Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

22. März 2018

Tarifvorlage der

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Die Änderung betrifft alle bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: ­

Überarbeitung der biometrischen Grundlagen, der Tarifklassentarifierung und der Erfahrungstarifierung

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Anpassung des Kostenprämienmodells und des Kostenreglements

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Anpassung der Umwandlungssätze für überobligatorische Altersguthaben

Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Änderungseingabe für ihren Kollektivtarif KT19 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 22. März 2018 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2019 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2018-1251

2401

BBl 2018

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

1. Mai 2018

2402

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA