00.013 Botschaft über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden vom 16. Februar 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft die Entwürfe für eine Verordnung der Bundesversammlung und einen Beschluss über die finanziellen Mittel zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung

16. Februar 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-0411

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Übersicht Am 26. Dezember 1999 richtete der Orkan Lothar im Schweizer Wald Schäden von bisher noch nie dagewesenem Ausmass an. Rund 13 Millionen Kubikmeter Holz wurden zu Boden geworfen. Am stärksten betroffen sind das Mittelland und die Innerschweiz, wo in einzelnen Kantonen die fünf- bis zehnfache jährliche Nutzungsmenge am Boden liegt.

Es sind dringende Massnahmen notwendig, um den noch intakten Wald vor Folgeschäden zu schützen, den zerstörten Wald wieder aufzubauen und den Absatz des riesigen Holzanfalles zu fördern. Der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten soll bestmöglich gewährleistet sein und die gefährlichen Aufräumarbeiten sollen möglichst unfallfrei erfolgen.

Das fünfte Kapitel des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald bietet in erster Linie die gesetzliche Grundlage für die Behebung von Waldschäden. Zudem sieht das Gesetz in Artikel 28 vor, dass die Bundesversammlung bei Waldkatastrophen mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss (gemäss neuer Bundesverfassung mit einer Verordnung der Bundesversammlung) Massnahmen ergreifen kann, die insbesondere der Wald- und Holzwirtschaft dienen.

Der vorgelegte Entwurf für die Verordnung der Bundesversammlung über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden sieht dementsprechend nur Massnahmen vor, welche nicht durch das fünfte Kapitel des Waldgesetzes abgedeckt sind. Es sind dies Bestimmungen zur Lagerung von Holz, zur Planung von Waldreservaten auf Sturmflächen, zu zusätzlichen Investitionskrediten, zur Verwendung von Sturmholz in der Entwicklungszusammenarbeit und zu Ausnahmebewilligungen für Holztransporte. Die Verordnung ist auf vier Jahre befristet.

Darüber hinaus wird in der Botschaft eine Gesamtübersicht über die durch den Orkan Lothar verursachten Schäden, die vorgesehenen Massnahmen und die damit verbundenen Kosten abgegeben.

Für die Bewältigung des Orkanereignisses Lothar muss gestützt auf die erforderlichen Massnahmen gemäss Waldgesetz mit einer Belastung des Bundes von insgesamt 483 Millionen gerechnet werden (davon sind 70 Millionen Franken rückzahlbare Investitionskredite).

Über bereits in Voranschlag und Finanzplan enthaltene Mittel können 105 Millionen Franken aufgefangen werden. Für die restlichen 378 Millionen Franken sollen in einem Bundesbeschluss ein
Höchstbetrag von 40 Millionen Franken für die Massnahmen gemäss Art. 2 und 3 des Verordnungsentwurfs und ein Verpflichtungskredit von 10 Millionen Franken für Investitionskredite gemäss Artikel 4 des Verordnungsentwurfs bewilligt werden. Nach dem bereits bestehenden Waldgesetz soll zudem ein Höchstbetrag von 242 Millionen Franken sowie ein Zusatzkredit von 36 Millionen Franken gesprochen werden. Weitere 50 Millionen Franken für Investitionskredite werden als gewöhnlicher Vorschuss über ordentliche Nachträge beantragt.

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Weitere Massnahmen, welche auf anderen gesetzlichen Grundlagen als dem vorliegenden Verordnungsentwurf und dem Waldgesetz basieren, sollen gestützt auf die entsprechenden Spezialgesetze abgedeckt werden, wobei nötigenfalls für die Finanzierung das Nachtragskreditverfahren beansprucht werden muss.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Das Ausmass der Sturmschäden vom Dezember 1999 übertrifft alle bisher eingetretenen Sturmereignisse und muss als Waldkatastrophe bezeichnet werden. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) ermöglicht, wirksame Massnahmen für die Forstbetriebe zu treffen, um Waldschäden zu beheben und insbesondere Folgeschäden zu verhüten. Die rechtlichen Möglichkeiten gemäss dem fünften Kapitel des WaG genügen aber nur teilweise und es muss der Artikel 28 WaG angewandt werden, welcher die Bundesversammlung im Fall von Waldkatastrophen ermächtigt, mittels Verordnung zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, welche insbesondere der Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft dienen. Dementsprechend sind zusätzliche ausserordentliche Vorkehren erforderlich.

1.2

Die Sturmschäden vom 26. Dezember 1999

Am Stephanstag 1999 haben Sturmwinde in den Schweizer Wäldern rund 13 Millionen Kubikmeter Holz zu Boden geworfen. Das entspricht gesamtschweizerisch annähernd einer zweieinhalbfachen normalen Jahresnutzung und damit einem in diesem Ausmass noch nie dagewesenem Ereignis. Im Vergleich dazu warf der sogenannte Jahrhundertsturm Vivian vom 27./28. Februar 1990 lediglich 4,9 Millionen Kubikmeter Holz. Am stärksten betroffen sind das Mittelland sowie die Innerschweiz. Besonders grosse Sturmholzmengen fallen in den Kantonen Bern (rund 4,5 Mio. m3), Aargau (rund 1,3 Mio. m3), Freiburg (rund 1,2 Mio. m3), Zürich (rund 1,1 Mio. m3) und Luzern (rund 1,0 Mio. m3) an. Im Verhältnis zu ihren durchschnittlichen jährlichen Nutzungen sind die Kantone Nidwalden, Freiburg, Bern und Obwalden besonders stark betroffen; die Sturmholzmengen in diesen Kantonen entsprechen dem fünf- bis zehnfachen einer durchschnittlichen Jahresnutzung.

