Übersetzung

Memorandum of Understanding (MOU) zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa (SHAPE) über Air Situation Data Exchange (ASDE) zwischen der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf in der Schweiz und der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossen in ...

Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und das Oberste Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa (SHAPE), nachstehend «Teilnehmer» genannt,

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darauf hinweisend, dass SHAPE der operationelle Träger des Systems «Air Situation Data Exchange» (nachstehend «ASDE») ist;

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darauf hinweisend, dass SHAPE verantwortlich für die Vorlage des MOU zwischen den Partnerstaaten (nachstehend «PS») und der Nato ist;

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darauf hinweisend, dass ASDE-Gerätschaften in der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellt werden;

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darauf hinweisend, dass alle Gerätschaften, die von der Nato bereitgestellt werden, im Eigentum der Nato verbleiben;

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darauf hinweisend, dass alle Gerätschaften der PS in deren Eigentum verbleiben;

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darauf hinweisend, dass alle Daten, die mit ASDE ausgetauscht werden, gemäss den internationalen Abkommen und den nationalen Gesetzen und sonstigen Regulierungen geschützt werden;

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2017-2502

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ASDE zwischen der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf in der Schweiz und der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland. MOU mit Deutschland und dem SHAPE

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Bezug nehmend auf die Bestimmungen des Nato-Dokumentes «Military Committee Concept for Air Situation Data Exchange with Co-Operation Partners» (MCM-140-00) vom 13. September 2000;

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Bezug nehmend auf das SHAPE-Dokument «ASDE Implementation Concept with Partner Nations» Version 2 sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Definitionen

In diesem Abkommen und den nachgeordneten Dokumenten kommen die folgenden Definitionen zur Anwendung: 1.1 Air situation data exchange (ASDE). Der unklassifizierte Datenaustausch von Flugrouten mittels eines Link 1 Buffer und eines Link 1 Forward Filters sowie unklassifizierte Fernmeldeverbindungen von Punkt zu Punkt zwischen der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland und der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf auf Basis der in Anhang A genannten Referenzdokumente.

1.2 Gemeinsame Finanzierung der Nato. Finanzmittel zur Installation und für den Betrieb des Systems ASDE, die kollektiv durch die Nato-Mitgliedstaaten nach Autorisierung durch die Nato-Finanzausschüsse für gemeinsame Kosten bereitgestellt werden.

1.3 Geteilte Kosten. Ausgaben, bei denen die Teilnehmer gemeinsam übereinkommen, dass sie in der Verantwortung von mehr als einem Teilnehmer liegen. Diese Kosten werden gleichmässig aufgeteilt zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Teilnehmer.

1.4 Link 1 forward filter (L1FF). Hardware und Software, die die Sicherheit der Daten gewährleisten.

1.5 Link 1 Buffer (Buffer). Hardware und Software, die die Sicherheit der Daten verbessern.

1.6 ASDE-Betrieb. Der Betrieb von ASDE umfasst den digitalen Datenaustausch von Flugrouten zwischen den Teilnehmern in besonders definierten Zonen mittels eines Link-1-Protokolls.

1.7 Nato-Staat. Im Kontext dieses MOU ist der Nato-Staat der Staat, dem die Einrichtung gehört, in der das ASDE-System installiert wird, und der diese Einrichtung betreibt.

1.8 Partnerstaat (PS). Im Kontext dieses MOU stellt der Partnerstaat den Staat dar, der vom Nordatlantikrat als ASDE-Partnerstaat zugelassen ist und der die Link-1-Schnittstelle beherbergt und betreibt, die den unklassifizierten Austausch von Daten über Flugrouten mit dem bezeichneten Nato-ASDEStandort zulässt.

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1.9 Nato-ASDE-Standort. Der Nato-Standort, an dem sich die ASDE-Gerätschaften (L1FF Buffer) befinden.

1.10 PS-ASDE-Standort. Der Standort im PS, mit dem der Nato-ASDE-Standort verbunden ist.

Art. 2

Zweck

2.1 Zweck dieses MOU ist die Festlegung der Grundsätze und Verfahren für die Erstellung und den Betrieb der ASDE-Verbindung zwischen der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland und der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf.

2.2 Dieses MOU steht in keinem Konflikt zu bestehendem nationalem oder internationalem Recht. Im Falle eines derartigen Konfliktes geht das bestehende nationale oder internationale Recht vor.

Art. 3

Umfang und generelle Bestimmungen

3.1 Dieses MOU bestimmt die übergeordnete Gliederung und Struktur für ASDE zwischen der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland und der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf.

3.2 Für die Umsetzung dieses MOU sind die folgenden Behörden, nachstehend «die autorisierten Behörden», zuständig: a.

in der Nato: SHAPE;

b.

in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland;

c.

