18.074 Botschaft über einen Rahmenkredit für die globale Umwelt 2019­2022 vom 5. September 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu einem Rahmenkredit für die globale Umwelt.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. September 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Rahmenkredit von 147,83 Millionen Franken mit einer Laufzeit von vier Jahren (2019­2022), dessen Hauptbestandteil für die siebte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfonds (Global Environment Facility, GEF) vorgesehen ist. Als Finanzierungsmechanismus der wichtigsten Umweltkonventionen spielt der GEF eine zentrale Rolle in der internationalen Umweltpolitik.

Ausgangslage Das internationale Engagement für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ist Verfassungsauftrag (Art. 2 Abs.4 und 54 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)). Die weltweite Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen gehört seit Mitte der 1990er-Jahre zu den aussenpolitischen Prioritäten der Schweiz; sie wurde bereits mehrfach vom Bundesrat in seinen aussenpolitischen Berichten bestätigt. Danach setzt sich die Schweiz für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in der Schweiz und in der Welt ein, insbesondere indem sie für ein wirksames internationales Umweltregime und für die stärkere Beachtung von Umweltanliegen in anderen Bereichen der internationalen Zusammenarbeit eintritt.

Dies liegt im Eigeninteresse der Schweiz. Die Folgen von globalen Umweltproblemen wie dem Klimawandel bekommt auch die Schweiz zu spüren, z. B. häufigere und heftigere Ereignisse wie Murgänge, Überschwemmungen, die negative Auswirkungen haben. Um die globalen Umweltprobleme zu lösen, ist die Schweiz auf die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Ländern angewiesen. Ein starkes internationales Umweltregime ist zudem im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz, denn es führt zur internationalen Harmonisierung von Umweltstandards und damit zu fairen Wettbewerbsbedingungen für Schweizer Unternehmen. Ein zentraler Bestandteil dieses Schweizer Engagements ist neben der multilateralen Verpflichtung zu klaren Zielen, beispielsweise zu Emissionsreduktionen im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention), die Umsetzung der Verpflichtung der Schweiz zur Finanzierung von Umweltprogrammen und projekten zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern in der Realisierung ihrer Umweltverpflichtungen.

Inhalt der Vorlage Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Rahmenkredit von 147,83
Millionen Franken über vier Jahre (2019­2022 ­ das heisst gleich viel wie beim letzten Rahmenkredit für die globale Umwelt 2015­ 2018 und geringfügig weniger als 2011­2014 ­ für die Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der globalen Umweltpolitik. Die Schweiz kann mit dem beantragten neuen Rahmenkredit das internationale Engagement auf dem bisherigen Niveau halten. Dieser Rahmenkredit gewährleistet somit Kontinuität und Glaubwürdigkeit seitens der Schweiz. Anlässlich des 700-jährigen Bestehens der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden 1991 erstmals 145 Millionen Franken aus dem Jubiläumskredit von total 700 Millionen Franken für diesen Zweck bereitgestellt. Mit

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Rahmenkrediten von 88,5 Millionen Franken 1998, von 125 Millionen Franken 2003, von 109,77 Millionen Franken 2007, von 148,93 Millionen Franken 2011 und von 147,83 Millionen Franken 2014 hat die Schweiz ihr Engagement verstetigt. Die Botschaft legt dar, weshalb die Schweiz ihre Mitarbeit in den nächsten Jahren fortsetzen soll und wie sie sich in den internationalen Gremien einsetzen will.

Der beantragte Rahmenkredit soll es der Schweiz ermöglichen, sich an der 7. Wiederauffüllung des GEF (GEF-7 mit einer Laufzeit von Mitte 2018 ­ Mitte 2022), der Wiederauffüllung des multilateralen Fonds zur Umsetzung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozonfonds) sowie an den zwei spezifischen vom GEF verwalteten Fonds im Rahmen der Klimakonvention zu beteiligen. Mit dem Beitrag an diese Fonds trägt die Schweiz ihren Teil an die gemeinsame international rechtlich verbindliche Verpflichtung der Industrieländer bei, Entwicklungsländer bei der Erfüllung ihrer Umweltverpflichtungen zu unterstützen. Angesichts einer sich weiter verschlechternden globalen Umweltsituation und dem dringlichen Handlungsbedarf kommt der internationalen Umweltfinanzierung eine zentrale Bedeutung zu. Es ist unbestritten, dass Menschen und ihre natürlichen Lebensgrundlagen durch den Klimawandel, den Verlust der Biodiversität oder den unsachgemässen Umgang mit Chemikalien betroffen sind. Unbestritten ist auch, dass zur Bekämpfung der negativen Folgen der Umweltbelastungen, insbesondere in den Entwicklungs- und Transitionsländern, Bedarf an finanzieller Unterstützung besteht. Die Bereitstellung der Mittel via Beiträge an multilaterale Fonds wie den GEF hat sich als sehr wirksamer Weg erwiesen.

GEF, Ozonfonds sowie die speziellen Klimafonds bieten der Schweiz aufgrund ihrer langjährigen aktiven Beteiligung sowie dank der transparenten Entscheidungsstrukturen dieser Gremien ein hohes Mass an Einflussmöglichkeiten bei strategischen und operativen Entscheiden. Die Schweiz vertritt im GEF-Exekutivrat eine Stimmrechtsgruppe mit Aserbaidschan und den fünf zentralasiatischen Staaten. In dieser Funktion wie auch in Bezug auf ihre Stellung in anderen Institutionen wie der Weltbank hat die Schweiz ein Interesse, durch eine aktive und konstruktive internationale Umweltpolitik ein glaubwürdiger Partner zu sein. Sie
will ihren Einfluss in internationalen Entscheidungsverfahren und Gremien aufrechterhalten.

Der GEF stellt heute das zentralste Finanzierungsinstrument für die Umsetzung der wichtigsten Konventionen und Protokolle im Umweltbereich dar. Als einziger multilateraler Fonds deckt er alle für die globale Umwelt wesentlichen Bereiche ab. Seit seiner Gründung 1991 hat der GEF insgesamt über 4500 Projekte in 165 Entwicklungs- und Transitionsländern in fünf Schwerpunktbereichen finanziert: Klima, Biodiversität, internationale Gewässer, Landdegradation, Chemikalien und Abfall.

Die weltweiten Investitionen zum Schutz der erwähnten Umweltbereiche haben in den letzten Jahren erfreulicherweise zugenommen. Dies gilt besonders für Klimaschutzmassnahmen, wo verschiedene neue Fonds und Initiativen von Privaten sowie von lokalen und regionalen Gebietseinheiten lanciert wurden. Neue Finanzierungsinstrumente, beispielsweise Klima-Anleihen («Climate Bonds») haben sich bereits erfolgreich am Markt behauptet. Der Mittelbedarf und die Dringlichkeit bleiben aber weiterhin sehr hoch. In dieser sich rasch verändernden Umgebung bleibt der GEF eine zentrale multilaterale Institution. Dank seinen sektorübergreifenden In-

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terventionen und der bewährten Zusammenarbeit mit Entwicklungsbanken, UNO Organisationen, Privaten und nicht-staatlichen Organisationen trägt er wesentlich zum Erhalt von globalen Umweltgütern bei. Der GEF unterstützt die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zur Verbesserung der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz der globalen Umwelt; er setzt seine Mittel grösstenteils so ein, dass zusätzliche Ressourcen internationaler Organisationen und des Privatsektors sowie nationale Ressourcen in den Empfängerländern selber mobilisiert werden.

Mit Eigenmitteln in der Höhe von 16 Milliarden US-Dollar hat der GEF zusätzliche Ko-finanzierungen im Verhältnis von mehr als 1 zu 6, d. h. rund 100 Milliarden USDollar, aus verschiedenen Quellen mobilisiert. Dies veranschaulicht die Arbeitsweise und den Mehrwert des GEF: Die Projekte des GEF tragen in den Empfängerländern zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zugunsten der globalen Umwelt bei und lösen zusätzliche Finanzierungen aus. Der GEF vergibt seine Beiträge hauptsächlich in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen und ergänzend in der Form von zinsgünstigen Darlehen und Bürgschaften. Diese Beiträge gleichen die Mehrkosten aus, die infolge der Berücksichtigung des globalen Umweltnutzens entstehen, beispielsweise wenn ein Entwicklungsland seine Produktionsprozesse zur Gewinnung von Gold auf teurere quecksilberfreie Prozesse umstellt.

Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll) legt den Zeitplan für den Verzicht auf Substanzen fest, die die stratosphärische Ozonschicht zerstören; es leistet damit auch einen signifikanten Beitrag zur Reduktion der Treibhausgase. Es ist sowohl für Industrie- als auch für Entwicklungsländer verbindlich. Mit den im Ozonfonds verfügbaren Mitteln werden Entwicklungsländer bei der Umsetzung des Montrealer Protokolls unterstützt. Der Fonds muss auch weiterhin mit ausreichenden Mitteln versehen werden, insbesondere da der Geltungsbereich des Montreal Protokolls auf zusätzliche Substanzen erweitert wurde, damit die Entwicklungsländer beim vollständigen und endgültigen Verzicht auf diese Stoffe unterstützt werden können. Von 1991 bis Ende 2017 hat der Ozonfonds 3.6 Milliarden US-Dollar für Projekte in 148 Entwicklungsländern bewilligt. Dank der Umsetzung aller
bisher durch den Ozonfonds bewilligten Projekte konnte die Menge an ozonschichtabbauenden Stoffen in Entwicklungsländern und deren Einsatz in Bereichen wie Kälte- und Klimaanlagen, Schaumstoffe oder Feuerlösch- und Lösungsmittel um rund 90 Prozent reduziert werden.

Im Einklang mit den entsprechenden Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) werden die mit diesem Rahmenkredit beantragten Beiträge von der Schweiz vollumfänglich an die öffentliche Entwicklungshilfe (Aide publique au développement, APD) angerechnet. Die Besonderheit dieser Beiträge liegt darin, dass sie der Erhaltung der globalen Umwelt und der Anpassung an Umweltveränderungen dienen und darum primär eine auf die Umwelt bezogene Finalität haben. Sie werden gemäss den Vorgaben der Vertragsparteienkonferenzen eingesetzt und haben eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in den Konventionen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Ausgangslage 1.1 Schutz der Umwelt als Priorität der Schweizer Aussenpolitik 1.2 Umwelt als Herausforderung und Chance für die Entwicklungsund Transitionsländer 1.3 Charakteristika des internationalen Umweltregimes 1.4 Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt Die Umweltfonds: GEF, Ozonfonds und die vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds 2.1 Ziele und Charakteristika der Umweltfonds 2.1.1 GEF ­ Der Finanzierungsmechanismus der Abkommen zum Schutz der Umwelt 2.1.2 Der Ozonfonds ­ Finanzierungsmechanismus zum Schutz der Ozonschicht 2.1.3 Die spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF 2.2 Umweltübereinkommen und ihre Finanzmechanismen 2.2.1 Die Klimakonvention, das Kyoto-Protokoll und das Klimaübereinkommen von Paris 2.2.2 Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dessen Protokolle Cartagena und Nagoya 2.2.3 Übereinkommen und Protokolle im Bereich Chemikalien und gefährliche Abfälle 2.2.4 Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung 2.2.5 Internationale Gewässer 2.3 Wirkung der Umweltfonds 2.3.1 Wirksamkeit des GEF 2.3.2 Wirksamkeit des Ozonfonds 2.3.3 Wirksamkeit der vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF Inhalt des Kreditbeschlusses 3.1 Antrag an die Bundesversammlung 3.2 Beschreibung des Inhalts der Vorlage im Einzelnen 3.2.1 Der Beitrag der Schweiz an den GEF 3.2.2 Der Beitrag der Schweiz an den Ozonfonds 3.2.3 Der Beitrag der Schweiz an die vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF 3.2.4 Durchführungskredit

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Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund 4.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4.3 Zuständigkeiten

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Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

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Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 6.2 Erlassform 6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung 6.4.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele 6.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention 6.4.3 Verfahren der Beitragsgewährung 6.5 Verzicht auf Vernehmlassungsverfahren

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Literatur- und Quellenverzeichnis

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Anhang

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Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt 2019­2022 (Entwurf)

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Schutz der Umwelt als Priorität der Schweizer Aussenpolitik

Das internationale Engagement für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ist schweizerischer Verfassungsauftrag (Art. 2 Abs. 4 und 54 Abs. 2 BV1). Wie der Bundesrat in seinen aussenpolitischen Berichten wiederholt festgehalten hat, sind der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen eine Priorität der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik.

Die globalen Umweltprobleme sind eine grosse Herausforderung. So betrugen beispielsweise bereits 2010 die durch den Klimawandel bedingten Schäden in Europa 3,4 Milliarden Euro. Prognosen zufolge dürften sich diese Kosten bis 2020 verdreifachen, und bis 2050 ist mit Schäden in sechsfacher Höhe zu rechnen (European Union, 2016). Die Schweiz ist als alpines Land speziell verletzlich, so sind insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels auf Infrastrukturen, Wasserressourcen, die Gletscherschmelze und den Tourismus signifikant (Akademien der Wissenschaften Schweiz, 2016).

Die globalen Umweltprobleme wie der Klimawandel oder die grenzüberschreitende und globale Verbreitung von Schadstoffen lassen sich nur auf internationaler Ebene lösen. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen kann in vielen Bereichen nicht im Alleingang sichergestellt werden. Internationale Umweltpolitik ist somit Interessenspolitik der Schweiz, und ein effektives internationales Umweltregime ist von zentralem Eigeninteresse.

Eine stabile globale Umwelt ist auch im direkten wirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Die Minimierung von Umweltrisiken trägt dazu bei, dass globale Wertschöpfungsketten, in welche die Schweizer Wirtschaft eingebettet ist, möglichst ungestört bleiben. Einheitliche internationale Umweltregeln und -standards fördern den internationalen Handel, sichern wie beispielsweise durch das Nagoya Protokoll (siehe Ziff. 2.2.2) den Zugang zu natürlichen Ressourcen und leisten einen Beitrag an faire Wettbewerbsbedingungen für die Schweizer Wirtschaft.