Erfahrungsgemäss führen Sturmschäden zu erheblichen Folgeschäden, welche das gleiche Ausmass wie die Sturmschäden erreichen können. Um weiteren Schaden möglichst klein zu halten, muss dem Schutz des noch intakten Waldes höchste Priorität beigemessen werden. Besondere Gefahr droht insbesondere durch Borkenkäfer.

Ein Schutz der noch intakten Wälder vor Folgeschäden wird nicht überall möglich sein. Es sind jedoch möglichst rasch alle Massnahmen zu ergreifen, welche zur Minimierung dieser Folgeschäden beitragen.

1.3

Die Lage der Waldbesitzer

Die Folgen des Orkanes Lothar wirken sich auf die wirtschaftliche Lage der Forstbetriebe verheerend aus. Für Waldbesitzer, deren Vorrat fast vollumfänglich am Boden liegt, können die Folgen gar existenzbedrohend sein. Zwangsnutzungen verursachen in der Regel höhere Holzerntekosten, wogegen die Preise für das Holz massiv tiefer als bei Normalnutzungen liegen. Es kommt in der heutigen Situation dazu, dass auch die Nachbarländer, insbesondere Frankreich, mit grossen Zwangsnut1270

zungsmengen den europäischen Holzmarkt übersättigen. Besonders betroffen sind Waldbesitzer im Gebirge, welche nach den Lawinen zu Beginn des letzten Jahres und den darauf folgenden Hochwasserschäden nun auch noch die finanziellen Folgen dieses Sturmes zu tragen haben. Ohne spezielle finanzielle Unterstützung durch die Öffentlichkeit sind die Waldbesitzer heute nicht mehr in der Lage, die Auswirkungen der Zwangsnutzungen so zu bewältigen, dass Folgeschäden möglichst gering gehalten werden können.

1.4

Ziel

Die vorgeschlagenen Erlasse sollen dazu dienen, die Folgen des Orkanes Lothar in den Bereichen Wald, Schutz vor Naturgefahren und Holzmarkt zu bewältigen. Ein Grossteil der notwendigen Massnahmen kann auf Grund des bestehenden Waldgesetzes unterstützt werden. In Anbetracht des Ausmasses der Katastrophe genügt aber das bestehende Recht nicht, und es muss vorübergehend zusätzliches Recht geschaffen werden, um Folgeschäden zu minimieren, untragbare finanzielle Belastungen auszugleichen und den Absatz des aussergewöhnlichen Holzanfalles zu fördern.

Dies liegt mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf vor.

1.5

Strategien

Im Vordergrund der Bewältigung der Waldkatastrophe steht der Schutz des intakten Waldes unter Berücksichtigung all seiner Funktionen. Diese Priorität entspricht dem Zweckartikel des WaG. Es geht dabei darum, Folgeschäden, welche die Primarschäden übertreffen könnten, mit allen Mitteln zu vermeiden und beispielsweise bei drohenden Borkenkäferepidemien das Risiko möglichst klein zu halten. Zudem sind Menschen und erhebliche Sachwerte mit den dafür geeigneten Massnahmen zu schützen.

Das Sturmholz ist nach den Grundsätzen einer umfassenden Nachhaltigkeit (Art. 1 und 20 WaG) zu behandeln. Dabei sind insbesondere entsprechend dem Waldschadenhandbuch und der Entscheidungshilfe bei Sturmschäden im Wald wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen der Praxis seit Vivian zu berücksichtigen. Die Anwendung der Entscheidungshilfen soll in der Verantwortung der Kantone liegen.

Die Förderungsmassnahmen des Bundes sollen zur Wahrung der Nachhaltigkeit beitragen.

Der Einsatz der Bundesgelder soll möglichst effizient erfolgen und die bisherigen Bemühungen zur Effizienzsteigerung in der Waldwirtschaft nicht untergraben.

1.6

Bereits getroffene Massnahmen

Am 4. Januar 2000 wurden 39 Vertreter der Wirtschaft, der Kantone, der Bundesverwaltung, der Forschung und aus Umweltverbänden der ganzen Schweiz zu einer Lagekonferenz zusammengerufen. An diesem Anlass wurde der nationale Führungsstab Lothar konstituiert, der am 7. Januar 2000 zum erstenmal tagte. Der siebenköpfige nationale Führungsstab hatte die Aufgabe, strategische Entscheide vorzuberei-

1271

ten und die Arbeiten der ebenfalls gebildeten fachtechnischen Arbeitsgruppen zu koordinieren.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 12. Januar 2000 mit der Erarbeitung einer Botschaft für eine Verordnung der Bundesversammlung beauftragt.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sicherte am 10. Januar 2000 den Kantonen in einem Kreisschreiben den subsidiären Einsatz der Armee zur Bewältigung der Waldschäden zu.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft informierte am 12. Januar 2000 die Kantone sowie die Verbände der Wald- und Holzwirtschaft in einem Kreisschreiben, gab Empfehlungen ab und bot volle Unterstützung an.

Das Bundesamt für Ausländerfragen erliess am 26. Januar 2000 Weisungen an die Arbeitsmarkt- und Fremdenpolizeibehörden zur Bewilligung von qualifizierten Arbeitskräften für die Bewältigung der Sturmschäden.

1.7

Vorgesehene Massnahmen

Die vorgesehenen Massnahmen lassen sich in drei Typen unterscheiden: 1.

Massnahmen, welche sich unmittelbar auf die Bestimmungen des Kapitels 5 des Waldgesetzes stützen und für die zusätzliche Kredite durch das Parlament auf dem Nachtragsweg bzw. in den Folgejahren über Erhöhungen des ordentlichen Budgets erforderlich sind. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden (Art. 37 WaG), um Massnahmen im Bereich der Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall (Art. 38 Abs. 2 Bst. f WaG), um Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten (Art 36 und 38 Abs. 1 Bst. a und b) sowie Massnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung (Art. 31 WaG). Dazu kommen unverzinsliche, rückzahlbare Investitionskredite des Bundes nach Artikel 40 WaG.

