ist die Freizügigkeit der Berufsausübung auf dem ganzen Territorium der Schweiz gewährleistet, was für das Wandergewerbe eine erhebliche Verbesserung gegenüber der geltenden Rechtslage bedeutet.

Zuständig für die Bewilligungserteilung sind die Kantone. Sie bezeichnen die für ihr Gebiet zuständige(n) Abgabestelle(n).

Verschiedene ambulante Verkaufsformen sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. So der Markthandel, soweit er sich innerhalb dem von der zuständigen Behörde festgesetzten Territorium (Markt) abspielt. Ferner der Verkauf an Ausstellungen und Messen sowie die Ausübung einer bereits anderweitig bewilligten Tätigkeit. Ferner soll der Bundesrat den ambulanten Verkauf gewisser Produkte von der Bewilligungspflicht befreien können.

1.3.3.3

Pauschalbewilligung

Neben der Individualbewilligung schafft der Gesetzesentwurf die Voraussetzungen, um Unternehmen und Branchenverbänden eine Pauschalbewilligung zu erteilen. So kann die zuständige kantonale Behörde ein Unternehmen ermächtigen, die Ausweiskarte selber seinen Mitarbeitenden abzugeben. Das Unternehmen hat Gewähr dafür zu bieten, dass die Mitarbeitenden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die gleiche Möglichkeit steht Branchenverbänden offen für Mitglieder, die Einzelkaufleute sind. Da die Ausweiskarte persönlich und individuell ist, bringt eine generelle Ermächtigung an Branchenverbände, ihren Mitgliedern die Karte abzugeben, dann nichts, wenn diese Mitglieder juristische Personen sind und sie ihrerseits die Ermächtigung an natürliche Personen weitergeben müssten.

1.3.3.4

Internationale Aspekte

Das Reisendengewerbe ist in besonderem Masse international ausgerichtet. Während für Gross- und Kleinreisende auf Grund von Handelsverträgen bei Reziprozität weitgehende Freizügigkeit gilt, behalten sich ­ zumindest unsere Nachbarländer ­

4201

volle Regelungsfreiheit bezüglich des Hausierens und des Wanderhandwerks vor.

Diese Berufsarten werden häufig von Fahrenden ausgeübt.

Der vorliegende Entwurf lässt internationale Vereinbarungen vorbehalten. Soweit solche bestehen, gelten für Ausländerinnen und Ausländer die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zum Reisendengewerbe wie für Schweizerinnen und Schweizer.

Auf Grund des Ausländerrechts34 haben sich Personen aus dem Ausland, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde anzumelden. Wiederholt einreisende Personen aus dem Ausland werden mit dem achten Tag wirklicher Anwesenheit in der Schweiz anmeldepflichtig, ausser wenn die acht Tage Anwesenheit sich auf einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen verteilen. Diese Anmeldefrist von acht Tagen verteilt auf drei Monate wird im Reisendengewerbe von Kleinreisenden und fliegenden Händlern rege ausgenützt (sog. ,,Hongkong-Schneider", holländische Schnittblumenhändler, ausländische Fahrende auf der Durchreise durch die Schweiz). Grosshandelsreisende solcher Firmen, die ausschliesslich in Gasthöfen oder Pensionen wohnen und nicht zur Übersiedlung eingereist sind, unterstehen jedoch der Anmeldefrist von drei Monaten, sofern zwischen der Schweiz und ihrem Heimatstaat ein Handelsvertrag besteht (Art. 2 Abs. 8 ANAV).

An dieser Rechtslage ändert der vorliegende Entwurf nichts. Das bedeutet, dass auch die ausländischen Reisenden, die sich fremdenpolizeirechtlich in der Anmeldefrist von acht Tagen bewegen, eine gewerbepolizeiliche Bewilligung benötigen. Andererseits ersetzt der gewerbepolizeiliche Ausweis nicht die vom Ausländerrecht geforderte Arbeitsbewilligung.

Die Tatsache, dass die Nachbarländer der Schweiz die Ausübung des Reisendengewerbes vom Vorstrafenregister der gesuchstellenden Person abhängig machen (siehe Ziff. 1.4), bedingt die Aufrechterhaltung eines Minimalstandards auch in unserem Land. Eine einseitige Liberalisierung des Reisendengewerbes könnte sonst dazu führen, dass im Ausland ansässige Reisende, die in ihren Wohnsitzstaaten den Reisendenberuf auf Grund des Vorstrafenregisters nicht ausüben dürfen, in die Schweiz ausweichen, wo es keine sicherheitspolitisch motivierten Zulassungsbeschränkungen mehr gäbe. Wie die Erfahrung zeigt, ist die achttägige
fremdenpolizeiliche Anmeldefrist nicht geeignet, Missbräuche zu verhindern. Die Ratifikation der bilateralen sektoriellen Abkommen durch die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz wird zudem zur Folge haben, dass Personen, die das Reisendengewerbe grenzüberschreitend ausüben, nach dem zweiten Jahr ab Inkrafttreten des Abkommens über den Personenverkehr bis zu 90 Tage ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung in der Schweiz tätig sein können.

1.4

Vergleich mit den Nachbarstaaten

In der EU sind weder das Wandergewerbe noch das Handelsreisendenwesen im Sinne einer gewerbepolizeilichen Zulassung gemeinschaftsrechtlich geregelt (vgl. hinten Ziff. 5). Die Mitgliedstaaten sind deshalb frei, in diesem Bereich Zulassungsbe34

Art. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20; Art. 2 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201.

4202

schränkungen aufzustellen, soweit sie nicht in Widerspruch zum Prinzip des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs stehen. Sämtliche Nachbarländer der Schweiz unterstellen denn auch die Ausübung der ambulanten Erwerbstätigkeiten einer gewerbepolizeilichen Bewilligungspflicht35. In Österreich ist der Hausierverkehr nur in einem äusserst restriktiven Rahmen zugelassen36, wobei der Europäische Gerichtshof eine Bestimmung der österreichischen Gewerbeordnung als mit dem Prinzip des freien Warenverkehrs unvereinbar beurteilt hat37. Die Bewilligungspflicht wird analog zur Schweiz mit sicherheitspolitischen Aspekten begründet: Das Vorstrafenregister der gesuchstellenden Person entscheidet über die Zulassung zum Beruf.

Darüber hinaus behalten sich die Handelsverträge, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen hat, ausdrücklich vor, die Zulassung von Wandergewerbetreibenden einschränkenden Bestimmungen zu unterwerfen38.

1.5

Abschreibung parlamentarischer Vorstösse

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf können zwei parlamentarische Vorstösse abgeschrieben werden.

Das Postulat 78.408 Schwarz vom 3. Oktober 1978 ersucht den Bundesrat, bei der Revision des Handelsreisendengesetzes zu prüfen, ob die Liste der für den Vertreterverkauf verbotenen Güter nicht auf gewisse Dienstleistungen wie Fernkursverträge und Eheanbahnung ausgedehnt werden könnte. Der vorliegende Entwurf erfasst neben dem ambulanten Warenverkauf auch die Dienstleistungen, sofern sie an der Haustüre oder im Umherziehen angeboten werden. Die gesetzliche Grundlage, den Vertrieb gewisser Waren oder Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einzuschränken oder zu verbieten, ist im Entwurf vorgesehen (Art. 11).

Die vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion 94.3156 Mühlemann vom 18. März 1994 verlangt, dass das Handelsreisendengesetz aufzuheben ist. Dies geschieht mit vorliegendem Entwurf (Art. 20); nur eine reduzierte Regelung der Kleinreisenden wird fortgeführt.

35

36 37

38

In Deutschland: Gewerbeordnung (§§ 55­61a) sowie die Reisendengewerbe-Verwaltungs-Verordnung; in Frankreich ist die rechtliche Situation nicht einfach zu überschauen; im vorliegenden Zusammenhang zu nennen sind Loi No 69-3 du 3 janvier 1969 (J.O. 5 janv.) sowie das Décret 70-708 du 31 juillet 1970 (J.O. 7 août); in Italien: Legge No. 112 del 28 marzo 1991, Legge No. 287 del 25 agosto 1991, Decreto No. 248 del 4 giugno 1993, Decreto No. 350 del 15 maggio 1996, Legge No. 77 del 15 marzo 1997, Decreto legislativo No. 114 del 31 marzo 1998.

Österreichische Gewerbeordnung (§§ 50 ff.)

Im Entscheid C-254/98 vom 13. Januar 2000 hat der EuGH § 53a Absatz 1 der österreichischen Gewerbeordnung als unvereinbar mit dem Prinzip des freien Warenverkehrs erklärt. Die genannte Bestimmung erlaubt den ambulanten Warenverkauf nur Bäckern, Metzgern und Lebensmittelhändlern, die im betreffenden Verwaltungsbezirk auch ein sesshaftes Geschäft betreiben.

Vgl. insbesondere die Schweizerisch-Französische Handelsübereinkunft vom 31. März 1937 (Art. 14; SR 0.946.293.491;); Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien (Art. 21; SR 0.946.294.541).

4203

2

Besonderer Teil

2.1

Titel und Ingress

Die ambulanten Vertriebsformen für Waren und Dienstleistungen werden neu als Reisendengewerbe bezeichnet. Damit soll bewusst von dem bisher im kantonalen Recht gebräuchlichen Begriff des Wandergewerbes Abschied genommen und der Systemwechsel zur Rechtsvereinheitlichung auf Bundesebene markiert werden.

Der Ingress verweist auf die Wirtschaftsartikel 95 und 97 der neuen Bundesverfassung, welche die Artikel 31bis Absatz 2 und 31sexies aBV abgelöst haben. Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung bezieht sich auf den Auftrag, das Verbot des Hausierens mit geistigen Getränken und ihr Verkauf im Umherziehen (Art. 32quater aBV) in Gesetzesrecht zu überführen.

2.2

Gegenstand (1. Abschnitt; Art. 1)

Das Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Waren oder Dienstleistungen Konsumentinnen oder Konsumenten anbieten (Abs. 1). Unter Reisendengewerbe sind sämtliche ambulanten Vertriebsformen von Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Grundsätzlich fällt also das gesamte Reisendengewerbe unter dieses Gesetz mit Ausnahme der in Absatz 3 aufgeführten echten Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts. Damit profitieren auch Personen, die Tätigkeiten ausüben, die dieses Gesetz nicht der Bewilligungspflicht unterstellt, von der Freizügigkeit der Berufsausübung. Allerdings erfasst das Gesetz nur das Reisendengewerbe, das sich mit seinen Angeboten an Konsumentinnen oder Konsumenten richtet. Zur Begriffsbestimmung des Konsumenten kann auf die bestehende Bundesgesetzgebung verwiesen werden39. Entscheidend ist, dass der Konsument Waren oder Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch erwirbt und nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Ambulante Angebotsformen an eine gewerbliche Kundschaft, an Wiederverkäufer und Unternehmen fallen mithin nicht unter dieses Gesetz.

Der Gesetzesentwurf gewährleistet volle Freizügigkeit für die Reisendengewerbetreibenden (Abs. 2 Bst. a). Eine in einem Kanton ausgestellte Bewilligung ermächtigt zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Die dort entrichtete Gebühr für die Bewilligung verhindert eine weitere Besteuerung. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage, die im Bereich des Wandergewerberechts noch keine eigentlichen Binnenmarktverhältnisse kennt, ist dies ein erheblicher Fortschritt. Zwar kommen gemäss den Empfehlungen der WEKO auch die Wandergewerbetreibenden in den Genuss des Binnenmarktgesetzes. Da aber die als Wandergewerbe verstandene Tätigkeit wie auch die Bewilligungsvoraussetzungen kantonal stark voneinander abweichen, bringt nur eine Vereinheitlichung den gewünschten Binnenmarkteffekt.

39

Vgl. Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, SR 941.20: ,,Letztverbraucher sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Güter zu ihrem persönlichen Gebrauch erwerben." Ferner Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen, SR 942.211: ,,Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen".

4204

Der Grundsatz der Freizügigkeit gilt auch für die Handelsreisenden. Im Gegensatz zu den Wandergewerbetreibenden waren diese seit der Schaffung des Handelsreisendengesetzes im Jahre 1930 im Genuss dieser Freizügigkeit.

Neben der Gewährleistung der Freizügigkeit soll das Gesetz auch dem Schutz des Publikums dienen, indem es gewisse Mindestanforderungen an die Ausübung des Reisendenberufs stellt (Abs. 2 Bst. b). Sowohl das Handelsreisendengesetz wie die kantonalen Wandergewerbegesetze unterwerfen zum Schutze des Publikums die Reisendengewerbetreibenden einer gewissen Kontrolle. Beim ambulanten Verkauf besteht die Gefahr von Intransparenz durch die Anonymität des Händlers. Der Reisendengewerbetreibende hat seinen Geschäftssitz nicht am Ort, wo er seine Waren oder Dienstleistungen anbietet. Er ist einige Tage hier, einige Tage dort. Die Kundin oder der Kunde kann also Reklamationen nicht in gleicher Weise anbringen wie bei einem sesshaften Geschäft. Deshalb ist einerseits der klassische Schutz der Kundinnen und Kunden vor unlauterem Geschäftsgebaren (Täuschung, Übervorteilung, psychische Zwangslage) anvisiert. Andererseits geht es aber auch um sicherheitspolitische Kriterien: Bei den Haustürgeschäften sollen die Kundinnen und Kunden vor Personen geschützt werden, die eine Straftat einer bestimmten Kategorie verübt haben. Diese Personen erhalten während einer gewissen Zeit keine Bewilligung zur Ausübung des Reisendengewerbes. Bei den Schaustellern und Zirkussen steht die Sicherheit der von ihnen betriebenen Anlagen im Vordergrund.

