18.046 Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Landschaft, Tessin, Neuenburg und Genf vom 1. Juni 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Landschaft, Tessin, Neuenburg und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Juni 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2018-0736

3725

Übersicht Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Verfassungen der Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Landschaft, Tessin, Neuenburg und Genf zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen betreffen unterschiedliche Themen. Alle Änderungen sind bundesrechtskonform.

Die Gewährleistung ist somit zu erteilen.

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand im Kanton Zürich: ­

das leistungsfähige Staatsstrassennetz;

im Kanton Obwalden: ­

die Einbürgerung;

im Kanton Basel-Landschaft: ­

die Finanzbeschlüsse und den Aufgaben- und Finanzplan;

im Kanton Tessin: ­

das angemessene Angebot an öffentlichen Dienstleistungen;

im Kanton Neuenburg: ­

die Reform der Institutionen;

im Kanton Genf: ­

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die Volksrechte.

BBl 2018

Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Zürich

1.1.1

Kantonale Volksabstimmung vom 24. September 2017

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 dem neuen Absatz 2bis von Artikel 104 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 20051 (KV-ZH) zum leistungsfähigen Staatsstrassennetz mit 248 894 Ja gegen 157 304 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ersuchen der Präsident und der Staatsschreiber im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2 Bisheriger Text

Leistungsfähiges Staatsstrassennetz Neuer Text Art. 104 Abs. 2bis 2bis Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.

Nach Artikel 83 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)2 sorgen Bund und Kantone für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. Mit dem neuen Absatz 2bis von Artikel 104 KV-ZH wird der Kanton Zürich verpflichtet, auf seinem Kantonsgebiet für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz zu sorgen. Die Änderung ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.2

Verfassung des Kantons Obwalden

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung vom 26. November 2017

Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden haben in der Volksabstimmung vom 26. November 2017 mehreren Änderungen der Verfassung des Kantons Obwalden vom 19. Mai 19683 (KV-OW) betreffend die Einbürgerung mit 6574 Ja gegen 1877 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 ersucht der Landschrei1 2 3

SR 131.211 SR 101 SR 131.216.1

3727

BBl 2018

ber-Stellvertreter im Namen der Staatskanzlei des Kantons Obwalden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Einbürgerung

Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 70 In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann: 11. die Aufnahme von Ausländern ins Kantonsbürgerrecht;

Art. 70 Ziff. 11 Aufgehoben

Art. 76 2 Er [Der Regierungsrat] ist namentlich befugt: 11. über die Aufnahme von Schweizerbürgern ins Kantonsbürgerrecht und die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht zu entscheiden;

Art. 76 Abs. 2 Ziff. 11 Aufgehoben

Art. 98 Abs. 1a und 1b 1a Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertragen.

1b Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen.

Nach Artikel 15 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG)4 wird das Einbürgerungsverfahren im Kanton und in der Gemeinde durch das kantonale Recht geregelt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung können die Kantone vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. Artikel 98 Absatz 1a KV-OW erlaubt es den Gemeinden, die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission zu übertragen. Ohne diese Übertragung bleibt die Zuständigkeit bei der Bürgergemeindeversammlung (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV-OW). Artikel 98 Absatz 1a KV-OW erweist sich damit als bundesrechtskonform. Das Bundesrecht regelt im Weiteren nicht, welche Behörde auf Kantons- und Gemeindestufe für den Erwerb des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schweizern durch behördlichen Beschluss zuständig sein soll. Die Regelung nach Artikel 98 Absatz 1b KV-OW liegt somit in der Kantonssouveränität nach Artikel 3 BV. Die Änderungen der KVOW sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

4

SR 141.0

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BBl 2018

1.3

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

1.3.1

Kantonale Volksabstimmung vom 24. September 2017

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 mehreren Änderungen der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19845 (KV-BL) betreffend die Finanzbeschlüsse und den Aufgaben- und Finanzplan mit 43 430 Ja gegen 32 052 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 ersucht der Redaktor der Gesetzessammlung im Namen der Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2

Finanzbeschlüsse und Aufgaben- und Finanzplan

Bisheriger Text

Neuer Text

§ 31 Fakultative Abstimmungen 1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet: b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken; c. ...

§ 31 Abs. 1 Bst. b, c Satzzeichen und d 1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet: b. Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken; c. ...; d. als Ausnahme zu § 63 Absatz 3 die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuerjahr bei einem anderen Wert als 100 Prozent der normalen Staatssteuer vom Einkommen der natürlichen Personen.

§ 36 Übertragung von Befugnissen 2 Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für Investitionen, die den Betrag von einer Million Franken übersteigen.

§ 36 Abs. 2 2 Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen.

§ 65 Planung 1 Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbesondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. ...

3 Der Landrat nimmt Kenntnis vom Jahresprogramm des Regierungsrates.

§ 65 Abs. 1 erster Satz und 3 1 Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbesondere den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan. ...

3 Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm.

5

SR 131.222.2

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§ 66 Finanzbeschlüsse Der Landrat a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben; b. setzt im Rahmen des Finanzplanes den jährlichen Voranschlag fest; c. nimmt die Staatsrechnung ab.

