Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 20. Oktober 2019 vom 27. September 2018

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kantonsregierungen Die 50. Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neugewählten Rates am Montag, dem 2. Dezember 2019 (Art. 57 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung für die 51. Amtsdauer findet am 20. Oktober 2019 statt (Art. 19 BPR). Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Montag der Eröffnung der Wintersession 2023. Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton die nötigen Massnahmen zu treffen.

Nachstehend finden Sie die Weisungen des Bundesrates zur Durchführung dieser Wahlen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. September 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2018-3063

6299

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Inhaltsverzeichnis 1

Rechtsgrundlagen

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2

Sitzverteilung

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3

Repräsentation von Frauen und Männern

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4

Allgemeine Verfahrensbestimmungen 4.1 Bestimmung kantonales Wahlbüro 4.2 Kommunale Wahlbüros ­ Meldung von Abweichungen 4.3 Unvereinbarkeiten 4.4 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten im Inland und an die Bundeskanzlei 4.4.1 Termine 4.4.2 Abstimmung des Zeitplans mit der Post 4.4.3 Verantwortung bei Auslagerung 4.4.4 Drei Sätze Wahlzettel an die Bundeskanzlei 4.5 Zustellung des Wahlmaterials an Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie an Bundesangestellteim Ausland 4.5.1 Versand frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand 4.5.2 Zustellung an den Kurierdienst des EDA 4.6 Stimmabgabe 4.7 Der elektronische Stimmkanal 4.8 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe 4.9 Vorkehren gegen Manipulation und strafbare Praktiken 4.10 Amtlicher Informationsfluss zwischen den Kantonen und der Bundeskanzlei sowie dem Bundesamt für Statistik

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5

Kantone mit Mehrheitswahl 5.1 Betroffene Kantone 5.2 Kantone mit Möglichkeit stiller Wahlen 5.3 Freiwilliges Wahlanmelde- und Publikationsverfahren 5.4 Meldung der Kandidaturen an die gemeinsame Meldestelle 5.5 Relatives Mehr 5.6 Vorgehen bei Stimmengleichheit 5.7 Leere und ungültige Wahlzettel 5.8 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

6311 6311 6311 6311 6312 6312 6312 6312 6312

6

Kantone mit Verhältniswahl 6.1 Instruktion der Gemeindewahlbüros 6.2 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist 6.3 Auszählformulare: Formularänderungsgesuch

6313 6313

6300

6307 6307 6307 6308 6308 6308 6308 6308 6309 6309 6309 6310 6310

6313 6313

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6.4

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge 6.4.1 Eintreffen bei der Kantonsregierung am Stichtag 6.4.2 Bezeichnung des Wahlvorschlags 6.4.3 Anzahl der Vorgeschlagenen und schriftliche Zustimmung der Kandidierenden 6.4.4 Kandidatur nur auf einem Wahlvorschlag und in einem einzigen Kanton 6.4.5 Unterschriftenquoren 6.4.6 Administrative Erleichterungen bei Unterschriftenquoren 6.4.7 Mindestangaben für den Wahlvorschlag 6.4.8 Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags für Behördenkontakt 6.4.9 Anmeldung von Listenverbindungen und Bestimmung der Stammliste 6.5 Negativverfügung 6.6 Besondere Kontroll- und Fristanordnungen 6.6.1 Kontrolle der Kandidaturen 6.6.2 Erweitertes Dienstleistungsangebot 6.7 Meldungen an die Bundeskanzlei 6.7.1 Unverzügliche Meldung an die Bundeskanzlei 6.7.2 Listen nach Bereinigung sofort an die Bundeskanzlei 6.8 Gestaltung der Wahlzettel 6.8.1 Jede Liste eine Nummer 6.8.2 Jeder Kandidierende eine Nummer 6.8.3 Listenverbindungen 6.9 Erfassungsbelege: Zusammenstellung der Kandidaturen und Listen 6.10 Vorbereitung der Formulare

6314 6314 6314

7

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl 7.1 Einleitung 7.2 Ungültige Wahlzettel 7.3 Neue Streichungsregeln bei mehr Namen als zu vergebende Sitze 7.4 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse 7.4.1 Protokoll des kantonalen Wahlbüros 7.4.2 Berechnung der Verteilungszahl 7.4.3 Auflistung der Gewählten und Nichtgewählten

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8

Information, Veröffentlichung und Beschwerdewesen 8.1 Sofortige Ermittlung und Meldung der Ergebnisse 8.2 Umgehende Übermittlung des Wahlergebnisses an die gemeinsame Meldestelle und Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei 8.3 Benachrichtigung der Gewählten

6323 6323

6314 6315 6315 6316 6316 6317 6318 6319 6319 6319 6319 6319 6319 6320 6320 6320 6320 6321 6321 6321

6323 6324

6301

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8.4 8.5

9

Veröffentlichung der Wahlresultate im kantonalen Amtsblatt spätestens am 29. Oktober 2019 Beschwerdewesen 8.5.1 Gesetzliche Grundlagen, Fristen 8.5.2 Rechtsmittelbelehrung 8.5.3 Kopie der Beschwerden an die Bundeskanzlei 8.5.4 Sofortige Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung 8.5.5 Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheid der Kantonsregierung 8.5.6 Behandlungsgrundsätze

Unterschriebene Wahlprotokolle 9.1 Inhalt und sofortige Übermittlung 9.2 Bezug der Formulare

6324 6324 6324 6325 6325 6325 6325 6326 6327 6327 6327

10 Zustellung der Ergebnisse zu statistischen Zwecken an das BFS nach Ablauf der Beschwerdefrist

6327

11 Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare

6328

Anhänge: 1 Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro» an die Meldestelle Bundeskanzlei/Bundesamt für Statistik 2 Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros» an die Meldestelle Bundeskanzlei/Bundesamt für Statistik 3 Anmeldung von Wahlvorschlägen beim Kanton 4 Anmeldung von Listen- und Unterlistenverbindungen beim Kanton

6302

6329

6330 6331 6333

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Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 20. Oktober 2019 Weisungen des Bundesrates Gestützt auf Artikel 17 der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte (VPR) erlässt der Bundesrat vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen zur Durchführung der Nationalratswahlen.

1

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Rechtsgrundlagen ­

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Nationalratswahlen sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR) und die VPR. Am 1. November 2015 sind Änderungen des BPR in Kraft getreten, die die Nationalratswahlen betreffen3. Sie werden bei den Nationalratswahlen 2019 erstmals angewendet.

­

Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. September 20144 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) und der zugehörigen Verordnung vom 7. Oktober 20155 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) sowie das Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer6 zu beachten. Diese Rechtsgrundlagen werden bei den Nationalratswahlen 2019 ebenfalls zum ersten Mal angewendet.

­

Für Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 20. Oktober 2019 den elektronischen Stimmkanal einsetzen möchten, sind die Artikel 8a BPR und 27a bis 27q VPR zu beachten. Ausserdem ist die Verordnung der BK vom 13. Dezember 20137 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) und deren Anhang8 anzuwenden.

­

Für die Verteilung der Sitze auf die Kantone ist die Verordnung vom 30. August 20179 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates massgebend.

SR 161.11 SR 161.1 BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), AS 2015 543; BBl 2014 7271 SR 195.1 SR 195.11 BBl 2015 7501 SR 161.116 www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting (Vote électronique) > Bundesrechtliche Anforderungen SR 161.12

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­

Für Parteien ist die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 200210 über das Parteienregister (VPart) wesentlich.

