Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 23. März 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 19. September 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 19. September 20162 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Malerund Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 9 9.3.

Löhne Sockellöhne (Mindestlöhne) Die Sockellöhne... betragen in Schweizer Franken:

1 2

Lohnkategorie

Maler Fr.

Gipser Fr.

V Vorarbeiter A Gelernter Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche B Berufsarbeiter

5511.­

5722.­

4818.­ 4434.­

5033.­ 4607.­

BBl 2016 7247 BBl 2016 7247

2018-0844

1951

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe. BRB

BBl 2018

Lohnkategorie

Maler Fr.

Gipser Fr.

C Hilfsarbeiter D Branchenfremder Lehrabgänger EFZ im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EFZ im 3. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 1. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 2. Jahr nach der Lehre Lehrabgänger EBA im 3. Jahr nach der Lehre

4246.­ 3964.­ 4118.­ 4353.­ 4617.­ 3771.­ 3993.­ 4213.­

4406.­ 4074.­ 4279.­ 4513.­ 4832.­ 3913.­ 4148.­ 4378.­

...

Die Lohnbestimmungen der Kategorien B, C und D sind generell nur für Arbeitnehmer anwendbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

...

Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann im Einvernehmen mit der Regionalen Paritätischen Berufskommission, beim Fehlen einer solchen mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission, von den Sockellöhnen abgewichen werden, wobei die zuständige Berufskommission nach genauer Abklärung des Sachverhalts einen neuen Mindestlohn festlegt.

9.4.

Lohnerhöhungen Die effektiv ausbezahlten Monatslöhne (Bruttolohn=Lohn vor Abzügen) aller ... unterstellten Arbeitnehmer werden ... in allen Kategorien generell um 26 Franken pro Monat erhöht.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2020.

23. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

1952