§ 66 Finanzbeschlüsse Der Landrat: a. beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans; b. beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken; c. genehmigt die Jahresrechnung.

§ 67 Weitere Zuständigkeiten 1 Der Landrat a. genehmigt die jährlichen Amtsberichte des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und der selbständigen Verwaltungsbetriebe;

§ 67 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a 1 Der Landrat: a. genehmigt den Jahresbericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte;

§ 73 Planung 2 Er [Der Regierungsrat] erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan und berichtet am Ende der Amtsperiode über die Ausführung.

3 Er hält die jährlichen Ziele und Hauptaufgaben von Regierungsrat und Verwaltung im Jahresprogramm fest und legt es dem Landrat gleichzeitig mit dem Voranschlag zur Kenntnisnahme vor.

§ 73 Abs. 2 und 3 2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berichtet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung.

3 Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans.

§ 75 Finanzbeschlüsse 1 Der Regierungsrat ist befugt, neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 50 000 Franken zu beschliessen sowie fremde Gelder im Rahmen von Finanzplan und Voranschlag aufzunehmen.

2 Er verfügt über das Finanzvermögen.

3 Finanzielle Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen unterstehen den Regeln über die Ausgabenbefugnisse, sofern sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.

§ 75 Finanzbeschlüsse Der Regierungsrat: a. beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken; b. beschliesst über gebundene Ausgaben; c. nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf; d. verfügt über das Finanzvermögen; e. erstellt die Jahresrechnung.

§ 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung 1 ... Auf die Dauer soll er ausgeglichen sein.

§ 129 Abs. 1 zweiter Satz, 1bis und 1ter 1 ... Aufgehoben 1bis Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.

1ter Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der Fehlbetrag mittelfristig zu beseitigen.

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Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. In der Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV liegt im Weiteren deren Organisationsautonomie. Die Änderungen der KV-BL betreffen insbesondere eine Neuregelung der Finanzkompetenzen des Landrats und des Regierungsrats, die Unterstellung des jährlichen Beschlusses des Landrats über Steuerfussänderungen unter das fakultative Referendum sowie den Ersatz der Defizitbremse durch eine Schuldenbremse. Die Änderungen betreffen die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen Angelegenheiten sowie die kantonale Organisationsautonomie. Sie sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.4

Verfassung von Republik und Kanton Tessin

1.4.1

Kantonale Volksabstimmung vom 24. September 2017

Die Stimmberechtigten des Kantons Tessins haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 dem neuen Absatz 3 von Artikel 15 der Verfassung von Republik und Kanton Tessin vom 14. Dezember 19976 (KV-TI) bezüglich eines angemessenen Angebots an öffentlichen Dienstleistungen mit 63 991 Ja gegen 25 959 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ersuchen der Präsident und der Kanzler im Namen des Staatsrates von Republik und Kanton Tessin um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2 Bisheriger Text

Angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen Neuer Text Art. 15 Abs. 3 3 Der Kanton und die Gemeinden leisten bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gemeinsam ihren Beitrag, um der Bevölkerung ein angemessenes Angebot an öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der schulischen Einrichtungen und der Leistungen im Sozialund Gesundheitswesen.

Nach Artikel 62 Absatz 1 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sorgen sie für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. In der Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV liegt im Weiteren, das Angebot an kantonalen öffentlichen Dienstleistungen zu regeln. Mit Artikel 15 Absatz 3 KV-TI werden der Kanton Tessin und dessen Gemeinden gemeinsam zu einem angemessenen Angebot an öffentlichen Dienstleistungen insbesondere im Schul- sowie im Sozial- und Gesundheitsbe6

SR 131.229

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BBl 2018

reich verpflichtet. Die Änderung der KV-TI ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.5

Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg

1.5.1

Kantonale Volksabstimmung vom 24. September 2017

Die Stimmberechtigten des Kantons Neuenburg haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 mehreren Änderungen der Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 24. September 20007 (KV-NE) im Hinblick auf die Reform der Institutionen mit 30 136 Ja gegen 21 853 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 ersucht der Vizekanzler im Namen der Staatskanzlei von Republik und Kanton Neuenburg um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2

Reform der Institutionen

Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 1 4 Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert; diese sind zu Bezirken zusammengefasst.

Art. 1 Abs. 4 4 Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert.

Art. 42 3 Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden: g. weitere Beschlüsse des Grossen Rates, wenn 35 seiner Mitglieder es verlangen.

Art. 42 Abs. 3 Bst. g 3 Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden: g. weitere Beschlüsse des Grossen Rates, wenn 30 seiner Mitglieder es verlangen.

Art. 52 1 Die gesetzgebende Gewalt ist einem aus 115 Mitgliedern bestehenden Grossen Rat übertragen.

2 ... Das Gesetz legt die Wahlkreise fest. Es sorgt für eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Teile des Kantonsgebiets.

Art. 52 Abs. 1 und 2 zweiter und dritter Satz 1 Die gesetzgebende Gewalt ist einem aus 100 Mitgliedern bestehenden Grossen Rat übertragen.