­

Für Beschwerden gilt neben dem BPR auch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 (BGG).

­

Als Teilnehmerstaat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist die Schweiz zudem bezüglich Wahlen und Wahlbeobachtungen an die Verpflichtungen des Kopenhagener Dokuments von 199012 und der Istanbuler Charta für Europäische Sicherheit von 199913 politisch gebunden. Diese verpflichten alle Teilnehmerstaaten, die OSZE über anstehende Wahlen zu informieren und sie zur Beobachtung der Wahlen einzuladen. Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) hat bereits 2007 und 2011 eine Wahlbewertungsmission durchgeführt. 2015 hat es ein dreiköpfiges Team bestehend aus Wahl- und E-Voting-Fachleuten in die Schweiz entsendet, um die eidgenössischen Wahlen in Bezug auf die elektronische Stimmabgabe zu bewerten. Voraussichtlich wird auch bei den Nationalratswahlen 2019 eine Wahlbewertungsmission durchgeführt. Der Bundesrat bittet die Kantone, den internationalen Wahlbeobachterinnen und -beobachtern ungehinderten Zugang zu gewähren.

2

Sitzverteilung

Artikel 149 der Bundesverfassung14 (BV) bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des Schweizervolkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Aufgrund der Artikel 16 und 17 BPR und der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates wurden die Sitze gemäss Tabelle 1 auf die Kantone verteilt.

10 11 12 13 14

SR 161.15 SR 173.110 www.osce.org > Resources > Document of the Copenhagen Meeting of the Conference on the Human Dimension of the CSCE (de) www.osce.org > Resources > Istanbul Document 1999 (de) SR 101

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Tabelle 1 Sitzverteilung nach Kantonen 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

3

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft

35 24 9 1 4 1 1 1 3 7 6 5 7

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

2 1 1 12 5 16 6 8 19 8 4 12 2

Repräsentation von Frauen und Männern

Auch fast 40 Jahre nach Annahme des sogenannten Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung (heute: Art. 8 Abs. 3 BV)15 sind Bund und Kantone bemüht, rechtliche und tatsächliche Diskriminierungen zu beseitigen, von denen die Frauen im familiären, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld betroffen sind. Der Bundesrat erlaubt sich daher, auf ein Defizit bei der Repräsentation von Frauen im Nationalrat hinzuweisen. Der Anteil Frauen im Nationalrat ist 2015 wieder angestiegen, nachdem er 2011 erstmals seit der Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts 1971 nicht nur stagniert, sondern um einen halben Prozentpunkt zurückgegangen war. Betrug der Frauenanteil im Nationalrat 2011 nur noch 29 Prozent (gewählt wurden 58 Frauen und 142 Männer), so ist er 2015 auf 32 Prozent (gewählt wurden 64 Frauen und 136 Männer) angestiegen. Der Anteil der Frauen hat sich in der laufenden Legislatur zudem etwas erhöht (33 %, Stand 15.06.2018)16, doch ist er immer noch weit von einer ausgeglichenen Vertretung entfernt. Bei den Wahlen besteht ein offensichtlicher Nachholbedarf, bis das Ziel einer ausgeglichenen Repräsentation der Geschlechter erreicht ist. Auch das ODIHR hat in seinen Wahlbewertungsmissionen 2007 und 2011 auf die schwache Vertretung und die im Verhältnis tiefe Anzahl der Kandidaturen von Frauen hingewiesen. Der Bundesrat bittet die Kantone, die Wahlberechtigten auf das allfällige Missverhältnis in der Repräsentation von Frauen und Männern aufmerksam zu machen und die kandidierenden

15 16

Annahme in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 von Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung von 1874 www.parlament.ch > Über das Parlament > Fakten und Zahlen > Ratsmitglieder > Frauen im Parlament

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Gruppierungen auf die im «Leitfaden für kandidierende Gruppierungen»17 der Bundeskanzlei (BK) aufgeführten Massnahmen zur Förderung von Frauen hinzuweisen.

Grafik 1 Anteil gewählte Frauen bei den Nationalratswahlen 2015 nach Kantonen

4

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

4.1

Bestimmung kantonales Wahlbüro

Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7a VPR).

4.2

Kommunale Wahlbüros ­ Meldung von Abweichungen

Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt. In der Regel weist jede politische Gemeinde ein Wahlbüro auf.

In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, und zwar in zweifacher Hinsicht: ­

17

Eine im amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Gemeinde unterhält (ihrer geringen Einwohnerzahl wegen) kein eigenes Wahlbüro, in dem die www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Nationalratswahlen > Nationalratswahlen 2019 > Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

6306

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offiziellen Formulare 1­4 nach Anhang 2 der VPR ausgefüllt werden. Die Wahlzettel der Stimmenden dieser Gemeinde werden zusammen mit den in einer benachbarten grösseren Gemeinde eingelegten Wahlzetteln ausgezählt.

­

Eine Gemeinde unterhält (ihrer grossen Einwohnerzahl oder ihrer Ausdehnung wegen) mehrere Wahlbüros bzw. Zählkreise. In jedem Wahlbüro (bzw.

Zählkreis) werden dabei die offiziellen Formulare 1­4 ausgefüllt.

Für die Auswertungsarbeiten des Bundesamtes für Statistik (BFS) ist die Kenntnis der oben erwähnten Ausnahmen wichtig. Der Bundesrat bittet daher um entsprechende Mitteilungen an die gemeinsame Meldestelle der BK und des BFS bis zum 17. Juni 2019 (vgl. Anhänge 1 und 2 dieses Kreisschreibens).

4.3

Unvereinbarkeiten

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind bereits bei der Wahlanmeldung auf die Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 144 BV, Artikel 14 und 15 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200218 (ParlG) und auf die Auslegungsgrundsätze der Büros von National- und Ständerat zu Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG hinzuweisen 19.

Der Bundesrat bittet die Kantone, die Kandidierenden auf die entsprechenden Ausführungen im «Leitfaden für kandidierende Gruppierungen» der BK aufmerksam zu machen.

4.4

Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten im Inland und an die Bundeskanzlei

4.4.1

Termine

Mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag, also zwischen dem 22. und 29. September 2019, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist wurde jener für Volksabstimmungen angepasst und kommt bei den Nationalratswahlen 2019 erstmals zur Anwendung. Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen, durch Festsetzung des Wahlanmeldeschlusses auf einen frühen Termin sowie durch organisatorische Massnahmen einen rechtzeitigen Versand des Wahlmaterials zu ermöglichen.

4.4.2

Abstimmung des Zeitplans mit der Post

Insbesondere für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden müssen die Kantone die Liefer- und Zustellfristen mit der Post koordinieren.

18 19

SR 171.10 BBl 2018 1941

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4.4.3

Verantwortung bei Auslagerung

Falls Aufgaben wie namentlich Druck, Verpackung oder Versand der Wahlunterlagen oder im Bereich der elektronischen Stimmabgabe delegiert oder ausgelagert werden, müssen die Kantone sicherstellen, dass sie selber und die Gemeinden ihre Verantwortung wahrnehmen. Sie müssen wirksame Kontrollen einrichten, damit die Wahlen korrekt abgewickelt und die Anordnungen aus dem Kreisschreiben befolgt werden.