Artikel 1 Absatz 3 des Entwurfes enthält zwei echte Gesetzesvorbehalte zu Gunsten kantonalen Rechts. Der eine betrifft die öffentlichen Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, der andere die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. Für die Ausübung beider Tätigkeiten bräuchte es eigentlich eine Bewilligung nach Artikel 2 des vorliegenden Gesetzesentwurfs. Die Regelungskompetenz über diese beiden Komplexe soll aber aus folgenden Gründen der kantonalen Hoheit unterstellt bleiben: Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck haben sehr häufig nur lokalen oder regionalen Charakter. Eine bundesweit gültige Bewilligung macht deshalb keinen Sinn. Darüber hinaus gilt es sicherzustellen, dass der vorgebrachte gemeinnützige oder wohltätige Verwendungszweck der
Sammlung dort kontrolliert werden kann, wo die Sammlung stattfindet.

Freiwillige öffentliche Versteigerungen können den Tatbestand eines befristeten Wanderlagers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesentwurfes erfüllen und damit unter das Reisendengewerbegesetz fallen. Wegen der versteigerungsrechtlichen Besonderheiten und der erhöhten Missbrauchsgefahr solcher Veranstaltungen (Scheinbieten) soll die Kontrolle darüber weiterhin bei der lokalen Gewerbepolizei bleiben. Die meisten kantonalen Einführungsgesetze zum ZGB enthalten in Ausführung von Artikel 236 Obligationenrecht40 Regeln über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.

Verschiedene andere Vorschriften der Kantone oder Gemeinden behalten trotz des Reisendengewerbegesetzes ihre Gültigkeit. Dies betrifft einmal die kantonalen und kommunalen Vorschriften über den gesteigerten Gemeingebrauch für öffentlichen Grund. Die bundesrechtliche Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes impliziert keinen Anspruch auf die Benützung öffentlichen Grundes. Der einzelne Händler oder Schausteller muss somit die Voraussetzungen zu einem Standplatz 40

Art. 236 OR ermächtigt die Kantone, in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufzustellen.

4205

weiterhin erfüllen und die Miete, die der entsprechende Grundeigentümer dafür erhebt, bezahlen. Die Organisation des Marktes wie auch die Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Schausteller und Zirkusse bleiben Sache der Gemeinden. Damit in Zusammenhang stehen auch feuerpolizeiliche Vorschriften der Kantone oder solche über bauliche Massnahmen und Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Die Zeiten für die Ausübung der unterschiedlichen Reisendengewerbe richten sich nach den regionalen oder örtlichen Verhältnissen. Kanton oder Gemeinde legen die Betriebszeiten je nach Aktivität und unter Berücksichtigung von Ruhe und Ordnung fest.

Altstoffsammlungen fallen nach heutigem Rechtsverständnis unter den Begriff der ,,Entsorgung von Abfällen" gemäss Umweltschutzgesetz. Entsorgung bedeutet danach die Verwertung oder Ablagerung von Abfällen sowie ihre Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung41. Für Siedlungsabfälle liegt das Entsorgungsmonopol bei den Kantonen, die es ihrerseits an die Gemeinden delegieren können42. Bei den übrigen Abfällen (z.B. Sonderabfällen) bestehen z.T.

spezielle, auf das Umweltschutzgesetz gestützte Vorschriften, u.a. über den Verkehr mit Sonderabfällen. Die abfallrechtlichen Vorschriften werden durch das vorliegende Gesetz nicht tangiert.

2.3

Bewilligung (2. Abschnitt; Art. 2­11)

2.3.1

Bewilligungspflicht (Art. 2)

2.3.1.1

Allgemeines

Grundsätzlich erfordert die Ausübung eines Reisendengewerbes eine Bewilligung.

Allerdings sind sowohl Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3) wie auch erleichterte Formen der Bewilligungserteilung vorgesehen (Art. 8). Die Bewilligungspflicht dient dem Schutze öffentlicher Interessen, insbesondere der Sicherheit des kaufenden oder aufzusuchenden Publikums, der Lauterkeit im Geschäftsverkehr und dem Konsumentenschutz. Sie bietet eine gewisse Eingangskontrolle der das Reisendengewerbe ausübenden Personen und hat deshalb auch eine präventive Wirkung.

Die bisher unterschiedlich geregelten Tätigkeiten des Wandergewerbes und der Kleinhandelsreisenden werden einheitlich eingefangen und den gleichen Voraussetzungen unterworfen. Eine Reihe von Abgrenzungsproblemen wird so hinfällig.

Im Gegensatz zum lauterkeits- und obligationenrechtlichen Schutz bei Haustürgeschäften43 ­ das OR räumt u. a. ein siebentägiges Widerrufsrecht ein ­, stellt die Bewilligungspflicht sicher, dass das kaufende Publikum die Identität der Reisenden feststellen kann. Wenn der Konsument die Identität des Verkäufers nicht kennt, nützt ihm auch das Widerrufsrecht nichts. Durch die Ausweiskartenpflicht wird gewährleistet, dass die anvisierte Kundschaft sich über die Identität der verkaufenden Person vergewissern kann.

41 42 43

Art. 7 Abs. 6 und 6 bis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, SR 814.01.

Vgl. BGE 123 II 359.

Art. 40a ff. Obligationenrecht (SR 220); Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).

4206

Artikel 2 umschreibt die Tätigkeiten, für die eine Bewilligung erforderlich ist. Erste Voraussetzung ist, dass das Reisendengewerbe gewerbsmässig ausgeübt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch dann als gewerbsmässig zu qualifizieren, wenn sie zu Erwerbszwecken ausgeübt wird. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen des gesamten Erwerbs von untergeordneter Bedeutung ist44.

Absatz 1 verlangt für folgende Aktivitäten eine Bewilligung: Das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an Konsumentinnen oder Konsumenten zur Bestellung oder zum Kauf, wobei dies im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers geschehen kann. Gleichgestellt ist der Betrieb eines Schausteller- oder Zirkusgewerbes.

2.3.1.2

Ambulantes Anbieten von Waren (Bst. a)

Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer Konsumentinnen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus.

Angesprochen ist nur das ambulante Anbieten von Waren zur Bestellung oder zum Kauf gegenüber Konsumentinnen oder Konsumenten. Ausgeschlossen sind damit der Direktverkauf von Waren und ihre Bestellungsaufnahme bei Geschäftsleuten, privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten.

Als ambulantes Anbieten von Waren zur Bestellung oder zum Kauf sind folgende Vertriebsformen zu verstehen:

44

­

Der Verkauf im Umherziehen, auf öffentlichen Strassen und Plätzen.

­

Das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte zum Zwecke des Direktverkaufs oder der Bestellungsaufnahme. Nach bisheriger Terminologie sind darunter das eigentliche Hausieren und das Kleinreisen zu verstehen. Charakteristisch ist hier, dass die Privatkundschaft bei ihr zu Hause, in ihren Wohnräumen aufgesucht wird. Der Begriff ,,ungerufen" bringt zum Ausdruck, dass das Aufsuchen auf Initiative des Reisenden geschieht.

­

Der Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus. Wesentlich ist, dass die Waren zeitlich begrenzt ausserhalb ständiger Verkaufsräume angeboten werden. Dies kann im Freien geschehen wie auf den Märkten, in einem für kurze Zeit gemieteten Saal oder Lokal oder von einem Fahrzeug aus. Befristet oder zeitlich begrenzt meint, dass das Wanderlager vorübergehend an dem dafür vorgesehenen Ort angelegt ist. Was ,,vorübergehend" ist, muss im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände ermittelt werden. Der Betrieb eines von der Jahreszeit abhängigen Verkaufsstandes (Maroni- oder Eiscrèmeverkaufsstand) fällt nicht unter die Kategorie eines vorübergehend betriebenen Wanderlagers.

Diese Verkaufsstände sind für eine längere Dauer, z.B. für die Winter- oder die Sommersaison, eingerichtet und der Bewilligungspflicht nicht unterstellt.

BGE 107 Ia 112

4207

Das Gleiche gilt für Warenautomaten, die in der Regel ebenfalls für eine längere Dauer installiert werden. Zudem werden hier die Waren nicht ambulant angeboten.

2.3.1.3

Ambulantes Anbieten von Dienstleistungen (Bst. b)

Gleich wie beim ambulanten Anbieten von Waren sind auch beim Einholen und Ausführen von Dienstleistungsaufträgen die Formen des Umherziehens und des ungerufenen Aufsuchens privater Haushalte erfasst. Einmal geht es um das klassische Wanderhandwerk (Scheren- und Messerschleifen, Korbflechten, Schirmflicken usw.). Dann aber auch um die Aufnahme von Bestellungen für Dienstleistungen, die derjenigen für Waren gleichgestellt wird, da der wesentliche Charakterzug, das Aufsuchen von Privatkundschaft bei ihr zu Hause, derselbe ist. Entscheidend ist auch hier das ,,ungerufene" Aufsuchen.

2.3.1.4

Schausteller- und Zirkusgewerbe

Der Bewilligungspflicht unterstellt ist auch, wer ein Schausteller- oder Zirkusgewerbe betreibt. Als Schausteller gelten Unternehmen, welche im Umherziehen auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten, Messen usw. Fahrgeschäfte, Schiessbuden, Karussels und andere Schaustellungen, Belustigungen und Attraktionen für die Besucher betreiben45. Nicht als Schausteller gelten demgegenüber Strassenkünstler und -musikanten. Sie benötigen weder eine grosse Infrastruktur noch gefährdet ihre Tätigkeit öffentliche Interessen. Sie unterliegen allenfalls kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den gesteigerten Gemeingebrauch.

Als Zirkusse gelten Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen, wandernde Variétés und Wandertheater.

2.3.1.5

Zuständigkeit für die Bewilligung

Der Kanton bestimmt, welche Behörden in seinem Kanton für die Bewilligungserteilung zuständig sind. Daraus ergibt sich auch die Kompetenz des Kantons für die Organisation des Vollzugs.

2.3.2

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3)

2.3.2.1

Von Gesetzes wegen befreite Tätigkeiten (Abs. 1)

Eine Bewilligung soll für Reisendengewerbetätigkeiten nicht notwendig sein, bei denen keine spezielle Gefährdung öffentlicher Interessen erkennbar ist oder für die der an sich notwendige Schutz anderweitig sichergestellt wird. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind deshalb: 45

Vgl. die analoge Umschreibung im Merkblatt vom März 2000 der Eidg. Oberzolldirektion in Ausführung von Art. 4 Abs. 1 Bst. m und Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Schwerverkehrsabgabe, SR 741.71.

4208

­

Die Markthändler, soweit sie ihre Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbieten. Die so definierte Verkaufsveranstaltung entspricht dem Markt in der Umgangssprache46. Das Marktgeschehen untersteht der besonderen Aufsicht der örtlichen Marktpolizei, womit der notwendige Publikumsschutz garantiert ist. Hingegen unterstehen die Betreiber von Verkaufsständen und Wanderlagern, die ausserhalb öffentlich autorisierter Märkte ihre Waren anbieten, der Bewilligungspflicht. Zusammenfassend: Wer Markthandel auf öffentlich autorisiertem Platz betreibt, fällt unter das Reisendengewerbegesetz und profitiert damit von der Freizügigkeit der Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Er ist von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen, untersteht aber für die Benützung öffentlichen Grundes den Voraussetzungen des betreffenden Gemeinwesens über gesteigerten Gemeingebrauch (Standplatzbewilligung und -miete).

­

Personen, die an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbieten. Messen und Ausstellungen finden in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen statt. Sie unterliegen in der Regel dem Messereglement des Veranstalters, womit auch hier einem gewissen Schutzbedürfnis des kaufenden Publikums bereits Rechnung getragen ist.

­

Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die sie oder das Unternehmen, für welche sie handeln, bereits eine anderweitige behördliche Bewilligung erhalten haben. Damit sind Versicherungsagenten, aber auch Vertreter und Vertriebsträger von Anlagefonds von der Bewilligungspflicht nach Reisendengewerbegesetz ausgenommen. Sie unterstehen einer besonderen Aufsichts- und Kontrollpflicht, die über den Rahmen des Reisendengewerbegesetzes hinausgeht. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittler unterliegt demgegenüber keiner besonderen Bewilligungspflicht, womit sie grundsätzlich unter das Reisendengewerbegesetz fällt. Da der vorliegende Gesetzesentwurf aber nur das ,,ungerufene Aufsuchen der Privatkundschaft" erfasst, verfügen die Versicherungsvermittler über genügend Möglichkeiten, ihre Tätigkeit bei der Privatkundschaft so zu organisieren, dass sie nicht unter das Reisendengewerbegesetz fällt. Zudem stellt das Gesetz mit der Pauschalbewilligung eine erleichterte Form der Bewilligungsabgabe zur Verfügung.

