Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Verlängerung und Änderung vom 25. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2009, vom 20. April 2015 und vom 10. April 2017 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung vom 23. Januar 2018 A. Lohnanpassung Generelle Lohnanpassung: Sämtlichen dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden wird eine monatliche Lohnerhöhung von 5 Franken (...) gewährt.

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BBl 2003 5162, 2006 6789, 2009 5147, 2015 3565, 2017 3321

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B. Der GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1

(Arbeitszeit)

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.). Für SchichtarbeiterInnen gilt der behördlich genehmigte Schichtenplan.

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Art. 10

Krankentaggeldversicherung

A. Versicherungsbedingungen Die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungen einhalten: 1.

Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80 % des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn);

2.

die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage;

3.

die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung;

4.

im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden;

5.

Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung;

6.

Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % anteilsmässig zu erbringen;

7.

bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht;

8.

während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

B. Übergang Für die Anpassung bestehender Versicherungen an die vorstehenden Mindestbedingungen besteht eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2019.

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C. Prämienaufteilung Während der Wartefrist bei der Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber den Lohn zu bezahlen, der netto den Leistungen der Taggeldversicherung entspricht.

An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30 %, der Arbeitgeber 70 %.

D. Erfüllung Lohnfortzahlungspflicht Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324a Obligationenrecht. Entspricht der Versicherungsvertrag nicht diesen Bedingungen, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Buchstabe A der Zusatzvereinbarung vom 23. Januar 2018 anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

25. Mai 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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