4.4.4

Drei Sätze Wahlzettel an die Bundeskanzlei

Der BK sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.

4.5

Zustellung des Wahlmaterials an Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie an Bundesangestellteim Ausland

4.5.1

Versand frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand

Der Versand der Wahlzettel an die Auslandschweizer Stimmberechtigten darf vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand stattfinden (Art. 2b VPR und Art. 12 Abs. 3 V-ASG). Dies gilt auch für Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 20. Oktober 2019 den elektronischen Stimmkanal einsetzen werden.

Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme persönlich an der Urne abgeben möchten, teilen dies der Stimmgemeinde schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit. Die Mitteilung muss mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eingehen. Die Stimmgemeinde hält das Wahlmaterial dieser Auslandschweizer Stimmberechtigten zurück, damit diese ihre Dokumente abholen können (Art. 13 V-ASG).

4.5.2

Zustellung an den Kurierdienst des EDA

Die im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes können für den Hin- und Rückversand des Wahlmaterials den Kurierdienst des EDA benutzen. Dazu stellen die betroffenen Gemeinden die Wahlzettel dem Kurierdienst des EDA zu. Für Rückfragen steht die Direktion für Ressourcen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung: kurier@eda.admin.ch (Tel. 058 462 32 57).

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4.6

Stimmabgabe

Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl.

die Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR).

4.7

Der elektronische Stimmkanal

Die VPR sowie die VEleS definieren den rechtlichen Rahmen für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals.

Nach Artikel 27a Absatz 4 VPR muss der Bundesrat den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei den Nationalratswahlen bewilligen und zwar aufgrund eines entsprechenden Gesuchs gemäss Artikel 27c VPR. Zudem erteilt die BK die Zulassung für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe beim Urnengang vom 20. Oktober 2019 gestützt auf Artikel 27e VPR sowie die Bestimmungen der VEleS. Die Erteilung der Grundbewilligung durch den Bundesrat resp. der Zulassung durch die BK ist an die Erfüllung der bundesrechtlichen Anforderungen namentlich mit Blick auf die Sicherheit geknüpft. Der elektronische Stimmkanal unterliegt somit strengen Kontrollen. Die E-Voting-Systeme sowie die kantonalen Prozesse werden von der BK geprüft. Wird E-Voting für mehr als 30 Prozent des kantonalen Elektorats ermöglicht, erfolgt eine unabhängige Prüfung durch eine Zertifizierungsstelle. Im Rahmen des Zulassungs- und Bewilligungsverfahrens liefern die Kantone der BK alle nötigen Unterlagen. Ausserdem sind die Kantone gehalten, mit den Daten der Nationalratswahlen 2015 unter Einbezug einer Begleitgruppe eine Testwahl (End-toEnd-Test) durchzuführen. Diese Testwahl (einschliesslich Schlussbericht der BK) hat vor dem 30. April 2019 zu erfolgen. Der BK ist während der ganzen Dauer der Begleitung und bis zum Schlussbericht Einsicht in sämtliche für die elektronische Stimmabgabe relevanten Dokumente zu gewähren. Die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens sind im «Anforderungskatalog für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei den Nationalratswahlen 2019» vom 5. April 2018 20 geregelt.

4.8

Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

Die Ungültigkeits- und die Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

Sämtliche Wahlzettel sind im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 BPR durch die Kantonsverwaltung erstellen zu lassen. Wahlzettel, die nicht amtlich sind, sind ungültig.

Ausserdem ungültig sind Wahlzettel, wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind und ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

20

www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting (Vote électronique) > Bundesrechtliche Anforderungen

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Für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe (Art. 38 und 49 BPR).

4.9

Vorkehren gegen Manipulation und strafbare Praktiken

Die Kantone erlassen die Bestimmungen, die zur Kontrolle der Stimmberechtigung, zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbrauch erforderlich sind. Der Bundesrat bittet die Kantone, die nötigen Sicherheitsmassnahmen bei der brieflichen Stimmabgabe, der Abgabe bei einer Amtsstelle oder im Gemeindebriefkasten, dem Urnengang sowie der Abgabe über den elektronischen Stimmkanal zu ergreifen.

Die Kantone und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Sie müssen sicherstellen, dass mindestens zwei Personen die Urnen beaufsichtigen, um Unregelmässigkeiten vorzubeugen.

Von Gemeinden ist zu verlangen, dass die Wahlzettel aller kandidierenden Gruppierungen gleich gut sichtbar aufliegen.

Ebenso ist den Artikeln 5­8 BPR Nachachtung zu verschaffen und sicherzustellen, dass die Gemeindebriefkästen für die vorzeitige Stimmabgabe gross genug konzipiert sind und ihre Leerung in genügender Frequenz sichergestellt wird. Die Leerung muss unter Kontrolle einer namentlich bezeichneten Zweitperson erfolgen.

Für diejenigen Kantone, die den elektronischen Stimmkanal einsetzen, gelten die unter Ziffer 4.7 erwähnten speziellen Vorkehrungen.

Um strafbare Praktiken zu verhindern, ruft der Bundesrat Artikel 279 ff. des Strafgesetzbuchs21 in Erinnerung.

4.10

Amtlicher Informationsfluss zwischen den Kantonen und der Bundeskanzlei sowie dem Bundesamt für Statistik

Sowohl die BK als auch das BFS benötigen ­ entsprechend ihren spezifischen gesetzlichen Aufgaben ­ Informationen, Daten und Dokumente zu den eidgenössischen Wahlen. Das BFS veröffentlicht die provisorischen Ergebnisse am Wahltag und benötigt die definitiven Daten für längerfristige statistische Analysen. Die BK hat innert weniger Tage den Wahlbericht zu erstellen und damit die Grundlage für die Erwahrung aller Wahlresultate durch den neugewählten Nationalrat zu Beginn der Legislatur aufzubereiten. Um den amtlichen Informationsfluss zu erleichtern, wird die Meldepflicht an den Bund soweit möglich und sinnvoll zentralisiert. Zu 21

SR 311.0; vgl. Zweites Buch, Vierzehnter Titel des StGB: Vergehen gegen den Volkswillen

6310

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diesem Zweck haben die BK und das BFS für die eidgenössischen Wahlen 2019 eine gemeinsame Meldestelle eingerichtet. Diese gemeinsame Meldestelle dient sowohl zur Übermittlung der Daten zu den Nationalrats- als auch zu den Ständeratswahlen. In den technischen Dispositionen des BFS und der BK sind die genauen Modalitäten zur Datenübermittlung aufgeführt.

5

Kantone mit Mehrheitswahl

5.1

Betroffene Kantone

In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt.

5.2

Kantone mit Möglichkeit stiller Wahlen

Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).

Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit stiller Wahlen, müssen die Kandidaturen bis zum 2. September 2019 um 12 Uhr bei der zuständigen kantonalen Behörde eingetroffen sein (Art. 47 Abs. 2 BPR).

Falls bis zum 2. September 2019 um 12.00 Uhr nur eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist, kommt es zu einer stillen Wahl. Falls mehrere gültige Kandidaturen fristgerecht eingetroffen sind, sind die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen (Art. 50 Abs. 1 BPR). Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler oder die Wählerin das Feld neben der Kandidatin oder dem Kandidaten an (Art. 50 Abs. 2 BPR).

