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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend zwei Abkommen gegen Massenvernichtungswaffen auf und unter dem Meeresgrund und biologische und Toxinwaffen (Vom 17. Januar 1973)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen hiemit die beiden letzten im Abrüstungsbereich abgeschlossenen und von der Schweiz unterzeichneten Abkommen zur Genehmigung.

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Kurze Übersicht

Die beiden internationalen Abkommen, um deren Genehmigung wir Sie ersuchen, sind die bisher letzten Ergebnisse der schon seit über einem Jahrzehnt dauernden multilateralen Abrüstungsbemühungen. Sie bezwecken einerseits das Verbot der Verwendung eines grossen Teils der Erde zur Anbringung von Massenvernichtungswaffen, anderseits die vollständige Beseitigung einer Kategorie solcher Massenvernichtungsmittel, nämlich der biologischen und der Toxinwaffen. Aus Interesse an diesen Zielen wie auch grundsätzlich an den internationalen Abrüstungsbestrebungen hat unser Land die beiden Abkommen an ihrem Auflegungstag unterzeichnet.

Den beiden Verträgen ist in der nachfolgenden Botschaft je ein Kapitel, unterteilt in die Abschnitte «Ausgangslage», «Vertragsinhalt» und «Würdigung des Vertrags», gewidmet. Ein Schlusskapitel enthält abschliessende Bemerkungen zu beiden Verträgen.

2 Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund, vom 11. Februar 1971 21

Ausgangslage

Am 7. Dezember 1970 genehmigte die 25. Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Entschliessung 2660 (XXV) den ihr vom Genfer Abrü1973-12

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stungsausschuss unterbreiteten Entwurf für einen «Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund» (Text des Vertrags Beilage 1). Der Vertrag wurde am 11. Februar 1971 von den als Depositare bezeichneten Regierungen Grossbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt. Er ist nach letzten Angaben inzwischen von 90 Staaten unterzeichnet und von 41 Staaten ratifiziert worden. Am 18. Mai 1972 ist der Vertrag in Kraft getreten. Unser Land zählte zu den am Eröffnungstag in London, Moskau und Washington unterzeichnenden Staaten.

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Vertragsinhalt

Der Vertrag verpflichtet die ihm beitretenden Staaten, auf oder unter dem Meeresgrund keine Kernwaffen oder andere Massenvernichtungsmittel sowie keine Abschussvorrichtungen oder Einrichtungen für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung solcher Waffen anzubringen (Art. I Abs. 1) und andere Staaten zu solchen Tätigkeiten weder zu veranlassen noch zu ermutigen, noch ihnen dabei behilflich zu sein (Art. I Abs. 3). Als Meeresboden gilt das Gebiet jenseits einer Zone von zwölf Meilen, von der Küste aus gerechnet (Art. II). Der Vertrag soll aber in keiner Weise das geltende Seerecht wie auch Ansprüche von Staaten seerechtlicher Natur präjudizieren (Art. IV). Das Kontrollproblem ist so gelöst, dass sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Beobachtung selbst überwachen (Art. III Abs. 1), was insofern möglich ist, als es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht auf staatlichem Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Anfällige Streitigkeiten über gemachte Feststellungen oder behauptete Vertragsverletzungen sollen durch Konsultationen und Untersuchungen beigelegt werden (Art. III Abs. 2, 3 und 5).

Sofern dieser Weg nicht zum Ziele führt und die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen ernsthaft in Frage gestellt wird, kann eine Vertragspartei an den UNOSicherheitsrat gelangen, der im Einklang mit der Charta tätig werden kann (Art. III Abs. 4). Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, Verhandlungen über weitere Abrüstungsmassnahmen zu fuhren, um einen Rüstungswettlauf auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund zu verhindern (Art. V). Die Vorschriften über Inkrafttreten, Hinterlegung, Revision und Kündigung sind denjenigen des Vertrags über das Verbot der Kernwaffenversuche von 1963 nachgebildet.

Jede Vertragspartei kann Änderungen des Vertrags vorschlagen, welche für die sie annehmenden Vertragsstaaten in Kraft treten, wenn sie von einer Mehrheit der Parteien angenommen worden sind (Art. VI). Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages, also am 18. Mai 1977, werden die Vertragsparteien in Genf eine Konferenz abhalten, um Wirkungsweise und Verwirklichung des Vertrags zu überprüfen und allfalligen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (Art.

