Flughafen Bern-Belp Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglements betreffend ein neues Anflugverfahren auf Piste 32 (GNSS 32) Plangenehmigung für Infrastrukturanlagen für den Anflug GNSS 32

I Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL die von der Flughafen Bern AG beantragte Änderung des Betriebsreglements gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: 1.

Die Änderung des Betriebsreglements für die Einführung eines satellitengestützten Instrumentenanflugs aus Südosten auf die Piste 32 des Flughafens Bern-Belp wird genehmigt.

2.

Die zulässigen Fluglärmimmissionen für den Flughafen Bern-Belp werden gestützt auf die Berechnungen der Bächtold & Moor AG im UVB vom 14. Juni 2013 sowie den nachgelieferten Fluglärmkarten Lrk, Lrt, Umhüllende PW & IGW, Lrn1 festgelegt.

3.

Auflagen

3.1

Die Gesuchstellerin hat das Betriebsreglement mit Bestimmungen zu ergänzen, wonach die Schubumkehr nur aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden darf und Starts wenn immer möglich rollend erfolgen sollen. Diese beiden Ergänzungen sind dem BAZL innert drei Monaten zur Genehmigung einzureichen.

3.2

Die Gesuchstellerin hat den Einfluss eines auf 4.0° erhöhten Gleitwinkels auf die Luftfahrzeuge, die das Circling-Verfahren weiterhin benutzen werden, zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Nachweise sind dem BAZL, Sektion SIAP, spätestens vier Wochen vor Beginn der Installationsarbeiten am PAPI 32 einzureichen.

3.3

Die gemäss Verfügung des UVEK vom 22. Oktober 2015 betreffend Plangenehmigung für die 4. Ausbauetappe in einem Schallschutzkonzept darzustellenden Schallschutzmassnahmen sind bis zur Inbetriebnahme des neuen Anflugverfahrens umzusetzen.

3.4

Die Gesuchstellerin hat dem BAZL innert eines Jahres darzulegen, ob vorsorgliche Emissionsminderungen zum Schutz vor Aufwachreaktionen, insbesondere durch zeitliche und/oder zahlenmässige Einschränkungen der Flugbewegungen in der ersten Morgenstunde (zwischen 06.00 und 07.00 Uhr), betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wären.

2018-0085

233

BBl 2018

4.

Entgegenstehende Anträge aus den Einsprachen und den Stellungnahmen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

5.

Gebühren

II Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK der Flughafen Bern AG die Plangenehmigung für die Erstellung von Infrastrukturanlagen für ein satellitengestütztes Instrumentenanflugsystem aus Südosten auf die Piste 32 gemäss folgendem Verfügungsdispositiv erteilt: 1.

Gegenstand

1.1

Projekt ­ Neubau einer Einflugleitbefeuerung, bestehend aus 4 Masten unterhalb der Anflugachse, Masthöhe 20 bis 41 Meter, mit in Anflugrichtung gerichteten Leuchtfeuern; ­ Neubau einer vereinfachten Anflugbefeuerung, bestehend aus 6 Kurzbalken und einem breiten Querbalken vor der Pistenschwelle 32 mit in Anflugrichtung gerichteten Leuchtfeuern; ­ Erstellung von 3 Hindernisfeuern zur Konturenbefeuerung des Belpbergs, wovon 2 auf neuen Masten, Masthöhe 30 bis 35 Meter; ­ Anpassung der Gleitwinkelbefeuerung PAPI 32 auf einen Anflugwinkel von 4.0 Grad.

1.2

Standort ­ Einflugleitbefeuerung: Belp, Flurbezeichnungen Eissel, Allmit, Auwald und Münsingen, Autobahn-Raststätte; ­ Anflugbefeuerung: südlich anschliessend an die Piste; ­ Hindernisfeuer: Belpberg, Gemeinde Flurbezeichnungen Bifang, Fuchsacher, Hoburg.

1.3

Massgebende Unterlagen [zusammengefasst] ­ Schreiben der Gesuchstellerin vom 18. Juni 2013; ­ Baugesuchsformulare vom 14. Juni 2013; ­ Liste Parzelleneigentümer vom 14. Juni 2013; ­ Dossier Dienstbarkeiten vom 14. Juni 2013, Bächtold & Moor AG und Aeroplan AG; ­ Erläuterung ergänzende Unterlagen vom 13. Dezember 2013, Bächtold & Moor AG und Aeroplan AG; ­ Einverständniserklärung Grundeigentümer vom 09.03.2017; ­ Entwurf Dienstbarkeitsvertrag vom 3. März 2017 mit Planbeilage Anschluss Elektroleitung OBS Light 2, Parzelle Nr. 38; ­ Rodungsdossier vom Dezember 2013, Bächtold & Moor AG und Pronat SA mit Anhängen;

234

BBl 2018

­ ­ ­ ­

Technische Berichte; Umweltverträglichkeitsbericht mit 2 Ergänzungen; Projektpläne; Lärmbelastungskarten.

1.4

Gewässerschutzbewilligung Sofern während des Baus der Grundwasserspiegel freigelegt und eine temporäre Grundwasserabsenkung nötig werden, wird dafür die Bewilligung erteilt.

1.5

Rodungsbewilligung Die Bewilligung zur Waldrodung wird wie folgt erteilt: ­ für Mast LIL 32-1 im Umfang von 16 m2 definitiv und 43 m2 temporär; ­ für Mast LIL 32-2 im Umfang von 44 m2 definitiv und 1268 m2 temporär.

Diese Bewilligung wird befristet bis ein Jahr nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. Ist die bewilligte Zweckentfremdung des Waldareals bis dahin noch nicht ausgeführt, so fällt die vorliegende Bewilligung dahin.

1.6

Näherbaubewilligung Die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands für die Masten OBS 1, OBS 2 und OBS 3 wird erteilt.

2.

Auflagen

2.1

Bauauflagen

2.2

Luftfahrtspezifische Auflagen

2.3

Allgemeine Auflagen zum Umweltschutz

2.4

Luftreinhaltung

2.5

Lärm

2.6

Grundwasser

2.7

Entwässerung

2.8

Boden

2.9

Rodung

2.10

Waldabstand

2.11

Umweltgefährdende Organismen

2.12

Verkehrswege

3.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Allfälligen Beschwerden gegen die Plangenehmigung für die Erstellung der Anflugbefeuerung sowie die Hindernisfeuer OBS 1­3 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

235

BBl 2018

4.

Entgegenstehende Anträge Entgegenstehende Anträge aus den Einsprachen und den Stellungnahmen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Angemeldete Rechtsverwahrungen werden vorgemerkt.

5.

Gebühren

6.

Eröffnung und Mitteilung

III Die genannten Verfügungen, die Gesuchsunterlagen mit Berichten über die Umweltverträglichkeit sowie die Stellungnahmen der Umweltfachstellen können vom 29. Januar bis zum 28. Februar 2018 zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden beim: Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination, Reiterstrasse 11, Bern Der vollständige Wortlaut der Verfügungen kann bezogen werden beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern; E-Mail: LESA@bazl.admin.ch.

Die Verfügungen sind im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > Regionalflugplätze > Flughafen Bern > Verfügungen 2018 Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

23. Januar 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

236