Bundesbeschluss Ib über die Planungsgrössen im Voranschlag für das Jahr 2018 vom 14. Dezember 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20172, beschliesst:

Art. 1

Finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte zu Leistungsgruppen

Für die im Anhang 1 aufgeführten Leistungsgruppen werden finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte nach Artikel 29 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 festgelegt.

Art. 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 14. Dezember 2017

Nationalrat, 14. Dezember 2017

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.

SR 611.0

2018-0164

737

Planungsgrössen im Voranschlag für das Jahr 2018. BB Ib

BBl 2018

Anhang 1 (Art. 1)

Finanzielle Planungsgrössen sowie Ziele, Messgrössen und Sollwerte zu Leistungsgruppen Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Zollverwaltung Leistungsgruppe 3: Unterstützung des internationalen Handels Ziele, Messgrössen und Sollwerte VA 2018

Schutz und Unterstützung der Schweizer Wirtschaft: Durch ihre Tätigkeit schützt und unterstützt die EZV die Interessen von Unternehmen und Wirtschaftszweigen ­ Verstösse gegen Marken-, Design- und Urheberrecht (Anzahl, min.)

738

2000