5.3

Freiwilliges Wahlanmelde- und Publikationsverfahren

Neu können Majorzkantone ohne die Möglichkeit stiller Wahl alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen (Art. 47 Abs. 1bis BPR). Dabei müssen sie mindestens folgende Angaben machen: ­

amtliche Namen und Vornamen,

­

Namen und Vornamen, unter denen die Person politisch oder im Alltag bekannt ist,

­

Geschlecht,

­

Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl,

6311

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­

Heimatorte einschliesslich Kantonszugehörigkeit,

­

Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung,

­

Beruf.

5.4

Meldung der Kandidaturen an die gemeinsame Meldestelle

Sowohl die Kantone mit der Möglichkeit stiller Wahl als auch die Kantone, welche ein freiwilliges Wahlanmelde- und Publikationsverfahren (Art. 47 Abs. 1 bis BPR) vorsehen, sind gebeten, die Kandidaturen der gemeinsamen Meldestelle umgehend in elektronischer Form gemäss den technischen Dispositionen zuzustellen.

5.5

Relatives Mehr

Es gilt das relative Mehr: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).

5.6

Vorgehen bei Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. 1 dritter Satz BPR). Im Falle eines Losentscheids ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten (BGE 138 II 13).

5.7

Leere und ungültige Wahlzettel

Leere und ungültige Wahlzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden. Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.8 aufgeführten Gründen sind bei Mehrheitswahlen Wahlzettel ungültig, die Namen verschiedener Personen enthalten (Art. 49 Abs. 1 Bst. a BPR).

In Kantonen mit der Möglichkeit stiller Wahl sind zudem Stimmen ungültig, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten, und Stimmzettel, auf denen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist (Art. 50 Abs. 3 BPR).

5.8

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

Die Wahlergebnisse des oder der Gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die wenigstens 100 Stimmen erzielt haben, werden vom kantonalen Wahlbüro im Wahlprotokoll (vgl. Ziff. 9.1) in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, 6312

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Beruf, Heimat- und Wohnort) aufgeführt, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit.

Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik «Vereinzelte» aufgeführt.

6

Kantone mit Verhältniswahl

Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, haben die Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

6.1

Instruktion der Gemeindewahlbüros

Die Kantonsregierungen regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen wenn nötig die Auszählformulare nach Anhang 2 VPR zugestellt werden.22

6.2

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

Die Kantonsregierungen melden der BK bis zum 1. März 2019, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder 7 Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 4 BPR). Neu muss der Wahlanmeldeschluss auf einen Montag im August fallen (Art. 21 Abs. 1 BPR). Es ist nicht mehr möglich, einen Montag im September als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss zu bestimmen.

6.3

Auszählformulare: Formularänderungsgesuch

Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 VPR abweichen, so reicht die Kantonsregierung dem Bundesrat vor dem 1. Januar 2019 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für vom Bundesrat bereits für frühere Nationalratswahlen bewilligte Änderungen.

22

Die Kantone können diese Formulare bei der BK zum Selbstkostenpreis bestellen (Art. 8 Abs. 1 und 2 VPR). Die Formulare werden vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) direkt vertrieben.

6313

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6.4

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:

6.4.1

Eintreffen bei der Kantonsregierung am Stichtag

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d. h. an jenem Montag zwischen dem 1. und dem 31. August 2019, den das kantonale Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

6.4.2

Bezeichnung des Wahlvorschlags

Jeder Wahlvorschlag muss am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Gruppierungen, die Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 zweiter Satz BPR, Art. 8c Abs. 3 VPR).

Die Bezeichnung des Wahlvorschlags kann nach der Einreichung beim Kanton nicht mehr geändert werden, es sei denn, sie gibt zu Verwechslungen Anlass. In diesem Fall setzt der Kanton der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist an, innert welcher die Bezeichnung geändert werden muss (Art. 29 Abs. 1 BPR).

6.4.3

Anzahl der Vorgeschlagenen und schriftliche Zustimmung der Kandidierenden

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8b Abs. 2 VPR).

6314

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6.4.4

Kandidatur nur auf einem Wahlvorschlag und in einem einzigen Kanton

Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag des Kantons aufgeführt, so ist sie vom Kanton unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Damit die BK Personen, die in mehreren Kantonen kandidieren, streichen kann, ist sie darauf angewiesen, dass ihr jeder Kanton die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge umgehend weiterleitet.

Mit der auf den 1. November 2015 in Kraft getretenen Revision des BPR kann eine nachträglich entdeckte Mehrfachkandidatur auch nach der Bereinigungsfrist noch für ungültig erklärt werden (Art. 29 Abs. 4 und Art. 32a BPR). Der Kanton erklärt die Kandidatur für ungültig, wenn der- oder dieselbe Vorgeschlagene auf mehr als einer Liste des Kantons steht, die BK, wenn die- oder derselbe Vorgeschlagene auf Listen mehrerer Kantone steht. Die betroffenen Kantone und die BK informieren einander umgehend. Soweit möglich werden die für ungültig erklärten Kandidaturen von den Listen gestrichen, bevor diese bekanntgemacht werden. Ist dies nicht mehr möglich, wird die Ungültigkerklärung unter Angabe des Grundes umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht.

6.4.5

Unterschriftenquoren

Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR). Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls ist ihr Name von allen Wahlvorschlägen zu streichen (Art. 8b Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Für die Kantone mit Verhältniswahlrecht gelten die Quoren nach Tabelle 2.

Tabelle 2 Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zürich Bern Luzern Schwyz Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen

400 400 100 100 100 100 100 100 100 100

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

200 100 200 100 100 200 100 100 200 100 6315

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6.4.6

Administrative Erleichterungen bei Unterschriftenquoren

Eine politische Partei ist vom Beibringen von Unterschriften gemäss dem Unterschriftenquorum nach Ziffer 6.4.5 befreit, wenn sie die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt: 1.

Sie hat sich bis spätestens am 31. Dezember 2018 bei der BK ordnungsgemäss registrieren lassen23.

2.

Sie ist in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Kanton im Nationalrat vertreten oder hat bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 18. Oktober 2015 im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht (Art. 24 Abs. 3 BPR).

Eine Partei, die diese zwei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Bereits im Parteienregister eingetragene Parteien kommen nur in den Genuss der Erleichterungen, wenn sie der BK bis spätestens zum 1. Mai 2019 alle seit ihrer Eintragung im Parteienregister eingetretenen Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens, ihres Sitzes und der Namen und Adressen der präsidierenden und geschäftsführenden Personen ihrer Bundespartei gemeldet haben (Art. 24 Abs. 3 und 4 und Art. 76a BPR; Art. 4 VPart).

Es wird jedoch wichtig sein, die Kantonalparteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur dann auf das Beibringen der Unterschriften gemäss den Quoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei tatsächlich rechtzeitig und rechtsgültig ins Parteienregister der BK hat eintragen lassen.

Die frühere dritte Bedingung, dass eine Partei im Kanton nur eine einzige Liste einreichen darf, um von den Erleichterungen zu profitieren, ist mit der Revision des BPR gestrichen worden.24

6.4.7

Mindestangaben für den Wahlvorschlag

Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von sich folgende Angaben machen:

23 24

­

Vor- und Familiennamen,

­

Geburtsjahr (wenn möglich mit genauem Geburtsdatum),

­

Adresse des politischen Wohnsitzes.

