Marktmodell IKT-Standarddienst Webauftritte vom 16. März 2018

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Artikel 9 Absatz 3 und 14 Buchstabe b der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 (BinfV)1, erlässt die folgenden Weisungen:

1 Zweck und Leistungsumfang 1.1 Gemäss den Artikeln 10­11, 34, 40 und 54 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG) gewährleisten der Bundesrat und die Bundesverwaltung die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit. Webauftritte bilden einen wichtigen Kanal, mit dem der Bundesrat und die Bundesverwaltung ihren in diversen Gesetzen verankerten Informationsauftrag erfüllen können.

1.2 Der IKT-Standarddienst (IKT-SD) Webauftritte umfasst die folgenden Leistungen: a.

Er ermöglicht die einfache und wirtschaftliche Erstellung, Organisation und Bewirtschaftung der öffentlichen Webauftritte von Bundesrat und Bundesverwaltung.

b.

Er ermöglicht die einheitliche und nutzungsfreundliche Gestaltung der öffentlichen Webauftritte und die effiziente Einhaltung der Vorgaben für diese, insbesondere betreffend die Barrierefreiheit und die Mehrsprachigkeit des Webangebots.

c.

Er unterstützt die Verwaltungseinheiten dabei, mittels Intranet-Webauftritten Informationen für ihre Mitarbeitenden und für andere Verwaltungseinheiten bereitzustellen; die Anforderungen an die öffentlichen Webauftritte (Bst. a und b) gelten auch hier.

1.3 Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) legt die detaillierten Marktleistungen des IKT-SD Webauftritte im Servicekatalog IKT-Standarddienste fest.

Die Weiterentwicklung erfolgt über das Anforderungsmanagement des ISB.

1 2

SR 172.010.58 SR 172.010

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2 Abgrenzung gegenüber anderen Marktmodellen und Ausnahmen vom Marktmodell Nicht zum Leistungsumfang des IKT-SD Webauftritte gehören: a.

IKT-Leistungen für die webbasierte Zusammenarbeit, die bereits im bestehenden IKT-SD Büroautomation beziehungsweise in der hierzu zugeordneten Marktleistung «Kollaboration» enthalten sind;

b.

IKT-Leistungen für die elektronischen Geschäftsverwaltungssysteme, die bereits im IKT-SD GEVER enthalten sind;

c.

IKT-Leistungen, die Informationen verwalten, die der Klassifizierungsstufe «GEHEIM» oder «VERTRAULICH» zugeordnet sind;

d.

IKT-Leistungen, welche die Entwicklung und den Betrieb von webbasierten Anwendungen unterstützen.

3 Leistungserbringung 3.1 Die für die Kernfunktionalitäten des IKT-SD Webauftritte notwendigen Dienstleistungen werden von einem Leistungserbringer ausserhalb der Bundesverwaltung bezogen, durch diesen weiterentwickelt, durch den Leistungserbringer innerhalb der Bundesverwaltung integriert und operativ im Sinne des Servicemanagements geführt.

3.2 Leistungserbringer innerhalb der Bundesverwaltung ist das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT). Dieses vertritt die Bundesverwaltung gegenüber externen Lieferanten.

3.3 Das BIT ist verpflichtet, sowohl bei der Veränderung der Auslagerung von Teilaufgaben und Vorleistungen als auch bei der Akquisition von Kunden, die nicht der BinfV unterstellt sind, das ISB zu informieren. Das ISB prüft die entsprechende Absicht bezüglich Konformität mit den übergeordneten Strategien und hat die Möglichkeit, zu intervenieren.

3.4 Die operative Verantwortung für die Ausführung, insbesondere auch bezüglich der Einhaltung der geltenden Vorgaben und der Weiterentwicklung des IKT-SD Webauftritte, liegt beim BIT.

4 Leistungsbezug 4.1 Die Verwaltungseinheiten (VE) der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV) beziehen die in diesem Marktmodell beschriebenen IKT-Leistungen ausschliesslich über den IKT-SD Webauftritte.

3

SR 172.010.1

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4.2 Die VE der dezentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7a RVOV, die eidgenössischen Gerichte sowie die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste können die Leistungen des IKT-SD Webauftritte zu gleichen Bedingungen beziehen.

4.3 Dritte (wie z. B. Kantone und Gemeinden) können die Leistungen des IKT-SD Webauftritte nur so weit beziehen, als das BIT nach den Artikeln 41 und 41a des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20054 zur Leistungserbringung gegenüber Dritten ermächtigt ist.

5 Beziehungs- und Rollenmodell 5.1 Das ISB übernimmt die Aufgaben im Bereich der Führung und Steuerung des IKT-SD Webauftritte, insbesondere das Anforderungs- und Prozessmanagement, die Release-Planung sowie das Wissens-, Architektur- und Technologie-Management.

5.2 Das BIT übernimmt die Aufgaben im Bereich der Ausführung, insbesondere das Lieferanten-, Änderungs- und Release-, Störungs- und Problem-Management sowie das operative Produkt- und Servicemanagement.

6 Finanzierungsmodell 6.1 Einmalige Ausgaben für Innovationen, neue Funktionalitäten und zusätzliche Bedürfnisse für die Erweiterungen des IKT-SD Webauftritte werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich zentral finanziert. Ob solche Ausgaben aus zentralen Mitteln finanziert werden können, ist von den an den IKT-SD gestellten Anforderungen und der Priorisierung abhängig. Das Eidgenössische Finanzdepartement kann bei Bedarf für Grossprojekte mit hohem Innovationsanteil zusätzliche IKT-Mittel beim Bundesrat beantragen.

6.2 Die finanzierungswirksamen Mittel für die Ersatzinvestitionen und Beschaffungen im Rahmen des Lebenszyklus sind beim BIT eingestellt und in den Tarifen enthalten.

7 Inkrafttreten 7.1 Dieses Marktmodell tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

7.2 Der IKT-SD Webauftritte wird auf den 1. Januar 2023 eingeführt.

16. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4

SR 611.0

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