Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20182, beschliesst:

Art. 1 Der Notenaustausch vom 16. Juni 20173 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

2

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2018 1881 2432 SR ...; BBl 2018 1933 SR 0.362.31

2017-2103

1923

Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie. BB

BBl 2018

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

2

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Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853.

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

BBl 2018

Anhang (Art. 2 und 3 Abs. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Waffengesetz vom 20. Juni 19975 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2bis und 2ter Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: 2bis

2ter

a.

bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;

b.

bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.

Bisheriger Abs. 2bis

Art. 5

Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von: 1

a.

Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

b.

zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen;

c.

folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: 1. Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind, 2. Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;

d.

halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies eine Funktionseinbusse zur Folge hat;

e.

Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;

f.

Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von: 2

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SR 514.54

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie. BB

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BBl 2018

a.

Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;

b.

Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;

c.

Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;

d.

Waffenzubehör.

Verboten ist das Schiessen mit: a.

Seriefeuerwaffen;

b.

militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.

Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen.

4

Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.

5

Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1­4 bewilligen.

6

Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.

7

Art. 11 Abs. 2 Bst. d 2

Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: d.

Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;

Gliederungstitel vor Art. 15

3. Kapitel: Erwerb und Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität Munition, Munitionsbestandteile und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.

1

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Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853.

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

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Art. 16 Sachüberschrift Erwerb von Munition an Schiessanlässen Art. 16a

Besitzberechtigung

Zum Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.

Art. 18a Abs. 1 zweiter Satz 1

... Aufgehoben

Art. 19

Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen

Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.

1

Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c, 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 12 gelten sinngemäss.

2

Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

3

4

Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis und 1ter Buchführung und Meldepflicht Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.

1

Sie sind verpflichtet, der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb an einen Erwerber oder eine Erwerberin in der Schweiz innerhalb von 20 Tagen elektronisch Meldung zu erstatten.

1bis

Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die Meldungen über verdächtige Transaktionen von Munition oder Munitionsbestandteilen von Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen entgegennimmt.

1ter

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie. BB

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Gliederungstitel vor Art. 28b

7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrollen, administrative Sanktionen und Gebühren 1. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen Art. 28b

Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör

Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn: 1

2

a.

achtenswerte Gründe vorliegen;

b.

keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und

c.

die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere: a.

berufliche Erfordernisse;

b.

die Verwendung zu industriellen Zwecken;

c.

die Kompensation körperlicher Behinderungen;

d.

Sammlertätigkeit.

Art. 28c

Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile

Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, den Besitz, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn: 1

2

a.

achtenswerte Gründe vorliegen;

b.

keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und

c.

die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Als achtenswerte Gründe gelten: a.

berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie Schutz von sensiblen Infrastrukturen, Werttransporten oder Personen;

b.

sportliches Schiesswesen;

c.

Sammlertätigkeit;

1928

Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853.

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

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d.

Erfordernisse der Landesverteidigung; oder

e.

Zwecke der Bildung, der Kultur, der Dokumentation und der Forschung.

Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 können erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen und die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.

3

Art. 28d

Besondere Voraussetzungen für Sportschützen

Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

1

Ausnahmebewilligungen können nur erteilt werden an Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie: 2

3

a.

Mitglieder eines Schiessvereins sind; oder

b.

ohne Mitglied eines Schiessvereins zu sein ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen.

Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren erneut zu erbringen.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Übernahme der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee.

4

Art. 28e

Besondere Voraussetzungen und Pflichten für Sammler, Sammlerinnen und Museen

Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammlertätigkeit können nur erteilt werden, wenn die betroffenen Personen oder Institutionen nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 26 zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben.

1

2

Sammler, Sammlerinnen und Museen müssen: a.

ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 umfasst; das Verzeichnis ist stets aktuell zu halten;

b.

das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen den Behörden auf Verlangen jederzeit vorweisen können.

Gliederungstitel vor Art. 29

2. Abschnitt: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren Art. 31 Abs. 1 Bst. f, 2­2ter und 3 Bst. c 1

Die zuständige Behörde beschlagnahmt:

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie. BB

f.

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Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.

Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

2

Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b­d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nach Artikel 42b nicht bestätigt wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c­28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.

2bis

Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c­28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.

2ter

3

Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn: c.

die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.

Art. 32a Abs. 1 Bst. c 1

Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken: c.

Datenbank mit Meldungen über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und über die Beschlagnahme von Waffen sowie mit Meldungen aus Schengen-Staaten betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person (DEBBWA);

Art. 32b Abs. 2 Bst. b und 5 Bst. b 2

Die DEBBWA enthält folgende Daten: b.

5

Umstände, die zum Entzug oder zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;

Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:

1930

Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853.

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

b.

BBl 2018

Art der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer, Datum der Übertragung und Datum der Vernichtung;

Art. 32c Abs. 3bis und 6 Auf Anfrage sind anderen Schengen-Staaten Informationen aus der DEBBWA betreffend die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Ausnahmebewilligung aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person weiterzuleiten. Die Weiterleitung an Informationssysteme in anderen Schengen-Staaten, deren Zweck der Austausch über verweigerte Bewilligungen ist, darf im automatisierten Verfahren erfolgen.

3bis

Die Daten der DEWS können im automatisierten Verfahren an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.

6

Art. 42b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Wer beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b­d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Feuerwaffe innerhalb von drei Jahren von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons bestätigen lassen.

1

2

Keine Bestätigung ist erforderlich, wenn: a.

die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist; oder

b.

es sich um eine Ordonnanzfeuerwaffe handelt, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurde.

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie. BB

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