Umweltbeeinträchtigungen wie klimabedingte Ereignisse im Ausland können über unterschiedliche Kanäle letztlich Sicherheitsrisiken für die Schweiz verstärken oder auslösen. So können Konflikte um natürliche Ressourcen, aber auch ein steigender Meeresspiegel und überschwemmte Gebiete zu Krisen führen, die z. B. den Migrationsdruck auf die Schweiz erhöhen könnten.

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Umwelt als Herausforderung und Chance für die Entwicklungs- und Transitionsländer

Der wirksame Schutz der Umwelt ist auch elementarer Bestandteil einer effektiven Artmutsbekämpfung und einer nachhaltigen Entwicklung. Kofi Annan, ehemaliger UN-Generalsekretär, hielt fest, dass alle Anstrengungen zur Bekämpfung von Armut und zur Unterstützung von nachhaltiger Entwicklung umsonst sein werden, wenn dem fortschreitenden Abbau der natürlichen Ressourcen und der Umweltverschmutzung nicht Einhalt geboten wird.

Die globalen Umweltprobleme wie der fortschreitende Klimawandel, der Verlust der Biodiversität, der nicht nachhaltige Abbau natürlicher Ressourcen, die starke Belastung der Umwelt durch gefährliche Abfälle oder die zunehmende Verunreinigung der Meere schaffen besonders für die arme Bevölkerung in Entwicklungs- und Transitionsländern grosse Probleme. Zum einen sind die meisten Menschen in diesen Ländern besonders stark abhängig von natürlichen Ressourcen, zum anderen haben sie nur sehr beschränkte Möglichkeiten, mit diesen Veränderungen umzugehen, oder sich davor zu schützen, weil Bildung und finanzielle Mittel fehlen. Umweltprobleme verstärken bestehende Probleme wie Armut, Wasserknappheit oder Unterernährung und gefährden die Errungenschaften jahrzehntelanger Entwicklungszusammenarbeit.

Um diese Errungenschaften zu sichern und weiterhin eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, müssen die Entwicklungszusammenarbeit und der Schutz der Umwelt besser aufeinander abgestimmt werden. Zusätzlich ist es wichtig, in diesen Ländern vermehrt in eine widerstandsfähige und angepasste Infrastruktur zu investieren.

Armut ist oft auch die Ursache von Umweltzerstörung, dies ist beispielsweise der Fall, wenn knapper Boden übernutzt wird und dadurch an Qualität verliert. Umweltbeeinträchtigungen und Konflikte um natürliche Ressourcen stellen ein zunehmendes Sicherheitsrisiko dar. Ein wirksamer Schutz der Umwelt und eine konsequente Klimapolitik aller Länder zur Erreichung des im Klimaübereinkommen von Paris beschlossenen Temperaturziels tragen somit wesentlich zur globalen Sicherheit und Stabilität bei.

In den Schutz der Umwelt zu investieren ist nicht nur ein Weg, den erwähnten Herausforderungen zu begegnen, sondern auch eine Chance für die Entwicklungsund Transitionsländer. Der nachhaltige Umgang mit natürlichen Ressourcen ist ein zentrales Element für die Sicherung eines langfristigen und
nachhaltigen Wirtschaftswachstums in den Entwicklungsländern. Im Rahmen von Umweltschutzmassnahmen können zudem neue Erwerbsgrundlagen für die Bewohnerinnen und Bewohner der ärmsten Länder geschaffen werden.

Die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer werden noch auf Jahrzehnte hinaus sehr gross sein. Entsprechend gross ist auch die Herausforderung, die wirtschaftliche sowie soziale Entwicklung und den schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen möglichst zu vereinen. Es gilt, die Entwicklungsländer in ihrem Bemühen zu unterstützen, sorgsam mit den natürlichen Ressourcen umzugehen und ihren Teil zum Schutz der globalen Umwelt beizutragen. Dies wurde auch von den Vereinten Nationen 2015 anerkannt und in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihren 17 Zielen verankert.

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1.3

Charakteristika des internationalen Umweltregimes

Das internationale Umweltregime ist geprägt durch eine hohe Dynamik. In den letzten Jahren sind verschiedene Abkommen neu vereinbart oder ergänzt worden.

Dies ist ein Zeichen dafür, dass die Umweltproblematik auch auf internationaler Ebene verstärkt thematisiert und mit eigenständigen Institutionen und Mechanismen angegangen wird. So haben sich die Staaten beispielsweise 2015 auf das neue Klimaübereinkommen von Paris geeinigt.

Der Fokus des internationalen Umweltregimes liegt auf dem Schutz der globalen Umwelt. Dieser kann nur sichergestellt werden, wenn alle Länder mitwirken. Doch selbst wenn der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen gerade auch im Interesse der ärmsten Länder ist (siehe Ziff. 1.1), so haben diese oft noch wichtigere nationale Prioritäten. Ein Grundmerkmal des internationalen Umweltregimes ist daher, dass Entwicklungsländer spezifische Unterstützung für die Umsetzung neuer Verpflichtungen im Umweltbereich erhalten. Dafür wurden die in dieser Botschaft behandelten internationalen Umweltfonds geschaffen.

Da der GEF Teil des Finanzierungsmechanismus für verschiedene Umweltkonventionen ist (siehe Ziff. 2.2), eignet er sich besonders, die erwähnten Herausforderungen zu meistern und einen Beitrag zur Stärkung des internationalen Umweltregimes zu leisten. Durch die Finanzierung von Projekten, die gleich mehreren Umweltbereichen zugutekommen, nutzt der GEF Synergien zwischen verschiedenen Umweltbereichen. Dabei achtet er auf Komplementarität zu andern multilateralen und bilateralen Finanzierungsinstrumenten.

1.4

Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt

Das Finanzierungssystem zugunsten der globalen Umwelt hat sich über die Jahre entwickelt. Spezifische Finanzierungsmechanismen wurden geschaffen, um die Entwicklungsländer bei der Umsetzung von Verpflichtungen zum Schutz der globalen Umwelt zu unterstützen. Dazu gehören die in der vorliegenden Botschaft präsentierten multilateralen Finanzierungsmechanismen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Sie bilden zusammen mit den multilateralen und bilateralen umweltbezogenen Programmen und Projekten der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (DEZA) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) den finanziellen Beitrag der Schweiz an die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der BV.

Die mit diesem Rahmenkredit beantragten Beiträge werden von der Schweiz vollumfänglich an die öffentliche Entwicklungshilfe (APD) angerechnet, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Entwicklungsbedingungen in den Entwicklungsländern leisten. Dies erfolgt im Einklang mit den entsprechenden Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Die beantragten Beiträge dienen in erster Linie der Erhaltung der globalen Umwelt und der Anpassung an Umweltveränderungen und haben deshalb primär eine um5921

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weltbezogene Finalität. Sie werden gemäss den Vorgaben der Vertragsparteienkonferenzen eingesetzt und haben eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in den Konventionen.

Die Entwicklungsländer erhalten auf verschiedene Weise Unterstützung für ihre Anstrengungen im Umweltbereich: a.

mittels multilateraler Finanzmechanismen, die in einem Umweltübereinkommen verankert sind und die Unterstützung der Umsetzung der Konvention fördern. In der Regel ist der GEF der zentrale Finanzierungsmechanismus, mitunter ergänzt durch einen spezifischen Fonds;

b.

im Rahmen allgemeiner Entwicklungszusammenarbeit durch multilaterale oder bilaterale Kanäle;

c.

durch Private (wird nur teilweise erfasst; nur grobe Schätzungen sind möglich).

Die Mittel aus dem beantragten Rahmenkredit fliessen vollumfänglich in multilaterale Finanzmechanismen (siehe Bst. a oben).

Angesichts der stark gewachsenen Bedeutung der Umweltkomponente in der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz2 und mit dem Ziel, diese optimal mit der internationalen Umweltpolitik der Schweiz abzustimmen, haben die drei Bundesstellen BAFU, DEZA und SECO im Dezember 2011 eine stärkere Koordination vereinbart. Hierfür wurde die Plattform betreffend internationale Finanzierung und Zusammenarbeit im Umweltbereich (PLAFICO) geschaffen. Seither konnte die Kohärenz zwischen den prioritären entwicklungs- und umweltpolitischen Instrumenten der Schweiz in Entwicklungsländern und Transitionsländern wesentlich verbessert werden.

2

Die Umweltfonds: GEF, Ozonfonds und die vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds

2.1

Ziele und Charakteristika der Umweltfonds

Die Umweltfonds unterstützen die Umsetzung der multilateralen Umweltabkommen durch Massnahmen zugunsten der globalen Umwelt. Dies entspricht den Eigeninteressen der Schweiz (siehe Ziff. 1.1).

2.1.1

GEF ­ Der Finanzierungsmechanismus der Abkommen zum Schutz der Umwelt

Der GEF wurde 1991 gegründet, mit dem Ziel, einen Beitrag zur Lösung der globalen Umweltprobleme zu leisten und Entwicklungs- und Transitionsländer im Umweltbereich zu unterstützen. Dem GEF gehören 183 Staaten an.

2

Siehe Botschaft zur Internationalen Zusammenarbeit 2017­2020 (BBl 2016 2333) Ziff. 1.7.3.

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Der GEF spielt eine zentrale Rolle in der Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt. Er legt den Fokus auf die wichtigen globalen Umwelt-bereiche und deckt diese als einziger Fonds alle ab. Der GEF unterstützt Aktivitäten betreffend Klima, Biodiversität, Chemikalien und Abfälle, Landdegradation und internationale Gewässer. Nachhaltige Forst- und Landwirtschaft wird im Rahmen der Bereiche Klima und Biodiversität abgedeckt. Der GEF dient als Finanzierungsmechanismus für die wichtigsten Konventionen und Protokolle im Umweltbereich (siehe Ziff. 2.2) und ist die wichtigste multilaterale Finanzierungsquelle für deren Umsetzung. Er setzt seine Mittel so ein, dass zusätzliche Mittel von internationalen Organisationen und des Privatsektors sowie nationale Ressourcen von Empfängerländern mobilisiert werden.

Im Unterschied zur klassischen Entwicklungszusammenarbeit, bei der die Armutsbekämpfung an erster Stelle steht, verfolgt der GEF primär globale umweltpolitische Ziele, indem er Entwicklungs- und Transitionsländer in ihren Bestrebungen zur Umsetzung der Umweltabkommen unterstützt. Entwicklungsländer sind Verpflichtungen zugunsten der globalen Umwelt eingegangen, obschon diese nicht unbedingt ihre Hauptpriorität sind; sie erhalten Zuschüsse für die zusätzlich anfallenden Kosten («incremental costs»). Dieses Prinzip ist ein wichtiger Bestandteil der multilateralen Umweltübereinkommen. Die Projekte werden entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der Empfängerländer mit diesen zusammen geplant und realisiert.

Da der GEF als Finanzierungsmechanismus der Umweltkonventionen dient, können die Vertragsparteien der Konventionen durch Entscheide im Rahmen ihrer Vertragsparteienkonferenzen dem GEF wichtige strategische Leitlinien vorgeben. So ist sichergestellt, dass bei der Planung der GEF-Mittel und der Bewilligung der Projekte die Erreichung der Ziele der Konventionen und die politischen Prioritäten der Vertragsparteien im Vordergrund stehen.

Obschon die Umwelt im Fokus des GEF steht, schaffen die von ihm finanzierten Projekte zugunsten der globalen Umwelt zugleich auch beträchtliche Möglichkeiten für eine Verbesserung der Einkommen und der Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung sowie für einen Ausbau ihrer politischen Mitspracherechte.

Dank seiner breiten thematischen Abdeckung verfügt der GEF über eine
starke Position in der internationalen Umweltfinanzierung. Diese Breite ermöglicht es, Synergien zwischen den verschiedenen Umweltbereichen zu nutzen und die beschränkten Mittel effizient einzusetzen. Gerade die wachsende Bedeutung der themenübergreifenden GEF-Projekte zeugen von den Bestrebungen, verstärkt komplexe Umweltzusammenhänge anzugehen.

Erfolgreicher Finanzierungsmechanismus und effizienter Mitteleinsatz Der GEF ist gemäss den Ergebnissen der unabhängigen GEF-Evaluationsstelle einer der erfolgreichsten Finanzierungsmechanismen für Massnahmen in Entwicklungsund Transitionsländern zugunsten der globalen Umwelt (siehe auch Ziff. 2.3.1 Wirksamkeit des GEF) und ist der einzige Fonds, der zur Umsetzung aller wichtigen Konventionen im Umweltbereich beiträgt.

Der GEF vergibt Beiträge hauptsächlich in Form von Zuschüssen («grants»), selten als zinsgünstige Darlehen oder in Form von Bürgschaften. Bisher hat der GEF in 5923

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165 Ländern über 4500 Projekte durchgeführt. Im Unterschied zu den meisten anderen internationalen Institutionen arbeitet der GEF nicht direkt in diesen Ländern, sondern über Implementierungsorganisationen, wie beispielsweise Unterorganisationen der UNO oder multilaterale Entwicklungsbanken. Zusätzlich wirken nationale Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und der Privatsektor in den vom GEF unterstützten Projekten und Programmen mit.

Als Finanzierungsmechanismus für mehrere Umweltabkommen ist der GEF sehr gut positioniert, um Synergien zu fördern, denn er führt Projekte und Programme zusammen mit den akkreditierten Organisationen und den Partnerländern durch, die gleichzeitig mehrere Umweltziele unterstützen. Die übersichtliche Finanzstruktur und das Nutzen bestehender Organisationen und deren Expertise erlaubt es, die Mittel mit höchstmöglicher Effizienz einzusetzen.

Der 32 Mitglieder zählende GEF-Exekutivrat (GEF Council) umfasst Vertreterinnen und Vertreter aus Entwicklungs-, Transitions- und Industrieländern. Über ihre Stimmrechtsgruppen repräsentieren sie sämtliche Mitgliedstaaten des GEF. Dies fördert die breite Abstützung der strategischen Ausrichtung und der Programme des GEF sowie einen effizienten Einsatz der Mittel auf Länderebene. Die Schweiz ist seit der Gründung des GEF im Exekutivrat und vertritt die Stimmrechtsgruppe mit Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Damit der GEF seine Rolle als Finanzierungsmechanismus der wichtigsten Umweltabkommen erfüllen kann, sind substanzielle Beiträge der Geberländer unabdingbar.