2.3.2.2

Ausnahmekompetenz des Bundesrates (Abs. 2)

Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit bestimmten Waren von der Bewilligungspflicht auszunehmen. Zu denken ist an Waren, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres geringen Wertes oder ihrer Verderblichkeit die Gefahr einer Übervorteilung der Kunden gering ist. Das gilt zum Beispiel für selbsterzeugte Landwirtschaftsproduk46

Vgl. etwa die Definition des Marktes im Marktreglement der Stadt Bern vom 6. Mai 1999, Art. 2: ,,Ein Markt im Sinne dieses Reglementes ist eine an bestimmten Tagen regelmässig wiederkehrend stattfindende Verkaufsveranstaltung in einem abgegrenzten Gebiet, an welcher Anbieterinnen und Anbieter Lebensmittel oder Waren ausserhalb ihrer Geschäftsräumlichkeiten ab einem Stand oder Verkaufswagen anbieten."

4209

te, Zeitungen, den Verkauf von Eiscrème von mobilen Kleinfahrzeugen aus usw.

Die Delegation dieser Kompetenz an den Bundesrat erlaubt, den Ausnahmekatalog flexibel den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

2.3.3

Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Art. 4)

2.3.3.1

Allgemeines

Artikel 4 legt die Bewilligungsvoraussetzungen für sämtliche Reisendengewerbeberufe fest mit Ausnahme der Schausteller und Zirkusse, die gesonderten Voraussetzungen unterworfen sind47. Die Bewilligung ist personengebunden. Träger der Bewilligung können somit nur natürliche Personen sein. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass sich die Unternehmen für die Bewilligung ihrer Reisenden bemühen. Unternehmen können darüber hinaus von der zuständigen kantonalen Stelle ermächtigt werden, die Ausweiskarte direkt ihren Mitarbeitenden abzugeben. Sie kommen daher ausschliesslich als Pauschalbewilligungsträger in Frage (vgl. dazu hinten Ziff.

2.3.7 zu Art. 8).

2.3.3.2

Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Der vorliegende Entwurf verzichtet auf eine ganze Reihe von Bewilligungsvoraussetzungen, die in den geltenden kantonalen Wandergewerbegesetzen zu finden sind wie Leumundszeugnis, Mindestalter, Handlungsfähigkeit, keine wiederholte Widerhandlung gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften usw. Ferner geht er von der positiven Vermutung aus, die gesuchstellende Person böte Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes. Auch dieses Kriterium ist damit nicht als Bewilligungsvoraussetzung stipuliert. Sollte sich allerdings nachträglich herausstellen, dass diese Gewähr vom betreffenden Reisenden nicht oder nicht mehr geboten wird, stellt dies einen Grund für den Entzug der Bewilligung dar (vgl. hinten Ziff. 2.3.9).

Einzige materielle Voraussetzung ist somit, dass die gesuchstellende Person während der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist, für das die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in sich birgt. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.

Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung wird dem sicherheitspolitischen Aspekt gegenüber dem kaufenden oder aufzusuchenden Publikum Rechnung getragen und eine gewisse Prävention erreicht. Reisende Kaufleute gelangen oftmals in die Privatsphäre potenzieller Kunden. Personen, die dazu neigen, das Vertrauen oder die Unerfahrenheit anderer zu missbrauchen, sollen vorübergehend vom Reisendengewerbeberuf ausgeschlossen werden können48. Für die Bewilligungsbehörde wird entscheidend sein zu prüfen, ob die gesuchstellende Person auf Grund ihrer Vorstrafe ein Risiko für das kaufende Publikum darstellt. Bei dieser Prüfung müssen im Einzelfall die konkreten Umstände berücksichtigt werden. Dabei kann die Art des bestraften Delikts Aufschluss darüber geben, ob eine Wiederholungsgefahr und damit 47 48

Siehe dazu Art. 5 des Entwurfs.

Vgl. den zum Handelsreisendengesetz ergangenen BGE 99 Ib 299, 303 ff.

4210

eine Gefährdung des Publikums gegeben ist. Bei schweren Vermögens-, Sittlichkeits- oder Drogendelikten ist sicherlich eher eine Gefährdung des Publikums anzunehmen als bei einem Strassenverkehrsdelikt. Ob eine bedingte oder unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, ist unerheblich.

2.3.3.3

Formelle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2)

Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person verschiedene Unterlagen beizubringen. Diese dienen einerseits der Feststellung, ob die materielle Bewilligungsvoraussetzung gegeben ist (Strafregisterauszug), andererseits der Sicherung der Identität und Transparenz der reisenden Person (Wohnsitznachweis) und der Firma (Handelsregisterauszug), für die sie tätig ist. Im Einzelnen sind folgende Dokumente beizubringen: ­

Den Handelsregisterauszug der Firma, für die die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person oder die Firma, für die sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister unterliegt. Dies ist der Fall, wenn mit dem Gewerbe kein Jahresumsatz von 100 000 Franken erreicht wird49.

­

Den Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle. Im Ausland ansässige Gewerbetreibende haben eine dem schweizerischen Strafregisterauszug gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung vorzulegen50.

­

Den Wohnsitznachweis.

­

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin bei Unmündigkeit oder Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 369 ff. und 386 Abs. 2 ZGB)51. Aus diesem Erfordernis wird ersichtlich, dass auch Unmündige den Reisendengewerbeberuf ausüben dürfen.

2.3.3.4

Altersgrenze für Jugendliche (Abs. 3)

Der Einsatz von Jugendlichen im Reisendengewerbe führt nach geltender Rechtslage oft dazu, dass damit kantonale Vorschriften über die zulässige Altersgrenze verletzt werden. Das kann im Wiederholungsfall zu einem Berufsverbot für diese Jugendlichen führen, da die wiederholte Widerhandlung gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften in vielen Kantonen einen Grund zur Verweigerung eines Wandergewerbepatents darstellt. Diese Jugendlichen geraten damit oftmals in einen circulus vitiosus, bevor sie die Mündigkeit und damit die eigentliche Erwerbsfähigkeit erreicht haben.

49 50

51

Art. 52 ff., insbesondere Art. 54, der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937; SR 221.411.

Vgl. Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Massnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisendengewerbes, insbesondere Übergangsmassnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167/29 vom 30.6.75).

SR 210

4211

Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Altersgrenze für Jugendliche. Er verweist diesbezüglich auf die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes zum Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer52.

Dies ist auch deshalb opportun, weil die Schweiz am 17. August 1999 das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ratifziert hat und sich damit auch staatsvertraglich für den Jugendschutz verpflichtet hat53. Gemäss Übereinkommen fallen sowohl die selbstständige wie die unselbstständige Tätigkeit Jugendlicher unter den Schutzbereich.

Das als Konsequenz der Ratifizierung revidierte Arbeitsgesetz54 tritt am 1. August 2000 in Kraft. Es erweitert den Anwendungsbereich der Mindestaltersbestimmungen, bisher gültig für Industrie, Handel und Gewerbe, auch auf die Betriebe der Landwirtschaft, der Gärtnereien, der Fischerei und der privaten Haushaltungen.

Nach Artikel 30 Arbeitsgesetz dürfen Jugendliche grundsätzlich vor dem vollendeten 15. Altersjahr nicht beschäftigt werden. Die Bestimmungen über den Sonderschutz jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zu einem späteren Zeitpunkt aus der Verordnung 1 in eine Spezialverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) überführt werden.

2.3.4

Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse (Art. 5)

Die Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse unterscheiden sich von denjenigen für die übrigen Reisenden. Der Grund dafür liegt darin, dass mit der Bewilligung nicht die gleichen Schutzzwecke angestrebt werden. Bei den Schaustellern und Zirkusbetreibern soll die Bewilligung Gewähr dafür bieten, dass das Publikum keinen Sicherheitsmängeln der von ihnen betriebenen Anlagen und Attraktionen ausgesetzt ist. Bei den Schaustellern betrifft das in erster Linie die Vergnügungsbahnen und Karussels. Bei den Zirkussen stehen der Nachweis einer genügenden Statik der Zelte, fest fixierter Bestuhlung und geeigneter Fluchtwege im Vordergrund. Entsprechend beschränken sich die Bewilligungsvoraussetzungen auf die Nachweise, dass die Anlagen die allgemeinen Sicherheitsansprüche für ihren Betrieb erfüllen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Der Sicherheitsnachweis hat ­ im Gegensatz zum blossen Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ­ eine höhere präventive Schutzwirkung.

Da solche Anlagen regelmässig im Einsatz stehen, unterliegen sie der Abnützung und ihre Leistungsteile verschleissen. Die Sicherheitsprüfung muss deshalb in regelmässigen zeitlichen Abständen wiederholt werden. Der Bundesrat wird die sachlichen und zeitlichen Kriterien dieser Kontrollpflicht in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 19. März 197655 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) sowie dem Bundesgesetz vom 24. Juni 190256 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG) in der Verordnung ausführen.

52 53 54 55 56

Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), SR 822.11.

BBl 1998 40 ff.

BBl 1999 III 2581 und BBl 2000 I 330 ff.

SR 819.1 SR 734.0

4212

Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind der Handelsregisterauszug des Unternehmens sowie die Nachweise der Sicherheit und einer abgeschlossenen ausreichenden Haftpflichtversicherung einzureichen.

Der Bundesrat wird in der Verordnung darlegen, welche Anlagen des Schaustellerund allenfalls auch des Zirkusgewerbes vom Sicherheitsnachweis befreit werden können. Ebenfalls hat die Verordnung zu regeln, wie der Nachweis der Sicherheit für neue, erstmals in Verkehr gebrachte Anlagen erfolgen muss, wobei die Sicherheitsanforderungen gemäss STEG, EleG und allenfalls weiterer relevanter Bundesvorschriften zu berücksichtigen sind. Schliesslich sind die Kriterien zu nennen, welche die Sicherheit des Publikums und der Arbeitnehmer beim Aufstellen, Abbauen und Betreiben der Anlagen garantieren und das Nachrüsten alter Anlagen bestimmen.

Die Bewilligung kann ­ im Gegensatz zu derjenigen für die übrigen Reisenden ­ sowohl natürlichen wie juristischen Personen erteilt werden. Sie ermächtigt zur freien Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Vorbehalten bleiben aber die kommunalen Vorschriften über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund.

Die bundesweite Bewilligung gibt deshalb weder einen Anspruch auf die Benützung öffentlichen Grundes noch verhindert sie die Entrichtung einer entsprechenden Standplatzmiete.

Zur Definition des Schausteller- und Zirkusgewerbes sei vorne auf Ziffer 2.3.1.4 verwiesen.

2.3.5

Bewilligungsvoraussetzungen für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 6)

Soweit internationale Vereinbarungen dazu verpflichten, gelten für ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zum Reisendengewerbe wie für in der Schweiz ansässige Personen.

Von der gewerbepolizeilich motivierten Bewilligungspflicht zu unterscheiden ist allerdings der fremdenpolizeiliche Status, der sich nach dem Ausländerrecht richtet.

Dieses bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Reisendengewerbebewilligung impliziert damit nicht das Recht, sich unbeschränkt in der Schweiz aufhalten zu können, um dem Reisendengewerbe nachzugehen. Sie besagt nur, dass die reisende Person die vom Gesetz gestellten gewerbepolizeilich motivierten Bedingungen zur Ausübung dieses Berufes erfüllt.

2.3.6

Erteilung der Bewilligung (Art. 7)

Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung. Diese hat ­ ausser für das Schausteller- und Zirkusgewerbe ­ die Form einer Ausweiskarte (Abs. 1). Die Ausweiskarte schafft die für das Reisendengewerbe nötige Transparenz. Sie teilt mit, dass der Reisende die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs erfüllt. Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Identität des Reisenden und der Firma, für die er tätig ist. Die Ausweiskarte ist deshalb nicht nur den Kontrollorganen, sondern auf Verlangen auch der Kundschaft vorzuweisen.

4213

Um die Rechtsgleichheit und -sicherheit bei der Beurteilung von Vorstrafen zu gewährleisten, soll die kantonale Abgabestelle bei Vorliegen von Verurteilungen wegen relevanter Vergehen oder Verbrechen vorgängig bei der vom Bundesrat bezeichneten Behörde einen Vorbescheid einholen (Abs. 2). Sie schickt zu diesem Zweck das Gesuch samt Strafregisterauszug an die entsprechende Bundesstelle. Diese prüft die Unterlagen. Sie soll, falls es die Entscheidfindung nötig macht, Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen können. Mit dem letzten Satz in Absatz 2 wird die dafür nötige gesetzliche Grundlage geschaffen.

Obwohl das System des Vorbescheids in der Vernehmlassung kritisiert worden ist, hält der Gesetzesentwurf an ihm fest. Der Grund dafür liegt darin, dass sich dieses System im Rahmen des noch geltenden Handelsreisendengesetzes über siebzig Jahre lang bewährt hat. Die Prüfung der an sich heiklen Frage der relevanten Vorstrafe durch eine einzige Stelle schafft nicht nur ein Maximum an rechtsgleicher Behandlung, sondern wirkt sich auch ­ wie die Praxis gezeigt hat ­ zu Gunsten der gesuchstellenden Person aus. Im Übrigen ist der Vorbescheid weder eine Verfügung noch eine verbindliche Weisung an die kantonale Abgabestelle, sondern eine blosse Vernehmlassung. Die kantonale Bewilligungsinstanz bleibt in ihrem Entscheid frei, auch wenn sie, wie die Erfahrung zeigt, grossmehrheitlich im Sinne des Vorbescheides verfügt.

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen bleibt offen.