2.

Massnahmen, welche nach Artikel 28 des Waldgesetzes eine Verordnung der Bundesversammlung erfordern.

3.

Massnahmen, die auf anderen gesetzlichen Grundlagen als auf dem Waldgesetz beruhen.

Die vorgesehenen Massnahmen sind alle kurz- oder mittelfristiger Wirkung.

1.8

Verworfene Massnahmen

Von Seiten der Wald- und Holzwirtschaft wurden eine ganze Reihe von möglichen Massnahmen vorgeschlagen. Ein Teil davon wurde wieder verworfen. Nachfolgend erwähnt und erläutert sind die am meisten umstrittenen Massnahmen oder solche von besonderem Interesse.

Zusätzliche Beiträge nur an Privatwaldbesitzer sind nicht vorgesehen, da diesen die gleichen Möglichkeiten für Räumung und Wiederaufbau zur Verfügung stehen wie den öffentlichen Waldbesitzern auch. Zudem würde eine solche Massnahme die bisherigen Bestrebungen, die überbetriebliche Zusammenarbeit der Waldbesitzer zu 1272

fördern, untergraben. Absolute Härtefälle können allenfalls über den Elementarschadenfonds oder über ausserordentliche Gemeindebeiträge entschädigt werden.

Der Erlass der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe im Zusammenhang mit Holztransporten ist zum heutigen Zeitpunkt keine sinnvolle Massnahme. Der Vollzugsaufwand ist so komplex und teuer, dass es sich nicht lohnt, die bereits bevorzugt behandelten Holztransporte auf diesem Weg zusätzlich zu begünstigen.

Um eine Subventionierung nach dem Giesskannenprinzip zu verhindern und den effizienten Einsatz der Bundesmittel sicherzustellen, soll weder auf die Forderung nach bedingungslosen Beiträgen an liegengelassenes Holz noch auf einen allgemeinen Solidaritätsbeitrag für alle Waldeigentümer eingetreten werden.

Einseitige protektionistische, handelspolitische Massnahmen an der Grenze sind völkerrechtlich und aussenwirtschaftspolitisch äusserst problematisch und stünden im Widerspruch zur liberalen Aussenhandelspolitik der Schweiz. Entsprechende Massnahmen sollten nur im äussersten Notfall ergriffen werden. Der Bund verfolgt die Entwicklungen des Holzmarktes intensiv, um gegebenenfalls reagieren zu können.

Im Anschluss an den Orkan Vivian hat der Bund zur Stärkung der Hilfe zur Selbsthilfe der Wald- und Holzwirtschaft einen A-fond-perdu-Beitrag an den Selbsthilfefonds gesprochen. Auf Grund der heutigen finanziellen Situation des Selbsthilfefonds erübrigt sich diesmal ein entsprechender Beitrag. Es sind auch keine direkten Aufträge an den Selbsthilfefonds vorgesehen.

Es wäre von äusserster Wichtigkeit, die Arbeitssicherheit von nicht ausgebildeten Arbeitskräften, welche nicht im Anstellungsverhältnis im Wald arbeiten, zu verbessern. Leider bietet das Waldgesetz dazu nicht die notwendige gesetzliche Grundlage.

Es sollte geprüft werden, inwieweit zusätzliche Arbeitssicherheitsvorschriften notwendig sind.

Zur Zeit ist es nicht erforderlich, eine ausserordentliche Verordnung zur Ausländerregelung vorzulegen. Falls zusätzlich ein dringend notwendiger Bedarf an ausländischem Fachpersonal über die EU/EFTA-Länder hinaus festgestellt wird, wird das Bundesamt für Ausländerfragen diese Frage erneut prüfen.

1.9

Erläuterungen der Massnahmen, welche sich nicht auf den vorliegenden Verordnungsentwurf stützen

1.9.1

Massnahmen nach dem fünften Kapitel des WaG

Massnahmen sind primär dort zu unterstützen, wo Menschen, Sachwerte oder intakte Wälder gefährdet sind. Das rasche Aufrüsten des am Boden liegenden Nadelholzes ist die wichtigste Massnahme, um die noch intakten Wälder so zu schützen, dass sie ihre Funktionen (Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion) weiterhin erfüllen können. Nach ersten Schätzungen wird diese Massnahme für etwa zwei Drittel des Schadholzvolumens möglich sein, während ca. ein Drittel liegen bleiben wird. Dieses Vorgehen ist auch aus Sicht des Naturschutzes sinnvoll. Da zudem das Hauptschadengebiet im Vergleich zu «Vivian» geländemässig günstiger liegt, werden die für den Bund anfallenden Kosten für das Aufrüsten des Sturmholzes im Verhältnis zur Schadholzmenge geringer ausfallen als dies beim Orkan Vivian der Fall war.

Angesichts des Ausmasses des Orkans genügen die im ordentlichen Budget für 1273

Waldschäden vorgesehenen finanziellen Mittel aber bei weitem nicht und müssen deshalb aufgestockt werden.

Die Wiederinstandstellung der zerstörten Wälder ist eine langjährige und für den Waldbesitzer finanziell schwierige Aufgabe. Ziel ist dabei eine naturnahe Bestockung. Dazu liegen wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis mit dem Orkan Vivian vor, welche im Vergleich zu damals zu Kosteneinsparungen führen. Die Pflege der Jungwaldflächen soll von der öffentlichen Hand unterstützt werden.

Für eine optimale Koordination des Absatzes und der Lagerung ist die Unterstützung für die Einrichtung und den Betrieb von regionalen Sturmholzzentralen vorgesehen.