Alle vier Jahre wird der GEF Trust Fund wiederaufgefüllt. Das Volumen des GEF ist seit seiner Erstkapitalisierung beträchtlich angewachsen (siehe Ziff. 3.1). Der GEF-7 mit einer vierjährigen Laufzeit (Mitte 2018­Mitte 2022) wird über Mittel im Umfang von 4,1 Milliarden US-Dollar verfügen.

2.1.2

Der Ozonfonds ­ Finanzierungsmechanismus zum Schutz der Ozonschicht

Der multilaterale Ozonfonds wurde 1990 geschaffen. Seit 1991 unterstützt er Entwicklungsländer bei der Umsetzung des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Der Ozonfonds gilt als Pionier für multilaterale Finanzierungsmechanismen im Umweltbereich. Mit dem Fonds konnte das Konzept der Verknüpfung internationaler Umweltverpflichtungen mit einem Finanzmechanismus verankert werden. Dies wiederum schuf erstmals für alle Länder den Anreiz, sich an einem verbindlichen multilateralen Umweltabkommen zu beteiligen.

Dank der Schaffung des Ozonfonds und der dadurch verfügbaren Mittel haben sich die Entwicklungsländer verpflichtet, bis 2010 vollständig auf die Herstellung und die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und Halonen und bis 2015 beziehungsweise bis 2030 auf weitere ozonschichtabbauende Stoffe zu verzichten. 2016 haben die Vertragsparteien die 5. Erweiterung des Protokolls (KigaliAmendment) beschlossen. Darin wird der Geltungsbereich des Protokolls auf bestimmte teilweise halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) ausgedehnt. Dank dieser Erweiterung haben sich die Industrie- und Transitionsländer dazu verpflichtet

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bis 2036 ihre Herstellung und ihren Verbrauch von HFKW schrittweise zu reduzieren. Für die Entwicklungsländer gelten leicht verzögerte Absenkungspfade.

Der Ozonfonds dient der Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung des Montrealer Protokolls. Er deckt die Investitions- und Betriebszusatzkosten ab, die durch Massnahmen zum Verzicht auf und zum Ersatz von ozonschichtabbauenden Substanzen in industriellen und gewerblichen Verfahren entstehen. Die wichtigsten betroffenen Bereiche sind die Kälte- und Klimatisierungsbranche, die Schaumstoff- und Spraydosenindustrie, die Brandverhütung sowie die zahlreichen Verwendungen von halogenierten Lösungsmitteln in industriellen Verfahren. Neben Investitionsprojekten unterstützt der Ozonfonds die Ausarbeitung von Länderprogrammen, die Informationsarbeit und die Ausbildung sowie den Aufbau und den Betrieb von institutionellen Strukturen in 145 Entwicklungsländern (die sogenannten nationalen Ozonbüros), die zur Umsetzung des Montrealer Protokolls geschaffen wurden. Es wurde zudem entschieden, die Mittel des Ozonfonds primär für Massnahmen zu verwenden, die zur Erreichung der Ziele des Montrealer Protokolls und zugleich möglichst viel zur Reduktion des Klimawandels beitragen.

Der Fonds wird durch einen paritätisch besetzten Exekutivrat aus Vertreterinnen und Vertretern von Entwicklungs- beziehungsweise Industrieländern verwaltet. Die Vertreterinnen und Vertreter werden aus den Reihen der 14 Stimmrechtsgruppen, denen sämtliche Vertragsparteien des Montrealer Protokolls zugeteilt sind, ausgewählt.

Dies fördert die breite Abstützung der strategischen Ausrichtung des Ozonfonds und den effizienten Mitteleinsatz auf Länderebene. Die Schweiz gehört der Gruppe der ursprünglichen EFTA-Länder an (Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden). Sie stand der Gruppe 1997­1998 und 2010­2011 vor. Als Vorsitzende war sie auch die Vertreterin der Stimmrechtsgruppe im Exekutivrat und wird diese Rolle voraussichtlich 2020­2021 wieder übernehmen.

Vier internationale Organisationen sind als implementierende Organisationen tätig: UNDP, UNEP, UNIDO und die Weltbank. Diese Organisationen unterstützen die Entwicklungsländer bei der Erstellung von Länderprogrammen, Machbarkeitsstudien und Projektvorschlägen.

Der Ozonfonds wurde seit 1991 in neun Runden
alle drei Jahre wiederaufgefüllt. Die laufende Periode von 2018­2020 verfügt über Mittel im Umfang von 540 Millionen US-Dollar. Ende 2020 steht die Beschlussfassung zur Wiederauffüllung des Ozonfonds für die Periode 2021­2023 an.

2.1.3

Die spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF

Der Least Developed Countries Fund3 (LDCF) wurde 2002 als Teil des Finanzmechanismus von der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 19924 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention) gegründet. Er wurde 2015 als Teil des Finanzmechanismus des Klimaübereinkommens von Paris bestätigt. Der Fonds richtet sich nach den speziellen Bedürfnissen 3 4

www.thegef.org > Areas of Work > Climate Change > Adaptation > LDCF SR 0.814.01

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der am wenigsten entwickelten Länder, die vom Klimawandel und seinen negativen Folgen besonders stark betroffen sind. Er ermöglicht diesen Ländern einen einfachen Zugang zu Unterstützung und finanziert insbesondere die Umsetzung nationaler Pläne zur Anpassung an den Klimawandel, sowie kleine dezentrale innovative Projekte. Im Gegensatz dazu unterstützt der wesentlich grössere Grüne Klimafonds 5 (Green Climate Fund, GCF) die Erstellung der Pläne zur Anpassung an den Klimawandel. Schliesslich können in den durch den LDCF unterstützten Projekten neue Ansätze getestet werden, welche vom GCF später skaliert werden können.

Der Special Climate Change Fund6 (SCCF) wurde 2001 als Teil des Finanzmechanismus von der Vertragsparteienkonferenz der Klimakonvention gegründet und 2015 auch als Teil des Finanzmechanismus des Klimaübereinkommens von Paris bestätigt. Der Fonds stellt zusätzliche Mittel für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungs- und Transitionsländern zur Verfügung, um Anpassungsprogramme zu unterstützen, sowie um Technologietransfer zu fördern. Der SCCF konzentriert sich dabei auf kleine Projekte mit einem hohen Innovationsgrad. Der Fonds leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Klimafinanzarchitektur, da der GCF die erfolgreichen Ansätze übernehmen und skalieren kann.

Beide Fonds werden vom GEF verwaltet und der GEF-Exekutivrat führt auch die Funktion des LDCF- und des SCCF-Exekutivrats aus, was die Transaktionskosten tief hält und Synergien erleichtert. So können beispielsweise, wo sinnvoll, Anpassungskomponenten in GEF Programme integriert werden, welche durch den SCCF und den LDCF finanziert werden können. Der GEF finanziert selber keine Anpassungs- sondern nur Minderungsmassnahmen. Eine Integration des LDCF und des SCCF in den GEF liegt nicht im Interesse der Schweiz, da die Beiträge an die Fonds dann einer regulären Wiederauffüllung unterliegen würden.

Insgesamt 25 Industrieländer haben bisher die beiden Fonds finanziell unterstützt.

Wie der GEF und der Ozonfonds arbeiten auch die beiden spezialisierten Klimafonds mit ausgewählten Implementierungsorganisationen zusammen, die während der Projektumsetzung eng mit den Partnerländern kooperieren. Seit seiner Gründung hat der LDCF mit insgesamt 1,2 Milliarden US-Dollar Projekte in 51 Ländern durchgeführt und dabei ungefähr das Vierfache an
Ko-Finanzierungen durch seine Partner generiert. Zurzeit hat der SCCF ein Portfolio von 77 Projekten im Gesamtumfang von ungefähr 350 Millionen US-Dollar in 79 Ländern.

Die Nachfrage der Entwicklungsländer für Unterstützung durch den LDCF und den SCCF nimmt stetig zu, und das Volumen der eingegebenen und durch das technische Prüfkomitee, das sich aus unabhängigen wissenschaftlichen Expertinnen und Experten zusammensetzt, als unterstützenswert befundenen Projektanträge übersteigt jedes Jahr die verfügbaren Mittel um ein Vielfaches.

Die Beiträge der Schweiz an diese beiden Fonds werden vollumfänglich der öffentlichen Entwicklungshilfe angerechnet.

5 6

www.gcfund.org www.thegef.org > Areas of Work > Climate Change > Adaptation > SCCF

5926

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2.2

Umweltübereinkommen und ihre Finanzmechanismen

2.2.1

Die Klimakonvention, das Kyoto-Protokoll und das Klimaübereinkommen von Paris

1992 hat sich die internationale Staatengemeinschaft mit der Klimakonvention das Ziel gesetzt, gefährliche anthropogene Störungen im Klimasystem zu verhindern.

Mit dem Kyoto-Protokoll7 wurden 1997 erstmals rechtlich verbindliche Emissionsreduktionsziele für die Industriestaaten festgelegt. Die Schweiz hat das KyotoProtokoll 2003 ratifiziert. Ende 2011 haben sich die Vertragsparteien des KyotoProtokolls auf eine zweite Verpflichtungsperiode von 2013­2020 mit neuen quantifizierten Verpflichtungen zur Reduktion von Treibausgasemissionen geeinigt und diese Verpflichtungen ein Jahr später mit der Verabschiedung der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls8 formalisiert. Mit der Zustimmung zu dieser Änderung und der Annahme des revidierten CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20119 verpflichtet sich die Schweiz, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

Das 2015 verabschiedete Klimaübereinkommen von Paris10 ist ein globales, rechtlich verbindliches und dynamisches Klimaabkommen, welches alle Länder verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen sukzessive zu reduzieren und Massnahmen zu ergreifen, um sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, sowie die Finanzflüsse auf eine treibhausgasarme und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähige Entwicklung auszurichten. Anders als die Klimakonvention und das Kyoto-Protokoll verpflichtet das Übereinkommen von Paris erstmals alle Vertragsparteien, konkrete Emissionsreduktionsziele zu formulieren und inländische Massnahmen für dessen Erreichung zu ergreifen; es hebt damit die starre Zweiteilung zwischen traditionellen Entwicklungsländern und Industrieländern weitestgehend auf. Das Klimaübereinkommen von Paris wurde im Herbst 2017 von der Schweiz ratifiziert11. Mit der Ratifikation hat sich die Schweiz insbesondere verpflichtet, bis 2030 ihre Treibhausgasemissionen um 50 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

Die Klimafinanzierung Neben dem Bekenntnis zur Reduktion der Treibhausgase enthält die Klimakonvention in Artikel 4 und 11 auch Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Das Klimaübereinkommen von Paris enthält ebenfalls Finanzverpflichtungen für Industrieländer. Mit den verfügbaren Mitteln werden Entwicklungsländer bei der Umsetzung
des Abkommens unterstützt. Andere Länder werden dazu eingeladen sich ebenfalls an dieser Unterstützung zu beteiligen. Die entsprechenden Verpflichtungen sind im Artikel 9 des Übereinkommens von Paris festgehalten. Der in der Klimakonvention und dem 7 8 9 10 11

SR 0.814.011 unfccc.int/files/kyoto_protocol/application/pdf/kp_doha_amendment_english.pdf SR 641.71 SR 0.814.012 BBl 2017 317

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Klimaübereinkommen von Paris verankerte Finanzmechanismus wird durch den GEF, den GCF und weitere Fonds operationalisiert.

An der Vertragsparteienkonferenz der Klimakonvention im Jahr 2010 in Cancún sagten die entwickelten Länder zu, gemeinsam ab 2020 jährlich 100 Milliarden USD für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungsländern aus öffentlichen, privaten und alternativen Finanzierungsquellen zu mobilisieren. Im Gegenzug verpflichteten sich die Entwicklungsländer dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern und in transparenter Weise darüber zu berichten. Ein Verteilschlüssel unter den entwickelten Staaten wurde nicht festgelegt, und das Verhältnis zwischen öffentlichen, privaten und alternativen Mitteln blieb offen. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich der faire Beitrag der Schweiz an das kollektive Finanzierungsziel auf jährlich 450 bis 600 Millionen US-Dollar belaufen dürfte12. Das in Cancún verabschiedete Finanzierungsziel wurde an der Vertragsparteienkonferenz im Dezember 2015 in Paris mit Geltungsdauer bis 2025 bestätigt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die entwickelten Staaten in regelmässigen Abständen über die als internationale Klimafinanzierung zur Verfügung gestellten oder mobilisierten Mittel berichten, wobei auch andere Staaten dazu ermutigt werden.

Die Klimafinanzierung ist seit 1992 ein zentrales Element der globalen Umweltfinanzierung und damit auch ein zentraler Bestandteil des GEF, der seit seiner Gründung Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungs- und Transitionsländern unterstützt und damit seine zentrale Rolle als operative Institution des Finanzmechanismus der Klimakonvention und des Klimaübereinkommens von Paris wahrnimmt.

Um den Wandel hin zu einer klimafreundlichen Wirtschaft zu vollziehen und sich an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels anzupassen, werden in den nächsten Jahren grosse Investitionen in Entwicklungs- und Industrieländern notwendig werden. Als eines seiner übergeordneten Ziele postuliert das Übereinkommen von Paris deshalb in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, dass die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

Fonds im Rahmen der Klimakonvention, des Kyoto-Protokolls und des Klimaübereinkommens von Paris
Nebst dem GEF als offizieller Teil des Finanzierungsmechanismus, dem LDCF und dem SCCF (siehe Ziff. 2.1.3) wurden im Rahmen der Klimakonvention, des KyotoProtokolls und des Klimaübereinkommens von Paris weitere Fonds geschaffen. Für all diese Fonds kann die Vertragsparteienkonferenz der Klimakonvention im Rahmen ihrer Entscheide strategische Leitlinien vorgeben: ­

12

Der GCF wurde 2010 von der Vertragsparteienkonferenz der Klimakonvention geschaffen und 2015 als operativer Institution des Finanzierungsmechanismus verankert. Der GCF unterstützt Entwicklungsländer bei der Reduktion von Treibhausgasemissionen und ihrer Anpassung an die Folgen des Klimawandels, wobei insbesondere die Bedürfnisse jener Entwicklungsländer berücksichtigt werden, die für die Auswirkungen des Klimawandels Internationale Klimafinanzierung (2017) ­ Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats der aussenpolitischen Kommission des Nationalrats 15.3798 vom 2. Juli 2015.

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besonders verletzlich sind. 43 Länder beteiligten sich 2015 an der Initialkapitalisierung des Fonds, welcher eine Höhe von 10,3 Milliarden US-Dollar erreichte.

­

Der Adaptation Fund ist im Kyoto-Protokoll verankert und finanziert Projekte für Anpassungen an den Klimawandel in Entwicklungsländern. Der Fonds wurde mit einer innovativen Finanzierungsquelle ausgestattet: Er wird durch eine Steuer auf international handelbare Zertifikate aus Klimaschutzprojekten gespeist. Diese Quelle wurde im Rahmen der Änderungen des Kyoto-Protokolls für dessen zweite Verpflichtungsperiode weiter ausgebaut.

Zusätzlich sind seither auch freiwillige Beiträge von Geberstaaten möglich.

Der GEF übernimmt die Sekretariatsfunktionen für den Adaptation Fund.

Alle oben erwähnten Fonds wurden im Kontext des Klimaübereinkommens von Paris als Teil der Klimafinanzarchitektur bestätigt, wobei nur der GEF und der GCF operative Einheiten des Finanzmechanismus sind und damit einen Wiederauffüllungsprozess haben. Eine Änderung dieser Klimafinanzarchitektur würde einen Konsensentscheid der Vertragsparteienkonferenz der Klimarahmenkonvention und des Klimaübereinkommens von Paris voraussetzen und ist derzeit nicht vorgesehen.

Innerhalb dieser Finanzarchitektur sollen sich die Tätigkeitsfelder der Fonds künftig noch klarer voneinander abgrenzen: Der GCF soll zum Hauptakteur unter den multilateralen Fonds im Bereich der internationalen Klimafinanzierung werden und dabei vor allem die Finanzierung von grossen und transformativen Klimaprojekten übernehmen. Der LDCF, der SCCF und der Anpassungsfonds sollen weiterhin kleinere, dezentrale Projekte im Anpassungsbereich umsetzen und innovative Ansätze testen, welche dann vom GCF skaliert werden können. Der GEF soll sich langfristig insbesondere auf Projekte konzentrieren, welche Synergien nutzen und gleichzeitig in mehreren Umweltbereichen zu guten Resultaten führen.

Im Rahmen der 7. Wiederauffüllung des GEF sind 798 Millionen US-Dollar, rund 20 Prozent des Gesamtbudgets, für Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungs- und Transitionsländern vorgesehen. Damit wurde der Klimaanteil im GEF im Vergleich zur sechsten Wiederauffüllung des GEF (GEF-6) um 462 Millionen reduziert. Dies liegt primär daran, dass seit 2016 der GCF voll operationell ist und erste Elemente der oben erwähnten strategischen Verschiebung vorgenommen wurden. Trotz der geringeren Mittel im Klimabereich des GEF sollen dank der stärkeren Mitberücksichtigung von Klimaaspekten bei Projekten in anderen Bereichen verbesserte Resultate für den Klimaschutz erreicht werden.

2.2.2

Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dessen Protokolle Cartagena und Nagoya

Die Biodiversitätskonvention trat 1993 in Kraft und umfasst heute 196 Vertragsparteien. Es handelt sich um das einzige internationale Abkommen, das die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in ihren drei Dimensionen (Gene, Arten und Ökosysteme) auf weltweiter Ebene abdeckt. Seit Inkrafttreten der Konvention wurden zwei Protokolle verabschiedet.

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2003 trat das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 200013 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt in Kraft. Das Protokoll soll gewährleisten, dass gentechnisch veränderte Organismen, die sich nachteilig auf die biologische Vielfalt auswirken können, nur in Länder exportiert werden dürfen, die dem Import nach Abwägung der Risiken explizit zustimmen, und dass sie sicher transportiert und genutzt werden. Es wurde 2010 durch das Nagoya­Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll14 ergänzt. Das Zusatzprotokoll sieht internationale Regeln und Verfahren zur Haftung und Wiedergutmachung bei Schäden an der Biodiversität vor, die durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht werden.

2014 trat das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile15 (Nagoya-Protokoll) in Kraft.

2010 haben die Vertragsstaaten der Biodiversitätskonvention einen globalen strategischen Plan für die Biodiversität 2011­2020 mit 20 Zielen («Aichi Targets») verabschiedet. Der strategische Plan soll eine kohärente und effiziente Umsetzung der biodiversitätsrelevanten Konventionen und Protokolle fördern. Nicht nur die Biodiversitätskonvention und deren Protokolle, auch die anderen biodiversitätsrelevanten Konventionen, wie namentlich das Übereinkommen vom 3. März 197316 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), der Internationale Vertrag vom 3. November 200117 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder das Übereinkommen vom 2. Februar 197118 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention), leisten einen Beitrag zur Umsetzung der «Aichi Targets». Diese erhalten entsprechend im Rahmen der strategischen Leitlinien, die von der Vertragsparteienkonferenz der Biodiversitätskonvention dem GEF vorgegeben werden können, auch einen Zugang zu Mitteln des GEF.

Die Biodiversitätsfinanzierung Alle Länder sollen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Biodiversitätskonvention und ihrer Protokolle primär nationale Ressourcen mobilisieren.

Damit die Entwicklungsländer ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen können, sind sie jedoch nach wie
vor auch auf externe Unterstützung angewiesen.

Die Biodiversitätskonvention enthält neben dem Bekenntnis aller Staaten zur Erhaltung der Biodiversität in Artikel 20 auch Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in Entwicklungsländern. Die Vertragsparteienkonferenz 2012 einigte sich daher darauf, die Mittelflüsse aus Industrieländern in Entwicklungsländer zugunsten der Biodiversität bis 2015 zu verdoppeln und danach auf diesem Niveau zu halten. Die Schweiz hat dem Konsensentscheid mit dem Vorbehalt der Verdopplung der Mittel bis 2020 zugestimmt.

13 14 15 16 17 18

SR 0.451.431 http://bch.cbd.int > The Protocol > Supplementary Protocol > The Nagoya­Kuala Lumpur Supplementary Protocol on Liability and Redress to the Cartagena Protocol BBl 2014 2917 SR 0.453 SR 0.910.6 SR 0.451.45

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Der GEF ist der offizielle Finanzierungsmechanismus der Biodiversitätskonvention und ihrer Protokolle und somit elementarer Bestandteil der externen Unterstützung an Entwicklungsländer zugunsten der Biodiversität. Diese kommt insbesondere folgenden Massnahmen zugut: nachhaltiges Management geschützter Gebiete und nachhaltige Nutzung der Biodiversität; Verbesserung der politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen zum Schutz der Biodiversität; Kapazitätsaufbau für die Umsetzung der genannten Protokolle sowie Erarbeitung von nationalen Strategien und Aktionsplänen zur nationalen Umsetzung der «Aichi-Targets».

Im Rahmen der 7. Wiederauffüllung des GEF ist die Biodiversität mit rund 1287 Millionen US-Dollar, rund 32 Prozent des Gesamtbudgets, der am höchsten dotierte Bereich.

2.2.3

Übereinkommen und Protokolle im Bereich Chemikalien und gefährliche Abfälle

Auf globaler Ebene gibt es im Bereich Chemikalien und gefährliche Abfälle insgesamt fünf Konventionen und ein Protokoll: ­

Basler Übereinkommen vom 22. März 198919 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

­

Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht

­

Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 199820 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel

­

Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 200121 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention)

­

Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 201322 über Quecksilber (Quecksilberkonvention)

Als Ergänzung dieser verschiedenen Konventionen und Koordination verschiedener Aktivitäten hat die Staatengemeinschaft 2006 das weltweite Chemikalienmanagement SAICM23 beschlossen. Ziel des global koordinierten Chemikalienmanagements ist es, bis zum Jahre 2020 schädliche Auswirkungen von Chemikalien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf das geringstmögliche Mass zu mindern. SAICM bündelt die bereits laufenden Aktivitäten zur Chemikaliensicherheit auf globaler Ebene. Im GEF-7 sind dafür rund 13 Millionen US-Dollar vorgesehen.

19 20 21 22 23

SR 0.814.05 SR 0.916.21 SR 0.814.03 SR 0.814.82 www.saicm.org

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Das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht haben primär den multilateralen Ozonfonds als Finanzmechanismus definiert (vgl. Ziff. 2.1.2).

Der GEF ist Finanzierungsmechanismus der POP-Konvention, der Quecksilberkonvention und teilweise des Montrealer Protokolls. Die Vertragsparteienkonferenzen der verschiedenen Konventionen können dem GEF im Rahmen ihrer Entscheide strategische Vorgaben machen.

Insgesamt haben die Staaten die gewachsenen Aufgaben des GEF im Chemikalien und Abfallbereich anerkannt und die Mittel für den GEF-7 im Vergleich zur letzten Wiederauffüllungsperiode um rund 8 Prozent von 554 auf 597 Millionen US-Dollar erhöht.

Wiener Übereinkommen und Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht Das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht wurden 1985 bzw. 1987 unterzeichnet. Diese internationalen Abkommen bezwecken den Schutz der Ozonschicht vor künstlichen ozonschichtabbauenden Stoffen.

Durch das Montrealer Protokoll werden die Herstellung und der Verbrauch der wichtigsten ozonschichtabbauenden Schadstoffe (FCKW, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe [HFCKW], Halone, Tetrachlorkohlenstoff und Methylbromid) schrittweise reduziert und schliesslich verboten. Viele der ozonabbauenden Stoffe sind auch starke Treibhausgase. Die meisten dieser Substanzen sind in den Industrieländern seit 1996 verboten. Ab 2010 wurde das Verbot von Stoffen mit hohem Abbaupotenzial (FCKW und Halone) auch in den Entwicklungsländern wirksam.

Während das Wiener Übereinkommen generelle Forschungs- und Schutzziele formuliert, jedoch keine konkreten Massnahmen vorschreibt, definiert das Montrealer Protokoll verbindliche Ziele. Es enthält Zeitpläne für die Verringerung bestimmter Stoffe und legt Fristen für den Produktions- und Verbrauchsstopp für verschiedene Stoffgruppen fest. Den Entwicklungsländern wird im Vergleich zu den Industriestaaten im Schnitt zehn Jahre mehr Zeit für die Umsetzung eingeräumt.

2007 haben die Vertragsparteien mit dem Verbot von HFCKW eine bedeutende Verschärfung des Protokolls beschlossen. Nebst den ozonabbauenden Eigenschaften besitzen diese Substanzen ein teilweise erhebliches Treibhauspotenzial. Die neuen Bestimmungen wirken sich insbesondere auf Entwicklungsländer aus. Sie müssen neu die Produktion wie
auch den Konsum dieser Substanz schrittweise bis 2040 eliminieren.

Im Oktober 2016 haben die Vertragsparteien in Kigali (Rwanda) die 5. Erweiterung des Protokolls (die Kigali-Erweiterung) beschlossen.24 Darin wird der Geltungsbereich des Protokolls auf bestimmte HFKW ausgedehnt. Industrie- und Transitionsländer müssen demzufolge bis 2036 ihre Herstellung und ihren Verbrauch von HFKW schrittweise auf 15 Prozent des Ausgangsniveaus (Durchschnittsproduktion bzw. -verbrauch der Jahre 2011­2013) reduzieren. Die Entwicklungsländer haben 24

Entscheid XXVIII/1 des 28. Treffens der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls.

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sich ebenfalls zu einer signifikanten Reduktion verpflichtet, aber ihre Absenkungspfade sind leicht verzögert. Das Abkommen tritt voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft. Unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates, wird die Schweiz die Erweiterung 2018 ratifizieren.

Das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll gelten als unbestrittener Erfolg der internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich. Sie waren das Signal zum weltweiten Ausstieg aus der Produktion und der Verwendung von FCKW.

Der Finanzmechanismus des Wiener Übereinkommens und des Montrealer Protokolls Neben dem Bekenntnis zum Schutz der Ozonschicht enthält der Artikel 10 des Montrealer Protokolls Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Dieser Artikel ist die Rechtsgrundlage für den multilateralen Ozonfonds. Er gewährt den Entwicklungsländern die zusätzlich nötige finanzielle und technische Hilfe, um ihre Verpflichtungen einzuhalten.

Erste Bedarfsanalysen zeigen, dass der Unterstützungsbedarf durch den Ozonfonds für die Umsetzung der Kigali-Erweiterung über die nächsten Jahre deutlich ansteigen wird. Der Anteil der Schweiz liegt gemäss dem heutigen Verteilschlüssel für die Periode 2018­2020 bei 1.7238 Prozent.

Der GEF ergänzt den Ozonfonds und stellt den Transitionsländern Mittel zur Verfügung. Das Ozonprogramm unterstützt mit rund 23 Millionen US-Dollar über die nächsten vier Jahre spezifische Projekte, welche die Herstellung und die Verwendung ozonschichtabbauender Substanzen weiter reduzieren. Gegenüber der Vorperiode bleibt der eingesetzte Betrag unverändert.

Stockholmer Übereinkommen (POP-Konvention) Persistente organische Schadstoffe (sogenannte persistent organic pollutants, POPs) sind schlecht abbaubare, toxische chemische Substanzen. Sie können sich via Luft, Wasser und die Nahrungskette weltweit ausbreiten und stellen eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Zu diesen Schadstoffen gehören zum Beispiel das Pestizid DDT und umweltgefährdende Industriechemikalien wie polychlorierte Biphenyle (PCB), die vor allem in Kondensatoren und als Weichmacher eingesetzt wurden.

Die POP-Konvention trat 2004 in Kraft und vereint heute 182 Mitgliedstaaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die gelisteten Substanzen nicht mehr zu produzieren und zu
verwenden sowie den Import- und Export zu verunmöglichen. Dadurch soll der Eintrag dieser Schadstoffe in die Umwelt gestoppt werden. Zurzeit sind 33 Schadstoffe in der Konvention geregelt. Die Liste wird im Lichte von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergänzt.

Der Finanzmechanismus der POP-Konvention Neben dem Bekenntnis zur Reduktion und Elimination der Stoffe und neben der Verpflichtung aller Vertragsparteien, die Konvention umzusetzen, enthält Artikel 13 der POP-Konvention Finanzierungsverpflichtungen für die Industrieländer. Damit die Entwicklungsländer ihre Verpflichtungen einhalten können, benötigen sie zu5933

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sätzliche Mittel, denn die erforderliche zusätzliche Reduktion und Elimination der Stoffe verursacht erhebliche Mehrkosten. Ersatzstoffe und -technologien sind kostspielig und wären ohne internationale Unterstützung für viele Entwicklungsländer nicht finanzierbar.

Artikel 14 der Konvention bestimmt den GEF als offiziellen Finanzierungsmechanismus der POP-Konvention. Die Staaten haben im Rahmen der 7. Wiederauffüllungsverhandlungen entschieden, während den nächsten 4 Jahren rund 357 Millionen US-Dollar für diesen Schwerpunkt einzusetzen.

Übereinkommen von Minamata (Quecksilberkonvention) Das 2017 in Kraft getretene Übereinkommen von Minamata über Quecksilber wurde bisher von 128 Staaten unterzeichnet und von 92 Staaten ratifiziert.

Die Konvention legt völkerrechtlich verbindliche Regeln für den Umgang mit und die Verwendung von Quecksilber fest. Dank der Konvention wird der Einsatz der toxischen Substanz Quecksilber im Wirtschafts- und Stoffkreislauf so weit wie möglich reduziert, und für das verbleibende Quecksilber werden Regeln zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit festgelegt.

Die Quecksilberkonvention verbietet die Eröffnung neuer Quecksilberminen und befristet den Betrieb von bestehenden Minen. Der internationale Handel mit Quecksilber wird beschränkt. Quecksilberhaltige Produkte werden ab 2020 verboten und Industrieprozesse werden je nach Prozess ab 2018 beziehungsweise 2025 verboten, weil dafür gleichwertige Alternativen bestehen. Vertragsparteien können für spezifische Produkte und Prozesse Ausnahmen von höchstens 10 Jahren beantragen. Dentalamalgam wird nicht komplett verboten, doch werden Massnahmen zur Verminderung seines Einsatzes festgelegt. Länder mit kleingewerblichem Goldabbau müssen die Verwendung von Quecksilber in diesem Sektor reduzieren und soweit möglich vollständig stoppen. Für die wichtigsten Quecksilber-Emissionsquellen (vor allem Kohlekraftwerke) werden Massnahmen zur Emissionsbegrenzung festgelegt. Weiter werden die sichere und umweltverträgliche Zwischenlagerung von unbenutzten Quecksilbervorräten und Quecksilberabfällen, der fachgerechte Umgang damit und die Entsorgung von Quecksilberabfällen geregelt.

Der Finanzmechanismus der Quecksilberkonvention Neben dem Bekenntnis zur Reduktion von und zur Regelung des Umgangs mit Quecksilber enthält die Quecksilberkonvention
in Artikel 13 auch Finanzierungsverpflichtungen für alle Vertragsparteien zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Der GEF wurde im Rahmen dieses Artikels als Finanzmechanismus der Konvention bestimmt. Die zentrale Rolle des GEF für die Umsetzung der Konvention ist der Grund, weshalb im GEF-7 insgesamt rund 205 Millionen USDollar für Projekte zur Umsetzung der Quecksilberkonvention bereitgestellt werden (im Vergleich zu 141 Millionen US-Dollar im GEF-6).

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2.2.4

Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 199425 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (UNCCD) ist seit 1996 in Kraft. Das Abkommen hat zum Ziel, die Wüstenbildung und Landdegradation zu bekämpfen, sowie negative Auswirkungen von Dürren zu mildern. Die Vertragsparteien verpflichten sich in den von Wüstenbildung bedrohten Regionen, namentlich in Afrika, die natürlichen Ressourcen schonend und nachhaltig zu nutzen. Damit soll die Produktivität der landwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten und sollen die Lebensbedingungen der Menschen in diesen Regionen verbessert werden. Die Konvention fördert partnerschaftliche Kooperationen zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern und den aktiven Einbezug der lokalen Bevölkerungen bei allen Massnahmen.

Der Finanzmechanismus der UNCCD Neben dem Bekenntnis zur Bekämpfung der Wüstenbildung enthält die UNCCD in Artikel 4 und 6 Finanzierungsverpflichtungen für Industrieländer zur Umsetzung der Konvention in den Entwicklungsländern. Seit 2003 fungiert der GEF als offizieller Finanzierungsmechanismus der UNCCD. Die Vertragsparteien der Konvention können im Rahmen der Entscheide ihrer Vertragsparteienkonferenz dem GEF jeweils strategische Vorgaben machen. Durch die Mittel in seinem Schwerpunktbereich Landdegradation unterstützt der GEF die Ziele der Konvention. Die Staaten haben den gewachsenen Bedarf zur Bekämpfung der Landdegradation anerkannt. Im GEF-7 werden deshalb rund 473 Millionen US-Dollar (11.7 Prozent der Fondsmittel) und damit rund 10 Prozent mehr als in der letzten Wiederauffüllungsperiode (GEF-6: rund 431 Millionen US-Dollar) zur Bekämpfung der Wüstenbildung investiert.

2.2.5

Internationale Gewässer

Der GEF widmet sich im Schwerpunktbereich internationale Gewässer dem Schutz grenzüberschreitender Gewässer. Dazu gehören ausgedehnte Meeresökosysteme, Einzugsgebiete von Flüssen und Seen sowie Grundwasservorkommen, die sich über mehrere Länder erstrecken. Solche Gewässer werden oftmals uneinheitlich und nicht nachhaltig genutzt, was zu Konflikten, der Übernutzung der natürlichen Lebensgrundlagen und grösserer Armut führen kann. Der GEF fördert mit seinen Projekten die Zusammenarbeit von Anrainerstaaten und die Erstellung von strategischen Plänen für die gemeinsame und nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer. Dazu unterstützt er politische, rechtliche und institutionelle Reformen und tätigt gezielte Investitionen zur nachhaltigen Nutzung und zur Aufrechterhaltung dieser Ökosysteme. Im GEF-7 werden insgesamt rund 461 Millionen US-Dollar (11.4 Prozent der Fondsmittel) und damit geringfügig mehr als in der Vorperiode (GEF-6: rund 456 Millionen US-Dollar) zum Schutz von grenzüberschreitenden Gewässern investiert.

25

SR 0.451.1

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2.3

Wirkung der Umweltfonds

2.3.1

Wirksamkeit des GEF

Wirksamkeit der GEF-Strategie Die strategische Grundlage für den GEF bildet die vom GEF-Exekutivrat verabschiedete GEF-2020-Strategie (GEF, 2015). Diese identifiziert die grössten Treiber der globalen Umweltzerstörung und definiert die inhaltlichen Prioritäten sowie die operationellen Hauptprinzipien. Die unabhängige Evaluationsstelle des GEF untersuchte die Wirksamkeit der vergangenen und der aktuellen Strategie. Die Evaluation für den GEF-6 kommt zu folgenden Erkenntnissen (GEF IEO, 2017): ­

Der GEF erzielt mit seinen Projekten und Programmen im Vergleich zu anderen Finanzierungsinstitutionen nach wie vor überdurchschnittlich gute Ergebnisse.

­

Die Interventionen des GEF konnten durch gezielte Massnahmen den durch menschliches Handeln ausgelösten Druck auf die Umwelt reduzieren.

­

Der GEF wird die inhaltlichen Zielvorgaben aus GEF-5 erreichen und die Mehrheit der Zielvorgaben aus GEF-6 übererfüllen.

­

Der GEF spielte eine wesentliche Rolle und unterstützte einen transformativen Wandel primär durch die Integrierung der Umweltthemen in andere Sektoren.

­

Projekte und Programme, welche sich gleichzeitig mit mehreren Schwerpunktbereichen des GEF befassen, haben grössere Erfolgschancen, insbesondere in Bezug auf die grossen Treiber der Umweltzerstörung. Jedoch sind solche Projekte und Programme aufgrund der höheren Komplexität auch wesentlich schwieriger zu handhaben.

Die unabhängige Evaluationsstelle hat folgende Empfehlungen für die zukünftige strategische Ausrichtung und die Programmierung im Rahmen der 7. Wiederauffüllung des GEF gemacht: ­

Der GEF operiert in einer sich rasch verändernden Welt und sollte seine 2020-Strategie weiterverfolgen, d. h. die grössten Treiber der globalen Umweltzerstörung angehen. Insbesondere in den Bereichen Biodiversität, grenzüberschreitende Gewässer, Desertifikation sowie Chemikalien und Abfall hat der GEF eine strategische Schlüsselrolle, da in diesen Kernbereichen des GEF nur wenige andere Akteure Unterstützung leisten.

­

Um eine transformative Wirkung in den Schwerpunktbereichen des GEF zur erreichen, sollte sich die Institution weiterhin auf die Reduktion der Treiber der globalen Umweltzerstörung konzentrieren und vor allem die Reform von Politiken und Rechtsvorschriften in Empfängerländern unterstützen,

­

Der GEF sollte seine Mittel weiterhin über alle Schwerpunktbereiche hinweg integrativ programmieren und seine Interventionen wie bisher auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse abstützen.

5936

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­

Der Kreis der Geberstaaten sollte erweitert werden, und der Privatsektor sollte stärker eingebunden werden, damit der GEF mehr Ressourcen mobilisieren und damit dem zunehmenden Bedarf (z. B. durch das Inkrafttreten der Quecksilberkonvention) gerecht werden kann.

­

Das laufende Monitoring und die Überprüfung der Resultate sollten weiter gestärkt werden, damit der GEF die Wirksamkeit seiner Projekte noch besser verfolgen, auf Fehlentwicklungen rasch reagieren und neue Erkenntnisse mit anderen Institutionen teilen kann.

Wirksamkeit der GEF-Projekte und Zielvorgaben für GEF-7 Der GEF hat seit 1991 rund 16,2 Milliarden US-Dollar eigene Mittel in über 4500 Projekte in 165 Ländern investiert (GEF IEO 2017). Dank der hohen Ko-Finanzierungsrate von 1 zu 6 konnten insgesamt rund 100 Milliarden US-Dollar mobilisiert werden. Diese Gelder stammen aus nationalen Quellen der Empfängerstaaten, aus Zusatzfinanzierungen der Multilateralen Entwicklungsbanken (inklusive Darlehen), von bilateralen Gebern sowie aus dem Privatsektor. Dies verdeutlicht die Schrittmacherfunktion und den Mobilisierungseffekt des GEF.

Die Wirksamkeit der GEF-Projekte wird von der unabhängigen Evaluationsstelle des GEF geprüft. Alle vier Jahre unterzieht diese die Tätigkeit des GEF einer umfassenden, externen und unabhängigen Evaluation. Die 2017 abgeschlossene sechste Evaluation des GEF (GEF IEO 2017) attestiert den GEF-Projekten eine überdurchschnittlich hohe Erfolgsquote, eine erkennbare Wirksamkeit bei der Erreichung von globalen Umweltzielen und eine hohe Relevanz für die Konventionen und die Empfängerländer.

Im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen wurden die Resultate der externen Evaluation und die GEF 2020 Strategie in die Programmierung für die GEF-7 Periode mit einbezogen und nachfolgende Zielvorgaben getroffen. Deren Erreichung soll im Rahmen von GEF-7 fortlaufend überprüft werden: ­

Dank Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz, Förderung erneuerbarer Energien, klimaeffiziente Technologien und integrierte Klimaschutzmassnahmen soll der GEF in der 7. Wiederauffüllungsperiode mit seinen Projekten die Treibhausgasemissionen im Umfang von 1,723 Milliarden Tonnen CO2-Äquivalenten reduzieren.

­

Als Teil der Umsetzung der Biodiversitätskonvention und der Desertifikationskonvention wird der GEF insgesamt 226 Millionen Hektar Land und Meer unter Schutz stellen, zur nachhaltigeren Nutzung von 381 Millionen Hektar Land und Meer beitragen und 7 Millionen Hektar Land renaturieren und so auch die zunehmende Desertifikation eindämmen.

­

Dank GEF Projekten und Programmen während GEF-7 sollen insgesamt zusätzlich 15 Prozent der globalen Fischerträge aus nachhaltiger Fischerei stammen; damit soll die Überfischung spürbar verringert werden.

­

Durch GEF Projekte sollen auch aquatische Ökosysteme aufgewertet und geschützt werden. So sollen beispielsweise 35 grenzüberschreitende Gewäs-

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ser (Süss- und Salzwasser) als Teil von GEF-7 nachhaltiger verwaltet werden.

­

Die Projekte im Bereich Chemikalien und Abfall sollen während GEF-7 zur Vernichtung oder Vermeidung von insgesamt 108 000 Tonnen toxischem Abfall führen.

2.3.2

Wirksamkeit des Ozonfonds

Von 1991 bis Ende 2017 hat der Ozonfonds für 3.6 Milliarden US-Dollar Projekte in 148 Entwicklungsländern bewilligt. Dank der bisherigen Umsetzung der durch den Ozonfonds bewilligten Projekte konnte die Menge an ozonschichtabbauenden Stoffen in Entwicklungsländern um 488 909 Tonnen FCKW-Äquivalente gesenkt werden26. Diese Zahlen unterstreichen die zentrale Rolle des Ozonfonds für den Schutz der Ozonschicht. Schätzungen gehen davon aus, dass damit ungefähr 90 Prozent dieser Stoffe in Entwicklungsländern reduziert werden konnten.

