Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019 (1. Arbeitstag: 8. April 2019)

Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 20171, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch2 Art. 28b Abs. 3bis Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.

3bis

Art. 28c c. Elektronische Überwachung

1 2

Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.

1

BBl 2017 7307 SR 210

2016-3100

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Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.

Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden.

2

Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden.

3

Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden.

4

Art. 6d SchlT IV. Schutz der Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

2. Zivilprozessordnung3 Art. 114 Bst. f Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: f.

wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB4 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB.

Art. 115 Abs. 2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB5 oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.

2

Art. 198 Bst. abis Das Schlichtungsverfahren entfällt: abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB6 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;

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SR 272 SR 210 SR 210 SR 210

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Art. 243 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b 2

Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: b.

wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB7 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;

Art. 343 Abs. 1bis Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB8, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.

1bis

Gliederungstitel vor Art. 407d

5. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018 Art. 407d Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

3. Strafgesetzbuch9 Gliederungstitel vor Art. 52

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung sowie Sistierung und Einstellung des Verfahrens Art. 55a Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie 2­5 3. Sistierung und Einstellung des Verfahrens.

Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer

Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3­5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn: 1

b.

das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und

c.

die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht 2

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SR 210 SR 210 SR 311.0

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informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.

3

Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn: a.

die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;

b.

gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und

c.

sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete.

Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.

4

Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

5

4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192710 Art. 46b Abs. 1 Bst. b und c, 2, 3, 3bis, 3ter sowie 4 erster Satz Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: 1

b.

das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und

c.

die provisorische Einstellung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.

Der Auditor oder das Militärgericht kann für die Zeit der provisorischen Einstellung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Der Auditor oder das Militärgericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.

2

3

Die provisorische Einstellung ist nicht zulässig, wenn: a.

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SR 321.0

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die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;

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b.

gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde; und

c.

sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buchstabe a richtete.

Die provisorische Einstellung ist auf sechs Monate befristet. Der Auditor oder das Militärgericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die provisorische Einstellung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.

3bis

Vor Ende der provisorischen Einstellung nimmt der Auditor oder das Militärgericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die definitive Einstellung des Verfahrens verfügt.

3ter

Gegen die Verfügung der definitiven Einstellung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197911 erhoben werden. ...

4

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 14. Dezember 2018

Nationalrat, 14. Dezember 2018

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 201812 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019

11 12

SR 322.1 BBl 2018 7869

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