Art. 76a BPR, vgl. die Liste unter www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Parteienregister > Registrierte Parteien Art. 24 Abs. 3 BPR; Fassung gemäss Ziffer 1 des BG vom 26. September 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. November 2015

6316

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Die Kandidatinnen und Kandidaten haben von sich folgende Angaben zu machen: ­

amtliche Vor- und Familiennamen,

­

Namen und Vornamen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist,

­

Geschlecht,

­

genaues Geburtsdatum,

­

Heimatorte mit Kantonszugehörigkeit,

­

Beruf,

­

Adresse des politischen Wohnsitzes einschliesslich Postleitzahl.

Auslandschweizerinnen und -schweizer, die kandidieren möchten, geben ihre Adresse im Ausland an und fügen ihre Stimmgemeinde in der Schweiz (politischer Wohnsitz) hinzu.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind die Artikel 22 Absatz 2 und 24 Absatz 1 BPR. Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Anhang 3 dieses Kreisschreibens (vgl. Art. 8b Abs. 1 VPR).

Einige der Angaben, die die Kandidierenden zu machen haben, wurden mit der Revision des BPR hinzugefügt oder ergänzt, mit dem Zweck, mögliche Mehrfachkandidaturen besser entdecken zu können. Der Bundesrat bittet die Kantone, die Wahlvorschlagsformulare, die sie den kandidierenden Gruppierungen zur Verfügung stellen, entsprechend anzupassen.

Mit Unterzeichnung des Wahlvorschlags erklären die Kandidatinnen und Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 8b VPR). Die Kantone müssen in diesem Fall sicherstellen, dass sie alle in Artikel 22 Absatz 2 BPR geforderten Angaben von den Kandidierenden erhalten haben.

6.4.8

Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags für Behördenkontakt

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Die Personen müssen im Wahlkreis stimmberechtigt sein und dürfen nur einen Wahlvorschlag vertreten bzw.

stellvertreten. Verzichten die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

Die Vertreterin oder der Vertreter oder, wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR).

6317

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Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann das kantonale Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen (Art. 29 Abs. 4 BPR).

6.4.9

Anmeldung von Listenverbindungen und Bestimmung der Stammliste

Bezüglich Listenverbindungen gilt Folgendes: ­

Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen; Listenverbindung).

­

Das Anmelden solcher Listenverbindungen ist bis spätestens zum Ende der im jeweiligen Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder 7 Tage nach Wahlanmeldeschluss) möglich.

­

Listen, die sich unterverbinden möchten, müssen Teil der gleichen Listenverbindung sein.

­

Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR).

­

Die nachträgliche Anpassung des Listennamens hat gerade nicht eventuelle Listenverbindungen zu ermöglichen; Artikel 29 Absatz 1 BPR lässt Anpassungen nur zu, soweit sie vom Kanton angeordnet werden.

­

Listen- und Unterlistenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR).

­

Listen- und Unterlistenverbindungserklärungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b VPR (Anhang 4 dieses Kreisschreibens) enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

­

Auf dem Listenverbindungsformular müssen alle miteinander verbundenen und unterverbundenen Listen aufgeführt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter aller verbundenen und unterverbundenen Listen müssen unterzeichnen. Im Falle mehrerer Listen mit gleicher Hauptbezeichnung reicht es nicht, wenn nur der oder die Vertreter/in einer Liste für alle unterzeichnet.

­

Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

­

Wollen verschiedene Gruppierungen oder Parteien eine identische Hauptbezeichnung verwenden, so müssen sie eine Stammliste bezeichnen. Dieser Stammliste werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet (Art. 37 Abs. 2 bis zweiter Satz BPR), sofern sie nicht aufgrund regionaler Kriterien zugeordnet werden können (Art. 37 Abs. 2 BPR; vgl. Ziff. 6.4.2). Eine Entscheidung über die Zuteilung von Zusatzstimmen

6318

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ungenügend bezeichneter Listen ist insbesondere auch von Listen verschiedener Parteien, die eine gemeinsame Hauptbezeichnung verwenden, zu verlangen.

­

Keine einzige Zusatzstimme darf (zu wessen Lasten auch immer) neutralisiert werden.

­

Bei der Mandatsverteilung gilt eine Gruppe miteinander verbundener Listen gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR).

6.5

Negativverfügung

Erfüllt ein eingereichter Wahlvorschlag die gesetzlichen Vorgaben nicht, ist eine Negativverfügung zu verfassen und der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Wahlvorschlags zuzustellen. Die Negativverfügung muss die Begründung, weshalb der Wahlvorschlag abgewiesen wurde, und die Rechtsmittelbelehrung (Art. 5 und Art. 35 Bundesgesetz vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; vgl. Ziff. 8.5) enthalten.

6.6

Besondere Kontroll- und Fristanordnungen

6.6.1

Kontrolle der Kandidaturen

Um Mehrfachkandidaturen (gemäss Ziff. 6.4.4) zu vermeiden, sind zusätzlich zu IT-Kontrollabgleichen in jedem Kanton sämtliche Kandidaturen manuell zu kontrollieren und abzugleichen.

6.6.2

Erweitertes Dienstleistungsangebot

Kantone mit erweitertem Dienstleistungsangebot (beispielsweise amtlicher Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen) müssen den Wahlanmeldetermin notfalls um eine Woche vorziehen. Am Datum des dem Bund verbindlich gemeldeten Wahlanmeldeschlusses müssen die Stimmrechtsbescheinigungen eingeholt sein.

6.7

Meldungen an die Bundeskanzlei

6.7.1

Unverzügliche Meldung an die Bundeskanzlei

Die BK muss kandidierende Personen, deren Namen auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone stehen, auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag streichen (Art. 27 BPR). Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge läuft je nach Kanton frühestens am 5. August und spätestens am 26. August 2019 ab. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der BK gelangen.

25

SR 172.021

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Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (amtliche Namen, amtliche Vornamen, Namen und Vornamen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit und Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; Stimmgemeinde bei Auslandschweizer Kandidierenden) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein.

Der Meldestelle sind die Kandidaturen unverzüglich nach dem Wahlanmeldeschluss in elektronischer Form gemäss den technischen Dispositionen zuzustellen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Sind bei den Kantonen bereits vorher Wahlvorschläge eingegangen, so können sie diese der BK auch schon vor dem Wahlanmeldeschluss zukommen lassen.

Alle späteren Mutationen sind der Meldestelle mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen und Stammlisten. Die Technischen Dispositionen geben Auskunft über die genauen Modalitäten.

6.7.2

Listen nach Bereinigung sofort an die Bundeskanzlei

Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der BK nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).

6.8

Gestaltung der Wahlzettel

Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten:

6.8.1

Jede Liste eine Nummer

Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).

6.8.2

Jeder Kandidierende eine Nummer

Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

6320

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6.8.3

Listenverbindungen

Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder Vertreter/in mit anderen Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).

Dies muss in einer gut verständlichen und gut ersichtlichen Form erfolgen. Damit die Listen- und Unterlistenverbindungen von den Wählenden wahrgenommen werden, ist es von Vorteil, wenn sie auf dem Wahlzettel oben statt unten erscheinen.

Ausserdem ist es eine Vereinfachung für die Wählenden, wenn neben der Nummer auch der Name der Liste angegeben ist, mit welcher eine Listenverbindung eingegangen wurde. Drittens ist auf die Schriftgrösse sowie den Schriftschnitt zu achten.

