Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 7. November 2018

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Movento SC (W 6742, 100 g/l Spirotetramat) Movento (F-5564, 100 g/l Spirotetramat) Movento Gold (I-6470, 100 g/l Spirotetramat) werden, befristet bis zum 31. Juli 2019, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Weinbau Reben Reben

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Rebzikade (Scaphoideus titanus)

Konzentration: 0,075 % Dosierung: 0.75 l/ha Anwendung: vor der Blüte Konzentration: 0,075 % Dosierung: 1,2 l/ha Anwendung: nach der Blüte

1, 2, 5, 6, 7

Rebzikade (Scaphoideus titanus)

3, 4, 5, 6, 7

Auflagen für den Einsatz 1 Erste Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste in den von den Kantonalen Pflanzenschutzdiensten bezeichneten Bekämpfungszonen.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 55-57 (H) und eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha (Berechnungsgrundlage).

3 Zweite Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste in den von den Kantonalen Pflanzenschutzdiensten bezeichneten Bekämpfungszonen.

1

SR 916.161

2018-3530

7145

BBl 2018

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühemenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m3 pro ha.

5 Insgesamt maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

6 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

7 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. November 2018

Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor, Bernard Lehmann

2

SR 172.021

7146