2.3.7

Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen und Branchenverbände (Art. 8)

Artikel 8 schafft die Voraussetzungen für eine Pauschalbewilligung an Unternehmen und Branchenverbände. Diesen wird damit ermöglicht, die Ausweiskarte direkt an ihre Mitarbeitenden oder Mitglieder abzugeben. Das Verfahren läuft folgendermassen ab: Das Unternehmen, das in den Genuss einer Pauschalbewilligung kommen will, damit es seinen Mitarbeitenden die Ausweiskarte selber abgeben kann, gelangt mit einem Gesuch an die zuständige kantonale Stelle. Diese erteilt dem Unternehmen die entsprechende Ermächtigung, sofern es genügend Gewähr dafür bietet, dass die Mitarbeitenden, die in den Genuss einer Ausweiskarte kommen wollen, die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen (Abs. 1). Kann das Unternehmen diese Gewähr nicht bieten, verweigert ihm die zuständige kantonale Stelle die Ermächtigung zur Kartenabgabe in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

Erfüllt die gesuchstellende Person die gesetzlichen Voraussetzungen, gibt ihr das Unternehmen die Ausweiskarte ab, die in Bezug auf das Format der offiziellen entspricht, aber beispielsweise Logo und Namen der Firma enthalten kann. Der Bundesrat regelt diese Einzelheiten in der Verordnung.

Liegt für eine gesuchstellende Person eine relevante Vorstrafe vor, so leitet das Unternehmen das Gesuch an die zuständige kantonale Abgabestelle weiter. Diese holt bei der dafür zuständigen Bundesstelle den Vorbescheid gemäss Artikel 7 Absatz 2 ein und entscheidet danach über das Gesuch (Abs. 2). Beschwerden gegen abgewiesene Gesuche richten sich nach kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

4214

Gesuchstellende Personen, die ihren Strafregisterauszug nicht dem Arbeitgeber unterbreiten möchten, haben die Möglichkeit, das Gesuch direkt bei der kantonalen Abgabestelle einzureichen.

Das Unternehmen meldet seine Reisenden der zuständigen kantonalen Behörde und legt eine Kopie des Strafregisterauszuges bei. Damit hat die Abgabestelle die Möglichkeit, von Zeit zu Zeit oder von Fall zu Fall Stichproben zu machen, um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Das gleiche Verfahren gilt auch für Branchenverbände. Da deren Mitglieder üblicherweise Unternehmen sind, macht es aber keinen Sinn, ihnen die Ermächtigung zur Kartenabgabe zu Gunsten ihrer Mitglieder zu delegieren. Der Träger der Reisendengewerbebewilligung ist nämlich der einzelne Reisende und nicht das Unternehmen. Demzufoge macht die Ermächtigung zur Ausweiskartenabgabe gegenüber einem Branchenverband nur für Mitglieder Sinn, die Einzelkaufleute sind. Davon profitieren könnte z.B. die Radgenossenschaft der Landstrasse für Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach dem Reisendengewerbegesetz erfüllen und einhalten.

Im Übrigen gilt die Pauschalbewilligung nicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. Dort sind ohnehin nicht die einzelnen Mitarbeitenden Bewilligungsträger, sondern das Unternehmen als solches.

2.3.8

Wirksamkeit und Geltungsdauer der Bewilligung (Art. 9)

Die Bewilligung ermächtigt zur Ausübung des Reisendengewerbes auf dem ganzen Gebiet der Schweiz (Abs. 1). Sie belegt andererseits, dass der Inhaber die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Reisendengewerbes erfüllt. Dies gilt unabhängig von der Art der Bewilligung (Reisendengewerbebewilligung nach Art. 4 oder Schausteller-/Zirkusbewilligung nach Art. 5) und vom Aussteller der Ausweiskarte (kantonale Instanz, ermächtigtes Unternehmen oder ermächtigter Branchenverband).

Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar, da sie an die persönlichen Voraussetzungen des Reisenden oder des Schausteller- oder Zirkusunternehmens anknüpft (Abs. 2). Sie gilt ein Jahr nach der Ausstellung. Das ermöglicht die periodische Überprüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Reisendengewerbes noch erfüllt sind. Der Bundesrat wird in der Verordnung vorkehren, dass die Bewilligung moglichst einfach und ohne grossen administrativen Aufwand erneuert werden kann. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass die Ausweiskarte jedes Jahr neu erstellt werden muss.

Absatz 3 schafft die Möglichkeit, ausländischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland, die oftmals nur für eine beschänkte Zeit in die Schweiz einreisen, um hier Geschäfte zu tätigen, eine Bewilligung mit kürzerer Geltungsdauer abgeben zu können.

Die Einzelheiten der Bewilligung, insbesondere über ihre Erteilung und Erneuerung sollen auf Verordnungsstufe festgelegt werden (Abs. 4). Die Bewilligungen bzw.

Ausweiskarten sollen nach einem einheitlichen Muster erstellt werden. Dabei sind die technischen Möglichkeiten der modernen Kommunikationsmittel auszunützen.

Die Kosten der Ausweiskartenerstellung sind den Bezügern, also den kantonalen Abgabestellen, zu verrechnen. Die Unternehmen gestalten ihre Ausweiskarten nach 4215

dem einheitlichen Muster. Ebenfalls wird in der Verordnung festgelegt, wo die gesuchstellende Person ihr Gesuch einzureichen hat. Dies dürfte für Unternehmen der Sitzkanton, für natürliche Personen der Wohnsitzkanton und für vom Ausland einreisende Personen der Kanton der ersten Tätigkeitsaufnahme sein.

2.3.9

Entzug der Bewilligung (Art. 10)

Artikel 10 umschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine einmal erteilte Bewilligung entzogen wird. Zu unterscheiden sind drei Sachverhalte: der Entzug der von der kantonalen Stelle erteilten Reisenden-, Schausteller- oder Zirkusbewilligung; der Entzug der Ausweiskarte durch das ermächtigte Unternehmen oder den ermächtigten Branchenverband; der Entzug der an ein Unternehmen oder einen Branchenverband erteilten Pauschalbewilligung durch die kantonale Bewilligungsbehörde.

Die zuständige kantonale Stelle entzieht dem einzelnen Reisenden die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind, d.h., wenn er zwischenzeitlich zu einer relevanten Strafe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 verurteilt worden ist. Ein anderer Entzugsgrund liegt darin, dass ein Reisender keine Gewähr mehr bietet für eine ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes. Dies ist der Fall, wenn der Reisendengewerbetreibende trotz Mahnung wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften verstösst. Aus den gleichen Gründen entzieht ein Unternehmen oder ein Branchenverband seinem Mitarbeitenden oder seinem Mitglied die Ausweiskarte. Die Gründe, die zu einem solchen Vorgehen führen, können arbeitsvertraglich statuiert werden.

Einem Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist die Bewilligung zu entziehen, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Betrieb seiner Anlagen publik würden oder sonst keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes mehr geboten wäre.

Schliesslich ist auch möglich, dass die Pauschalbewilligung zu Gunsten eines Unternehmens oder Branchenverbandes entzogen werden muss, nämlich dann, wenn diese die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gewährleisten.

Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, ist auch für den Entzug zuständig.

2.3.10

Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen (Art. 11)

Nach Artikel 32quater Absatz 6 der alten Bundesverfassung ist das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen untersagt. Die auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Bundesverfassung enthält kein entsprechendes Verbot mehr. Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über die neue Bundesverfassung legt aber fest, dass das Verbot ins Gesetzesrecht zu überführen ist. Dieser Gesetzgebungsauftrag wird im Rahmen des vorliegenden Entwurfes ausgeführt.

Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut von Artikel 32quater aBV. Der veraltete Begriff ,,geistige Getränke" wird jedoch durch den Begriff ,,alkoholhaltige Getränke" ersetzt. Darunter sind sowohl gebrannte Wasser im Sinne des Alkoholge-

4216

setzes57 wie auch durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse zu verstehen58. Als solche gelten Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein, soweit ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigt bzw. ihnen keine gebrannten Wasser zugesetzt wurden59. Was den Kleinhandel mit gebrannten Wassern im Umherziehen und durch Hausieren betrifft, besteht ein entsprechendes Verbot im Alkoholgesetz60, das aber die vergorenen Getränke nicht erfasst. Artikel 11 Absatz 1 deckt beide Bereiche ab, enthält aber einen Vorbehalt zu Gunsten des Alkoholgesetzes.

Weiterhin erlaubt bleiben die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke und deren Verkauf auf dem Markt. Einerseits war die Bestellungsaufnahme für Wein und andere vergorene Getränke bei privaten Personen von Artikel 32quater aBV nicht erfasst und ist auch nach geltendem Handelsreisendengesetz erlaubt. Andererseits hat das Bundesgericht in BGE 120 Ib 390 festgestellt, der Verkauf von Wein auf einem Markt stelle keinen Verkauf im Umherziehen im Sinne von Artikel 32quater aBV dar.

Daraus folgt, dass der Direktverkauf vergorener Getränke durch Reisende ausserhalb einer Marktsituation verboten bleiben soll.

Absatz 2 schafft die Grundlage, dass der Vertrieb bestimmter Waren und Dienstleistungen, bei deren Angebot und Lieferung im Reisendenverkehr Missbräuche besonders leicht möglich sind, vom Bundesrat eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Diese Kompetenz ist restriktiv zu handhaben. Es sollen nur Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen werden, deren Vertrieb via Reisende Polizeigüter wie Gesundheit, Sicherheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gefährdet.

Zu denken ist an Waren aus dem medizinischen Bereich (Brillen und andere optische Artikel, medizinische Apparate), an Edelmetallwaren und Ersatzwaren für solche, Edelsteine und Perlen sowie deren Nachahmungen und Wertpapiere.

Bereits heute schliesst das Bundesrecht eine Reihe von Waren vom Vertrieb durch Kleinreisende und/oder vom Hausierverkauf aus. Zu erwähnen sind insbesondere Edelmetallwaren, Doubléwaren und Ersatzwaren61, Uhren62, Edelsteine und Perlen sowie deren Nachahmungen63, Wertpapiere64, Lose65, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände66, Giftstoffe67, gebrannte Wasser68, Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen69.

57 58 59 60 61

62 63 64 65 66 67 68 69

Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser, Alkoholgesetz, SR 680.

Zur Problematik vgl. BGE 120 Ib 390.

Art. 2 Abs. 2 und 3 Alkoholgesetz in Verbindung mit Art. 2 Bst. c der Verordnung vom 12. Mai 99 zum Alkohol und zum Hausbrennereigesetz, Alkoholverordnung, SR 680.11.

Art. 40 Abs. 1 Bst. a Alkoholgesetz.

Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (SR 941.31); Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum HRG (VV HRG, SR 943.11).

Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV HRG.

Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV HRG.

Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV HRG.

Art. 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51).

Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (SR 941.41).

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (SR 814.80).

Art. 41 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (SR 680).

Art. 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).

4217

Es wird im Rahmen der Verordnung zu prüfen sein, ob die in der geltenden Handelsreisendengesetzgebung erwähnten Waren weiterhin eines Verbotes bedürfen.

Auch die kantonalen Wandergewerbegesetze untersagen für eine ganze Reihe von Waren den Vertrieb über das Wandergewerbe. Hier ist mit der Vereinheitlichung sicherlich ein Liberalisierungspotenzial vorhanden.

2.4

Gebühren (3. Abschnitt; Art. 12)

Seit dem Inkrafttreten des Handelsreisendengesetzes im Jahre 1930 beträgt die Patenttaxe für Kleinreisende 200 Franken. Aus der zu damaliger Zeit nicht unbedeutenden Taxe ist ersichtlich, dass mit dem HRG auch gewerbepolitische und fiskalische Zwecke verfolgt wurden: Der ortsansässige Handel, welcher der Besteuerung in seinem Absatzgebiet unterliegt, sollte durch die Kleinreisendentaxe gegen die Konkurrenz der dieser Besteuerung nicht unterliegenden auswärtigen Firmen geschützt werden70. Die Taxeinnahmen sind unter die Kantone im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zu verteilen71.

Die kantonalen Wandergewerbegesetze sehen unterschiedlich hohe, mit steuerlichen Elementen durchsetzte Gebühren vor, die sich in der Regel nach der Geltungsdauer des Patents sowie dem Wert und Umfang der angebotenen Waren bemessen72. In den meisten Kantonen werden die Waren je nach Verkaufswert in drei bis sechs Klassen eingeteilt, wobei für jede Klasse ein Minimal- und Maximalansatz für die entsprechende Dauer (je Tag, Monat usw.) festgelegt wird. Es ist offensichtlich, dass bei der Bemessung der Höhe des Wandergewerbepatents auch steuerliche Aspekte einfliessen. Das Gleiche gilt für die Besteuerung des Schausteller- und Zirkusgewerbes. Die geltende Besteuerung der verschiedenen Wandergewerbeberufe ist einer der Gründe, dass im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sowohl die Markthändler wie auch das Schausteller- und Zirkusgewerbe eine Unterstellung unter dieses Gesetz beantragt haben. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Reisendengewerbetreibenden seien als Unternehmen an ihrem Sitz oder Wohnsitz steuerpflichtig.

Die an die Wandergewerbepatente geknüpften Abgaben kämen einer Doppelbesteuerung gleich.

Der vorliegende Entwurf unterstellt das Reisendengewerbe keiner besonderen Besteuerung mehr. Dies entspricht den Empfehlungen73 der WEKO, die ausführt, die bisherige Erhebung einer Abgabe für die Erteilung eines Wandergewerbepatents stelle eine Beschränkung des Marktzugangs dar. Eine solche Beschränkung sei nur unter den Voraussetzungen des Artikels 3 BGBM möglich.

