Richtplan des Kantons St. Gallen «Gesamtüberarbeitung, Teil 1 Siedlung» Der Bundesrat hat am 1. November 2017 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 18. Oktober 2017 wird die Gesamtüberarbeitung Teil 1 Siedlung des kantonalen Richtplans des Kantons St. Gallen unter Vorbehalt der Ziffern 2­6 genehmigt.

2.

Die Prüfung der Koordinationsblätter S 2.16 (Weiler), S 2.17 (Streusiedlungsgebiete) und S 2.18 (Landschaftsprägende Bauten) erfolgt im Rahmen der Prüfung der nächsten Richtplananpassung.

3.

Der Richtplan wird unter der Annahme, dass die räumliche Verteilung der Beschäftigtenentwicklung im gleichen Verhältnis wie die Verteilung des Bevölkerungswachstums stattfinden soll, genehmigt.

4.

Der Gesamtumfang des Siedlungsgebiets des Kantons St. Gallen von 16 144 ha wird aufgrund des Schreibens des Regierungsrates vom 21. September 2017 genehmigt. Der Kanton nimmt den Gesamtumfang des Siedlungsgebiets in den verbindlichen Teil des Richtplans auf.

5.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Richtplananpassung: a. Im Richtplantext verbindlich klarzustellen, dass es sich beim Raumkonzept um einen behördenverbindlichen Teil des kantonalen Richtplans handelt.

b. Eine Aussage zur Verteilung der Beschäftigtenentwicklung in das Kapitel Raumkonzept des Richtplans zu integrieren.

c. Den Gesamtumfang des Siedlungsgebiets in den verbindlichen Teil des Richtplans aufzunehmen.

6.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen des zweiten Teils der Gesamtüberarbeitung des Richtplans, aufgrund des Gesamtverkehrskonzepts die Anforderungen an die Erschliessung durch den ÖV bei Einzonungen hinsichtlich Strenge und einer Differenzierung nach Raumtypen zu prüfen und die diesbezüglichen Anforderungen des Kantons Zürich in die Überlegungen miteinzubeziehen. Bei den Erschliessungsanforderungen im Koordinationsblatt S 2.4 und S 2.6 sind auch die Strassenkapazitäten zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im St.Gallen nicht mehr zu Anwendung.

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BBl 2018

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Tel. 071 229 31 47

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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

27. Februar 2017

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Bundesamt für Raumentwicklung