Bezeichnung technischer Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gestützt auf die Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Energie (BFE) ist nach Artikel 6 der Verordnung vom 25. November 20151 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) befugt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind die grundlegenden Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäische Kommission hat in der Mitteilung 2018/C209/012 gestützt auf Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU3 harmonisierte technische Normen bezeichnet.

2. Bezeichnung 2.1.

Das Bundesamt für Energie bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die in der Mitteilung 2018/C209/01 aufgeführt sind.

2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 4. April 20184.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquellen 4.1.

1 2

3

4

Die Liste der Titel der vom BFE bezeichneten technischen Normen (Text der Mitteilung der Europäischen Kommission) und der Text der Richtlinie können beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern bezogen werden: Telefon: 058 462 56 11, Fax: 058 462 25 00, e-mail: office@bfe.admin.ch oder im Internet: www.bfe.admin.ch/themen/00490/00497/00499/index.html?lang=de.

SR 734.6 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. C 209 vom 15.06.2018, S. 1.

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz systeme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Abl. Nr. L 96 vom 29.03.2014, S. 309.

BBl 2018 1871

2018-1892

3691

BBl 2018

4.2.

Die bezeichneten Normen können wie folgt kostenlos eingesehen oder bezogen werden bei: a. kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, (www.snv.ch, Telefon: 052 224 54 55, Fax: 052 224 54 82); b. Bezug gegen Bezahlung bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf (www.electrosuisse.ch, Telefon: 044 956 11 11, Fax: 044 956 11 22).

5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Welche grundlegenden Anforderungen der VGSEB eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus der Mitteilung 2018/C209/01 und der folgenden Entsprechungstabelle: Grundlegende Anforderung VGSEB

Grundlegende Anforderung gemäss Richtlinie 2014/34/EU

Art. 5 VGSEB

Art. 4 Richtlinie 2014/34/EU

26. Juni 2018

Bundesamt für Energie: Benoît Revaz

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