Bei der vorliegenden Gebühr handelt es sich um das Entgelt für die Erteilung, Erneuerung oder den Entzug der Bewilligung. Der Kreis der Abgabepflichtigen ergibt sich aus dem Gesetz; es sind die Reisendengewerbetreibenden, denen eine Bewilligung ausgestellt
wird. Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Höhe der für die Erteilung der Ausweiskarte zu erhebenden Gebühr festzulegen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist insbesondere das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu 70 71 72

73

Vgl. BGE 66 I 134; 70 IV 43.

Art. 12 Abs. 2 Handelsreisendengesetz.

Vgl. im Einzelnen Meyer/Blunier, a.a.O. S. 58 f., wobei anzufügen ist, dass die Darstellung von 1994 stammt und somit nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen kann.

A.a.O. (Fussnote 33)

4218

beachten. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie den tatsächlichen Aufwand der Bewilligungserteilung durch die Kantone decken. Damit wird eine Einheitlichkeit in der Gebührenhöhe erreicht, ein Zustand, der heute nicht gegeben ist. Die Gebühr für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Bewilligung wird im Übrigen von der kantonalen Abgabestelle erhoben.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dem Legalitätsprinzip Genüge getan, wenn ­ wie vorliegend ­ auf Stufe des formellen Gesetzes die Kompetenz zur Abgabeerhebung erwähnt wird, da es sich um eine kostenabhängige Kausalabgabe handelt, die der Überprüfung durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegt.

2.5

Datenschutz (4. Abschnitt; Art. 13)

Artikel 13 schafft die aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes stehenden Personendaten. Zuerst geht es darum, die zuständige kantonale Stelle zu ermächtigen, die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten zu bearbeiten (Abs. 1). Nur sie hat Zugriff auf die entsprechenden Daten, vorbehalten bleibt die Zugriffsberechtigung der zuständigen Bundesbehörde im Rahmen ihrer Vollzugsaufsicht (Art. 17). Die kantonale Stelle kann Dritten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, mitteilen, ob einer bestimmten, das Reisendengewerbe ausübenden Person die Bewilligung erteilt worden ist (Abs. 2). Diese Publizität ist erforderlich, um die Transparenz des Reisendengewerbes sicherzustellen.

Die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Bezug auf den Austausch von Personendaten ist auf den Verkehr zwischen kantonalen Abgabestellen und der zuständigen Bundesbehörde beschränkt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einholen des Vorbescheides nach Artikel 7 Absatz 2. Die kantonale Stelle übermittelt dabei der zuständigen Bundesbehörde das Gesuch und den Strafregisterauszug der gesuchstellenden Person. Absatz 3 schafft die gesetzliche Grundlage, dass die zuständige Bundesbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten bearbeiten kann. Die Aufgaben der Bundesbehörde sind zweifacher Natur: Einerseits geht es darum, den im Interesse der Rechtsgleichheit und -sicherheit von einer zentralen Stelle abzugebenden Vorbescheid vorzubereiten und der kantonalen Abgabestelle mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2). Andererseits hat die Bundesstelle die Aufgabe, den kantonalen Vollzug zu überwachen (Art. 17 Abs. 2). Auch im Rahmen dieser Aufgabe muss sie die nötigen Personendaten bearbeiten können. Zu den relevanten Personendaten kann, neben dem Gesuch und dem Strafregisterauszug, auch der Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person gehören. Diese sind nach dem Einblick dem zuständigen Justizorgan zu retournieren.

Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, den Betrieb des Informationssystems, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer und die Datensicherheit in der Verordnung zu regeln.

4219

2.6

Strafbestimmungen (5. Abschnitt; Art. 14­16)

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Reisendengewerbegesetzes sind als Übertretungen ausgestaltet (Art. 14). Die Strafandrohung ist Haft oder Busse bis 20 000 Franken. Diese Bussenhöhe rechtfertigt sich aus präventiven Gründen, um die Berufsausübung ohne Bewilligung unattraktiv zu machen. Als Straftatbestände figurieren die Erschleichung einer Bewilligung durch unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben (Bst. a), die Ausübung eines unterstellten Reisendengewerbes ohne Bewilligung (Bst. b), die Abgabe der Ausweiskarte ohne Ermächtigung dazu (Bst. c), die Abgabe der Ausweiskarte an Mitarbeitende oder Mitglieder, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Bst. d), der Verstoss gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absätze 1 oder 2 (Bst. e) sowie das Nichtaufsichtragen der Bewilligung (Bst. f).

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen (Art. 15).

2.7

Schlussbestimmungen (6. Abschnitt; Art. 17­22)

2.7.1

Vollzug des Gesetzes durch die Kantone (Art. 17)

Die Kantone vollziehen das Gesetz (Art. 17 Abs. 1). Sie bestimmen die für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Abgabestellen. Diese erlassen die Verfügung über die Abgabe, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung. Kommt ein Verweigerungsgrund wegen einer relevanten Vorstrafe der gesuchstellenden Person in Frage, so holt die Abgabestelle einen Vorbescheid der vom Bundesrat zu bezeichnenden Bundesbehörde ein. Die Abgabestelle ist auch zuständig, über das von einem Unternehmen oder einem Branchenverband eingereichte Gesuch um Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten zu entscheiden.

2.7.2

Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende (Art. 18)

Grossreisende, also so genannte Handelsvertreter, die ausschliesslich Geschäftsleute und Unternehmungen aufsuchen, um bei diesen Bestellungen aufzunehmen, werden keiner Ausweispflicht mehr unterstellt. Sie fallen, weil sie keine Konsumentinnen oder Konsumenten aufsuchen, per definitionem nicht unter dieses Gesetz. Die vorliegende Delegationsnorm an den Bundesrat soll einzig die Grundlage schaffen, dass den Grossreisenden weiterhin fakultativ die Grossreisendenkarte ausgestellt werden kann. Nach dem Zollförmlichkeitenabkommen74 ist es jedem Vertragsstaat freigestellt, eine Ausweiskarte zu verlangen, die jedoch einem einheitlichen Muster entsprechen muss. Die Ausweiskarte muss zudem ,,von einer Behörde ausgestellt sein, die zu diesem Zweck von dem Staat zugelassen ist, in dem die Fabrikanten oder Geschäftsleute ihren Geschäftssitz haben". Eine solche Ausweiskarte hat damit den Status einer internationalen Gewerbelegitimationskarte und sie ermöglicht Schweizer Grossreisenden, in den rund 50 Vertragsstaaten ohne weitere Formalitäten tätig zu werden.

74

Art. 10 des internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten; SR 0.631.121.1.

4220

2.7.3

Ausführungsbestimmungen (Art. 19)

Artikel 19 stellt klar, dass die zur Ergänzung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsetzung dem Bundesrat vorbehalten ist und nicht den Kantonen überlassen wird. Der Bundesrat wird mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten bezüglich Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3), Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Art. 4) und das Schausteller- und Zirkusgewerbe (Art. 5), Erteilung und Erneuerung der Bewilligung (Art. 9), Ausschluss gewisser Waren und Dienstleistungen vom Reisendengewerbe (Art. 11) und Gebührenhöhe (Art. 12) festlegen. Ferner wird er die für den Vorbescheid nach Artikel 7 Absatz 2 zuständige Bundesbehörde bestimmen.

Den Kantonen verbleibt im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit bloss der Erlass von namentlich organisatorischen Regelungen wie der Festlegung der zuständigen Bewilligungsinstanz.

2.7.4

Aufhebung des Handelsreisendengesetzes (Art. 20)

Das geltende Handelsreisendengesetz wird mit dem neuen Erlass hinfällig und wird aufgehoben (Art. 20). Damit wird auch der dort definierte Begriff des Handelsreisenden eliminiert. Der Begriff wird im Edelmetallkontrollgesetz75 sowie in der ANAV76 verwendet. Eine Anpassung der genannten Vorschriften ist nicht nötig.

Der im 10. Titel des Obligationenrechts verwendete Begriff des Handelsreisenden wird dort definiert.

2.7.5

Übergangsbestimmungen (Art. 21)

Als Übergangsregelung ist vorgesehen (Art. 21), Ausweiskarten oder Bewilligungen, die auf Grund des Handelsreisendengesetzes oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bis zu ihrem Verfall als gültig zu erklären. Damit können eine zeitlich sinnvolle Staffelung erreicht und der administrative Aufwand reduziert werden. Welche sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit Anlagen des Schausteller- und Zirkusgewerbes erfüllen müssen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Betrieb sind, wird der Bundesrat in der Verordnung darlegen (Abs. 2). Dort wird er auch ausführen, für welche Anlagen der Nachweis der Sicherheit erforderlich ist (siehe vorne Ziff. 2.3.4). Zu denken ist in erster Linie an Vergnügungsbahnen, Karrussels, Zirkuszelte usw.

75 76

Art. 23 Art. 2 Abs. 8

4221

3

Auswirkungen

3.1

Auf den Bund

Das neue Reisendengewerbegesetz hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die aus der Aufsicht über den kantonalen Vollzug sich ergebenden Aufgaben können von der für das Handelsreisendengesetz zuständigen Stelle übernommen werden.

Finanziell wird es so sein, dass der Bund die Ausweiskarten nach einheitlichem Muster anfertigen lassen wird, die Kantone diese Kosten aber beim Bezug der Ausweiskarten dem Bund zu erstatten haben. Der Strafregisterauszug ist künftig von der gesuchstellenden Person beizubringen, die damit auch die Kosten des Auszuges zu tragen hat. Dem Bund werden hingegen die bisher von der HandelsreisendenGesamtrechnung abgezogenen Verwaltungskosten des Staatssekretariates für Wirtschaft seco in der Grössenordnung von 100 000 Franken verloren gehen (vgl. Anhang 3), da die Abrechnung nicht mehr vom Bund gemacht wird.

3.2

Auf die Kantone und Gemeinden

Das neue Reisendengewerbegesetz sollte für die Kantone keinen personellen Mehraufwand mit sich bringen. Im Gegenteil bringt die Vereinheitlichung und teilweise Liberalisierung eine Entlastung, die aber schwierig zu beziffern ist. Immerhin ist anzumerken, dass die einmal ausgestellte Bewilligung für das ganze Gebiet der Schweiz ein Jahr lang gültig ist. Zudem entfallen Visumspflichten der Wandergewerbetreibenden in den Gemeinden.

Finanziell wird es so sein, dass die Gebühren für Reisendengewerbebewilligungen voll dem Kanton zukommen, der die Ausweiskarten ausstellt. Nach geltendem Handelsreisendengesetz sind die Einnahmen aus den Taxkarten unter die Kantone im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zu verteilen77 (vgl. Anhang 3). Die Vereinheitlichung des Wandergewerberechts und der Gebühren hat für die Kantone, die in ihrer kantonalen Regelung hohe Wandergewerbetaxen vorsehen, einen Einnahmeausfall zur Folge. Im Jahre 1999 nahmen sämtliche Kantone zusammen schätzungsweise rund 1,5 Millionen Franken an Wandergewerbeabgaben ein. Anhang 2 gibt einen Überblick über die in den Jahren 1997, 1998 und 1999 von den einzelnen Kantonen erzielten Patenteinnahmen aus den Wandergewerbepatenten.

Die Zahl der eine Gross- oder Kleinreisendentätigkeit ausübenden Personen kann dem Anhang 4 entnommen werden. Hingegen ist es schwierig, die Zahl der ein Wandergewerbepatent ausübenden Personen zu ermitteln. Für 1993 wurde die schweizweite Erteilung von rund 6800 Hausier- und Wanderhandwerkpatenten errechnet78. Da die Gültigkeit der Patente zwischen einem Tag und einem Jahr schwankt, kann eine Person jährlich mehrere Bewilligungen beziehen. Die Zahl der ausgestellten Patente ist deshalb nicht identisch mit der Zahl der ein Wandergewerbe betreibenden Personen. Schätzungsweise haben sich die 1993 erteilten Wandergewerbepatente auf rund 2350 Personen bezogen, wobei die Dunkelziffer der ohne Patent Tätigen nicht berücksichtigt ist 79.

77 78 79

Art. 12 Abs. 2 Handelreisendengesetz.

Vgl. Meyer/Blunier, a.a.O., S. 56 Meyer/Blunier, a.a.O., S. 56.

4222

3.3

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Gemäss den Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 für die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes80 ist eine Vorlage nach den folgenden Punkten zu prüfen: Prüfpunkt 1. Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns: Zurzeit ist die Materie des Reisendengewerbes in 51 kantonalen Gesetzen und Verordnungen sowie in einem Bundesgesetz reguliert. Die Vereinheitlichung dieser Materie im Bundesgesetz über das Reisendengewerbe vermindert die Regulierung und hebt die entsprechenden kantonalen Regelungen sowie das Handelsreisendengesetz auf. Das neue Gesetz schafft Binnenmarktverhältnisse im Reisendengewerbe und erleichtert den Marktzugang. Die Vereinheitlichung lässt sich nur über ein Bundesgesetz erzielen.