Die OSZE/ODIHR-Wahlbewertungsmission hat bereits bei den Nationalratswahlen 2007 auf die unterschiedlichen kantonalen Praktiken bei der Vermerkung der Listenund Unterlistenverbindungen auf den Wahlzetteln mit Vordruck hingewiesen. Sie hat empfohlen, dass in diesem Bereich eine gezielte und klare Information von Vorteil wäre, damit die Wählenden sich dieser Verbindungen und den damit verbundenen Auswirkungen bewusst sind.26

6.9

Erfassungsbelege: Zusammenstellung der Kandidaturen und Listen

Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls ein Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. 1bis und Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

6.10

Vorbereitung der Formulare

Werden den kommunalen Wahlbüros mit den Namen der Listen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckte Formulare 2 und 4 zugestellt, so sind diese Formulare so zu gestalten, dass Eintragungen an falschen Stellen verunmöglicht werden. So ist das Feld für die Eintragung der leeren Stimmen nur auf dem Formular 2 der letzten Liste frei zu lassen; auf den übrigen Formularen 2 hingegen ist an der entsprechenden Stelle ein Balken einzudrucken. Vorkumulierte Kandidatinnen und Kandidaten dürfen auf dem Formular 2 nur einmal aufgeführt werden; die Kandidatenreihenfolge muss aber identisch sein mit derjenigen auf dem vorgedruckten Wahlzettel. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf den Formularen 2 und 3b dieselbe Kandidatennummer wie auf dem Wahlzettel (vgl. Ziff. 6.8.2).

26

www.osce.org > Institutions & structures > Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) > Elections > By location > Switzerland > Elections in Switzerland > Federal Elections, 21 October 2007

6321

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7

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl

7.1

Einleitung

Die kantonalen Wahlleiterinnen und Wahlleiter erhalten die Ausführungen zur Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Verhältniswahl mit den technischen Dispositionen zugestellt.

7.2

Ungültige Wahlzettel

Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.8 aufgeführten Gründen sind Wahlzettel bei Verhältniswahlen ungültig, wenn sie keinen Namen eines gültigen Kandidaten des Wahlkreises enthalten (Art. 38 Abs. 1 Bst. a BPR). Enthält ein Wahlzettel also eine Listenbezeichnung oder Listennummer, so muss mindestens ein Name einer kandidierenden Person aufgeführt werden.

7.3

Neue Streichungsregeln bei mehr Namen als zu vergebende Sitze

Erstmals werden überzählige Namen auf dem Wahlzettel folgendermassen gestrichen (Art. 38 Abs. 3 BPR): «Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.» Wir bitten die Kantone, die kommunalen Wahlbüros entsprechend zu instruieren.

Die BK stellt auf Wunsch ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung.

7.4

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

7.4.1

Protokoll des kantonalen Wahlbüros

Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel.

Dieses muss in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 (inkl. 5a und 5b) des Anhangs 2 der VPR entsprechen.

7.4.2

Berechnung der Verteilungszahl

Die Berechnung der Verteilungszahl ist in Artikel 40 Absätze 1 und 2 BPR geregelt: «Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.» 6322

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Falls die Teilung zu einer ganzen Zahl führt, ist die nächsthöhere ganze Zahl die Verteilungszahl.

7.4.3

Auflistung der Gewählten und Nichtgewählten

Das kantonale Wahlbüro führt im Wahlprotokoll die gewählten und die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf, unter Angabe ihrer Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) sowie der Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer.

8

Information, Veröffentlichung und Beschwerdewesen

8.1

Sofortige Ermittlung und Meldung der Ergebnisse

Der Bundesrat ersucht die Kantone, mit allen geeigneten Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen. Er bittet deshalb darum, die in jedem Kanton dafür verantwortlichen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) anzuweisen, die Wahlergebnisse sofort der Staatskanzlei oder einer andern hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden.

8.2

Umgehende Übermittlung des Wahlergebnisses an die gemeinsame Meldestelle und Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei

Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle übermittelt das Wahlergebnis (Formulare 2, 4 [auf Gemeindeebene] und 5 [inkl. 5a und 5b] und das Ergebnis der Ständeratswahl) des Kantons sofort nach der Ermittlung in elektronischer Form an die Meldestelle der BK und des BFS, ohne die Beschwerdefrist abzuwarten. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über den genauen Inhalt und das Format. Die Kantone mit Mehrheitswahl übermitteln die Angaben der Formulare 2, 4 [auf Gemeindeebene] und 5, die für sie anwendbar sind (Angaben zu den Wahlzetteln, Stimmberechtigten und Kandidierenden sowie deren Ergebnisse; vgl. Ziff. 5.8).

Eine Kopie des Protokolls des kantonalen Wahlbüros (Formulare 4 [auf Kantonsebene] und 5 [inkl. 5a und 5b], bzw. in Majorzkantonen die Angaben von den Formularen 4 [auf Kantonsebene] und 5, die für sie anwendbar sind) ist umgehend, also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, und ununterschrieben der BK postalisch (Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern) zu übermitteln (Art. 13 Abs. 3 VPR). Mit diesem postalischen Versand wird neben dem elektronischen ein zweiter Übermittlungsweg sichergestellt.

6323

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8.3

Benachrichtigung der Gewählten

Der Bundesrat ersucht die Kantone, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).

8.4

Veröffentlichung der Wahlresultate im kantonalen Amtsblatt spätestens am 29. Oktober 2019

Da die letzte Frist für die Rechtsmittel mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bittet der Bundesrat darum, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate nach Formular 5 (inkl. 5a und 5b) spätestens am Dienstag, dem 29. Oktober 2019, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (vgl. Ziff. 8.5.2) im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (Art. 52 Abs. 2 BPR) und der BK sofort drei Exemplare der Ausgabe zugestellt werden. Falls in einem Kanton die elektronische Fassung des Amtsblatts rechtsverbindlich gilt, kann dieses der BK auch elektronisch statt postalisch zugestellt werden.

Im Fall einer fehlerhaften Amtsblattpublikation ist das Korrigendum so schnell wie möglich im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und eine neue Beschwerdefrist zu setzen. Gilt die gedruckte Version des Amtsblatts im Kanton als rechtsverbindlich, so ist das Korrigendum zwingend in der gedruckten Version zu publizieren. Der Bundesrat bittet darum, dass der BK auch von einem allfälligen Korrigendum umgehend drei Exemplare zugestellt werden.

Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen.

8.5

Beschwerdewesen

8.5.1

Gesetzliche Grundlagen, Fristen

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absätze 1 und 3 BPR innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde und eröffnet ihren Entscheid spätestens am darauf folgenden Tag der beschwerdeführenden Person und der BK.

Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach den Artikeln 82 Buchstabe c, 88 Absatz 1 Buchstabe b und 100 Absatz 4 BGG innert dreier Tage ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden.

6324

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8.5.2

Rechtsmittelbelehrung

Bei den Nationalratswahlen handelt es sich um eidgenössische Wahlen. Daher gelangen im Gegensatz zu den Ständeratswahlen die Bestimmungen des BPR zur Anwendung. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung gegen diese Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen.»

8.5.3

Kopie der Beschwerden an die Bundeskanzlei

Damit sich das provisorische Büro des Nationalrates27 vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vorbereiten kann, bittet der Bundesrat darum, der BK unverzüglich von allen eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen (E-Mail: wahlen2019@bk.admin.ch; Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern).

