A Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Regelung für ein transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 11. Oktober 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 20182, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 69 Sachüberschrift (betrifft nur französischen Text) und Abs. 2 2

Aufgehoben

Art. 69a

Zutritt zum Parlamentsgebäude

Der Zutritt zum Parlamentsgebäude wird Personen gewährt, die über einen Daueroder Tagesausweis verfügen.

1

Dauerausweise werden Personen ausgestellt, die im Parlamentsgebäude tätig sind und dieses regelmässig aufsuchen.

2

Tagesausweise werden Personen ausgestellt, die das Parlamentsgebäude für einen einzelnen Tag aufsuchen.

3

Die Modalitäten zur Ausstellung der Dauer- und Tagesausweise werden in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

4

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BBl 2018 7079 BBl 2018 ...; Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 171.10

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Parlamentsgesetz (Regelung für ein transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament)

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Minderheit 2 (Bruderer Wyss, Comte, Stöckli) Die Ratsmitglieder können im Parlamentsgebäude Besucherinnen und Besucher empfangen. Diese erhalten einen Tagesausweis. Das Ratsmitglied muss sie während der Dauer ihres Aufenthalts im Parlamentsgebäude begleiten. Zudem kann jedes Ratsmitglied einen Dauerausweis für eine persönliche Mitarbeiterin beziehungsweise einen persönlichen Mitarbeiter ausstellen lassen; diese Person hat sich in ein öffentliches Register einzutragen.

5

Art. 69b

Ausweise für von Ratsmitgliedern gemeldete Personen

Jedes Ratsmitglied kann zwei Dauerausweise ausstellen lassen für Familienmitglieder, persönliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter.

1

Das Ratsmitglied gibt für jede Person nach Absatz 1 den Namen an und vermerkt, ob es sich um ein Familienmitglied, um eine persönliche Mitarbeiterin oder einen persönlichen Mitarbeiter oder um eine Interessenvertreterin oder einen Interessenvertreter handelt.

2

Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter geben ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber an. Sind sie in einer auf Interessenvertretung spezialisierten Unternehmung tätig, haben sie zusätzlich die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die einzelnen Aufträge anzugeben, für welche sie im Parlamentsgebäude tätig sind.

3

Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind in einem öffentlichen Register verzeichnet.

4

Die Ratsmitglieder können im Parlamentsgebäude Besucherinnen und Besucher empfangen. Diese erhalten einen Tagesausweis. Das Ratsmitglied muss sie während der Dauer ihres Aufenthalts im Parlamentsgebäude begleiten.

5

Minderheit 1 (Comte, Cramer, Stöckli) Jedes Ratsmitglied kann zwei Dauerausweise ausstellen lassen für Familienmitglieder, persönliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter. Ausgenommen sind Mitarbeitende von auf Interessenvertretung spezialisierten Unternehmungen, welchen die Verwaltungsdelegation Dauerausweise ausstellen kann, wobei die Voraussetzungen in einer Verordnung der Bundesversammlung definiert werden.

1

Abs. 2­5 Gemäss Mehrheit Minderheit 2 (Bruderer Wyss, Comte, Stöckli) Art. 69b

Ausweise für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter

Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter können gegen Gebühr einen Dauerausweis erhalten. In einer Verordnung der Bundesversammlung werden die 1

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Voraussetzungen für den Erhalt eines Dauerausweises sowie dessen zeitliche Gültigkeit geregelt.

2

Streichen

3

Gemäss Mehrheit

Sie tragen die Angaben nach Absatz 3 sind in einem Formular ein. Diese Angaben werden in einem öffentlichen Register verzeichnet.

4

5

Streichen (vgl. Art. 69a Abs. 5)

Art. 69c

Ausweise für ehemalige Ratsmitglieder

Ehemalige Mitglieder der Bundesversammlung erhalten Dauerausweise. Ist ein ehemaliges Mitglied im Parlamentsgebäude als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter tätig, so hat es die Angaben nach Artikel 69b Absatz 3 zu machen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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