Für die Förderung des Holzabsatzes und die Propagierung von Holz als nachwachsendem Rohstoff von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung ist das Programm Holz 2000+ vorgesehen. Dies ist die bereits vor dem Sturmereignis vorgesehene Fortsetzung des erfolgreichen Förderprogrammes Holz 2000. Das Programm Holz 2000+ beinhaltet Massnahmen wie: Förderung der Wertschöpfung vor allem in regionalen Kreisläufen unter Optimierung der Holznutzung und -verarbeitung; eine Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagne über ökonomische und ökologische Zusammenhänge; Werbeaktionen für die Verwendung des Holzes im Bauwesen und die Unterstützung einer gemeinsamen Absatzorganisation der Wald- und Holzwirtschaft. Als Reaktion auf die Sturmschäden soll dieses Programm mit dem Ziel, den Holzabsatz zu fördern, ausgedehnt und finanziell stärker unterstützt werden.

Mit Kursen und Kampagnen sollen vor allem ungelernte Arbeitskräfte beraten und ausgebildet werden. In Anbetracht der hoch gefährlichen Aufarbeitung des Sturmholzes ist die Gewährleistung der Arbeitssicherheit für diese Personengruppe besonders wichtig.

Eine Evaluation des Ereignisses und dessen Folgen, ähnlich wie dies beim Orkan Vivian durchgeführt wurde, soll zu weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen führen, welche bei der Formulierung der Waldpolitik bei künftigen Sturmereignissen äusserst wichtig sind. Nötig sind dazu u.a. Luft- und Satellitenbilder, deren Interpretation und Vergleich mit dem Orkan Vivian sowie das Aufzeigen der Zusammenhänge des Sturmereignisses mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Waldes. Da der Orkan Lothar im Gegensatz zu «Vivian» auch das Mittelland erfasst hat,
sind auch neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Umgang mit Sturmschäden im Erholungswald zu erwarten.

Viele Waldbesitzer sind bei der Finanzierung der bereits angelaufenen und kommenden forstlichen Arbeiten überfordert. Da der Holzmarkt die riesige Holzmenge nicht auf einmal aufnehmen kann, muss ein Teil des Holzes über Jahre zwischengelagert werden. Die Einnahmen durch den Verkauf des Holzes stehen daher nicht zur Verfügung, um die Kosten der Holzernte zu bezahlen. Für viele Waldbesitzer entstehen dadurch finanzielle Engpässe. Als Soforthilfe sollen zinslose, rückzahlbare forstliche Investitionskredite gewährt werden. Dieses bestehende Instrument wird in nächster Zeit erheblich mehr beansprucht. Dies erfordert eine Erhöhung der finanziellen Mittel.

1274

1.9.2

Massnahmen, welche sich auf andere gesetzliche Grundlagen als das WaG beziehen

Auf Grund der grossen anfallenden Brennholzmengen, welche erfahrungsgemäss nicht ins Ausland abgesetzt werden können, ist eine Erweiterung des Programmes Energie 2000+ vorgesehen, indem die Förderung der Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien in grösserem Umfang als im ordentlichen Budget vorgesehen unterstützt wird.

Sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite für Energieholz sollen mit direkten und indirekten Massnahmen gestärkt werden. Damit wird einerseits ein Beitrag an eine rasche, sinnvolle Verwertung des Sturmholzes geleistet. Gleichzeitig aber wird andererseits ein zusätzlicher Impuls zur dauernden Verwertung des später natürlich anfallenden Energieholzes ausgelöst.

Auf der Angebotsseite stehen schnell wirksame Massnahmen im Vordergrund. Die zusätzliche Stimulation der Nachfrage wird dagegen erst zeitlich verzögert wirken.

Alle Massnahmen sollen im Sinne von Energie 2000 und dessen Nachfolgeprogramm, wo Holz als erneuerbare Energiequelle einen hohen Stellenwert hat, eine langfristig anhaltende Wirkung zeigen.

Die Nachfrage soll mit Finanzbeiträgen an grössere und kleinere Holzheizungen sowie flankierenden Massnahmen (indirekte Förderung) wie Öffentlichkeitsarbeit, Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienste, Beschleunigungsaktionen (Machbarkeitsstudien/ Gründung regionaler Interessengemeinschaften für Holzenergie) angekurbelt werden.

Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) enthält in den Artikeln 10­ 13 Rechtsgrundlagen zur finanziellen Unterstützung von energiepolitischen Massnahmen. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit für die Lancierung und der befristeten Laufzeit des Programms sollen die zusätzlich bereitgestellten Mittel über ein nationales Förderprogramm Holz umgesetzt werden. In Ausnahmefällen darf der Bund nach Artikel 15 Absatz 1 EnG vom Grundsatz der Ausrichtung von Globalbeiträgen an die Kantone abweichen.

Für Schäden an Eisenbahnanlagen kann der Bund gemäss Artikel 59 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung, den Ersatz beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeugen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten ausrichten. Nach Artikel 95 EBG fallen auch konzessionierte Schifffahrtsunternehmen (Abs. 1), Automobil- und Trolleybuslinien (Abs. 2) sowie Luftseilbahnen (Abs. 2 bis)
unter den Anwendungsbereich von Artikel 59 EBG. Im ordentlichen Budget sind dafür keine Beiträge vorgesehen, so dass voraussichtlich eine Aufstockung des Budgets notwendig ist. Die Höhe eines allfälligen Nachtragskredites hängt vom noch vorhandenen Spielraum innerhalb der Rubrik 802.4600.101 «Technische Verbesserungen», von den Eigenfinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Transportunternehmungen sowie von den Mitfinanzierungsmöglichkeiten der Kantone ab.

Allfällige Schäden an landwirtschaftlichen Güterstrassen im Berggebiet konnten wegen des liegenden Schnees noch nicht eruiert werden. Voraussichtlich werden sie durch das ordentliche Budget der Landwirtschaft aufgefangen.