8.5.4

Sofortige Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung

Der Entscheid der Kantonsregierung muss der beschwerdeführenden Person und der BK (Art. 79 Abs. 3 BPR) unverzüglich, spätestens aber an dem auf den Entscheid folgenden Tag per Einschreiben/Express eröffnet werden. Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht beginnt mit der Eröffnung zu laufen. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation eines Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der BK muss umgehend eine Kopie des Beschwerdeentscheids samt Hinweis auf das Versanddatum und die Versandart zugestellt werden (Art. 79 Abs. 3 BPR). Die BK setzt das provisorische Büro des Nationalrates über Beschwerden umgehend in Kenntnis. Damit kann die konstituierende Sitzung korrekt vorbereitet und vermieden werden, dass Personen als Ratsmitglieder vereidigt werden, deren Wahl noch angefochten ist.

8.5.5

Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheid der Kantonsregierung

Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten: «Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von drei Tagen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 82 Bst. c, Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Art. 100 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14) einge27

Vgl. Art. 3 f. Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) vom 3. Oktober 2003 (SR 171.13)

6325

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reicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG)».

8.5.6

Behandlungsgrundsätze

Falls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, stellt dies keinen Nichteintretensgrund dar; der Bundesrat ersucht die Kantone jedoch, eine Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).

Die Einreichung bei einem Departement statt beim Regierungsrat kann kein Nichteintretens- oder Abweisungsgrund sein. Für eine Beschwerdesache in Bundeswahlangelegenheiten gilt nach Artikel 8 VwVG, dass eine unzuständige Behörde die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde überweist.

Wird die Beschwerde bei der Kantonsregierung nicht per Einschreiben eingereicht, so stellt dies keinen Nichteintretensgrund dar, solange die Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist. Ist die Beschwerdefrist durch Postzustellung zweifelsfrei gewahrt und kommt es zu keinen dem Beschwerdeführer zuzuschreibenden Verzögerungen, so ist es gemäss Bundesgericht überspitzt formalistisch, auf einer eingeschriebenen Zustellung zu beharren (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 1C_581/2015).

Zur Begründung von Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung verlangt Artikel 78 BPR «eine kurze Darstellung des Sachverhalts». Eine beschwerdeführende Person hat also einzig örtlich und zeitlich hinreichend bestimmt anzugeben, was sie oder er beanstandet. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und bei der Beurteilung das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

6326

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9

Unterschriebene Wahlprotokolle

9.1

Inhalt und sofortige Übermittlung

Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros (Formular 5 [inkl. 5a und 5b] oder in speziellen Fällen nach vorgängiger Absprache Formular 4) ist dem Bundesrat unterschrieben im Original sofort zu übermitteln, nachdem die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder alle den Kanton betreffenden Beschwerden rechtskräftig erledigt sind. Dem Protokoll sind allfällige Beschwerden sowie die Stellungnahmen beizulegen (Art. 14 Abs. 1 VPR).

Die Kantone mit Mehrheitswahl übermitteln die Angaben von Formular 5, die für sie anwendbar sind (Angaben zu den Wahlzetteln, Stimmberechtigten und Kandidierenden sowie deren Ergebnisse; vgl. Ziff. 5.8).

9.2

Bezug der Formulare

Artikel 8 Absatz 2 VPR bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. 1­5) von den Kantonen bei der BK zum Selbstkostenpreis bestellt werden können. Die Formulare werden direkt vom BBL vertrieben. 28 Der Bundesrat ersucht die Kantone, die Formulare bei der BK bis zum 17. Juni 2019 zu bestellen. Er macht die Kantone darauf aufmerksam, dass es sich um neutrale Formulare ohne Parteibezeichnung und Kandidatennamen handelt.

10

Zustellung der Ergebnisse zu statistischen Zwecken an das BFS nach Ablauf der Beschwerdefrist

Innert 10 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind die Ergebnisse der Formulare 2, 4 und 3b (Panaschierstatistik) und die Ergebnisse der Ständeratswahl auf Stufe Gemeinde der gemeinsamen Meldestelle elektronisch zu übermitteln. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über den genauen Inhalt, das Format und den Übertragungsweg.

Da das BFS die Ergebnisse zu statistischen Zwecken von den Kantonen in elektronischer Form übernimmt, ist eine Übergabe des physischen Wahlmaterials an das BFS gemäss Artikel 14 Absatz 2 VPR nicht mehr nötig. Der Kanton trägt die Verantwortung für die pflichtgemässe Lagerung, bis das BFS deren Vernichtung anordnet, auch wenn die Wahlzettel gegebenenfalls bei den Gemeinden verbleiben.

28

Muster dieser Formulare finden sich im Anhang 2 VPR.

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11

Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare

Das physische Wahlmaterial (die Wahlzettel, nach Gemeinden verpackt sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1­4) ist von den Kantonen oder den Gemeinden mindestens so lange aufzubewahren, bis die Bereinigungsarbeiten im BFS abgeschlossen sind und die Kantone vom BFS die Meldung erhalten haben, dass sie über das Material verfügen können. Dies gilt sinngemäss auch für die elektronisch abgegebenen Wahlzettel und die elektronisch erstellten Formulare.

Sollten im Zeitpunkt der Meldung durch das BFS noch Beschwerden oder Strafverfahren hängig sein, so ist das Wahlmaterial so lange aufzubewahren, bis diese abgeschlossen sind.

Die Wahlvorschlagsformulare mit den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bzw.

dem Vorstand der kantonalen Partei müssen die ganze Amtsdauer über aufgehoben werden. Dies für den Fall, dass ein während der Amtsdauer frei gewordener Nationalratssitz nicht durch Nachrücken besetzt werden kann. Falls für die betroffene Liste im Wahlvorschlagsverfahren Unterschriften gesammelt werden mussten, können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste in diesem Fall einen Wahlvorschlag unterbreiten. Hat ein Wahlvorschlag von administrativen Erleichterungen (Art. 24 Abs. 3 BPR) profitiert, kann der Vorstand der kantonalen Partei einen Wahlvorschlag unterbreiten (Art. 56 Abs. 1 BPR).

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Anhang 1 (Ziff. 4.2)

Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro» an die Meldestelle Bundeskanzlei/Bundesamt für Statistik Nationalratswahlen 2019 Election du Conseil national en 2019 Elezione del Consiglio nazionale 2019 Kanton Canton Cantone Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro Liste des communes politiques n'ayant pas de bureau électoral Elenco dei comuni politici senza ufficio elettorale proprio Name der politischen Gemeinde ohne eigenes Wahlbüro

Die Auszählung der Wahlzettel aus nebenstehender Gemeinde erfolgt in der Gemeinde

Nom de la commune politique n'ayant pas de bureau électoral

Le dépouillement des bulletins électoraux de la commune ci-contre est effectué dans la commune de

Nome del Comune politico senza ufficio elettorale proprio

Lo spoglio delle schede del Comune a lato ha luogo nel Comune di

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Per eventuali informazioni rivolgersi a

Name



Nom



Nome



Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

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Anhang 2 (Ziff. 4.2)

Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros» an die Meldestelle Bundeskanzlei/Bundesamt für Statistik Nationalratswahlen 2019 Election du Conseil national en 2019 Elezione del Consiglio nazionale 2019 Kanton Canton Cantone Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros (Zählkreisen) Liste des communes politiques ayant plusieurs bureaux électoraux (bureaux de dépouillement) Elenco dei comuni politici con più uffici elettorali Name der politischen Gemeinde mit mehreren Wahlbüros (Zählkreisen)

Bezeichnung (Name) der Wahlbüros oder Zählkreise

Nom de la commune politique ayant plusieurs bureaux électoraux (bureaux de dépouillement)

Désignation (nom) des bureaux électoraux ou bureaux de dépouillement

Comune politico con più uffici o circondari elettorali

Designazione degli uffici o circondari elettorali

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Per eventuali informazioni rivolgersi a Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

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Name



Nom



Nome



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Anhang 3 (Ziff. 6.4.7)

Anmeldung von Wahlvorschlägen beim Kanton Kanton/Canton/Cantone Anzahl Nationalratssitze/Nombre de sièges au Conseil national/Numero dei seggi Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom/Renouvellement intégral du Conseil national du/Rinnovo integrale del Consiglio nazionale del A 1.

