Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe vom 29. August 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 29. Februar 2000 für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt) Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Neuenburg, sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin. Der Kanton Tessin ist von Artikel 18 des Rahmenvertrages ausgenommen.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.

a.

Malerarbeiter: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse;

b.

Gipserarbeiten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

3

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgeber(innen) und Arbeitnehmer(innen) (nachfolgend Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt) der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmänni1 2

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

schen Personals, der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer, und der Lehrlinge.

4

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Art. 6 (ausgenommen 6.3 letzter Satz), Art. 7.2, Art. 8, Art. 9.1, Art. 9.3, Art. 9.6, Art. 10, Art. 11, Art. 14, Art. 19. Wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 12 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art. 3 Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2000 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des Rahmenvertrages anrechnen.

Art. 4 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 5 1

Die Bundesratsbeschlüsse vom 17. November 19983 und vom 24. August 19994 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe werden aufgehoben.

2

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2003.

29. August 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1998 5646-47 BBl 1999 7300

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