Zwischen 50 000 und 80 000 Hochstammobstbäume wurden durch den Sturm geworfen. Es ist eine Ersatzentschädigung pro Baum vorgesehen. Da das Landwirtschaftsgesetz nicht über einen entsprechenden Gesetzesartikel verfügt, der als Basis für eine dringliche, nicht referendumspflichtiges Verordnung der Bundesversamm-

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lung dienen kann, muss dafür ein separates Bundesgesetz gestützt auf Artikel 104 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ausgearbeitet werden.

Die Station Lägern des Nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (NABEL) wurde durch den Sturm stark beschädigt und muss wieder in Stand gestellt werden. Die Station ist für die Waldschadensforschung von grosser Bedeutung, da es die einzige Station im Mittelland ist, welche die Belastung des Waldes mit Luftschadstoffen erhebt. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet das Umweltschutzgesetz.

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) hat bereits eine erste Menge Sturmholz in Form von zugeschnittenem Bauholz für die Rückkehrhilfe des Bundesamtes für Flüchtlinge und für die eigenen Aktionen im Bereich Wiederaufbau im Kosovo aufgekauft. Die DEZA und die schweizerischen Hilfswerke sind bereit, weiteres Sturmholz im Rahmen humanitärer Aktionen zum Einsatz zu bringen, wenn die zusätzlich anfallenden Aufwendungen durch Zusatzkredite oder von dritter Seite finanziert werden können.

Weitere, finanziell weniger ins Gewicht fallende Massnahmen werden gestützt auf die entsprechenden Spezialgesetze getroffen.

1.10

Anliegen der Umweltpolitik

Der Einsatz von chemischen Wirkstoffen zur Schädlingsbekämpfung ist nicht vorgesehen. Artikel 18 WaG betreffend umweltgefährdende Stoffe behält auch in dieser Ausnahmesituation seine Gültigkeit.

Im Rahmen der Evaluation des Sturmereignisses sollen für die Zukunft weitere Erkenntnisse für die möglichst naturnahe Behandlung von Schadflächen gewonnen werden.

Die durch den Sturm neu entstandenen Habitate für die einheimische Fauna und Flora werden durch Integration in Waldreservate substantiell aufgewertet und es wird somit ein Beitrag an die Biodiversität geleistet.

Das Sturmereignis kann insoweit als Chance für die Umwelt angesehen werden, als es dazu beiträgt, die beabsichtigte Umwandlung der Fichtenmonokulturen im Mittelland in Laubmischwälder beschleunigt voranzutreiben.

Mit den als Folge des Orkans vorgesehenen Massnahmen zur Energieholzförderung können die CO2-Emissionen weiter gesenkt werden.

1.11

Ergebnis des Vorverfahrens

Der vorliegende Entwurf zu einer Verordnung der Bundesversammlung wurde unter Einbezug breiter Kreise der Wald- und Holzwirtschaft, der Kantone sowie der Forschung erarbeitet.

1276

2

Besonderer Teil

2.1

Allgemeines

Mit der Verordnung der Bundesversammlung sollen vorübergehend die einzelnen nach dem Waldgesetz vorgesehenen Förderungsmassnahmen ergänzt werden. Die Verordnung enthält Massnahmen, welche nach Artikel 28 WaG als ausserordentliche Vorkehren bei Waldkatastrophen ergriffen werden können. Mit einem Finanzierungsbeschluss in Form eines einfachen Bundesbeschlusses sollen die erforderlichen Mittel sowohl für die Massnahmen nach der Verordnung als auch für die im Zusammenhang mit der Bewältigung des Orkans Lothar erforderlichen Massnahmen nach dem fünften Kapitel des Waldgesetzes gutgeheissen werden. Die Verordnung soll auf Ende 2003 befristet werden, da der grösste Teil der Massnahmen kurzfristig ergriffen werden muss. Über das Jahr 2003 hinausreichenden Folgen des Orkans sollten dann über das Waldgesetz und das ordentliche Budget abgewickelt werden.

2.2

Erläuterungen einzelner Bestimmungen der Verordnung der Bundesversammlung über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden

2.2.1

Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich aller nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen beschränkt sich auf die Bewältigung des Orkanereignisses Lothar.

2.2.2

Artikel 2: Lagerung von Holz

Die Lagerung von Holz soll dort unterstützt werden, wo dies für die Bewältigung des aussergewöhnlichen Holzanfalles erforderlich ist. Der Holzmarkt soll dadurch vorübergehend entlastet werden. Die Lagerung kann dezentral im Wald oder zentral auf zusätzlich dafür eingerichteten Holzlagerplätzen erfolgen. Zum Betrieb der Lager gehört auch der direkte Transport vom Wald zum Lagerplatz. Bei der Wahl der Lagerplätze ist dem Bodenschutz Rechnung zu tragen. Die Lagerung von Sägerundholz dient der Werterhaltung, während mit der Schnitzel- und Industrieholzlagerung das Gefahrenpotential für einen möglichen Borkenkäferbefall reduziert werden soll.

Auf die Unterstützung der Schnittholzlagerung, die selbst in Sägereikreisen umstritten ist, wird verzichtet.

2.2.3

Artikel 3: Planung von Waldreservaten

Der Bund möchte in den kommenden Jahren die gesamtschweizerisch noch zu kleine Waldreservatsfläche deutlich vergrössern. Es ist deshalb nicht sinnvoll, Aufräumarbeiten in Wäldern zu unterstützen, die sich als Waldreservate eignen. Im Gegenteil soll der Bund Anreize für die Ausscheidung von zusätzlichen Waldreservaten schaffen. Einen solchen Anreiz stellt die einmalige an den Marktwert des angefallenen Holzes gebundene Finanzhilfe in jenen von «Lothar» betroffenen Waldflächen dar, die nach den kantonalen, vom Bund genehmigten Konzepten als Waldre1277

servate in Frage kommen. Als Reservate infolge des Orkanes Lothar eignen sich schätzungsweise 1320 ha, was 0,1 Prozent der Fläche des Schweizer Waldes bzw.

