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Botschaft zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Schutz des geistigen Eigentums und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 12. Januar 2000

9.2.3.1 9.2.3.1.1

Allgemeiner Teil Übersicht

Die Sozialistische Republik Vietnam (im folgenden: Vietnam) stellt für die Schweiz im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ein prioritäres Partnerland dar. Sie sieht sich nicht nur mit den Problemen eines Entwicklungslandes konfrontiert, sie muss auch die mit dem Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft verbundenen Schwierigkeiten bewältigen. Im Rahmen seiner Politik der Öffnung und Liberalisierung hat Vietnam ein Gesuch um den Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) gestellt. Die Schweiz hat mit Vietnam bereits mehrere Abkommen abgeschlossen, doch figuriert unter ihnen noch kein Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums. Mit dem vorliegenden Abkommen soll diese Lücke geschlossen werden. Es bezieht sich denn auch ausschliesslich auf das geistige Eigentum und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Dem Abkommen kommt aus Schweizer Sicht Pilotcharakter zu. Es ist Ausdruck des Willens, einen aktiven Beitrag zur Entwicklung von Ländern wie Vietnam zu leisten.

Das Abkommen konnte nach intensiven Verhandlungen am 7. Juli 1999 in Hanoi unterzeichnet werden.

9.2.3.1.2

Ausgangslage

Vietnam ist daran, in allen Sektoren tiefgreifende Reformen durchzuführen. In den meisten Bereichen muss dieses Land, das lange von der Welt abgeschnitten war, allerdings ganz von vorne beginnen. So ist beispielsweise das vietnamesische Zivilgesetzbuch erst im Juli 1996 in Kraft getreten. Dessen Annahme stellte eine Art Revolution dar. Darin sind unter anderem das Personen-, Familien- und Eigentumsrecht, das Bodenrecht sowie das Recht des geistigen Eigentums geregelt. Auch wenn Vietnam zweifellos in der Lage ist, die nötige Gesetzgebung weiterzuentwickeln, wird es noch grosser Anstrengungen bedürfen, die eingeleiteten Reformen vollumfänglich umzusetzen.

Das Potenzial dieses Landes weckt die Interessen der internationalen Geschäftswelt.

Japan, Südkorea, Taiwan und die ASEAN-Staaten sind seit langem in Vietnam präsent. Auch die Europäische Union versucht, die Interessen ihrer Unternehmen gegenüber der asiatischen Konkurrenz zur Geltung zu bringen. Im Vergleich zu seinen europäischen Partnern verfügt Frankreich verständlicherweise über eine stärker ausgebaute Stellung als Investor. Auch die Vereinigten Staaten haben inzwischen di-

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plomatische Beziehungen mit Vietnam aufgebaut, in deren Gefolge rasch Programme entwickelt und Abkommen abgeschlossen worden sind.

9.2.3.1.3

Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Vietnam

Die Erfolge, die Vietnam seit 1986 dank seinen Anstrengungen zur Öffnung und wirtschaftlichen Liberalisierung erzielt hat, seine Lage innerhalb einer der dynamischsten Regionen der Welt, die Möglichkeiten, die es insbesondere seiner natürlichen Ressourcen wegen bietet, sowie das grosse Angebot an Arbeitskräften machen das Land zu einem interessanten Wirtschaftspartner. Mehrere Schweizer Firmen haben sich seit Beginn der neunziger Jahre, teilweise über Investitionen, langfristig auf diesem Markt engagiert.

Zwischen der Schweiz und Vietnam bestehen bereits mehrere Wirtschaftsvereinbarungen: das Investitionsschutzabkommen von 1992, die Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit (1993), das Abkommen von 1993 über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die Abkommen von 1993 über die Gewährung eines Mischkredits von 25 Millionen Franken (1996 auf 35 Mio. Fr. erhöht) sowie einer Zahlungsbilanzhilfe von 15 Millionen Franken, und schliesslich das Doppelbesteuerungsabkommen von 1996, das am 1. Januar 1998 in Kraft trat. Zur Finanzierung von Rückständen Vietnams gegenüber dem IWF hat die Schweiz 1993 ausserdem eine entsprechende internationale Operation mit 10 Millionen Franken unterstützt. Im Jahre 1998 konnte zudem ein von der Schweiz unterstütztes Zentrum zur Förderung von umweltfreundlichen Technologien eröffnet werden.

Die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen entwickeln sich seit einigen Jahren sehr dynamisch. Das Aussenhandelsvolumen weist eine zweistellige Wachstumsrate auf.

Im vergangenen Jahr beliefen sich die Schweizer Exporte auf 83,4 Millionen, die Importe auf 83,2 Millionen Franken. Mit Direktinvestitionen von insgesamt 633 Millionen US-Dollar (1997) steht die Schweiz unter den Investorenländern auf Rang 13.

Das Netz der erwähnten Wirtschaftsvereinbarungen wurde geschaffen, um den rasch sich entwickelnden Wirtschaftsbeziehungen den nötigen rechtlichen Rahmen zu geben und einen schweizerischen Beitrag zur Unterstützung der Wirtschaftsreformen in Vietnam zu leisten. Allerdings besteht in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums eine klare Lücke. Aus diesem Grund wurde das vorliegende Abkommen ausgehandelt, das u.a. das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum ("TRIPS-Abkommen,,) berücksichtigt.

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Besonderer Teil: Inhalt des Abkommens Materielle und institutionelle Bestimmungen

Das Abkommen enthält materielle und verfahrensrechtliche Bestimmungen. Um Begriffe nicht neu aushandeln zu müssen und um den Verhandlungsprozess zu vereinfachen, wurde auf die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO und auf weitere wichtige Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Bezug genommen. Dadurch konnte die Anzahl der vertraglichen Bestimmungen gering gehalten werden.

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Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen angemessenen, wirkungsvollen und nicht diskriminierenden Schutz der geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen und dazu die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen (Rechtsschutz) zu erlassen.

Unter dem Begriff "geistiges Eigentum" werden jene Bereiche übernommen, die bereits durch das TRIPS-Abkommen der WTO abgedeckt sind; da die Definition jedoch offener formuliert ist, geht sie über das TRIPS-Abkommen hinaus und ermöglicht den Einbezug neuer Bereiche (Art. 1). Die Schweiz und Vietnam bestätigen ihre derzeitigen Verpflichtungen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Für bestimmte Übereinkünfte, denen Vietnam noch nicht angehört, sieht das Abkommen eine Beitrittsverpflichtung vor dem 1. Januar 2002 vor. Diese Frist kann auf Wunsch einer Vertragspartei verkürzt oder verlängert werden, wobei den erzielten Fortschritten und den Chancen eines Beitritts Vietnams zu den internationalen Übereinkünften, insbesondere zu jenen der WTO, Rechnung zu tragen ist. Für weitere Übereinkünfte (die im Anhang 1 des Abkommens aufgeführt sind) wurde in bezug auf den Beitritt nur eine "best endeavour"-Verpflichtung (Handeln nach besten Kräften) vereinbart. Damit jedoch eine gewisse Flexibilität gewährleistet ist, wurde eine Klausel über die regelmässige Überprüfung des Anhangs 1 eingefügt, mit der den weltweiten Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung getragen werden kann (Art. 2). Die Vertragsparteien müssen mindestens einen Schutzgrad sicherstellen, der dem TRIPS-Abkommen entspricht. Aufgrund seines Status als Entwicklungsland steht Vietnam jedoch bis zum 1. Januar 2002 eine Übergangsfrist zu. Gewährt Vietnam indessen einem anderen Land oder einer Gruppe von Ländern ein Schutzniveau gemäss dem TRIPS-Abkommen, ist es verpflichtet, der Schweiz die gleiche Behandlung einzuräumen (Art. 3).

In Artikel 4 sind zwei grundlegende Prinzipien festgehalten: die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung. Die Inländerbehandlung ist darauf ausgerichtet, den Schweizer Staatsangehörigen eine Behandlung zu gewährleisten, die nicht ungünstiger ist als die Behandlung, die den Vietnamesen eingeräumt wird. Dieser Grundsatz wird gegenwärtig nicht strikt angewandt, insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes. Mit der Meistbegünstigungsklausel soll
verhindert werden, dass Schweizer Staatsangehörige schlechter behandelt werden als die Staatsangehörigen jedes anderen Staates. Jede Abweichung von diesen beiden Prinzipien muss den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens entsprechen. Im Unterschied zu Artikel 3 zielt Artikel 4 des Abkommens darauf ab, unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau die Nichtdiskriminierung bei der Anwendung der Gesetze und in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis sicherzustellen. Der Artikel soll jedoch auch nach Erreichung des im TRIPS-Abkommen vorgesehenen Schutzniveaus weiterhin wirksam sein. Er wird sogar noch von Bedeutung sein, wenn das Land Mitglied der WTO sein wird: das TRIPS-Abkommen deckt nämlich nicht alle Bereiche abschliessend ab, und es ist durchaus vorstellbar, dass Vietnam später gegenüber einem Drittland über ein bilaterales Abkommen in einem neuen technologischen Bereich (z.B. Datenbanken) Schutzverpflichtungen eingeht. In diesem Fall wird sich die Schweiz auf die Meistbegünstigungsklausel berufen können.

Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag und der Patentschutzvertrag mit der Schweiz bestehen (Art. 5). Im Falle von Auslegungsdivergenzen oder bei Anwendungsproblemen kann jede der beiden Vertragsparteien Konsultationen verlangen. Falls diese zu keiner Einigung führen, wird die Streitigkeit auf diplomatischem Weg beigelegt. Da das erwähnte Investitionsschutzabkommen (ISA) von 1992 ebenfalls Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums enthält und eigene Streitbeilegungsverfahren vorsieht, enthält das 1517

vorliegende Abkommen eine Kollisionsnorm (Art. 6 Abs. 3). Damit wird verhindert, dass die Streitbeilegungsverfahren des ISA nicht kraft der Grundsätze der "lex posterior" oder der "lex specialis" für nicht anwendbar erklärt werden (Art. 6).

Die Zusammenarbeit beruht auf dem Grundsatz der Komplementarität. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Anstrengungen gegenüber den Geberländern oder -organisationen zu koordinieren, um Überschneidungen zu vermeiden. Die Schweiz hat der Schaffung eines speziellen Zusammen-arbeitsprogramms (SZP) auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zugestimmt, das vorerst drei Jahre gelten soll.

Mit dem SZP soll Vietnam in seinen Bestrebungen zum WTO-Beitritt unterstützt werden. Die Grundzüge des SZP sind im Anhang 2 zum Abkommen festgehalten (Art. 7). Ein gemeinsamer Ausschuss soll die Modalitäten des SZP festlegen und dessen Durchführung überwachen, wozu die Vertragsparteien Konsultationen durchführen können (Art. 8).

Das Abkommen tritt nach Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren mit gegenseitiger Notifikation in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 9).

9.2.3.2.2

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

Da Vietnam angesichts seines Entwicklungsstandes die Erfahrung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, wie sie für eine Marktwirtschaft erforderlich ist, abgeht, ist es unerlässlich, die materiellen Abkommensbestimmungen durch ein Zusammenarbeitsprogramm zu stützen. Erst dadurch kann das Abkommen operationell werden.

Das im Anhang 2 festgelegt SZP ist vorerst auf eine Dauer von drei Jahren angelegt.

Es wird eigens ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, der die Bedürfnisse und Prioritäten Vietnams eingehend abklären, Arbeitsprogramme erstellen und die sachgerechte Durchführung dieser Programme überwachen soll.

Als Anhaltspunkte werden in einer Liste die möglichen Aktivitäten aufgeführt. Dabei wird den folgenden Punkten Priorität eingeräumt: Modernisierung der Gesetzgebung (insbesondere im Hinblick auf den Beitritt Vietnams zur WTO und zu weiteren wichtigen Übereinkünften, die von der WIPO verwaltet werden), Schulung und Qualifizierung der Mitarbeiter, Modernisierung der Infrastruktur für die Informationstechnologie sowie Unterstützung der nationalen Amtsstellen des Landes bei der Gründung von Zweigstellen. Was die Qualifizierung der Mitarbeiter anbelangt, wird sich die Schulung nicht auf die Mitarbeiter der Ämter für gewerblichen Rechtsschutz und für Urheberrecht beschränken, sie soll sich auch auf die Zollbehörden und die Richter erstrecken. Nicht zuletzt sollen die Aktivitäten auch das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bedeutung des Schutzes von Innovationen und die Bekämpfung der Piraterie stärken.

9.2.3.3

Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die Ausgaben, die durch das Zusammenarbeitsprogramm auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums entstehen werden, gehen zu Lasten des fünften Rahmenkredits von 960 Millionen Franken zur Weiterführung der Finanzierung von 1518

wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 1996 III 725).

9.2.3.4

Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 19 (Sicherstellung der schweizerischen Präsenz durch Ausbau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) und den Projekten, die unter den Parlamentsgeschäften 1995­1999 (A2, Aussenbeziehungen) des Berichts über die Legislaturplanung 1995­1999 aufgeführt sind (BBl 1996 II 293).

9.2.3.5

Verhältnis zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und zum Europarecht

Das Abkommen steht im Zusammenhang mit dem Prozess zur Integrierung Vietnams in das multilaterale Handelssystem und seinem WTO-Beitritts-gesuch. Es stützt sich hauptsächlich auf das TRIPS-Abkommen und die internationalen Übereinkünfte, die von der WIPO verwaltet werden. Es steht somit im Einklang mit den Verpflichtungen, die der Schweiz aus diesen Verträgen erwachsen.

Das Abkommen berührt weder die Rechtsvorschriften der Europäischen Union noch Verpflichtungen, die im Rahmen der EFTA eingegangen wurden. Es besteht somit keine Unvereinbarkeit mit dem Europarecht. Hinsichtlich der Zusammenarbeit sieht das Abkommen Komplementarität und Koordination mit anderen Geberländern oder zwischenstaatlichen Organisationen vor (was auch die Europäische Union einschliesst).

9.2.3.6

Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist (Art. 5).

9.2.3.7

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für den Bundesbeschluss findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge zuständig. Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit beendigt werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.

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