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das VBS.

Art. 4

Referenzdokumente

4.1 Die Referenzdokumente, die in Anhang A in der genannten Version aufgezählt sind, steuern die Umsetzung dieses MOU.

4.2 Die autorisierten Behörden sind befugt, im Rahmen der Bestimmungen dieses MOU die im Anhang A genannten Referenzdokumente zu revidieren und weitere Dokumente anzufügen.

4.3 Im Falle eines Konfliktes zwischen den Referenzdokumenten und dem MOU geht Letzteres vor.

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Art. 5

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Verantwortlichkeiten

Im Rahmen der Bestimmungen dieses MOU: 5.1 SHAPE: a.

ist der operationelle Träger und umfassende Programmmanager,

b.

ist verantwortlich für die Koordination mit der «Nato Communications and Information Services Agency» (NCIA) / «Nato Programming Centre» (NPC) in Glons bezüglich der technischen Aspekte sowie mit dem «Air Command» bezüglich der Aktualisierung der ASDE-Standardverfahren für den einwandfreien Betrieb von ASDE gemäss den einschlägigen Dokumentationen;

5.2 Nato-Staat: a.

stellt sicher, dass der Betrieb von ASDE von der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland mit der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf betrieben werden kann, und erlaubt den Zutritt zu dieser Installation für das Personal, das für die Installation und/oder den Betrieb der Gerätschaften notwendig ist,

b.

stellt sicher, dass alle ASDE-Informationen zu Flugrouten gemäss den einschlägigen nationalen Regelungen, Publikationen und Verfahren oder denjenigen der Nato geschützt werden,

c.

ist verantwortlich für die Koordination und die Bereitstellung geeigneter Fernmeldeverbindungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die für den Datenaustausch oder den Sprechverkehr zwischen der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland und der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf genutzt werden,

d.

stellt sicher, dass das Personal, dem Verantwortlichkeiten mit ASDE übertragen werden, ausgebildet ist und die relevanten Vorschriften und Regeln für den effektiven und korrekten Betrieb des Systems anwendet,

e.

stellt sicher, dass standortrelevante Sicherheitsaspekte für die Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland erstellt und in die Dokumentation aufgenommen sind, die für die Nato-Sicherheitsakkreditierung für den Betrieb von ASDE notwendig sind;

5.3 ASDE-Partnerstaat: a.

stellt sicher, dass der Betrieb von ASDE ab der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland mit der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf möglich ist und gewährt den Zutritt zum Standort der Fernmeldemittel, um gemeinsame technische Probleme zu lösen,

b.

erlaubt den Zugang für technisches Nato-Personal zur Durchführung von Link-1-Interoperabilitätstests, sofern notwendig,

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c.

stellt die Einrichtungen an der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf für die Darstellung und den Austausch der ASDE-Daten zur Verfügung,

d.

ist verantwortlich für die Bereitstellung und Verfügbarkeit der Fernmeldeverbindungen innerhalb der Schweiz, die für den Datenaustausch und den Sprachverkehr mit der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden,

e.

stellt sicher, dass alle Sicherheitsmassnahmen für den Schutz der ASDEInformationen gemäss den Bestimmungen dieses Dokumentes sowie der anwendbaren internationalen Vereinbarungen und den nationalen Gesetzen und Vorschriften beachtet werden.

Art. 6

Finanzielle Aspekte

6.1 Das von der Nato finanzierte ASDE-System, das in der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland für die Verbindung mit der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf installiert wird, wird für die Verbindung mit der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf genutzt. Technische Unterstützung für den PS beim Aufbau des nationalen Systems, an dem ASDE angeschlossen wird, kann gewährt werden, gegen Bezahlung durch den PS.

6.2 Zusätzliche Reisen, die auf Ersuchen des PS zur Unterstützung oder Betreuung erfolgen, erfordern die Finanzierung durch den PS.

6.3 Alle Zusatzkosten, die durch unzulängliche technische Voraussetzungen für den Betrieb von ASDE in der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland oder der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf entstehen, müssen von dem Teilnehmer übernommen werden, der für die Unzulänglichkeit verantwortlich ist.

6.4 Alle Zusatzkosten für den Betrieb oder den Unterhalt des ASDE-Filtersystems und die Verbindungslinien, z. B. für verbindliche Hardware- oder Software-Upgrades, für Lizenzierungen der zertifizieren Software für das Betriebssystem oder für Reisekosten, die nach der Erstinstallation notwendig sind, werden gemeinsam geregelt; die detaillierten Anforderungen und finanziellen Regelungen werden in getrennten technischen Vereinbarungen geregelt.

6.5 Jeder Teilnehmer trägt die eigenen Kosten, die nicht in diesem Artikel erwähnt sind und die aus der Umsetzung dieses Abkommens resultieren.