10 Prozent der bereits bestehenden Reservatsfläche entspricht.

2.2.4

Artikel 4: Investitionskredite

Trotz den zusätzlich beantragten Subventionen im Bereich Waldschäden werden viele private und öffentliche Waldbesitzer mit den verbleibenden, hohen Restkosten von mindestens 30 Prozent vor finanzielle Probleme gestellt. Die grossen finanziellen Aufwendungen der Räumungsarbeiten stehen einem kleinen oder, falls das gerüstete Holz liegengelassen wird, gar keinem Holzerlös gegenüber. Der rückzahlbare, zinslose forstliche Investitionskredit ist ein bewährtes, flexibles und in den Kantonen bekanntes Finanzierungsinstrument, welches sich in diesem Fall als Restkostenund Überbrückungshilfe auch für die Waldschäden und die Waldbaumassnahmen in den Wäldern des Mittellands anbietet.

2.2.5

Artikel 5: Verwendung von angefallenem Holz in der Entwicklungszusammenarbeit

Der Einsatz von Sturmholz in der Entwicklungs- und der technischen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe soll im Rahmen des Möglichen gefördert werden, wenn der regionale Markt den Holzbedarf nicht decken kann. Aktionen in diesem Bereich sollen in denjenigen Regionen erfolgen, in denen die ökonomischen und ökologischen Gegebenheiten einen solchen Einsatz sinnvoll erscheinen lassen. Kosten, die durch den Mehraufwand bei Organisation, Transport und Lagerhaltung entstehen, müssen durch Zusatzkredite oder von dritter Seite gedeckt werden.

Die DEZA wird die Koordination innerhalb des Bundes, den einzelnen Hilfswerken und anderen interessierten Abnehmern im Bereich humanitärer Aktionen sowie mit der Holzwirtschaft übernehmen, damit eine konzertierte und effiziente Abwicklung dieser Lieferungen möglich ist.

Die bereits eingeleiteten Massnahmen und die Aktionen im Planungsstadium beziehen sich auf Aktionen im Kosovo.

2.2.6

Artikel 6: Verfahren und weitere Voraussetzungen der Gewährung der Bundesbeiträge

Gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 WaG hat der Bundesrat den Vollzug der Bestimmungen über Förderungsmassnahmen in der Waldverordnung vom 30. November 1992 geregelt. Um einen koordinierten Vollzug der Subventionsbestimmungen nach WaG einerseits und nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf andererseits erzielen zu können, soll der Vollzug der Artikel 2­4 des Verordnungsentwurfs in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Waldverordnung erfolgen. Damit sind u.a. die Festlegung der subventionsberechtigten Kosten, die Bemessung der Bundesbeiträge und das Verfahren der Beitragsgewährung für Finanzhilfen nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf geregelt.

1278

2.2.7

Artikel 7: Ausnahmebewilligung für Holztransporte

Durch den grossen Anfall von Sturmholz müssen beträchtliche Holzmengen aus den Wäldern abgeführt werden. Mit der Erlaubnis zur Ausnutzung der vollen Nutzlast der 40-t-Fahrzeuge soll ein schneller Abtransport des Holzes aus den Wäldern ermöglicht werden.

Der Entscheid fällt in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone haben zu prüfen, ob der Ausbaustandard der Erschliessungen, welche mit 40-Tönnern befahren werden sollen, genügend ist. Mit der Einschränkung der Ausnahmeregelung auf den Transport bis zur nächsten Bahnverladestation bzw. bis zum Ort der Lagerung oder Verarbeitung des Holzes in der Region soll dem ökologischen Aspekt Rechnung getragen werden.

Bei einer Gewichtslimite von 40 Tonnen kann die Anzahl der notwendigen Fahrten verglichen mit dem Transport mit einer Gewichtslimite von 28 Tonnen um ca.

40 Prozent reduziert werden.

2.2.8

Artikel 8: Finanzierung

Die Sicherung der Finanzierung erfolgt über einen einfachen Bundesbeschluss, welcher einen Höchstbetrag bzw. einen Verpflichtungskredit festlegt. Der vorgesehene Höchstbetrag und der vorgesehene Zusatzkredit setzen sich aus den in dieser Botschaft aufgezeigten finanziellen Auswirkungen, die sich aus den Artikeln 2­4 des Verordnungsentwurfs ergeben, zusammen.

2.2.9

Artikel 9: Strafbestimmung

Es muss sichergestellt werden, dass ein rechtswidriger Bezug eines Bundesbeitrags strafrechtlich geahndet wird. Für die Strafverfolgung sind die kantonalen Behörden zuständig.

2.3

Erläuterungen zum Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden

2.3.1

Artikel 1

Der Artikel bezieht sich auf die Förderungsmassnahmen gemäss der Verordnung der Bundesversammlung.

Es wird der Höchstbetrag der Mittel, die in den Jahren 2000­2003 für die Förderungsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung der Bundesversammlung zur Verfügung stehen, bewilligt. Wir verweisen auf die entsprechenden Ausführungen in den Ziffern 2.1, 2.2.2 und 2.2.3.

Zudem werden die notwendigen Mittel für die Jahre 2000­2003 für den durch Artikel 4 der Verordnung der Bundesversammlung erweiterten Subventionstatbestand

1279

des Investitionskredites bewilligt. Wir verweisen auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 2.2.4.

2.3.2

Artikel 2

Der Artikel bezieht sich auf bereits bestehende Subventionstatbestände.

Es wird der Höchstbetrag der Mittel für die Jahre 2000­2003 für die Massnahmen gemäss den Artikeln 31, 33, 37 und 38 Absatz 2 Buchstabe. f des WaG bewilligt.

Wir verweisen auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 1.9.1.