Prüfpunkt 2. Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen: Das neue Gesetz vereinfacht für über 10 000 Reisendengewerbetreibende die Ausübung ihres Metiers, indem es ihre administrativen Kosten vermindert oder ganz beseitigt und sie auch fiskalisch entlastet. Für rund 4500 Grossreisende wird die bisher bestehende Bewilligungspflicht aufgehoben. Für rund 3500 Kleinreisende werden der Zugang zum Beruf und das Verfahren zum Bezug der Ausweiskarte gegenüber heute vereinfacht. Die Wandergewerbetreibenden, Schausteller und Zirkusbetreiber schliesslich, deren Zahl schätzungsweise um die 3000 beträgt, profitieren von der Vereinheitlichung, indem sie mit einer einzigen Bewilligung zum Binnenmarkt Schweiz zugelassen sind. Da die bisherigen Patente, die teilweise steuerlichen Charakter haben, durch eine blosse Gebühr ersetzt werden, bringt das neue Gesetz auch eine spürbare fiskalische Entlastung. Die Zahl der erteilten Patente dürfte um über 4500 zurückgehen. Der erleichterte Zugang zum Reisendengewerbe könnte allenfalls den Wettbewerb gegenüber den sesshaften Geschäften verschärfen. Die Auswirkungen auf die Kantone sind unter Ziffer 3.2 dargestellt.

Prüfpunkt 3: Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: Der mit den kantonalen Wandergewerbegesetzen zum Teil angestrebte und auch vom Handelsreisendengesetz ursprünglich mitanvisierte Zweck des Schutzes des sesshaften Handels wird entfallen. Das könnte allenfalls einen belebenden Einfluss auf den Wettbewerb zur Folge haben. Der Wegfall der 4500 Grossreisendenbewilligungen und die Reduktion der Wandergewerbepatente
um ebenfalls rund 4500 entlasten die einzelnen Betriebe sowohl administrativ wie auch finanziell. Entlastet wird auch die Verwaltung, der allerdings auch Einnahmen entgehen (siehe Ziff. 3.2). Andererseits wird die Transparenz im Reisendengewerbe mit der Abgabe einer schweizweiten Ausweiskarte verstärkt. Dies bedeutet einen Gewinn für die Konsumenten, die auch von den vereinheitlichten Sicherheitsanforderungen für Jahrmarktsattraktionen und andere Anlagen des Schausteller- und Zirkusgewerbes profitieren werden.

Prüfpunkt 4: Alternativen: Die Tatsache, dass sämtliche Nachbarstaaten das Reisendengewerbe einer Kontrolle unterziehen, bedingt die Aufrechterhaltung eines Minimalstandards auch in unserem Land. Mit der Ermächtigung von Unternehmen zur Abgabe von Ausweiskarten beschreitet das Gesetz dennoch neue Wege und zieht die Privatwirtschaft in stärkerem Masse als bisher in den Vollzug mit ein.

80

BBl 2000 1038

4223

Prüfpunkt 5: Zweckmässigkeit im Vollzug: Die Vereinheitlichung des Reisendengewerbes bringt auch dem Vollzug Vorteile. Nur noch eine einzige kantonale Stelle befasst sich mit einem Bewilligungsgesuch. Darüber hinaus ermöglicht das System der Pauschalbewilligung, dass Unternehmen und Branchenverbände die Ausweiskarten direkt abgeben können.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999­2003 vom 1. März 2000 angekündigt (Anhang 2 in Abschnitt 2.2, Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit, Rubrik ,,weitere Geschäfte", vgl. BBl 2000 2332). Die Vereinheitlichung des kantonalen Wandergewerberechts entspricht einem Abbau von Wettbewerbshemmnissen und trägt damit zur Stärkung des Wettbewerbs in der Schweiz bei, was für den Bundesrat ein prioritäres Anliegen in dieser Legislaturperiode ist (vgl. R11 Stärkung des Wettbewerbs in der Schweiz, BBl 2000 2291).

5

Verhältnis zum internationalen Recht

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist kompatibel mit dem Völkerrecht und dem europäischen Recht.

Von den völkerrechtlichen Verträgen, auf die das Reisendengewerbegesetz Rücksicht nimmt, ist das Abkommen vom 15. April 199481 zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu nennen, insbesondere das Allgemeine Dienstleistungsabkommen (GATS). Diese Abkommen gründen auf den Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung. Allerdings können die Mitgliedstaaten den Marktzutritt für einzelne Dienstleistungen beschränken. Die Schweiz hat sich unter anderem einen Vorbehalt für den Aufenthalt natürlicher Personen ausbedungen. Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt den Grundprinzipien des GATS Rechnung. Für Angehörige eines GATS-Mitgliedstaates gelten somit die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zum Reisendengewerbe wie für Inländer und Inländerinnen.

Die EU hat das Reisendengewerbe in seiner gewerbepolizeilichen Ausrichtung nicht vereinheitlicht. Die EU-Mitgliedstaaten bleiben somit in den Grenzen des Römer Vertrages frei, den Zugang zum Reisendengewerbe gewissen Voraussetzungen zu unterwerfen, soweit ein anerkanntes Schutzbedürfnis nachgewiesen werden kann und die Massnahme verhältnismässig ist. Das Schutzinteresse ist vorliegend der Konsumentenschutz und die Lauterkeit im Handelsverkehr.

Um jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr zu untersagen, bestehen für das Reisendengewerbe sowie für die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Hand-

81

RS 0.632.20

4224

werk EU-Richtlinien82. Es geht dabei darum, Inländergleichbehandlung zu erzielen sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zuverlässigkeitsnachweisen, Qualifikationen, Berufspraxis usw. sicherzustellen. Die Richtlinie 99/42/EG ist ebenfalls anwendbar auf den Ankauf und Verkauf von Waren durch ambulante Händler und Hausierer, auf überdachten und nicht überdachten Märkten sowie auf die gewerbsmässige Tätigkeit von Vermittlern. Dagegen schliesst sie ihre Anwendung auf Tätigkeiten, die in einzelnen Mitgliedstaaten untersagt sind, in diesen Mitgliedstaaten ausdrücklich aus.

Der vorliegende Entwurf verlangt für alle das Reisendengewerbe ausübenden Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleichen Voraussetzungen. Er ist insoweit mit der erwähnten EU-Richtlinie kompatibel. Die Kantone haben im Rahmen der ihnen in Artikel 1 Absatz 3 verbleibenden Zuständigkeit gegebenenfalls darauf zu achten, dass ihre Gewerbebewilligungen nicht diskriminierend erteilt werden.

Die Richtlinie 85/577/EWG83 räumt Konsumentinnen und Konsumenten ein siebentägiges Widerrufsrecht im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein. Die Richtlinie ist bereits ins Schweizer Recht überführt worden (Art. 40a ff. Obligationenrecht).

Die ausländerrechtlichen Voraussetzungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfes. Die Ratifikation der bilateralen sektoriellen Abkommen durch die EUMitgliedstaaten und die Schweiz hat zur Folge, dass zwei Jahre nach der Ratifikation das Reisendengewerbe grenzüberschreitend frei ausgeübt werden kann, d.h. ohne ausländerrechtliche Bewilligung. Reisendengewerbetreibende können sich frei in einen Gaststaat begeben und dort für eine befristete Zeit, nämlich während 90 Tagen pro Kalenderjahr, ihre Dienstleistungen erbringen. Diese Erleichterung hat aber keine Auswirkungen auf den vorliegenden gewerbepolizeilich motivierten Entwurf.

82

83

Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201/77 vom 31.7.99), die per 31. Juli 1999 die folgenden drei Richtlinien abgelöst hat: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Massnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmassnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167/29 vom 30.6.75); Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Grosshandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 857/64); Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64).

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl.

L 372/31 vom 31.12.85).

4225

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 95 BV kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Er sorgt für einen einheitlichen Wirtschaftsraum. Er hat sich dabei an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) zu halten. Das Reisendengewerbe gehört zu den privatwirtschaftlichen Betätigungen, auf die sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Artikel 95 Absatz 1 BV erstreckt.

Die im Entwurf enthaltene Bewilligungspflicht ist eine wirtschaftspolizeiliche Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit, die durch das öffentliche Interesse gedeckt und verhältnismässig ist. Es geht um den Schutz des kaufenden und aufzusuchenden Publikums wie auch um den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.

Der Entwurf schafft aber auch einen einheitlichen Wirtschaftsraum für die das Reisendengewerbe ausübenden Personen und beseitigt Ungleichheiten im geltenden Recht sowie die Rechtszersplitterung.

Soweit der Bund seine Kompetenz im Reisendengewerbe ausschöpft, werden die entsprechenden kantonalen Vorschriften derogiert. Der vorliegende Entwurf ist als abschliessende bundesrechtliche Regelung konzipiert, welche Raum für kantonale Regelungen nur dort lässt, wo es ausdrücklich vorgesehen wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 2, 16, 17 Abs. 1).

Der konsumentenschutzrechtliche Aspekt des Entwurfes findet seine Grundlage zusätzlich in Artikel 97 BV.

6.2

Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Der Entwurf enthält mehrere Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, die über den Erlass von blossen Ausführungsbestimmungen hinaus gehen. Nach Artikel 3 Absatz 2 soll der Bundesrat den Vertrieb gewisser Waren im Rahmen eines befristeten Wanderlagers im Freien von der Bewilligungspflicht ausnehmen können. Die in der Bestimmung genannten selbsterzeugten Landwirtschaftsprodukte und Zeitungen stehen beispielhaft für Waren, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres geringen Wertes oder ihrer Verderblichkeit die Gefahr einer Übervorteilung der Kunden gering ist. Die Delegation an den Bundesrat erlaubt eine flexible Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten und entlastet das Gesetz. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 4 soll der Bundesrat in der Verordnung auch die Delikte, für welche die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr darstellt, konkretisieren können. Ob bzw. wieweit eine solche Konkretisierung opportun bzw. möglich ist, lässt sich heute allerdings noch schlecht abschätzen, weshalb der Entscheid darüber dem Bundesrat zu überlassen ist. Artikel 5 Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit der Anlagen von Schaustellern und Zirkussen festlegt (für das Übergangsrecht vgl. Art. 21 Abs. 2). Dabei geht es um eine ausgesprochen technische Materie, die der Bundesrat in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 19. März 197684 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) sowie dem Bundesgesetz vom 24. Juni 190285 betreffend die elektrischen Schwach84 85

SR 819.1.

SR 734.0.

4226

und Starkstromanlagen (EleG) regeln wird. In Ergänzung zu den bereits heute bestehenden Verboten, gewisse Waren im Reisendengewerbe zu vertreiben, soll der Bundesrat in Artikel 11 Absatz 2 zu weiteren Verboten, soweit polizeilich begründet, ermächtigt werden. Damit könnte namentlich allfälligen rechtspolitisch unerwünschten Regelungslücken in Folge der Aufhebung der kantonalen Regulierungen flexibel begegnet werden. In Artikel 12 Absatz 2 wird die Festlegung des Gebührentarifs dem Bundesrat übertragen. Diese Delegation entspricht konstanter Praxis.

Da es sich bei den betreffenden Gebühren um Verwaltungsgebühren handelt, ist eine Überprüfung der Gebührenhöhe anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips möglich.

4227

Anhang 1

Übersicht über die kantonalen Regelungen des Wandergewerberechts 1. Markthandel Kanton

Standplatzbewilligung der Gemeinde?

Kantonale gewerbepolizeiliche Bewilligung?

Gebühr für gewerbepolizeiliche Bewilligung

Bewilligungsvoraussetzungen?

AG

Ja

Nein

Gemeindestand von 2,6 m = Fr. 20.­, eigener Stand = 6.­ pro Laufmeter

Ausweis C

AI

Ja (Bezirk)

Nein

AR

Ja

Nein

Handlungsfähig, Wohnsitz CH, Gewähr für ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Standmiete: Fr. 15.­ pro Tag Platzgebühr: Fr. 5.­ pro lm und Tag ­ Je nach Gemeinde

BE BL

Ja Ja

Nein Nein

BS

Ja

Ja

ca. Fr. 10.­ bis ca. Fr. 50.­ pro m2

FR GE

Ja Ja

Nein Ja

GL

Nein

Ja

GR

Ja

Nein

JU

Ja

LU

Ja

Nein (nicht offiz.

Markt = Ja) Nein

­ Fr. 3.50 pro Meter, Fr. 140.­ bis 945.­ pro J.

Fr. 30.­ für 3 Mon. bis Fr. 120.­ pro Jahr Gemeinden sind zuständig Gemeinden sind zuständig

NE

Ja

Nein

NW

Ja

Ja

OW

Ja

Nein

SG

Ja

Nein

Nein (= wenn Geschäftsniederlassung am Marktort ist)

4228

­

Keine ­ Bewilligung bei Marktkommission verlangen kant. Marktverordnung, Vorschriften des betreffenden Marktes Keine CH-Bürger, Ausweis C Leumundsbericht, Strafregisterauszug, Ausweis C Gemeinden sind zuständig Gemeinden sind zuständig

Gemeinden sind zuständig ­ Gemeinden sind zuständig Fr. 6.­ bis Fr. 40.­ Kantonale Bewilligung pro Tag für Lebensmittel ­ Handlungsfähigkeit, Gewähr für ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes, Bewilligung Fremdenpolizei Kostendeckende Gebühr 20. Altersjahr, keine Verder Gemeinde letzung gewerbepolizeilicher Vorschriften seit 2 Jahren

Kanton

Standplatzbewilligung der Gemeinde?

Kantonale gewerbepolizeiliche Bewilligung?

Gebühr für gewerbepolizeiliche Bewilligung

SH SO

Ja Ja

Nein Nein

SZ

Ja

Nein

TI

Ja

Ja

TG

Ja

Ja

UR

Ja

Nein

Keine Gemeinden sind zuständig Gemeinden sind zuständig Hausierer: Fr. 50.­ pro T.

bis Fr. 900.­ pro J.

Verkaufswagen: Fr. 50.­ pro T. bis Fr. 15 000.­ pro J.

Fr. 10.­ bis Fr. 150.­ pro T., Fr. 100.­ bis Fr. 1500.­ pro M., bzw.1% Ums.

­

VD

Ja

Ja

Fr. 6.­ bis Fr. 2000.­

VS

Ja

Ja

ZG

Ja

Nein

ZH

Ja

Nein

Fr. 10.­ bis Fr. 300.­ pro Tag (je nach Ort) Bew.Fr. 15.­ pro T.

+ Fr. 4.­ pro m2 pro T.

Standplatz Fr. 15.­ pro Tag, Fr. 75.­ pro Monat

Bewilligungsvoraussetzungen?

Gemeinden sind zuständig Gemeinden sind zuständig Kollektivbewilligung

18. Altersjahr, Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei Gemeinden sind zuständig Leumund, 16 Jahre, kein Verstoss gegen Gemeindepolizeigesetz, Bewilligung Fremdenpolizei Leumund, handlungsfähig, Bewilligung Fremdenpolizei Fester Wohnsitz in der Schweiz Handlungsfähig, Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei

2. Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen Kanton

Bewilligungspflichtig?

Zusätzliche Bewilligung erforderlich?

Bewilligung für Verkaufswagen?

Sind Verkaufswagen unter dem Titel ,,Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen" bewilligungspflichtig?

AG

Ja

Ja

Ja

AI

Ja

Ja

Ja

AR

Ja

Ja

Ja

BE BL

Nein Ja

Nein Ja, Verzicht auf Bewilligung

BS

Ja

Ja Nein (evtl. Bewilligung für Grundbenützung) Ja Nein (evtl. Allmendverwaltung)

Ja, Kein Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Grundstücken Nein, Betrieb eines Verkaufswagens Umsatzsteigernde Einrichtungen ­

Ja

Ja, einzelne Stände ausserhalb Markt

4229

Kanton

Bewilligungspflichtig?

Zusätzliche Bewilligung erforderlich?

Bewilligung für Verkaufswagen?

Sind Verkaufswagen unter dem Titel ,,Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen" bewilligungspflichtig?

FR GE

Ja Ja

Ja Ja

Ja Ja

GL

Ja

Ja

GR JU LU

Ja Ja Nein

NE NW

Ja Ja

OW SG

Ja Ja

SH

Ja

SO

Ja

Nein (Kanton), Evtl. Ja Gemeinde (G.-Rat) Nein Ja Ja (öffentlicher Grund ist Gemeindesache) Ja Ja (Bewilligung der Gemeinde) Nein Ja (bei gesteigertem Gemeingebrauch) Ja (evtl. Bewilligung Gemeinde) Ja

Ja Nein, nur privater Boden, gegenwärtig keine Verkaufswagen in Genf Ja

SZ

Ja

Ja

Ja

TI

Ja

Ja

Ja

TG UR

Ja Ja

Ja Ja

Ja Ja

VD VS

Ja Ja

ZG ZH

Ja Ja

Ja Ja (Gemeindereglemente) Nein Ja

Ja Ja Allfällig kommunales Recht Ja Ja

Ja Ja ­

Nein Ja (Nein = für Lebensmittel) Nein

­ Ja, ,,Betrieb eines Verkaufswagens" ­

Ja

Ja Ja

Nein, eigener Titel ,,Verkaufswagen" Nein, Grundeigentümer kassiert für den Platz Verkaufswagenpatent Ja (Migros-Verkaufwagen Fr. 22 500.­ pro J.)

Ja Ja, Bewilligung für Wanderladen Nein, Wanderlagerpatent Ja

Ja Nein

Nein ­

Ja

3. Wanderlager Kanton

Bewilligungspflichtig?

Wenn ja, welche Bewilligungs- Wanderlager ­ voraussetzungen?

zeitlich eingeschränkt?

Eingeschränkt auf wie viele Tage?

AG

Ja

Ja

1­6 Tage (meistens)

AI

Ja

Ja (Teppich: Inventurliste mit Herkunft der Ware) Handlungsfähig, Wohnsitz Schweiz, ordentliche Ausübung des Gewerbes

Ja

5 Tage

4230

Kanton

Bewilligungspflichtig?

Wenn ja, welche Bewilligungs- Wanderlager ­ voraussetzungen?

zeitlich eingeschränkt?

Eingeschränkt auf wie viele Tage?

AR

Ja

Ja

,,vorübergehend"

BE BL

Nein Ja

Nein Nein

­ ­

BS

Ja

Ja

längstens 1 Monat

FR GE

Ja Ja

Niederlassungsbewilligung, 18. Altersjahr, Leumund ­ Zusage Grundeigentümer oder Gemeinde Schweizerbürger oder Staat mit Gegenrecht 18. Altersjahr, Leumund CH-Bürger, Ausweis C oder Arbeitsbewilligung

Ja Ja

1­30 Tage 1 Tag bis 1 Jahr

GL GR

Ja Ja

Nein Nein

­ ­

JU

Ja

Ja

maximal 10 Tage

LU NE

Nein Ja

Nein Ja

­ 30 Tage

NW

Ja

Ja

ausserhalb Geschäftszeit

OW SG

Nein Ja

SH SO SZ TI TG UR

VD

Personalausweis, Strafregisterauszug, Ladenschluss 18. Altersjahr, Leumund (3 Jahre keine Verurteilung), Gesundheit ­ Handlungsfähig, Leumund Strafregister-, Betreibungs- und Handelsregisterauszug

Nein 20. Altersjahr, Gewähr Nein ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Nein (= für Lebensmittel) Nein ­ Nein Ja 18. Altersjahr, Ja Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei Ja Leumund, CH Wohnsitz, Ja handlungsfähig Ja Kollektivbewilligung Ja Ja Leumund, Bewilligung Ja Fremdenpolizei Ja Handlungsfähig, Ja Gewähr für ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Ja Leumund, 16 Jahre, Ja kein Verstoss Gemeindepolizeigesetz, Bewilligung Fremdenpolizei

­ ­

­ höchstens 1 Jahr 5 Tage maximal 90 Tage

1 Tag bis 1 Jahr Gemäss Ladenschlussgesetz 1 Tag bis 1 Semester

4231

Kanton

Bewilligungspflichtig?

Wenn ja, welche Bewilligungs- Wanderlager ­ voraussetzungen?

zeitlich eingeschränkt?

Eingeschränkt auf wie viele Tage?

VS

Ja

Leumund, handlungsfähig, Bewilligung Fremdenpolizei

Ja

maximal 3 Monate, erneuerbar

ZG ZH

Ja Ja

Ja Ja

3 Wochen längstens 1 Monat

Handlungsfähigkeit, Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei

4. Schausteller- und Zirkusgewerbe Kanton

Standplatz Bewilligung Gemeinde?

kant. gewerbepol. Kosten der Patente Bewilligung?

Bewilligungsvoraussetzungen

AG

Ja

Ja

Fr. 10.­ bis Fr. 100.­ pro Tag

AI

Ja (Bezirk)

Nein

Fr. 20.­ bis Fr. 500.­ pro Tag

AR

Ja

Ja

BE BL

Ja Ja

Nein Ja

Fr. 1.­ bis Fr. 40.­ pro Tag., Fr. 6.­ bis Fr. 200.­ pro Woche ­ Fr.10.­ bis Fr. 500.­ pro Tag

Zentralstrafregister, Versicherungsnachweis, Pass oder Identitätskarte bei erstmaligem Antrag Handlungsfähig, Wohnsitz CH, Gewähr für ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Niederlassungsbewilligung., 18. Altersjahr, Leumund

BS

Ja

Ja

Fr. 600.­ bis Fr. 25 000.­

FR

Ja

Ja

GE

Ja

Nein

GL

Ja

Ja

Fr. 20.­ bis Fr. 1000.­ pro Tag Fr. 12.­ pro Tag bis Fr. 2000.­ pro Monat Fr. 5.­ bis Fr. 20.­ pro Tag

GR

Ja

Ja

JU

Ja

Nein

LU

Ja

Nur Schaust.

Fr. 50.­ bis Fr. 400.­.

NE

Ja

Ja

Fr. 20.­ bis Fr. 250.­ pro Tag

4232

Fr. 15.­ pro Tag bis Fr. 800.­ für 15 Tage Gemeinden sind zuständig

­ Haftpflichtversicherung, Benützerbewilligung der Gemeinde, Bewilligung Fremdenpolizei Nach Markt- und Messekonzept, nach Platzverhältnissen, Zirkusse nach Rotationsprinzip 18. Altersjahr, Leumund, Haftpflichtversicherung

Ausgeschlossen sind Bilder und Schriften unsittlicher Natur Keine besonderen Bedingungen Leumund, Sicherheitsmassnahmen, Versicherung Handlungsfähig, Leumund, öffentl. Sicherheit des Betriebs Sicherheitsvorkehrungen, Unfallversicherung

Kanton

Standplatz Bewilligung Gemeinde?

kant. gewerbepol. Kosten der Patente Bewilligung?

Bewilligungsvoraussetzungen

NW

Ja

Ja

Fr. ­.20 pro Sitzplatz und Vorführ., max. Fr. 50.­

Schriftliches Gesuch mit Angaben der Vorführung und der Gemeinde

OW

Ja

Nein

­

SG

Ja

Nein

Fr. 15.­ bis Fr. 2000.­ für Bewilligung

Handlungsfähigkeit, Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei 20.Altersjahr, Gewähr für ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Seit 2 Jahren kein Verstoss gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften ­ 18. Altersjahr, Leumund, Haftpflichtversicherung, Bewilligung Fremdenpolizei Standplatzbewilligung Gemeinde oder Privat Haftpflichtversicherung

Fr. 15.­ bis Fr. 1300.­ für Schutzmassnahme SH SO

Ja Ja

Nein Ja

­ Schausteller: Fr. 10.­ bis Fr. 70.­ pro Tag, Zirkus: Fr. 50.­ bis Fr. 500.­ pro Tag Fr. 15.­ bis Fr. 100.­ pro Tag., Fr. 20.­ bis Fr. 300.­ pro Woche Fr. 75.­ bis Fr. 7500.­ Fr. 3.­ bis Fr. 50.­ pro Tag., Fr. 30.­ bis Fr. 300.­ pro Monat

SZ

Ja

Ja

TI TG

Ja Ja

Ja Ja

UR

Ja

Nein

­

VD

Ja

Ja

Fr. 5.­ bis Fr. 100.­ pro Tag, Fr. 50.­ bis Fr. 1000.­ für 20 Tage

VS

Ja

Ja

Fr. 15.­ bis Fr. 20.­ pro Tag

ZG

Ja

Ja

ZH

Ja

Ja

Je nach Grösse des Gewerbes Fr. 10.­ bis Fr. 75.­ pro T., Fr. 125.­ bis Fr. 1000.­ für Fr. 11­50 T.

Kollektivbewilligung Niederlassungsbewilligung, 18. Altersjahr, Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei Sache der Standortgemeinde bzw. des Bodeneigentümers Leumund, 16 Jahre, kein Verstoss gegen Gemeindepolizeigesetz, Bewilligung Fremdenpolizei Leumund, Handelsfähigkeit, Bewilligung Fremdenpolizei Platzbewilligung der Gemeinde Handlungsfähigkeit, Leumund, Haftpflichtversicherung, Bewilligung Fremdenpolizei

4233

Anhang 2

Patenteinnahmen der Kantone im gesamten Wandergewerbebereich Kanton

1997 Franken

1998 Franken

1999 Franken (zirka)

AG AI AR BE BL BS

90 000 36 000 9 218 245 086 86 881 96 970

90 000 35 100 7 420 225 916 77 688 248 696

90 000 35 500 ­ 164 040 66 648 101 000

FR GE GL GR JU LU NE

117 300 470 328 22 086 170 600 21 300 820 30 599

76 400 ­ 10 533 112 000 10 200 ­ 51 720

NW OW

140 500 475 349 16 613 128 600 68 700 780 Inkasso Gemeinden 0 1 150

SG SH SO SZ TI TG UR VD

73 152 0 113 681 30 752 245 213 110 600 2 000 943 320

60 305 0 130 338 31 180 251 572 96 000 3 500 731 435

60 000 0 120 000 37 000 215 000 100 000 4 000 ­

VS ZG ZH

127 050 21 400 204 087

106 567 3 300 202 888

92 782 8 200 ­

3 267 102

3 135 838

1 357 333

Total

4234

400 500

1 760 550*

Standplatzgebühren nur für Zirkusse, Märkte und Messen

* = + Patenteinnahmen der Einwohnergemeinden

Die Gemeinden können zusätzliche Gebühren erheben

Anhang 3

Abrechnung der Handelsreisenden 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, seco Fachbereiche, Recht, Handelsreisende Kanton

Betrag der bezogenen Taxen

Bezugsgebühr 4%

Mittlere Wohnbevölkerung 1998

Betreffnis nach Zahl der Bevölkerung

Gesamtbetreffnis inkl. Bezugsgebühr

Konto-Korrent beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen zu belasten

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Fribourg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell AR Appenzell IR St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Ticino Vaud Valais Neuchâtel Genève Jura