Regelmässig werden Projekt- und Programmevaluationen durchgeführt. Dabei wird dem Ozonfonds attestiert, dass er seine Ressourcen wirksam einsetzt und eine zentrale Rolle beim schrittweisen Verzicht dieser Stoffe spielt.

Aufgrund der geplanten Erweiterung des Geltungsbereichs des Montrealer Protokolls und der hohen Wirksamkeit des Ozonfonds wird er in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen, denn der Fonds ist zentral für einen effizienten Schutz der Ozonschicht.

2.3.3

Wirksamkeit der vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF

Der LDCF hat in den ärmsten und verletzlichsten Ländern der Welt eine wichtige Position im Bereich der Anpassung an den Klimawandel eingenommen. Diese wirtschaftlich schwachen Länder müssen ihre eigenen Mittel sowie internationale Gelder sehr haushälterisch einsetzen. Die mit Hilfe des GEF erarbeiteten nationalen Pläne zur Anpassung an den Klimawandel haben das Bewusstsein für die Auswirkungen des Klimawandels gestärkt. Die Staaten haben für sich so die Entscheidungsgrundlagen geschaffen, in welche Anpassungsmassnahmen sie prioritär investieren sollten.

51 der am wenigsten entwickelten Länder verfügen heute über nationale Anpassungsprogramme und damit über ein zentrales politisches Instrument für den Umgang mit dem Klimawandel. Zudem wurden mit Hilfe des LDCF 172 Projekte zur Umsetzung dieser Programme und Pläne in den ärmsten Ländern finanziert. 63,7 Prozent der Mittel sind in afrikanische Länder geflossen. In Dutzenden von Projekten, vor allem in den Bereichen Ernährungssicherheit und Landwirtschaft, konnten vordringliche Massnahmen umgesetzt werden, die zur Anpassung an den Klimawandel beitrugen und die Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsgruppen stark verbessert und ihre Verletzlichkeit stark reduziert haben (GEF IEO, 2016).

26

www.multilateralfund.org > Information and Media

5938

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Der SCCF unterstützt Entwicklungsländer in der Anpassung an den Klimawandel und begünstigt den Transfer von klimafreundlichen Technologien. Die Projekte des SCCF sind sehr relevant für die Umsetzung der Empfehlungen der Klimakonvention, für die Umsetzung der nationalen Anpassungsziele und für die Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Empfängerstaaten. Laut der unabhängigen Evaluationsstelle sind die Projekte des SCCF sehr innovativ, führen zu greifbaren Resultaten und können als Pilotprojekte für replizierbare und grössere Anpassungsaktivitäten in der Zukunft genutzt werden. Von den insgesamt 351,3 Millionen US-Dollar standen rund 82 Prozent für Anpassungsprojekte und 18 Prozent für Technologietransfer Massnahmen zur Verfügung. (GEF IEO, 2018).

3

Inhalt des Kreditbeschlusses

3.1

Antrag an die Bundesversammlung

In Anlehnung an den 2015 vom Parlament gesprochenen Rahmenkredit in dieser Sache wird ein neuerlicher Rahmenkredit von insgesamt 147,83 Millionen Franken beantragt.

Dem Rahmenkredit liegen auf der Basis des Standes des Landesindex der Konsumentenpreise vom Mai 2018 von 102,1 Punkten (Dezember 2015 = 100) folgende Teuerungsannahmen zugrunde: 2019: + 0.8 Prozent 2020: + 0.9 Prozent 2021: + 1.0 Prozent 2022: + 1.0 Prozent Gestützt auf die von den eidgenössischen Räten angenommene Motion Dittli 16.3705 «Teuerung nur ausgleichen, wenn Teuerung anfällt» wird der jährliche Voranschlagskredit jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst. Dabei ist zu beachten, dass die Bemessung der Verpflichtungskredite grösstenteils auf internationalen Verhandlungen mit fixierten Auszahlungsplänen basiert; die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise hat keinen Einfluss und dient nur der Berechnung der realen jährlichen Veränderung in Schweizer Franken. Die aufgrund der Teuerungskorrektur vorgenommen Veränderungen wirken sich somit in erster Linie auf den Handlungsspielraum im Zusammenhang mit dem Durchführungskredit aus.

Aufgrund der marginalen Bedeutung der Schweizer Teuerung auf die Bemessung des Verpflichtungskredits werden die Teuerungsannahmen lediglich in der Botschaft ausgewiesen und nicht dem Parlament im Rahmen des Bundesbeschlusses über den Verpflichtungskredit unterbreitet.

Der neue Rahmenkredit für die globale Umwelt umfasst wie bisher die Beiträge an die drei Fondskategorien (Globaler Umweltfonds GEF, Ozonfonds, vom GEF verwaltete Klimafonds LDCF und SCCF) sowie einen Durchführungskredit.

Um auf allfällige Entwicklungen in den Bereichen der einzelnen Verpflichtungskredite flexible reagieren zu können, kann das BAFU in der Periode 2019­2022 zwi5939

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schen den Verpflichtungskrediten Klimafonds, Durchführung und multilateraler Ozonfonds Verschiebungen in der Höhe von höchstens 4 Millionen Franken vornehmen.

3.2

Beschreibung des Inhalts der Vorlage im Einzelnen

Der Beitrag der Schweiz an den GEF-7 (Juli 2018­Juni 2022) beträgt 118,34 Millionen Franken und fällt somit 6,59 Millionen Franken (5,3 Prozent) tiefer aus als der Schweizer Beitrag an die letzte Wiederauffüllung des GEF (124,93 Millionen Franken). Der Anteil an den multilateralen Ozonfonds des Montrealer Protokolls beläuft sich auf 13,54 Millionen Franken (2,54 Millionen Franken höher als im letzten Rahmenkredit), der Anteil an die vom GEF verwalteten Klimafonds beläuft sich auf 13,15 Millionen Franken (4,15 Millionen Franken höher als im letzten Rahmenkredit). Dabei sind rund drei Viertel für den LDCF und ein Viertel für den SCCF vorgesehen. Schliesslich wird ein Durchführungskredit von 2,8 Millionen Franken beantragt. Die einzelnen Komponenten und Geldbeträge des Rahmenkredits werden in diesem Kapitel detailliert erläutert. Der Rahmenkredit wird für die Dauer von vier Jahren beantragt, die ersten Auszahlungen sollen 2019 erfolgen.

Der Bundesrat erachtet den Bedarf für den beantragten Rahmenkredit als erwiesen und ist von der Fähigkeit der erwähnten Institutionen überzeugt, wirksame Projekte zum Schutz der globalen Umwelt durchzuführen.

Anlässlich des 700-jährigen Bestehens der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden 1991 erstmals 300 Millionen Franken aus dem Jubiläumskredit (total 700 Millionen Franken) für die globale Umwelt bereitgestellt. Seither hat die Schweiz ihr Engagement verstetigt und dafür insgesamt sechs Rahmenkredite gesprochen (siehe Tabelle 1 im Anhang).

3.2.1

Der Beitrag der Schweiz an den GEF

Ressourcenbedarf für den GEF-7 Multilaterale Fonds wie der GEF werden grundsätzlich auf der Basis einer nach wirtschaftlichen Kriterien ausgewogenen Lastenverteilung unter den Geberländern finanziert. Die bisherigen Beiträge der Schweiz an den GEF Trust Fund sind in Tabelle 2 im Anhang aufgeführt.

Der GEF sieht sich mit der Herausforderung konfrontiert, dass die Kosten zur Lösung der globalen Umweltprobleme nach wie vor rasant steigen. Insbesondere in den Bereichen Biodiversität und Chemikalien haben die Aufgabenbereiche des GEF sowie die Bedürfnisse der Entwicklungs- und Transitionsländer weiter zugenommen (siehe Ziff. 2.2).

Die vom GEF-Sekretariat vorgeschlagene Programmierungs-Strategie mit den Zielvorgaben und Budgetaufteilung für den GEF-7 bildete die Grundlage für die internationalen Verhandlungen zur Wiederauffüllung des GEF. Die vorgeschlagene Budgetaufteilung basierte auf Projektionen über die Entwicklung des Ressourcenbe5940

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darfs in den GEF-Schwerpunktbereichen und widerspiegelt auch, wo in den nächsten vier Jahren Schwerpunkte gesetzt werden sollen.

Das GEF-7 Verhandlungsergebnis ­ Beitrag der Schweiz Die internationalen Verhandlungen zur siebten Wiederauffüllung des GEF begannen nach Vorkonsultationen im Frühling 2017 und wurden im April 2018 abgeschlossen.

Die Geberländer einigten sich darauf, dass für den GEF-7 insgesamt Mittel im Umfang von 4,1 Milliarden US-Dollar zur Verfügung stehen werden, was verglichen mit der letzten Wiederauffüllung des Fonds einer leichten Reduktion entspricht. Diese ist hauptsächlich auf die im Vergleich zum US-Dollar derzeit eher schwachen europäischen Währungen und auf die signifikante Reduktion des Beitrags der Vereinigten Staaten und Finnlands zurück zu führen. Die GEF-Vollversammlung hat das Verhandlungsergebnis Ende Juni 2018 in Da Nang (Vietnam) unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nationalen Entscheidungsträger verabschiedet. Das GEF-7-Verhandlungsergebnis bedarf auch noch der Zustimmung der Exekutivdirektoren der Weltbank, die den Globalen Umweltfonds weiterhin als Treuhänderin verwalten soll.

Die Geberländer einigten sich in den Verhandlungen auf eine Reihe von Massnahmen, die zu grösserer Wirkung, verbesserter Wirksamkeitsmessung und stärkere Nachhaltigkeit der Projekte des GEF in den nächsten vier Jahren beitragen sollen.

Unter anderem soll die verstärkte Differenzierung zwischen den Empfängerstaaten gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die intensivere Zusammenarbeit mit dem Privatsektor die Wirkung der GEF-Projekte zusätzlich stärken. Die weitere Entwicklung und Optimierung der Hauptindikatoren und die Verbesserung des Monitoring- und Evaluationssystems sollen eine noch wirksamere Ausrichtung des GEF ermöglichen. Zudem sollen die vom GEF finanzierten Programme und Projekte die Chancengleichheit der Geschlechter noch stärker berücksichtigen. Alle Optimierungsempfehlungen der unabhängigen Evaluationsstelle (siehe Ziff. 2.3.1) sind in den für GEF-7 relevanten strategischen Dokumenten berücksichtigt. Wie auch in anderen multilateralen Organisationen und Fonds hat sich die Schweiz, gemäss der Empfehlung der unabhängigen Evaluationsstelle, während dem gesamten Verhandlungsprozess stark für die Verbreiterung der Geberstaatenbasis eingesetzt. Leider konnte
nur die Elfenbeinküste als einziges zusätzliches Land als Geber für die 7. Wiederauffüllung gewonnen werden. Hingegen haben die Schwellenländer, welche bereits bei GEF-6 beteiligt waren, alle ihre Beiträge in nationaler Währung deutlich erhöht. Die Beiträge der Schwellenländer sind damit insgesamt angestiegen, bewegen sich aber immer noch auf einem tiefen Niveau. Die Schweiz wird sich weiterhin für eine Verbreiterung der Geberstaaten-Basis einsetzen.

Dank der Bereitschaft Deutschlands, Schwedens, Japans und einiger weiterer nordeuropäischer Länder, ihre Beiträge weiter zu erhöhen, ist es möglich, trotz der signifikanten Reduktion des Beitrags der Vereinigten Staaten und Finnland sowie des schwachen Kurses der meisten europäischen Währungen im Vergleich zum USDollar, den Gesamtumfang der Wiederauffüllung im Vergleich zur letzten Wiederauffüllung nahezu gleich zu halten.

Gestützt auf das Verhandlungsmandat des Bundesrats vom 20. Dezember 2017 hat die Schweiz mit den anderen Staaten einen Beitrag von 118,34 Millionen Franken an 5941

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den GEF-7 vereinbart (vgl. Anhang Tabelle 2). Der Bundesrat hatte für das Verhandlungsmandat festgelegt, dass der Lastenanteil der Schweiz höchstens 3.64 Prozent betragen und damit der Beitragsanteil höchstens auf dem Niveau der Vorperiode gehalten werden soll. Der ausgehandelte Beitrag soll zudem eine weitere Vertretung im GEF-Exekutivrat sicherstellen und höchstens 131,6 Millionen Franken betragen, was einer Erhöhung von rund 5 Prozent des schweizerischen Beitrags gegenüber dem GEF-6 entsprochen hätte. Mit 118,34 Millionen Franken fällt der Schweizer Beitrag um rund 6,6 Millionen Franken tiefer aus als bei GEF-6. Dies liegt daran, dass der konstante Lastenanteil der Schweiz von 3.64 Prozent infolge des signifikant tieferen Beitrags der USA und von Finnland auch für die Schweiz in absoluten Zahlen einen leicht tieferen Betrag ergibt.

Auch mit ihrem leicht tieferen Beitrag von 118,34 Millionen Franken bezeugt die Schweiz, dass sie sich für die Umsetzung der grossen Umweltkonventionen einsetzt und bereit ist, ihren mit der Ratifikation dieser Konventionen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.

Die weitere Vertretung der Schweiz im GEF-Exekutivrat ist mit dem vorgesehenen Beitrag gesichert. Damit ist die Schweiz in Kombination mit ihrer Stellung in anderen Institutionen wie der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds durch eine aktive und konstruktive internationale Umweltpolitik ein glaubwürdiger Partner.

Modus der Auszahlungen für den GEF-7 Zu unterscheiden ist zwischen der offiziellen Geltungsdauer des GEF-7 (Juli 2018 bis Juni 2022, gemäss dem Geschäftsjahr der Weltbank und des GEF) und dem effektiven Abruf der vereinbarten Mittel, der für den GEF-7 aufgrund des verzögerten Abschlusses der internationalen Verhandlungen zur Wiederauffüllung für die meisten Staaten nicht vor 2019 beginnen wird. Die Weltbank als Treuhänderin des GEF Trust Funds ruft die Beiträge gemäss einem vorbestimmten Zeitplan über eine Periode von zehn Jahren ab (vgl. Tabelle 3 im Anhang).