Zudem wird ein Zusatzkredit zu den Jahreszusicherungskrediten für die Artikel 36 WaG und Artikel 38 Absätze 1 und 2 Buchstabe b WaG bewilligt. Wir verweisen auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 1.9.1.

2.3.3

Artikel 3

Das BUWAL soll die Gelegenheit erhalten, zu Lasten des Höchstbetrages gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses befristet vier zusätzliche Stellen zu besetzen. Wir verweisen auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 3.1.2.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1

Auf den Bund und seine Unternehmungen

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen des Orkanes Lothar sind für den Bund gegenwärtig nicht genau abschätzbar. Es handelt sich um ein Naturereignis, dessen Ausmass und Folgen nicht sofort abzuschätzen sind, so dass auf voraussichtliche Kosten abgestellt werden muss. Dabei stützt man sich auf die Erfahrungen vergangener Sturmereignisse. Die Witterung, vor allem diejenige im Frühjahr 2000, wird die Entwicklung der Schäden massgeblich beeinflussen.

Die gesamten finanziellen Aufwendungen des Bundes werden rund 571 Millionen Franken betragen. Davon sind 70 Millionen Franken rückzahlbare Investitionskredite.

Für die Behebung der Sturmschäden im Rahmen des Waldgesetzes wird gesamthaft mit einem notwendigen Bundesbeitrag von rund 483 Millionen Franken gerechnet.

Davon sind 70 Millionen Franken rückzahlbare Investitionskredite. Über bereits in Voranschlag und Finanzplan enthaltene Mittel können 105 Millionen Franken aufgefangen werden. Von den restlichen 378 Mio sollen 328 in einem Bundesbeschluss bewilligt werden. Dieser enthält einen Zahlungsrahmen von 40 Millionen Franken für die Massnahmen gemäss Art. 2 und 3 des Verordnungsentwurfs sowie einen Verpflichtungskredit von 10 Millionen Franken für Investitionskredite gemäss Artikel 4 des Verordnungsentwurfs. Im Hinblick auf das fünfte Kapitel des Waldgesetzes soll zudem ein Höchstbetrag von 242 Millionen Franken und ein Zusatzkredit von 36 Millionen Franken gesprochen werden. Weitere 50 Millionen Franken für Investitionskredite werden ausserhalb des Bundesbeschlusses beantragt. Diese zu1280

sätzlichen Investitionskredite nach Artikel 40 WaG werden als Überbrückungszahlungen und Bevorschussungen benötigt, damit ernsthafte finanzielle Engpässe bei den Waldeigentümern vermieden werden können. Da diese Kredite so schnell als möglich zur Verfügung stehen müssen, werden sie über das ordentliche Nachtragsverfahren mit Bevorschussung beantragt.

2000: +200,5 Millionen, 2001: +92,5 Millionen, 2002: +47,5 Millionen, 2003: +37,5 Millionen.

Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Kosten basierend auf dem Waldgesetz sind aus Anhang 1 ersichtlich.

Neben den gesamten Förderungsmassnahmen im Bereich Wald werden von den betroffenen Amtsstellen weitere Kosten von 87,5 Millionen Franken veranschlagt.

Diese Kosten müssen im Detail noch gründlich überprüft werden. Die Finanzierung soll über ordentliche Kredite oder nötigenfalls über Nachtragskredite gemäss den entsprechenden Spezialgesetzgebungen erfolgen. Detaillierte Angaben sind aus Anhang 2 ersichtlich.

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Der Vollzug der Massnahmen in Folge des Orkans kann nicht allein mit dem bestehenden Personal im BUWAL erfolgen. Für die Laufzeit der Verordnung der Bundesversammlung ist mit einem Mehrbedarf von vier Stellen bzw. jährlich 400 000­480 000 Franken zu Lasten des Zahlungsrahmens gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses zu rechnen. Damit kann eine effiziente Zuteilung der Mittel garantiert, die notwendigen Richtlinien und Verfahren für die Wiederherstellungsprojekte erarbeitet und das notwendige Controlling durchgeführt werden. Das Arbeitsverhältnis des zusätzlichen Personals richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Die Anstellung erfolgt mit öffentlich-rechtlichen Verträgen.

3.1.3

Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Da die beantragten Beträge diese Limiten überschreiten, unterstehen Artikel 2 der Verordnung sowie die Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Bundesbeschlusses der Ausgabenbremse.

1281

3.2

Auf die Kantone

3.2.1

Finanzielle Auswirkungen

Auf Grund der im Waldgesetz vorgesehenen Aufgabenteilung werden die Kosten von Bund und Kantonen gemeinsam getragen. Der von den betroffenen Kantonen zu leistende finanzielle Beitrag wird voraussichtlich in der gleichen Grössenordnung wie der Bundesbeitrag liegen.

3.2.2

Personelle Auswirkungen

Angesichts der grossen geworfenen Sturmholzmenge werden auch vom Orkan nicht betroffene Kantone ihre regulären Nutzungen sehr niedrig halten, da der Holzmarkt übersättigt und die Preise unattraktiv sind. Die daraus entstehende Unterbeschäftigung des Forstpersonals in den nicht betroffenen Kantonen sowie der erhöhte Bedarf an Arbeitskräften in den betroffenen Kantonen wird voraussichtlich zu einem vorübergehenden Austausch der Arbeitskräfte zwischen den Kantonen führen.

4

Verhältnis zum internationalen Recht

Der vorliegende Entwurf steht weder zum Völkerrecht noch zum europäischen Recht im Widerspruch. Nach dem Gemeinschaftsrecht sind staatliche Beihilfen, auch wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, an bestimmte Unternehmungen oder Produktionszweige zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Die auf Grund des Orkans Lothar vorgesehenen Förderungsmassnahmen, wie die Unterstützung der Behebung der Waldschäden, der Absatzförderung für das angefallene Holz oder der Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, sind in diesem Sinne eurokompatibel. Auch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ist es zulässig, auf Grund von Naturkatastrophen Förderungsmassnahmen zu treffen.