VII). Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat ist jedoch in Ausübung seiner staatlichen Souveränität berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn er der Auffassung ist, dass durch aussergewöhnliche, mit dem

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Inhalt des Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen seines Landes eingetreten ist; er hat diese Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und mit einer Darlegung der Gründe den ändern Vertragsparteien und dem UNO-Sicherheitsrat mitzuteilen (Art. VIII). Depositare sind, wie erwähnt, die Regierungen Grossbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten (Art. X Abs. 2). Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags ist seine Ratifikation durch zweiundzwanzig Regierungen, einschliesslich der Depositare (Art. X Abs. 3). Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten hinterlegt werden, tritt er am Tage dieser Hinterlegung in Kraft (Art. X Abs. 4). Schliesslich sieht der Vertrag ausdrücklich vor, dass er in keiner Weise Verpflichtungen berührt, welche Vertragsstaaten zur Errichtung kernwaffenfreier Zonen anderweitig eingegangen sind (Art. IX).

Authentische Vertragssprachen sind Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch (Art. XI).

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Würdigung des Vertrags

Durch den Vertrag wird ein beträchtlicher Teil der Erde der Verwendung für Massenvernichtungsmittel entzogen, was zweifellos zu begrüssen ist. Seine praktische Bedeutung dürfte' allerdings nicht allzu gross sein. Dort wo eine entsprechende Nutzung schon heute möglich ist, nämlich in der Küstenzone, findet der Vertrag gerade für die jeweiligen Küstenstaaten keine Anwendung. Ebenfalls nicht unter das vertragliche Verbot fallen Oberfläche und Unterwasserbereich der Hohen See.

, Für die Schweiz bringt der Vertrag praktisch keine Verpflichtungen mit sich; denn sie würde wohl nie in der Lage sein, Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden anzubringen. Unser Land hat aber ein Interesse daran, dass andere Staaten es unterlassen, von dieser zumindest heute eher theoretischen Möglichkeit je einmal Gebrauch zu machen. Ausserdem stellt unsere Beteiligung am Vertrag eine Geste zugunsten weiterer Massnahmen zur Beschränkung der Rüstung dar und bringt unser grundsätzliches Interesse an diesen Bestrebungen zum Ausdruck. Schliesslich würden die ändern Staaten unser Abseitsstehen schwerlich verstehen, um so weniger als für ein solches Verhalten keine Argumente der Landesverteidigung oder der Neutralität angeführt werden könnten.

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Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, vom 10. April 1972

31 Ausgangslage Der Entwurf für ein «Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen» wurde ebenfalls vom Genfer Abrüstungsausschuss ausgearbeitet (Text des Übereinkommens Beilage 2). Er wurde am 16. Dezember 1971 von der 26. Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Entschliessung 2826 (XXVI) genehmigt und von den drei Depositarregierungen - erneut Grossbritannien, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten von Amerika - am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt. Nach letzten Angaben ist das Übereinkommen inzwischen von 100 Staaten unterzeichnet, jedoch erst von 7 Staaten (Bulgarien, Island, Kanada, Kuwait, Mauritius, Niger, Saudiarabien) ratifiziert worden und somit noch nicht in Kraft getreten. Unser Land hat den Vertrag am Eröffnungstag in London, Moskau und Washington unterzeichnet.

Der kriegsmassige Einsatz erstickender, giftiger oder ähnlicher Gase sowie bakteriologischer Mittel ist bereits durch das auf die Haager Landkriegsordnung gestützte Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 verboten. Dieses Verbot ist auf die kriegsmässige Verwendung der fraglichen Waffen beschränkt und erfasst Herstellen und Halten der Kampfstoffe nicht ; es erstreckt sich somit nach allgemeiner Ansicht nicht auf ihre Verwendung für Repressalien (Vergeltung mit Gleichem).

Ausserdem sind die Parteien des Genfer Protokolls nicht einig über die geographische und materielle Tragweite der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen.

So ist umstritten, ob das Verbot nur unter den Vertragsparteien oder auch gegenüber Dritten wirksam sei, ob es sämtliche chemischen und biologischen Waffen erfasse oder gewisse Ausnahmen zulasse, z. B. Tränengase oder Pflanzengifte, und ob es schliesslich sogar allgemein anerkanntes Völkerrecht darstelle, d. h.

auch für jene Staaten gelte, die es nicht formell angenommen haben.