Die zu erwartenden effektiven Auszahlungen pro Jahr sind in Tabelle 10 in Anhang 1 dargestellt.

3.2.2

Der Beitrag der Schweiz an den Ozonfonds

Die bisherigen Zahlungen der Schweiz an den Ozonfonds sind in Tabelle 6 im Anhang aufgeführt. Im Unterschied zum GEF und zum Rahmenkredit, die beide auf vier Jahre ausgelegt sind, wird der Ozonfonds alle drei Jahre wieder aufgefüllt. Die Wiederauffüllungsperioden entsprechen demnach nicht der Laufzeit der Rahmenkredite.

Der Ozonfonds wird von den Vereinten Nationen verwaltet. Die Lastenverteilung beruht somit auf dem geltenden Verteilschlüssel der Vereinten Nationen, der auf die 49 Geberländer hochgerechnet wird und für einen einzelnen Geber auf höchstens 22 Prozent begrenzt ist. Der Anteil der Schweiz für die Periode 2018­2020 beträgt 1.7238 Prozent. Wie beim GEF kann die Schweiz auch beim Ozonfonds ihre finan5942

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ziellen Verpflichtungen in Schweizer Franken eingehen, selbst wenn das Gesamtvolumen der Wiederauffüllung in US-Dollar beziffert wird. Der Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar für die Periode 2018­2020 wurde gestützt auf eine Referenzperiode berechnet und gilt für die gesamte Periode. Für den Schweizer Franken wurde ein Wechselkurs von 0,996 Franken für 1 US-Dollar ermittelt. Im Unterschied zum GEF zahlen die Geberländer ihre Beiträge in drei gleich grossen jährlichen Tranchen ein. In den Verhandlungen über die Wiederauffüllung des Ozonfonds für die Periode 2018­2020 einigten sich die Staaten Ende 2017 auf einen Betrag von 540 Millionen US-Dollar, davon 500 Millionen US-Dollar in neuen Beiträgen.

Damit beläuft sich die finanzielle Verpflichtung der Schweiz für diese Wiederauffüllung auf 2,873 Millionen US-Dollar beziehungsweise auf 2,8631 Millionen Franken pro Jahr27.

Der vorliegende Rahmenkredit über vier Jahre deckt einen Teil der Wiederauffüllungsperiode 2018­2020 des Ozonfonds sowie die beiden ersten Jahre der Periode 2021­2023 ab. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die genaue Höhe des Beitrags der Schweiz an den Ozonfonds für die Jahre 2021­2023 noch nicht bekannt; er wird von den Vertragsparteien voraussichtlich erst im Herbst 2020 auf der Grundlage einer Abschätzung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer verhandelt. In Bezug auf die künftigen Verhandlungen lassen sich indessen bereits einige massgebende Parameter identifizieren: ­

Einhaltung früherer Zusagen und Ausweitung des Geltungsbereichs des Montrealer Protokolls: Mit der Verabschiedung der Kigali-Erweiterung des Montrealer Protokolls wurde der Geltungsbereich des Protokolls deutlich erweitert. Nach ersten Schätzungen werden für die Umsetzung der Erweiterung zwischen 2020 und 2050 insgesamt zusätzlich 5 Milliarden US-Dollar benötigt. Eine Erhöhung des derzeitigen Budgets ist daher im Rahmen der nächsten Wiederauffüllung sehr wahrscheinlich.

­

Wechselkursrisiko: Da der Wechselkurs für die Wiederauffüllung 2021­ 2023 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, wird eine leichte Erhöhung im Vergleich zum Beitrag 2018­2020 für die Wiederauffüllung berücksichtigt, um eine mögliche Währungsschwankung ausgleichen zu können.

­

Verteilschlüssel: Der Verteilschlüssel der Vereinten Nationen für die Wiederauffüllung 2021­2023 ist zurzeit ebenfalls noch nicht bekannt und stellt je nach Wirtschaftsentwicklung einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor dar.

In Anbetracht dieser Erwägungen ist es sinnvoll, für den Zeitraum 2021­2023 einen Beitrag von jährlich 3,9 Millionen Franken vorzusehen. Aus diesem Grund beläuft sich der in diesem Rahmenkredit vorgesehene Betrag für den Ozonfonds auf 13,54 Millionen Franken und steigt damit gegenüber der letzten Botschaft um rund 2,5 Millionen Franken.

Die voraussichtlichen jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 10 im Anhang zusammengefasst.

27

UNEP/OzL.Pro.29/1 und UNEP/OzL.Pro.29/8, annex III

5943

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3.2.3

Der Beitrag der Schweiz an die vom GEF verwalteten spezialisierten Klimafonds LDCF und SCCF

Im letzten Rahmenkredit Globale Umwelt wurden insgesamt 9 Millionen Franken zugunsten der spezialisierten Klimafonds (LDCF und SCCF) gesprochen. Der Bedarf im Klimabereich ist nach wie vor gross (siehe Ziff. 2.2.1) und die spezialisierten Klimafonds leisten wichtige Unterstützung an die Entwicklungsländer zur Umsetzung ihrer dringend notwendigen Anpassungsmassnahmen an den Klimawandel (siehe Ziff. 2.1.3 und Ziff. 2.3.3). Der Unterstützungsbedarf durch den LDCF und den SCCF geht weit über die Finanzmittel hinaus, die ihnen jährlich zur Verfügung stehen. So wird jedes Jahr ein Vielfaches an Projekten von Entwicklungsländern eingereicht und vom technischen Prüfkomitee als unterstützenswert eingestuft, als jährlich finanziert werden können. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Unterstützungsbedarf im Bereich Anpassung über die nächsten Jahre noch stark ansteigen wird. Der LDCF und der SCCF wurden als Teil des Klimaübereinkommens von Paris erneut bestätigt. Die Fonds nehmen zumindest mittelfristig weiterhin eine wichtige Rolle in der Klimafinanzarchitektur ein, da sie insbesondere den ärmsten Ländern einen niederschwelligen Zugang zu Mitteln ermöglichen und im Gegensatz zum GCF primär kleine Projekte und Programme unterstützen und innovative Ansätze testen.

Vor diesem Hintergrund soll mit dem vorliegenden Rahmenkredit den spezialisierten Klimafonds ein deutlich höherer Betrag zugesprochen werden. Damit orientiert sich die Schweiz an der unteren Grenze der Zahlungen vergleichbarer europäischer Länder wie Belgien oder Schweden.

Die für die Fonds vorgesehene Gesamtsumme beträgt 13,15 Millionen Franken und steigt damit gegenüber der Vorperiode um 4 Millionen. Von diesen Mitteln sind voraussichtlich drei Viertel für den LDCF und ein Viertel für den SCCF vorgesehen.

Die zu erwartenden jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 10 im Anhang aufgeführt.

3.2.4

Durchführungskredit

Zusätzlich zu den Rubriken GEF, Ozonfonds und spezialisierte Klimafonds (LDCF und SCCF) wird wiederum ein Durchführungskredit beantragt. Mit dem Rahmenkredit 2015­2018 wurde ein Verpflichtungskredit von insgesamt 2,9 Millionen Franken beantragt. Mit der vorliegenden Botschaft sollen die jährlichen Mittel für die Durchführung praktisch unverändert bei 0,7 Millionen Franken pro Jahr liegen.

Entsprechend wird für die Jahre 2019­2022 ein Durchführungskredit von 2,8 Millionen Franken beantragt.

Der Betrag ist unerlässlich für die bestehenden überjährigen Ansprüche bei der Qualitätskontrolle der verschiedenen Fonds-Aktivitäten, die überjährigen Ansprüche für die Verhandlungen im Rahmen der Konventionen und die Betreuung der GEFStimmrechtsgruppe. Letzteres hilft den Ländern der Schweizer Stimmrechtsgruppe beim Zugang zu Mitteln des GEF und trägt wesentlich zur Aufrechterhaltung des Schweizer Sitzes im Exekutivrat des GEF bei. Zudem werden dem Durchführungs5944

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kredit Verpflichtungen für Beiträge an begleitende überjährige Aktivitäten belastet, die eine effizientere Umsetzung der Konventionen garantieren.

Die Führungsrolle der Schweiz in ihrer Stimmrechtsgruppe im GEF bringt einen beträchtlichen Aufwand mit sich. Neben der Schweiz gehören der Gruppe die folgenden Staaten an: Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. Die Schweiz führt gemeinsam mit dem GEF für die Betreuung der Stimmrechtsgruppe einmal pro Jahr Stimmrechtsgruppentreffen durch.

Zur Qualitätskontrolle und zur Unterstützung der Schweizer Vertretung im GEFExekutivrat werden überjährige Beiträge an Organisationen und Netzwerke geleistet, um insbesondere die Genehmigung von Projektvorschlägen und neue Instrumente und Programme extern zu prüfen. Durch diese methodische Begleitung der Tätigkeit des GEF-Exekutivrats hat die Schweiz bei der kritischen Projektbeurteilung sowie bei der Weiterentwicklung der Instrumente und Programme im GEF-Rat eine führende Rolle inne. Diese Arbeit resultiert zudem oft in konkreten Empfehlungen für die strategische und programmatische Neuausrichtung des GEF in den verschiedenen Schwerpunktbereichen.

Indem sie mit den Mitteln aus dem Durchführungskredit in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern der Gruppe strategische überjährige Aktivitäten zur Unterstützung der Schwerpunktbereiche des GEF-7 ausübt, festigt die Schweiz ihre Führungsrolle in ihrer Stimmrechtsgruppe des GEF. Diese Aktivitäten sind abgestimmt auf die Programme der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit der DEZA und des SECO in diesen Ländern. Das gewachsene Selbstbewusstsein der StimmrechtsgruppenMitglieder, ihre geostrategische Bedeutung und das zunehmende Interesse der Weltmächte an dieser rohstoffreichen Region erfordert es, dass die Schweiz den mit den Partnerländern aktiv und kontinuierlich zusammenarbeitet und die Vorteile dieser Partnerschaft herausstreicht.

Für eine Fortsetzung der strategisch wichtigen und proaktiven Arbeiten der Schweiz im Bereich der globalen Umwelt und für eine wirkungsvolle überjährige Leitung der Stimmrechtsgruppe der Schweiz im GEF ist der beantragte Durchführungskredit folglich unerlässlich.

Nicht Gegenstand des Durchführungskredits sind die im Globalbudget des BAFU eingestellten Mittel für Durchführungstätigkeiten im Eigenbereich,
z. B. die Vorbereitung und Vertretung der Position der Stimmrechtsgruppe im GEF-Exekutivrat und die Betreuung der Finanzverhandlungen der verschiedenen Umweltkonventionen.

Dafür setzt das BAFU jährlich personelle Ressourcen in der Grössenordnung von 1.7 Vollzeitstellen-Äquivalente (FTE) und Sachmittel von 100 000 Schweizer Franken ein.

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4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der neue Rahmenkredit für die globale Umwelt Posten

Betrag (Mio. CHF)

Globaler Umweltfonds GEF Multilateraler Ozonfonds Klimafonds Durchführung

118,34 13,54 13,15 2,80

Total

147,83

Der vom Bundesrat beantragte Rahmenkredit 2019­2022 beläuft sich auf 147,83 Millionen Franken. Dabei fallen die Zusicherungen der Schweiz im Rahmen der siebten Wiederauffüllung des GEF mit 118,34 Millionen Franken am stärksten ins Gewicht.

Die aufgrund des beantragten Rahmenkredits einzugehenden Verpflichtungen lösen jährliche Zahlungen in den Jahren 2019­2028 aus. Die hierfür benötigten Mittel sind im Voranschlag 2019 und im Finanzplan 2020­2022 im Kredit A231.0322 «Multilaterale Umweltfonds» des BAFU eingestellt.

Mit Ausnahme des Durchführungskredits beruhen die beantragten Geldbeträge auf internationalen Verhandlungen unter Beteiligung aller Geberstaaten. Der vereinbarte Gesamtbetrag zur Wiederauffüllung wird jeweils von den Geberländern im Konsens bestimmt. Obwohl ein Geberland selbst durch Anwendung internationalen Rechts nicht gezwungen werden kann, seiner Zusicherung nachzukommen, ist der politische Schaden bei Nichteinhaltung der internationalen Vereinbarung oder bei massiv verspäteter Bezahlung gross. Beim GEF ergaben sich bisher primär nur mit den USA und Italien Probleme mit Zahlungsverzügen.

Die für die Zahlungen aus dem beantragten Rahmenkredit massgebenden Wechselkurse beruhen beim GEF und beim Ozonfonds auf verbindlichen Abmachungen zwischen den Geberstaaten. Die Wechselkurse beziehen sich jeweils auf den während einer Referenzperiode und vor Abschluss der Verhandlungen von der Weltbank berechneten durchschnittlichen Wechselkurs der Landeswährungen. Die Wechselkurse für den GEF-7 sind in Tabelle 4 in Anhang 1 aufgeführt.

Der Durchführungskredit wird primär für die Qualitätskontrolle der GEF-Aktivitäten, zur Unterstützung der Schweizer Vertretung im GEF-Exekutivrat, zur Betreuung der schweizerischen Stimmrechtsgruppe mit Zentralasien und Aserbaidschan und für die Finanzierung zusätzlicher Aktivitäten zugunsten dieser Partnerländer verwendet (siehe Ziff. 3.2.4).

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Die Aufgaben können durch den bestehenden Personaletat abgedeckt werden. Zurzeit werden 1.7 FTE für die Vertretung der Schweiz im GEF-Exekutivrat, die Betreuung der Stimmrechtsgruppe und die Positionierung der Schweiz in internationalen Umweltfinanzverhandlungen investiert.

4.2

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der beantragte Rahmenkredit hat keine direkten volkswirtschaftlichen Auswirkungen in der Schweiz. Hingegen wird mit den Fondsbeiträgen ein wesentlicher Beitrag zum Schutz der globalen Umweltgüter (z. B. globale Reduktion der Treibhausgasemissionen) geleistet, wovon indirekt auch die Schweizer Volkswirtschaft profitiert.

