Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Zulassung von Leistungserbringern) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2 Einleitungssatz Arten von Leistungserbringern 1

Aufgehoben

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 36

Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Grundsatz

Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a­g, m und n dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 36a

Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Voraussetzungen und Auflagen

Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a­g, m und n erfüllen müssen. Die 1

1 2

BBl 2018 3125 SR 832.10

2018-0055

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Krankenversicherung. BG (Zulassung von Leistungserbringern)

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Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen können die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Strukturen umfassen.

2

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird mit Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen verbunden. Der Bundesrat legt die Auflagen fest. Diese betreffen namentlich Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und die Lieferung der dazu notwendigen Daten.

3

Art. 37

Ärzte und Ärztinnen: besondere Voraussetzungen

Der Bundesrat kann als weitere Zulassungsvoraussetzung vorsehen, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a den Nachweis der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems erbringen müssen. Er kann dafür ein Prüfungsverfahren festlegen. Die Prüfung erfolgt in der Amtssprache der Region, für die die Zulassung beantragt wird.

1

Leistungserbringer, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sind von der Prüfung dispensiert.

2

Der Bundesrat kann für die Umsetzung des Prüfungsverfahrens eine Kommission einsetzen und dieser die erforderlichen Aufträge erteilen. Er legt die Aufgaben und die Kompetenzen der Kommission fest.

3

Er kann vorsehen, dass Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n nur zugelassen werden, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen den Nachweis nach Absatz 1 erbracht haben.

4

Art. 38

Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a­g, m und n beaufsichtigt.

1

Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen und der Auflagen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind.

Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Auflagen kann sie folgende Massnahmen anordnen: 2

a.

eine Verwarnung;

b.

eine Busse bis zu 20 000 Franken;

c.

den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug);

d.

den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

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Art. 53 Abs. 1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1­3, 51, 54 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

1

Art. 55a

Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen

Ein Kanton kann in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, auf eine Höchstzahl beschränken. Wenn ein Kanton die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränkt, dann sieht er vor: 1

a.

dass Ärzte und Ärztinnen nur zugelassen werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist;

b.

dass die Anzahl folgender Ärzte und Ärztinnen auf die entsprechende Höchstzahl beschränkt ist: 1. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals ausüben, 2. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n ausüben.

Bei der Festlegung der Höchstzahlen trägt er der generellen Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen nach Absatz 1 Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien und methodische Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen festlegen.

2

Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört der Kanton die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten an. Er koordiniert sich bei der Festlegung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen.

3

Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos die Daten bekannt, die zusätzlich zu den nach Artikel 59a erhobenen Daten zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind.

4

Legt ein Kanton Höchstzahlen fest, so können folgende Ärzte und Ärztinnen weiterhin tätig sein: 5

a.

Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht haben;

b.

Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.

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Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts im betroffenen Fachgebiet an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Arzt und keine Ärztin im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

6

Art. 57 Abs. 1 zweiter Satz ... Diese müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 erfüllen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein.

1

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die kantonalen Regelungen zur Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Mai 2018 anzupassen. Bis die kantonale Regelung angepasst ist, längstens aber während zweier Jahre, gilt für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im jeweiligen Kanton das bisherige Recht.

1

Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a­g, m und n, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen waren, gelten als nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: 2

3

a.

Artikel 55a und Ziffer II Absatz 1 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

b.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten aller Bestimmungen.

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