Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2019

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 28. September 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. August 20172, beschliesst:

Art. 1 Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 19773 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab: a.

Erklärung zu Art. 1 Abs. 2: Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.

b.

Erklärung zu Art. 1 Abs. 3: Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Gebieten der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.

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SR 101 BBl 2017 5947 SR 0.172.030.5; BBl 2017 5983

2016-1932

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c.

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Erklärung zu Art. 2 Abs. 1: Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.

d.

Erklärung zu Art. 7 Abs. 2: Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in eine Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.

e.

Erklärung zu Art. 10 Abs. 2: Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diplomaten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein.

Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schreibens.

f.

Erklärung zu Art. 11 Abs. 2: Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster eines solchen Schreibens.

Art. 3 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

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Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

2

Ständerat, 28. September 2018

Nationalrat, 28. September 2018

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20184 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2019

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Anhang (Art. 3)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685 Art. 11b Abs. 1 zweiter Satz ... Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

2. Markenschutzgesetz vom 28. August 19926 Art. 42 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

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Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

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3. Designgesetz vom 5. Oktober 20017 Art. 18 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.

1

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigen2

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SR 172.021 SR 232.11 SR 232.12

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tums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim IGE ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält: 1

4. Patentgesetz vom 25. Juni 19548 Art. 13 Abs. 1 erster Satz und 1bis Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. ...

1

Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.

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SR 232.14

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