4.3

Zuständigkeiten

Für den Vollzug der Massnahmen bei der Verwendung dieses Rahmenkredites ist das BAFU verantwortlich. Innerhalb der Bundesverwaltung arbeitet das BAFU bei der Betreuung des GEF-, des LDCF/SCCF- und des Ozon-Dossiers eng mit anderen Bundesstellen zusammen. Das BAFU stellt das Mitglied des GEF-Exekutivrats und die DEZA das stellvertretende Mitglied. Bei der Verwaltung des Rahmenkredits kann das BAFU auf die bisherige Mitwirkung der DEZA, der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des SECO und der Finanzverwaltung und auf die gute Zusammenarbeit zwischen den Ämtern im gesamten Bereich der internationalen Umweltpolitik aufbauen. Im Übrigen bleiben die Organisation der Bundesverwaltung und die Zuständigkeiten der einzelnen Departemente, Gruppen und Ämter gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199728 und seinen Ausführungserlassen von dieser Botschaft unberührt.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201629 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201630 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

Die Vorlage dient jedoch dem Ziel 10 «Die Schweiz stärkt ihr Engagement für die internationale Zusammenarbeit und baut ihre Rolle als Gastland internationaler Organisationen aus» und dem Ziel 7 «Die Schweiz nutzt Boden und natürliche Ressourcen schonend und sichert eine nachhaltige Energieversorgung» der Legislaturplanung 2015­2019. Den finanziellen Beteiligungen an GEF, Ozonfonds und Klimafonds (LDCF und SCCF) kommen bei der Umsetzung beider Legislaturziele 28 29 30

SR 172.010 BBl 2016 1105 BBl 2016 5183

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eine wichtige Bedeutung zu, da diese Fonds als Finanzierungsmechanismen der Übereinkommen über Klima, Biodiversität, Wüstenbildung, Quecksilber, persistente organische Schadstoffe und Ozonschicht dienen.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den hier beantragten Rahmenkredit ergibt sich aus Art. 167 BV (Budgetkompetenz der Bundesversammlung). Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198331 (USG) ermächtigt den Bund, Beiträge an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen zu gewähren. Die Beiträge der Schweiz an den GEF, den Ozonfonds und den die spezialisierten Klimafonds (LDCF und SCCF) dienen dazu, Entwicklungs- und Transitionsländer bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus internationalen Umweltabkommen zu unterstützen.

Nach Artikel 53 Absatz 2 USG sind die Beiträge in Form von Rahmenkrediten für jeweils mehrere Jahre zu bewilligen.

6.2

Erlassform

Gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200232 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum untersteht, vorgesehen.

6.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Bestand b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen in Gesetzen und Verpflichtungskredite sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen.

Der vorliegende Rahmenkredit untersteht deshalb der Ausgabenbremse.

31 32

SR 814.0 SR 171.10

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6.4

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die beantragten Finanzierungsbeschlüsse richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199033 über Finanzhilfen und Abgeltungen. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes ist der Bundesrat verpflichtet, die Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch zu überprüfen. Im Subventionsbericht 2008 hat der Bundesrat festgehalten, dass grundsätzlich alle Botschaften zu Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen in einer separaten Ziffer über die Ausgestaltung der subventionsrelevanten Bestimmungen Bericht erstatten müssen.

6.4.1

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Ziffer 1.1 der vorliegenden Botschaft begründet das Interesse des Bundes an der Finanzierung zugunsten der globalen Umwelt. Es basiert auf den Artikeln 2 und 54 BV und auf den Zielen 10 und 7 der Legislaturplanung 2015­2019. Die Investitionen des Bundes zugunsten der globalen Umwelt unterstützen die eigenen Anstrengungen von Regierungen und zivilgesellschaftlicher Organisationen darin, globale Umweltprobleme zu bewältigen (siehe Ziff. 1.3).

6.4.2

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Schweiz hat durch ihren Einsitz in den verschiedenen Entscheidungsorganen der Fonds einen direkten Einfluss auf die materielle und finanzielle Steuerung der durch diesen Rahmenkredit beantragten Mittel (siehe Ziff. 2.1 und 2.3).

Die Vergabe von Beiträgen seitens der verschiedenen Fonds basiert auf klar formulierten Zielen. Die Verwendung der Beiträge ist Gegenstand von Monitoring- und Controlling-Instrumenten sowie periodischer unabhängiger Evaluationen.

6.4.3

Verfahren der Beitragsgewährung

Die Verordnung vom 14. August 199134 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern regelt die Finanzkompetenzen im Bereich der Investitionen des Bundes zugunsten der globalen Umwelt. Die Modalitäten der Beitragsgewährung sind unter den Ziffern 2.1, 2.3 und 3 beschrieben.

33 34

SR 616.1 SR 172.018

5949

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6.5

Verzicht auf Vernehmlassungsverfahren

Das vorliegende Geschäft ist zwar von finanzieller sowie ökologischer und politischer Tragweite im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200535 (VlG). Gestützt auf Artikel 3a Buchstabe b VlG wurde jedoch auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, weil von diesem keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz (Art. 2 Abs. 2 VlG) zu erwarten gewesen wäre.

35

SR 172.061

5950

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Literatur- und Quellenverzeichnis Alle GEF-Dokumente können per Internet bezogen werden: www.thegef.org Informationen über den Ozonfonds: www.multilateralfund.org ­

GEF, 2015: GEF 2020: Strategy for the GEF, Washington, DC. Internet: www.thegef.org/publications/gef-2020-strategy-gef

­

GEF IEO, 2016: Global Environment Facility Independent Evaluation Office (GEF IEO), Program Evaluation of the Least Developed Countries Fund, Evaluation Report No. 106, Washington, DC. Internet: www.gefieo.org/sites/default/files/ieo/evaluations/files/ldcf-2016.pdf

­

GEF IEO, 2017: GEF IEO, OPS6 Report: The GEF in the Changing Environmental Finance Landscape, Washington, DC. Internet: www.gefieo.org/sites/default/files/ieo/evaluations/files/ops6-reporteng_1.pdf

­

GEF IEO, 2018: GEF IEO, Program Evaluation of the Special Climate Change Fund, Evaluation Report No. 117, Washington, DC. Internet: www.gefieo.org/sites/default/files/ieo/evaluations/files/sccf-2017_0.pdf

Weitere Referenzen: ­

European Union, 2016: Resilience of large investments and critical infrastructures in Europe to climate change, by JSR, Ispra, Italy.

­

Akademien der Wissenschaften Schweiz, 2016: Brennpunkt Klima Schweiz ­ Grundlagen, Folgen und Perspektiven, Swiss Academies Reports 11 (5), Bern.

5951

BBl 2018

Anhang Tabelle 1: Übersicht aller bisherigen Rahmenkredite für die globale Umwelt Laufzeit der vergangenen Rahmenkredite für die globale Mio. CHF Umwelt

1991­1993 (Teil des Jubiläumskredits) 1998­2002 2003­2006 2007­2010 2011­2014 2015­2018

Bundesblatt Angabe

300,00 88,50 125,00 109,77 148,93 148,83

BBl 1998 3606 BBl 2003 8047 BBl 2007 4957 BBl 2011 2937 BBl 2015 5381

Tabelle 2: GEF Trust Fund und die bisherigen Beiträge der Schweiz GEF-Periode

Pilotphase GEF-1 GEF-2 GEF-3 GEF-4 GEF-5 GEF-6

(1991­1993) (1994­1998) (1998­2002) (2002­2006) (2006­2010) (2010­2014) (2014­2018)

Total 1991­2018

Gesamtbetrag

Anteil CH

Mio. USD

Mio. CHF

800 2 000 2 000 3 000 3 100 4 250 4 430

57,03 64,09 64,38 99,07 88,00 124,93 124,93

19 580

622,43

Tabelle 3: GEF-7 Verhandlungsresultat und Beitrag der Schweiz (Stand 18.06.2018) Geberstaat

GEF-6 Lastenanteil GEF-7 Lastenanteil Beitrag in Millionen %

Australien Österreich Belgien Brasilien Kanada China Elfenbeinküste Tschechische Republik 5952

2.38 1.83 2.81 0.43 6.08 0.54 ­ 0.16

%

1.79 1.81 2.25 0.18 5.45 0.66 0.17 0.18

Mio. gewählte Währung

76.67 AUD 50.50 EUR 60.00 EUR 6.00 USD 228.79 CAD 22.00 USD 5.69 USD 129.33 CZK

BBl 2018

Geberstaat

GEF-6 Lastenanteil GEF-7 Lastenanteil Beitrag in Millionen

Dänemark Finnland Frankreich Deutschland Indien Irland Italien Japan Südkorea Luxemburg Mexiko Niederlande Neuseeland Norwegen Slowenien Südafrika Schweden Schweiz Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Zusätzliche Beiträge von Staaten

%

%

Mio. gewählte Währung

2.21 2.46 8.07 12.39 0.32 0.22 3.26 16.34 0.22 0.16 0.53 2.93 0.16 1.97 0.16 0.18 5.48 3.64 8.72

2.27 1.16 8.97 15.03 0.36 0.22 3.29 19.07 0.24 0.17 0.60 2.99 0.26 1.94 0.17 0.22 7.56 3.64 10.08

450.00 DKK 30.98 EUR 300.00 USD 420.00 EUR 15.00 USD 5.73 EUR 92.00 EUR 71030.00 JPY 7.50 USD 4.76 EUR 374.51 MXN 83.60 EUR 12.00 NZD 520.00 NOK 4.76 EUR 94.00 ZAR 2064.25 SEK 118.34 CHF 250.00 GBP

14.70 ­

8.17 1.10

273.20 USD 25.89 SDR

(Beiträge dürfen nicht öffentlich kommuniziert werden)

Total angekündigte Summe neuer Mittel

3345.29 USD

Tabelle 4: Verbindliche Wechselkurse für den GEF-7 Währung

Name der Währung

AUD BRL CAD CHF CNY CZK

Australischer Dollar Brasilianischer Real Kanadischer Dollar Schweizer Franken Chinesischer Yuan Tschechische Krone

GEF-7 Wechselkurs: Nationale Währung im Vergleich zum US-Dollar

1.28084 3.22255 1.25638 0.97021 6.52789 21.43679 5953

BBl 2018

Währung

Name der Währung

GEF-7 Wechselkurs: Nationale Währung im Vergleich zum US-Dollar

DKK EUR GBP INR JPY KRW MXN NGN NOK NZD PKR RUB SEK SDR TRY USD XOF ZAR

Dänische Krone Euro Britisches Pfund Indische Rupie Japanischer Yen Koreanischer Won Mexikanischer Peso Nigerianischer Naira Norwegische Krone Neuseeländischer Dollar Pakistanische Rupie Russischer Rubel Schwedische Krone Sonderziehungsrechte Türkische Lire US-Dollar Westafrikanischer Franken Südafrikanischer Rand

6.22326 0.83609 0.74217 64.43684 111.43221 1099.06220 18.72655 310.24657 8.01292 1.40573 107.67004 57.74573 8.17484 0.70250 3.73848 1.00000 578.44065 13.03065

Tabelle 5: Zeitplan für die Auszahlungen an den GEF-7 Fiscal Year

As a % of Total Contribution Encashment Schedule

Amount of Encashment

2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028

5,51 % 6,31 % 14,52 % 21,27 % 18,57 % 18,14 % 10,38 % 3,63 % 1,01 % 0,64 %

6 532 000 7 482 000 17 209 000 25 206 000 22 000 000 21 500 000 12 300 000 4 300 000 1 200 000 761 000

Total

100,00 %

118 490 000

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Tabelle 6: Indikative Ressourcen Allokation nach Schwerpunktbereichen, (in Mio. US-Dollar) Bereich

GEF-6 Mittelallokation

GEF-7 Mittelallokation

Biodiversität Klima Landdegradation Chemikalien und Abfall Internationale Gewässer Sektor-übergreifende Programme Administratives Budget

1296 1260 431 554 456 312 125

1287 798 473 597 461 277 152

Tabelle 7: Der Ozonfonds und die bisherigen Beiträge der Schweiz Periode

1991­1993 1994­1996 1997­1999 2000­2002 2003­2005 2006­2008 2009­2011 2012­2014 2015­2017 2018­2020 Total 1991­2020

Insgesamt

Anteil CH

Mio. USD

Mio. CHF

240 455 466 440 474 400 400 400 438 500

4,57 7,61 10,20 9,16 11,66 7,41 6,18 5,27 6,12 8,59

4213

76.77

5955

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Tabelle 8: Jährliche Beiträge der wichtigsten Beitragszahler im Rahmen der letzten Wiederauffüllung des Ozonfonds (2018­2020) Land

USA Japan Deutschland Frankreich UK Italien Russland Kanada Spanien Australien Niederlande Schweiz Restliche Beitragszahler (37 Länder) Total

Beitrag pro Jahr Mio. USD

36,67 24,40 16,10 12,25 11,25 9,45 7,78 7,36 6,16 5,89 3,73 2,87 22,76 166,67

Tabelle 9: Der neue Rahmenkredit für die globale Umwelt Posten

Betrag Mio. CHF

Globaler Umweltfonds GEF Multilateraler Ozonfonds Klimafonds Durchführung

118,34 13,54 13,15 2,80

Total

147,83

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Jährliche Zahlungen aus dem Rahmenkredit zulasten des Kredits A231.0322, Multilaterale Umweltfonds Tabelle 10: Rahmenkredit für die globale Umwelt Zahlungen in Schweizer Franken

GEF-7 Ozonfonds Klimafonds (LDCF/SCCF) Durchführungskosten Total

5957

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

Total

6 459 000 2 870 000

7 445 000 17 172 000 25 168 000 22 000 000 21 500 000 12 300 000 2 870 000 3 900 000 3 900 000

4 300 000

1 200 000

760 000

118 340 000 13 540 000

3 287 500

3 287 500

3 287 500

3 287 500

700 000

700 000

700 000

13 000 000 700 000

12 652 500 14 302 500 25 059 500 33 055 500 22 700 000 21 500 000 12 300 000

2 800 000 4 300 000

1 200 000

760 000

147 830 000

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