5

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die wichtigsten Förderungsinstrumente zur Behebung der kurz- und mittelfristigen Schäden und negativen Folgen des Sturmes Lothar sind im Waldgesetz von 1991 enthalten. Der Sturm Lothar hat zur Folge, dass diese Kredite gegenüber dem Normalfall beträchtlich erhöht werden müssen. Wie die normalen langfristigen forstlichen Förderungsmassnahmen werden diese Mittel vor allem im ländlichen Raum eingesetzt. Sie helfen damit diesen Lebensraum zu schützen und unterstützen direkt oder indirekt die dort lebende Bevölkerung.

Die weiterreichenden Massnahmen zur Milderung der kurzfristigen Folgeschäden wie Lagerhaltung, Absatzkoordination und -förderung wurden so gewählt, dass die handels- und wirtschaftspolitischen Grundsätze nicht verletzt werden. Gleichzeitig soll mit der restriktiven Auswahl der Förderungsinstrumente verhindert werden, dass die öffentliche Hand störend in einen gesunden Strukturanpassungs- und Bereinigungsprozess eingreift.

1282

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Gesetzmässigkeit

Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde in Anwendung von Artikel 28 WaG erarbeitet.

6.2

Rechtsform

Artikel 28 WaG sieht vor, dass die Bundesversammlung bei Waldkatastrophen einen allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss erlassen kann. Nach Artikel 163 der neuen Bundesverfassung wird ein solcher Erlass als Verordnung der Bundesversammlung bezeichnet.

Der Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden stützt sich auf die Bundesverfassung, auf Artikel 41 WaG sowie auf die vorgesehene Verordnung der Bundesversammlung.

6.3

Inkrafttreten

Wir beantragen Ihnen, die Verordnung auf den 15. April 2000 in Kraft zu setzen.

Die vorgesehenen Massnahmen ertragen, angesichts der bereits festgestellten Schäden im Wald und der drohenden Käferepidemien, keinen Aufschub. Die Forstwirtschaft muss in den kommenden Monaten die notwendigen Vorkehren treffen, um weiteren Schaden zu minimieren. Ebenso müssen Lagerungs- und Absatzhilfen sofort wirksam werden, um den Einbruch des Holzpreises möglichst in Grenzen zu halten.

6.4

Befristung

Die Verordnung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2003.

1283

Anhang 1

Zusammensetzung der Kosten basierend auf dem Waldgesetz Subventionstatbestand

Erläuterungen, Beispiele

Aufrüsten des Sturmholzes

Zur Verminderung von Folgeschäden: Beitrag ans Defizit der angeordneten Aufrüstarbeiten Folgeschäden Verhinderung der Weiterausbreitung des Borkenkäfers im noch intakten Wald Wiederinstandstellungen Durch gefallene Bäume oder Waldstrassen Holzrücken beschädigte Waldstrassen Temporäre Schutzbauten Zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion, bis der nachwachsende Wald die Funktion wieder übernehmen kann Waldpflege Förderung der Naturverjüngung, evtl. Pflanzung sowie Pflege der neu aufgekommenen Jungwaldflächen Sturmholzzentralen Regionale Vermittlung für (Absatzkoordination) optimalen Holzverkauf Erweiterung Programm Holz Massnahmen und Projekte zur 2000 (inkl. Mittelfristige Förderung eines verbesserten, Absatzförderung) mittelfristigen Holzabsatzes Evaluation, Folgerungen aus Lothar: Grundlagenerarbeitung Zusammenhänge Klimaveränderung ­ Waldzustand ­ Sturmschäden aufzeigen; Kenntnisse effizienter Schadenbewältigung vertiefen Arbeitssicherheit Spezielle Kurse für Waldbesitzer betr. Holzereiarbeiten mit Sturmholz Holzlagerung Lagerung von Holz als Forstschutzmassnahme und zur Entlastung des Marktes Ausscheidung von WaldFlächenbeitrag an Sturmreservaten flächen, wenn die Ausscheidung der Fläche als Reservat geplant ist Befristete Anstellungen Management und Controlling der Bundesfinanzen Investitionskredite Investitionskredite Total Beiträge WaG

1284

Rückzahlbare Kredite als Überbrückungshilfe Rückzahlbare Kredite als Überbrückungshilfe

Gesetzliche Grundlage

Beitragshöhe (in Mio. Fr.)

WaG (Art. 37)

200

WaG (Art. 37)

70

WaG (Art. 38 Abs. 2 Bst. d)

10

WaG (Art. 36)

10

WaG (Art. 38)

45

WaG (Art. 38 Abs. 2 Bst. f) WaG (Art. 38 Abs. 2 Bst. f)

7

WaG (Art. 31, 33)

WaG (Art. 39)

20 10

1

Vorliegende Verordnung

26

Vorliegende Verordnung

12

Vorliegender Finanzierungsbeschluss Vorliegende Verordnung WaG (Art. 40)

2 10 60 483

Anhang 2

Zusammensetzung der Kosten basierend auf anderen Spezialgesetzgebungen Subventionstatbestand

Gesetzliche Grundlage

Beitragshöhe (in Mio. Fr.)

Erweiterung Programm Energie 2000+ Wiederinstandstellungen Eisenbahn, Luftseilbahnen, Verkehrsschiffe Wiederinstandstellung Strassen Ersatzentschädigung für Hochstammobstbäume Schäden an NABEL-Station Unterstützung Holzankauf humanitäre Hilfswerke

EnG EBG

45 30

Total ausserhalb WaG

MinVG Neues Bundesgesetz USG BG über die int.

Entw.zus.arbeit und hum.

Hilfe

6,5 4,5 0,5 1

87,5

10869

1285