82 440.00 91 224.00 7 000.00 0.00 1 800.00 35 800.00 400.00 400.00 82 000.00 31 600.00 50 400.00 2 290.00 16 200.00 3 320.00 38 200.00 1 000.00 9 200.00 31 630.00 23 400.00 8 000.00 8'800.00 103 430.00 1 800.00 1 800.00 14 430.00 1 600.00

3 297.60 3 648.95 280.00 0.00 72.00 1 432.00 16.00 16.00 3 280.00 1 264.00 2 016.00 91.60 648.00 132.80 1 528.00 40.00 368.00 1 265.20 936.00 320.00 352.00 4 137.20 72.00 72.00 577.20 64.00

Total

648 164.00

25 926.55

1 201 184 947 369 341 873 34 712 125 123 31 780 36 296 38 281 95 745 232 947 240 662 194 816 253 873 73 233 53 496 14 487 443 838 187 288 533 198 225 717 301 781 619 893 270 347 165 956 400 623 67 370

77 729.95 61 305.30 22 123.00 2 246.25 8 096.85 2 056.50 2 348.75 2 477.20 6 195.75 15 074.25 15 573.50 12 606.75 16 428.40 4 739.00 3 461.80 937.45 28 721.25 12 119.60 34 503.85 14 606.40 19 528.60 40 113.95 17 494.45 10 739.20 25 924.75 4 359.60

81 027.55 64 954.25 22 403.00 2 246.25 8 168.85 3 488.50 2 364.75 2 493.20 9 475.75 16 338.25 17 589.50 12 698.35 17 076.40 4 871.80 4 989.80 977.45 29 089.25 13 384.80 35 439.85 14 926.40 19 880.60 44 251.15 17 566.45 10 811.20 26 501.95 4 423.60

gutzuschreiben

1 412.45 26 269.75 15 403.00 2 246.25 6 368.85 32 311.50 1 964.75 2 093.20 72 524.25 15 261.75 32 810.50 10 408.35 876.40 1 551.80 33 210.20 22.55 19 889.25 18 245.20 12 039.85 6 926.40 11 080.60 59 178.85 15 766.45 9 011.20 12 071.95 2 823.60

7 131 888 461 512.35 487 438.90 291 247.00 130 521.90

Kosten für Strafregisterauszüge und Formulare sowie Verwaltungskosten seco

160 725.10

Total

291 247.00

4235

Anhang 4

Überblick über die Anzahl der ausgestellten Handelsreisendenkarten und die Einnahmen aus der Ausgabe von Kleinreisendenkarten Jahr

Kleinreisende

Grossreisende

Taxen für Kleinreisende in Franken

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999

9 788 8 828 8 446 7 870 6 638 10 948 8 960 9 265 8 307 7 505 5 951 5 378 5 574 5 874 5 638 4 988 4 659 4 349 3 495 3 230

22 316 21 758 21 742 18 979 15 702 13 759 12 847 12 933 12 403 12 122 10 943 11 851 10 175 9 399 8 279 7 604 6 559 5 973 5 219 4 692

1 928 517 1 730 195 1 660 110 1 545 866 1 299 885 2 188 540 1 783 015 1 860 205 1 684 920 1 515 054 1 217 114 1 116 011 1 135 917 1 188 842 1 138 313 1 007 907 950 160 876 876 701 941 648 164

4236

Handelsreisendenkarten 1999

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR IR SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU Total

Kleinreisende

Grossreisende

409 446 35 0 9 179 2 2 410 158 252 11 81 16 191 5 46 159 117 40 45 519 9 9 72 8

813 683 194 0 10 36 39 28 380 98 0 70 647 91 11 17 231 2 362 123 51 513 10 7 207 69

3230

4692

4237

Anhang 5

Verzeichnis der kantonalen Erlasse zum Wandergewerbe ZH

G über die Märkte und Wandergewerbe (Markt- und Wandergewerbegesetz/MWG) vom 18.2.1979; OS 47, 47 V zum Markt- und Wandergewerbegesetz vom 21.10.1981; OS 48, 265 G über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14.3.1971; GS 822.4

BE

G über Handel und Gewerbe (HGG) vom 04.11.1992; BSG 930.1

LU

Gewerbepolizeigesetz (GPG) vom 23.1.1995 Gewerbepolizeiverordnung (GPV) vom 4.4.1995

UR

G über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe (LMG) vom 6.12.1987; RB 70.1421

SZ

G über das Handelsgewerbe vom 8.2.1979; GS 299

OW

G über das Markt-, Wander- und Unterhaltungsgewerbe sowie die Sammlungen (Markt- und Gewerbegesetz) vom 20.2.1994, LB XXIII, 14

NW

G betreffend den Hausierverkehr, das Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens vom 24.4.1938; NG 851.0 G über Handel, Gewerbe und Industrie (Gewerbegesetz) vom 25.4.1976; NG 851.1; nicht in Kraft V über den Marktverkehr vom 7.10.1857, 864.1

GL

G über die Handelspolizei vom 7.5.1922; GS IX B/25/1

ZG

G über den Markt- und Hausierverkehr sowie über den Gewerbebetrieb im Kanton Zug vom 22.8.1901; BGS 942.23 VV zum G über den Markt- und Hausierverkehr sowie über den Gewerbebetrieb im Kanton Zug vom 18.1.1902; BGS 942.231 Abänderung der VV zum G über den Markt und Hausierverkehr vom 29.2.1936; BGS 942.232

4238

FR

G über die Ausübung des Handels vom 25.9.1997 R über die Ausübung des Handels (HAR) vom 14.9.1998

SO

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4.10.1930 und zu der bundesrätlichen Verordnung vom 5.6.1931 RRB vom 23.6.1931; SR 513.331 G über Märkte und Wandergewerbe vom 29.11.1981; SR 513.361 VV zum Gesetz über Märkte und Wandergewerbe RRB vom 13.7.1982; SR 513.362

BS

G über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentliche Aufführung und Schaustellung sowie das Trödelund Pfandleihgewerbe vom 7.12.1933; GS 562.520

BL

G betreffend den Hausier-Verkehr vom 2.4.1877; SGS 542 G betreffend teilweise Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Hausiergesetzes vom 2.4.1877 vom 15.11.1880; SGS 542.1 Ergänzungsgesetz II zum Hausiergesetz vom 2.4.1877 vom 3.1932; SGS 542.2

SH

G über Warenhandel und Schaustellungen vom 21.2.1994

AI

G über die Handels- und Gewerbepolizei vom 30.4.1989; Ordner AI, Bd. II/521 V zum G über die Handels- und Gewerbepolizei vom 13.6.1989; GS AI, Bd. II/521a

AR

G über das Hausier-, Ausverkaufs- und Marktwesen vom 30.4.1933

SG

Wandergewerbegesetz vom 20.6.1985; sGS 552.4 Wandergewerbeverordnung vom 21.1.1986; sGS 552.41

GR

G über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16.10.1966; BR 935.100 Ausführungsbestimmungen zum G über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 9.1.1984; BR 935.110

AG

G über den Markt- und Hausierverkehr vom 12.3.1879; AGS Bd. 1, S. 271 (SAR 951.100) VV zum G über den Markt- und Hausierverkehr vom 12.6.1899; AGS Bd. 1, S. 350 (SAR 951.111)

4239

TG

G über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 8.9.1960; RB 554.12 VV zum G vom 8.9.1960 über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18.12.1961; RB 554.121

TI

Legge sull'esercizio del commercio e delle professioni ambulanti, e degli apparecchi automatici vom 1.3.1966; RL 475 R d'applicazione della legge 1. Marzo 1966 sull` esercizio del commercio e delle professioni ambulanti e degli apparecchi automatici vom 28.6.1966; RL 476

VD

L sur la police de commerce vom 18.11.1935; R 1935 p. 197 R d'exécution de la loi du 18 nov. 1935 sur la police de commerce vom 31.3.1967; R 1967 p. 74

VS

L sur la police de commerce vom 20.1.1969; RS 1681

NE

L sur la police du commerce vom 30.9.1991 R d'exécution de la loi sur la police du commerce vom 4.11.1992

GE

R d'exécution de la loi sur l'exercice des professions ou industries permanentes, ambulantes et temporaires vom 18.7.1990

JU

L sur le commerce, l'artisanant et l'industire (Loi sur l'industrie) vom 26.10.1978; RSJ 930.1 O portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur le commerce, l'artisanant et l'industrie (ordonnance sur l'industrie) vom 6.12.1979; BGS 930.11

4240

Inhaltsverzeichnis Übersicht

4187

1 Allgemeiner Teil 4188 1.1 Ausgangslage 4188 1.1.1 Geltende Rechtslage 4188 1.1.1.1 Einleitung 4188 1.1.1.2 Kantonales Wandergewerberecht 4188 1.1.1.3 Bundesrechtliche Einschränkungen des Wandergewerbes 4192 1.1.1.4 Handelsreisendengesetz 4193 1.1.2 Bedarf nach einer Vereinheitlichung des Wandergewerberechts und einer Revision des Handelsreisendengesetzes 4194 1.1.2.1 Forderungen nach einer Rechtsvereinheitlichung 4194 1.1.2.2 Kantonale Wandergewerbegesetze und Bundesgesetz über den Binnenmarkt 4194 1.1.2.3 Revision des Handelsreisendengesetzes 4195 1.1.2.4 Parlamentarische Vorstösse 4195 1.2 Ergebnisse des Vorverfahrens 4196 1.2.1 Auftrag zu Vorentwurf und Vernehmlassung 4196 1.2.2 Grundzüge des Vorentwurfs 4196 1.2.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 4197 1.2.4 Überarbeitung des Vorentwurfs durch das EVD 4198 1.3 Grundzüge des Gesetzesentwurfs 4198 1.3.1 Ziele 4198 1.3.1.1 Vereinheitlichung des Wandergewerberechts 4198 1.3.1.2 Entschlackung im Bereich der Reisendenberufe 4199 1.3.1.3 Schutz des Publikums durch Aufrechterhaltung einer sicherheitspolitisch motivierten Berufszulassung 4199 1.3.2 Regelungskonzept 4200 1.3.3 Schwerpunkte des Entwurfs 4200 1.3.3.1 Geltungsbereich 4200 1.3.3.2 Bewilligungspflicht 4201 1.3.3.3 Pauschalbewilligung 4201 1.3.3.4 Internationale Aspekte 4201 1.4 Vergleich mit den Nachbarstaaten 4202 1.5 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse 4203 2 Besonderer Teil 2.1 Titel und Ingress 2.2 Gegenstand (1. Abschnitt; Art. 1) 2.3 Bewilligung (2. Abschnitt; Art. 2­11) 2.3.1 Bewilligungspflicht (Art. 2) 2.3.1.1 Allgemeines 2.3.1.2 Ambulantes Anbieten von Waren (Bst. a) 2.3.1.3 Ambulantes Anbieten von Dienstleistungen (Bst. b) 2.3.1.4 Schausteller- und Zirkusgewerbe

4204 4204 4204 4206 4206 4206 4207 4208 4208

4241

2.3.1.5 Zuständigkeit für die Bewilligung 4208 2.3.2 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3) 4208 2.3.2.1 Von Gesetzes wegen befreite Tätigkeiten (Abs. 1) 4208 2.3.2.2 Ausnahmekompetenz des Bundesrates (Abs. 2) 4209 2.3.3 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Art. 4) 4210 2.3.3.1 Allgemeines 4210 2.3.3.2 Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 1) 4210 2.3.3.3 Formelle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2) 4211 2.3.3.4 Altersgrenze für Jugendliche (Abs. 3) 4211 2.3.4 Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse (Art. 5)4212 2.3.5 Bewilligungsvoraussetzungen für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 6) 4213 2.3.6 Erteilung der Bewilligung (Art. 7) 4213 2.3.7 Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen und Branchenverbände (Art. 8) 4214 2.3.8 Wirksamkeit und Geltungsdauer der Bewilligung (Art. 9) 4215 2.3.9 Entzug der Bewilligung (Art. 10) 4216 2.3.10 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen (Art. 11) 4216 2.4 Gebühren (3. Abschnitt; Art. 12) 4218 2.5 Datenschutz (4. Abschnitt; Art. 13) 4219 2.6 Strafbestimmungen (5. Abschnitt; Art. 14­16) 4220 2.7 Schlussbestimmungen (6. Abschnitt; Art. 17­22) 4220 2.7.1 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone (Art. 17) 4220 2.7.2 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende (Art.

18) 4220 2.7.3 Ausführungsbestimmungen (Art. 19) 4221 2.7.4 Aufhebung des Handelsreisendengesetzes (Art. 20) 4221 2.7.5 Übergangsbestimmungen (Art. 21) 4221 3 Auswirkungen 3.1 Auf den Bund 3.2 Auf die Kantone und Gemeinden 3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

4222 4222 4222 4223

4 Legislaturplanung

4224

5 Verhältnis zum internationalen Recht

4224

6 Rechtliche Grundlagen 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

4226 4226 4226

4242

Anhang 1 Übersicht über die kantonalen Regelungen des Wandergewerberechts

4228

Anhang 2 Patenteinnahmen der Kantone im gesamten Wandergewerbebereich

4234

Anhang 3 Abrechnung der Handelsreisenden 1999

4235

Anhang 4 Überblick über die Anzahl der ausgestellten Handelsreisendenkarten und die Einnahmen aus der Ausgabe von Kleinreisendenkarten 4236 Anhang 5 Verzeichnis der kantonalen Erlasse zum Wandergewerbe

4238

Bundesgesetz über das Reisendengewerbe (Entwurf)

4244

4243