Bezeichnung des Wahlvorschlags/Dénomination de la liste de candidats/Designazione della proposta: 2.

Evtl. Präzisierung nach Alter, Geschlecht, Region oder Parteiflügel: Le cas échéant, adjonction de l'âge, du sexe, de la région ou de l'aile d'appartenance: Ev. specificazione di sesso, appartenenza di un gruppo, regione o età: 3.

Listennummer (wird vom Kanton zugeteilt)/Numéro de la liste (attribué par le canton)/Numero della lista (assegnato dal Cantone): B Kandidaturen/Candidatures/Candidature Nr.

No

Amtliche(r) Name(n)

Amtliche(r) Vorname(n) Nom(s) Prénom(s) officiel(s) officiel(s)

Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist Nom usuel

No. CognoNome/i Cognome, con il quale me/i ufficiale/i la persona è politicaufficiale/i mente o comunemente conosciuta

Vorname, unter dem Gedie Person politisch schlecht oder im Alltag bekannt ist Prénom usuel Sexe

Nome, con il quale la Sesso persona è politicamente o comunemente conosciuta

Geburtsdatum (Tag/Monat/ Jahr)

Beruf

Strasse Nr. PLZ Wohnort Heimatorte inkl.

Kanton

Date de naissance (jour/mois/ année) Data di nascita (giorno/mese/ anno)

Profession

Rue

No

Professione

Via

No. NPA Domicilio

Unterschrift

Bemer- Kontrolle kungen* (leer lassen)

NPA Lieu de Lieux d'origine, Signature Observa- Contrôle domicile y compris canton tions* (laisser en blanc) Luoghi d'origine, Firma incluso Cantone

OsserControllo vazioni* (lasciare in bianco)

...

* Unter dieser Rubrik sind eine Person, die den Wahlvorschlag vertritt, sowie deren Stellvertretung zu bezeichnen. Diese sind gegenüber den zuständigen Amtsstellen von Kanton und Bund berechtigt und verpflichtet, allenfalls nötige Erklärungen zur Bereinigung von Anständen oder Unklarheiten im Namen aller Unterzeichnenden rechtsverbindlich abzugeben (BPR Art. 25 Abs. 2). Wo eine klare Bezeichnung fehlt, kommt diese Aufgabe der erst- und der zweitunterzeichnenden Person zu.

* Mentionner sous cette rubrique le nom du mandataire des signataires et celui de son suppléant. Si nécessaire, ces deux personnes ont, vis-à-vis de l'office cantonal compétent et de la Confédération, le droit et l'obligation de donner, au nom des signataires de la liste et de manière à les lier juridiquement, toutes les indications permettant d'éliminer les difficultés qui pourraient se produire (art. 25, 2e al., LDP). Si ces mentions font défaut, cette tâche incombe au premier et au deuxième signataires.

* In questa rubrica devono essere designati il rappresentante e il suo sostituto che davanti agli uffici cantonali e federali competenti hanno il diritto e il dovere di fare validamente, in nome dei firmatari, le dichiarazioni necessarie a togliere le difficoltà che potessero sorgere (art. 25 cpv. 2 LDP). In caso di non chiara indicazione, per legge si riterrà rappresentante il primo firmatario e sostituto il secondo.

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C

(Weitere) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags (Autres) signataires de la liste (Altri) firmatari della proposta

Nr.

No No.

Name Nom Cognome

Vorname Prénom(s) Nome

Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr) Date de naissance (jour/mois/année) Data di nascita (giorno/mese/anno)

Strasse Rue Via

Nr.

No No.

PLZ NPA NPA

Wohnort Lieu de domicile Domicilio

Unterschrift Signature Firma

Bemerkungen* Observations* Osservazioni*

Kontrolle (leer lassen) Contrôle (laisser en blanc) Controllo (lasciare in bianco)

...

* Falls sich die Partei im Parteiregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen, ist unter der Rubrik «Bemerkungen» zur Überprüfung die präzise Fundstelle im Internet anzugeben.

* Le parti politique qui s'est fait enregistrer dans le registre des partis de la Chancellerie fédérale indiquera ici son adresse Internet précise pour vérification.

* Se il partito si è fatto iscrivere nel registro dei partiti della Cancelleria federale, nella rubrica «Osservazioni» deve essere indicato per verifica il suo indirizzo Internet esatto.

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Anhang 4 (Ziff. 6.4.9)

Anmeldung von Listen- und Unterlistenverbindungen beim Kanton Kanton Canton Cantone

Anzahl Nationalratssitze Nombre de sièges au Conseil national Numero dei seggi

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom Renouvellement intégral du Conseil national du Elezioni del Consiglio nazionale del Listenverbindung Apparentement Congiunzione di liste Die unterzeichnenden Vertreterinnen/Vertreter erklären hiermit die folgenden Listen für die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats für miteinander verbunden: Les mandataires soussignés déclarent, par la présente, que les listes ci-après sont apparentées pour le renouvellement intégral du Conseil national: I rappresentanti sottoscritti dichiarano congiunte le seguenti liste per l'elezione del Consiglio nazionale: Nr.

No No.

Bezeichnung Dénomination Designazione

Vertreter/Vertreterin Mandataire des signataires Rappresentante Name Unterschrift Nom Signature Cognome Firma

Bemerkungen* Observations* Osservazioni*

Ort Lieu Luogo

Datum Date Data

...

* Gegebenenfalls ist unter dieser Rubrik zu vermerken, mit welcher oder welchen anderen Liste(n) die eigene Liste unterverbunden ist. Eine solche Unterlistenverbindung ist nur möglich unter Listen gleichen Namens, die sich einzig durch eine Präzisierung hinsichtlich Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung voneinander unterscheiden.

* Le cas échéant, mentionner sous cette rubrique avec quelle(s) autre(s) liste(s) la présente liste est sous-apparentée.

Le sous-apparentement n'est possible qu'entre listes de même dénomination qui ne se différencient que par l'adjonction de la région, du sexe, de l'âge ou de l'aile d'appartenance du groupement.

* All'occorrenza, in questa rubrica, vanno indicate eventuali sotto-congiunzioni della presente lista. La sottocongiunzione è permessa soltanto fra liste di uguale denominazione, differenziate unicamente da aggiunte intese a specificare il sesso, l'appartenenza di un gruppo, la regione o l'età dei candidati.

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