Diese Sachlage - die Möglichkeit des Einsatzes von B- und C-Waffen trotz des Genfer Protokolls sowie die rechtlichen Unklarheiten des Protokolls - macht es verständlich, dass sich die Abrüstungsbemühungen in der UNO-Generalversammlung und im Genfer Abrüstungsausschuss nach den Arbeiten zum Atomsperrvertrag zu einem grossen Teil auf diese Kampfstoffe
konzentrierten. Dabei hatte man sich ursprünglich zum Ziel gesetzt, die B- und C-Waffen durch ein umfassendes Verbot vollständig zu beseitigen. Wieder lag es aber am eigentlichen heiklen Punkt der meisten Abrüstungsbemühungen, nämlich an der Kontrolle der Einhaltung der Verträge, dass die Absicht nicht vollständig verwirklicht werden konnte. Während die Missachtung des bestehenden Einsatzverbots in der Regel zum mindesten für den betroffenen Staat ohne Schwierigkeiten feststellbar ist, dürften sich Verletzungen des Verbots der Entwicklung, Herstellung und Lage-

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rang ohne wirksame internationale Überwachungsmassnahmen kaum erkennen lassen. An der Genfer Abrüstungskonferenz konnte man sich nicht über die für eine wirksame Überwachung notwendigen Kontrollmassnahmen einigen.

Trotz dieser Schwierigkeit wollte man nicht von einem auf die Entwicklung, Herstellung und Lagerung erweiterten Verbot absehen. Im Sinne eines Kompromisses und im Gegensatz zur bisherigen Praxis, die die B- und C-Waffen immer gemeinsam behandelte, entschloss man sich, das umfassende Verbot vorläufig auf die B-Waffen und auf die Toxine (Gifte biologischen Ursprungs) zu beschränken und von einer internationalen Überwachung abzusehen. Auf eine Kontrolle glaubt man deshalb verzichten zu können, weil der Einsatz dieser Waffen bisher noch nie erfolgt ist und auch in Zukunft kaum in Frage kommt, gefährden sie doch unter gewissen Umständen den Angreifer ebenso wie den Angegriffenen, und weil mit ihnen keine Sofortwirkung erzielt werden kann, also ein Vertragsbrecher kaum nennenswerte militärische Vorteile zu erlangen vermöchte. Völlig anders geartet sind Verwendungsmöglichkeiten und Wirkungsart der C-Waffen.

Ihr Einsatz ist räumlich und zeitlich begrenzbar, entspricht somit einer Verwendung mit taktischer und operativer Zielsetzung, und ihre Wirkung tritt sofort ein.

Ein unloyaler Partner eines nicht genügend kontrollierten Verbots der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer Waffen könnte sich daher entscheidende militärische und politische Vorteile verschaffen.

Die Verhandlungen über ein die C-Waffen betreffendes analoges Verbot wurden vom Genfer Abrüstungsausschuss fortgesetzt, scheiterten jedoch bisher hauptsächlich wiederum an der Kontrollfrage.

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Vertragsinhalt

Der Inhalt des Übereinkommens lässt sich folgendermassen zusammenfas!

Verboten werden Entwicklung, Herstellung, Lagerung oder anderweitige Beschaffung von mikrobiologischen oder ändern biologischen Wirkstoffen (Agenzien) und von Toxinen, und zwar von jener Art und in jenen Mengen, die nicht für prophylaktische, Schutz- oder andere friedliche Zwecke bestimmt sind, wie auch Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel bzw. Träger (Vektoren), die für die Verwendung solcher Wirkstoffe oder Toxine zu kriegerischen Zwecken oder in bewaffneten Konflikten bestimmt sind (Art. I). Allfällige sich im Besitz, unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle einer Vertragspartei befindliche derartige Stoffe oder Gegenstände sind spätestens innert neun Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zu vernichten oder für friedliche Zwecke umzuwandeln, wobei die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen sind (Art. II). Die Vertragsparteien sind ausserdem verpflichtet, keinem ändern Staat, keiner Staatengruppe oder internationalen Organisation die fraglichen Stoffe oder Gegenstände zu übertragen und sie bei den verbotenen Tätigkeiten in keiner Art zu unterstützen (Art. III). Jede Vertragspartei hat die ihrer Verfassung entsprechenden notwendigen Massnahmen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu treffen (Art. IV). Der Vertrag sieht die wechselseitige Konsultation und die Zusammen-

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arbeit der Parteien vor, die auch im Rahmen der UNO durchgeführt werden können, falls Gegenstand und Durchführung des Vertrags Probleme aufwerfen sollten (Art. V), und räumt jeder Partei ein Recht zur Klage an den UNOSicherheitsrat ein, sofern sie feststellt, dass eine andere Partei den Vertrag verletzt und sie ihre Anschuldigung glaubwürdig begründen kann. Die Klage ist mit einem Gesuch um Abklärung des Falles zu verbinden (Art. VI Abs. 1). Jede Vertragspartei hat den Sicherheitsrat bei seinen in der Folge gemäss den Bestimmungen der UNO-Charta durchzuführenden Nachforschungen zu unterstützen.