Art. 7

Sicherheit

7.1 Der gesamte Datenaustausch unter ASDE wird als «NATO Unclassified / Releasable to Switzerland» klassifiziert. Dennoch stellen die Teilnehmer die sichere Aufbewahrung aller ausgetauschten Informationen sicher.

7.2 Die Teilnehmer können Luftlagedaten, die sie durch ASDE erhalten, innerhalb der NATO und im Verkehr mit anderen zugelassenen ASDE-Staaten verbreiten und nutzen.

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7.3 Alle klassifizierten Informationen und Materialien, die Gegenstand dieses Artikels sind, werden auch nach einem Rückzug eines Teilnehmers oder nach Kündigung dieses MOU weiterhin geschützt.

7.4 Der PS akzeptiert vom SHAPE ausgelöste Überprüfungen durch bezeichnete technische Expertinnen und Experten an den Systemen in der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf, die mit der Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland gekoppelt sind. Solche Überprüfen müssen angekündigt und zeitgerecht unter den Teilnehmern durchgeführt werden, in Übereinstimmung mit den nationalen Anweisungen.

7.5 SHAPE kann die Betriebsverfahren von ASDE anpassen, sofern die Lage dies aus Gründen der Betriebssicherheit, der Dringlichkeit oder der Sicherheit erfordert.

Der PS und SHAPE haben die Möglichkeit, den Betrieb von ASDE zu beenden, unter sofortiger Information der anderen Teilnehmer.

7.6 Aus Gründen der Sicherheit oder der Dringlichkeit sowie zur Abstimmung im Falle von Systemstörungen müssen die Luftraumüberwachungszentrale Erndtebrück in der Bundesrepublik Deutschland und der Einsatzzentrale Luftverteidigung in Dübendorf eine Kommunikationsmöglichkeit 24/7 während der Betriebsdauer von ASDE unterhalten. Im Falle einer zeitweiligen Verbindung zu ASDE muss eine derartige Verbindung während der Betriebsdauer bestehen.

Art. 8

Beginn, Laufzeit und Beendigung

8.1 Dieses MOU tritt am Tag der letzten Unterschrift in Kraft und gilt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen Teilnehmer, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.

8.2 Die Schweiz hat das Recht, jederzeit den Datenaustausch vorübergehend zu suspendieren, sofern sie dies zur Aufrechterhaltung ihrer dauernden Neutralität als notwendig erachtet: a.

Die Schweiz kann diese Suspendierung mittels schriftlicher Benachrichtigung der Teilnehmer beenden.

b.

Die Teilnehmer nehmen den Datenaustausch so rasch wie möglich auf, nachdem die Teilnehmer die technischen und finanziellen Auswirkungen der Wiederaufnahme geregelt haben.

c.

Die Schweiz trägt alle Kosten, die mit der Wiederaufnahme nach der Suspendierung anfallen.

8.3 Im Falle einer Kündigung dieses MOU: a.

verbleibt die von der NATO erworbene oder entwickelte ASDE-Hardware und -Software im Eigentum der NATO;

b.

verbleibt die Hardware und Software des PS in dessen Eigentum;

c.

Die Regelung laufender finanzieller Verpflichtungen wird im gegenseitigen Einverständnis geregelt.

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Die Beendigung dieses MOU erzeugt keine finanziellen Folgeverpflichtungen.

Art. 9

Änderung und Auslegung

9.1 Dieses MOU kann im gegenseitigen Einverständnis aller Teilnehmer schriftlich ergänzt oder verändert werden.

9.2 Auftretende Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses MOU werden in Konsultationen zwischen den Teilnehmern auf der angemessenen Stufe beigelegt.

Art. 10

Ansprechpartner

10.1 Jeder Teilnehmer bestimmt einen Ansprechpartner. Die Liste der Ansprechpartner enthält unter anderem den Ort, den Namen, den Rang, die Funktion, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Postanschrift.

Dieses MOU wird in drei Originalen in englischer Sprache unterzeichnet.

Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland:

...

...

Für das Oberste Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa: ...

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Anhang A

Referenzdokumente Die nachstehend aufgelisteten Dokumente in der Version vom [DATUM] treten zusammen mit diesem MOU in Kraft: a.

NATO Military Committee Concept for Air Situation Data Exchange with Co-Operation Partners (MCM 140-00), vom 13. September 2000;

b.

SHAPE ASDE Concept for Implementation Version 2;

c.

Standardization Agreement for Tactical Data Exchange ­ Link 1 (Point-toPoint), STANAG 5501 Edition 6;

d.

Air Situation Data Exchange ­ Standard Operating Procedures, Change 3, vom 15. Juni 2016;

e.

C-M(2012)0008 Policy on Air Situation Data Exchange.

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