2 ... Wahlkreis ist der Kanton. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen des Kantons.

Art. 62 2 Der Grosse Rat versammelt sich auch auf Antrag von 35 Grossratsmitgliedern oder auf Einladung des Staatsrates.

Art. 62 Abs. 2 2 Der Grosse Rat versammelt sich auch auf Antrag von 30 Grossratsmitgliedern oder auf Einladung des Staatsrates.

Art. 81 2 ... Der Antrag für eine Empfehlung muss von 20 Mitgliedern des Grossen Rates unterschrieben sein.

Art. 81 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Der Antrag für eine Empfehlung muss von 17 Mitgliedern des Grossen Rates unterschrieben sein.

7

SR 131.233

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BBl 2018

Fünfter Titel: Bezirke und Gemeinden 1. Kapitel: Bezirke Art. 87 Aufgaben [Marginalie] 1 Die Bezirke sind territoriale Einheiten des Kantons.

2 Das Gesetz legt ihre Rolle fest.

Gliederungstitel vor Art. 87 Fünfter Titel: Gemeinden Art. 87 und 88 Aufgehoben

Art. 88 Zahl und Gebiet [Marginalie] Das Gesetz legt die Zahl der Bezirke fest und benennt diese. Es bestimmt deren Gebiet, indem es die dazugehörigen Gemeinden bezeichnet.

2. Kapitel: Gemeinden

Gliederungstitel vor Art. 89 Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2017 Die Änderungen vom 27. März 2017 finden das erste Mal Anwendung auf die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates im Jahr 2021.

Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. In der Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV liegt im Weiteren deren Organisationsautonomie. Die Änderungen der KV-NE betreffen insbesondere die Einführung eines einzigen Wahlkreises, nämlich des Kantons, für die Wahl des Neuenburger Grossen Rates und dessen Verkleinerung auf 100 Mitglieder sowie die Aufhebung der Bezirke. Die Änderungen betreffen die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen Angelegenheiten und die kantonale Organisationsautonomie. Sie sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.6

Verfassung der Republik und des Kantons Genf

1.6.1

Kantonale Volksabstimmung vom 24. September 2017

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 mehreren Änderungen der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 20128 (KV-GE) im Bereich der Volksrechte mit 68 066 Ja gegen 41 564 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 1. November 2017 ersuchen der Präsident und die Kanzlerin im Namen des Staatsrates der Republik und des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.

8

SR 131.234

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BBl 2018

1.6.2

Volksrechte

Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 56 Verfassungsinitiative 1 Vier Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.

Art. 56 Abs. 1 1 Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.

Art. 57 Gesetzesinitiative 1 Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Gesetzesvorschlag in all jenen Bereichen unterbreiten, die in die Kompetenz seiner Mitglieder fallen.

Art. 57 Abs. 1 1 Zwei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Gesetzesvorschlag in all jenen Bereichen unterbreiten, die in die Kompetenz seiner Mitglieder fallen.

Art. 67 Fakultatives Referendum 1 Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn drei Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen.

Art. 67 Abs. 1 1 Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn zwei Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen.

Art. 71 Grundsätze 1 Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können: a. 20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten; b. 10 Prozent, aber mindestens 1000 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten; c. 5 Prozent, aber mindestens 3000 und höchstens 4000 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

Art. 71 Abs. 1 Bst. a­c 1 Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können: a. 16 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten; b. 8 Prozent, aber mindestens 800 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten; c. 4 Prozent, aber mindestens 2400 und höchstens 3200 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

Art. 77 Beschlüsse der Gemeinderäte 1 Beschlüsse der Gemeinderäte sind den Stimmberechtigten der Gemeinde zur Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von: a. 20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten; b. 10 Prozent, aber mindestens 1000 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten; c. 5 Prozent, aber mindestens 3000 und höchstens 4000 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

Art. 77 Abs. 1 Bst. a­c 1 Beschlüsse der Gemeinderäte sind den Stimmberechtigten der Gemeinde zur Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von: a. 16 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten; b. 8 Prozent, aber mindestens 800 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten; c. 4 Prozent, aber mindestens 2400 und höchstens 3200 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten.

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Nach Artikel 51 Absatz 1 zweiter Satz BV müssen Kantonsverfassungen revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Die neue Fassung von Artikel 56 Absatz 1 KV-GE erfüllt diese Anforderung. Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Die neuen Fassungen der übrigen Änderungen der KV-GE betreffen die Ausübung der politischen Rechte in diesen Angelegenheiten. Die Änderungen der KV-GE sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

2

Rechtliche Aspekte

2.1

Bundesrechtskonformität

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Verfassungen der Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Landschaft, Tessin, Neuenburg und Genf die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

2.2

Zuständigkeit der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 Absatz 2 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung zuständig.

2.3

Erlassform

Die Gewährleistung erfolgt mit einfachem Bundesbeschluss, da weder die BV noch ein Gesetz das Referendum vorsehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. c i.V.m. 163 Abs. 2 BV).

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