Deren Ergebnis ist allen Parteien mitzuteilen (Art. VI Abs. 2). Jede Partei hat der klagenden Partei eine der UNO-Charta entsprechende Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung zu erleichtern, sofern die Klagepartei es verlangt und der Sicherheitsrat feststellt, dass sie durch die Vertragsverletzung gefährdet worden ist (Art. VII). Das neue Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass die durch die Parteien des Genfer Protokolls übernommenen Pflichten in irgendeiner Weise eingeschränkt oder verringert würden (Art. VIII). Die Parteien bestätigen das Ziel eines gleichartigen Verbots für chemische Waffen und verpflichten sich, in guten Treuen entsprechende Verhandlungen fortzusetzen (Art. IX). Die Parteien sollen ausserdem einen möglichst weitgehenden Austausch von Einrichtungen, Materialien, wissenschaftlichen und technologischen Informationen im Bereich der friedlichen Verwendung von biologischen Wirkstoffen und Toxinen erleichtern und, soweit möglich, diesbezüglich zusammenarbeiten (Art. X Abs. 1).

Der Vertrag ist so durchzuführen, dass er diese friedliche Tätigkeit oder Zusammenarbeit nicht beeinträchtigt (Art. X Abs. 2). Die Vorschriften über Inkrafttreten, Hinterlegung, Revision und Kündigung stimmen weitgehend mit denjenigen des weiter oben behandelten Vertrags überein. Jede Partei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungsanträge stellen. Diese treten für jene Staaten, die ihnen zustimmen, in Kraft, sobald sie von der Mehrheit der Parteien genehmigt worden sind, oder, falls eine Partei nachträglich zustimmt, vom Zeitpunkt ihrer Zustimmung an (Art. XI). Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages, oder, falls die Mehrheit der Parteien es wünscht, zu einem früheren Zeitpunkt, soll in Genf eine
Revisionskonferenz durchgeführt werden. Sie hat das Funktionieren des Vertrages zu überprüfen, um abzuklären, ob sich die in der Präambel gesetzten Ziele und die Bestimmungen des Vertrages, einschliesslich jener über die Schaffung eines gleichartigen Verbots für chemische Waffen, auf dem Wege der Verwirklichung befinden. Dabei soll auch allen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung getragen werden (Art. XII). Der Vertrag hat eine unbegrenzte Dauer (Art. XIII Abs. 1). Jede Vertragspartei hat jedoch in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie der Auffassung ist, dass ausserordentliche, den Gegenstand des Abkommens betreffende Ereignisse die höchsten Interessen ihres Landes gefährden. Der Rücktritt ist, mit einer dreimonatigen Frist und unter Angabe der Gründe, allen Vertragsparteien und dem UNO-Sicherheitsrat zu melden (Art. XIII Abs. 2). Depositare sind, wie erwähnt, wiederum Grossbritannien, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten (Art. XIV Abs. 2). Der Vertrag tritt in Kraft nach der Ratifikation durch zweiundzwanzig Staaten, einschliesslich der drei Depositare (Art.

301 XIV Abs. 3). Für Staaten, die ihn später ratifizieren oder ihm bei treten, tritt er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Instrumente in Kraft (Art.

XIV Abs. 4). Auch bei diesem Übereinkommen ist der chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermassen verbindlich (Art. XV).

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Würdigung des Vertrags

1970 wurde unter der Leitung des Eidgenössischen Politischen Departements eine Arbeitsgruppe aus Sachverständigen dieses Departements, des Eidgenössischen Militärdepartements und der schweizerischen chemischen Industrie gebildet, welche zuhanden des Bundesrats eine grundsätzliche Studie über die sich unserem Land im Zusammenhang mit den chemischen und biologischen Waffen stellenden Fragen ausarbeitete. Damit sollte insbesondere auch eine Grundlage für die von unserem Land bezüglich der Abrüstungsbemühungen im B- und CWaffenbereich zu treffenden Entscheide geschaffen werden.

Aufgrund dieser Studie lässt sich zum vorliegenden Übereinkommen folgendes sagen: Vom militärischen Standpunkt aus ist die getrennte Behandlung der B- und der C-Waffen zu begrüssen, da die beiden Waffentypen, wie dargelegt, in Einsatz und Wirkung verschieden sind. Das Risiko der Selbstgefährdung Hesse sich mit keiner denkbaren Einsatzart auf ein verantwortbares Mass verringern. Der Versuch eines Kleinstaates, mit dem Einsatz solcher Waffen zu drohen, würde unglaubwürdig wirken, es sei denn, ein solcher Einsatz hätte den Charakter eines völlig irrationalen Racheaktes. Aus diesen Gründen ist es verständlich, dass die Ausstattung unserer Armee mit B-Waffen zwecklos wäre. Angesichts der geringen technischen Schwierigkeiten, welche die Herstellung von B-Waffen bietet, muss aber die Gefahr, dass eine verantwortungslose Macht sie in auswegloser Lage einsetzen könnte, sehr ernst genommen werden. Für uns ergibt sich daher ein gewichtiges Argument, das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von B-Waffen zu befürworten. Allerdings bringt ein umfassendes B-Waffen-Verbot keine spürbare Entlastung unserer materiellen Abwehrvorbereitungen. Die wichtigsten Mittel zum Schütze gegen B-Kampfstoffe, insbesondere die Luftfiltrieranlagen in den Schutzräumen, sind nämlich gleichermassen auch für den ACSchutz notwendig.

Vom industriellen Standpunkt aus hätten sich aus einem derartigen Verbot höchstens im Zusammenhang mit damit verbundenen Kontrollen Probleme ergeben. Die Industrie hätte solche Kontrollen, vor allem Inspektionen an Ort und Stelle, nur verantworten können, wenn diese keine zu grosse Behinderung der Produktion mit sich gebracht und Garantien gegen den Verrat kommerzieller und industrieller Geheimnisse enthalten hätten. Da
jedoch der vorliegende Vertrag überhaupt keine internationale Überwachung vorsieht, hegen von industrieller Seite keine Einwände gegen ihn vor.

In wissenschaftlicher Hinsicht könnten für unser Land, in dem die Biologie sowohl in der Hochschulforschung wie auch in der Industrie einen wichtigen Bundesblau. 125 Jahrg. Bd I

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Platz einnimmt, die Bestimmungen des Vertrages über internationale Zusammenarbeit im Bereich der friedlichen Verwendung von biologischen Wirkstoffen und Toxinen einen gewissen Wert haben.

In völkerrechtlich-politischer Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Vertrag sämtlichen Parteien gleiche Rechte und Pflichten verschafft, wenn man von der zwangsläufigen Sonderstellung der Depositarstaaten und dem Privileg absieht, wonach es für die Inkraftsetzung des Vertrags unter anderem auch ihrer Ratifikationen bedarf. Eine materielle Bevorteilung einiger Parteien hätte sich im vorliegenden Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Das Fehlen internationaler Kontrollen ist kein Hinderungsgrund für unsere Beteiligung. Übrigens ergibt sich ein bescheidener Ersatz dafür aus der Möglichkeit der Untersuchungen durch den Sicherheitsrat. Der als Kompromiss gedachte Verzicht auf Kontrollen ist jedoch nicht als Präzedenzfall für weitere einschlägige Verträge zu werten. Kündigungsklausel, politische Überprüfbarkeit und Änderungsmöglichkeiten entsprechen der in den letzten Jahren befolgten internationalen Praxis. Hingegen findet man leider auch im neuen Abkommen keine Regeln für die friedliche Beilegung der sich in seinem Rahmen ergebenden Streitigkeiten und auch keine eigentlichen Sanktionsbestimmungen. Einen gewissen Ersatz für diese stellt die einer durch eine Vertragsverletzung gefährdeten Vertragspartei gemäss UNO-Charta zu gewährende Hilfe dar, welche jedoch die im Rahmen der UNO ohnehin bestehenden Möglichkeiten kaum erweitert. Schliesslich sollte das Übereinkommen im Interesse aller Staaten möglichst universelle Geltung erlangen. In diesem Fall ist es auch für uns von Vorteil. Unser Land hätte dann weder innen- noch aussenpolitische Gründe, um ein Abseitsbleiben zu rechtfertigen.

Nach der allgemeinen Beurteilung des Übereinkommens gilt es noch, auf einige besondere Fragen einzugehen.

Das eigentliche Verbot bzw. Gebot erfasst nicht nur die biologischen Wirkstoffe und Toxine, sondern auch Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Stoffe bei Feindseligkeiten oder in bewaffneten Konflikten bestimmt sind. Die Unterscheidung der für solche Zwecke bestimmten Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel von den übrigen in den Armeen verwendeten Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln dürfte jedoch
kaum durchführbar sein; denn der Einsatz von biologischen Wirkstoffen oder Toxinen erfordert keine spezifischen Einrichtungen oder Mittel. Man kann sie aus Flugzeugen oder aus der Küste entlang fahrenden Schiffen absprühen; man kann sie mit Artilleriegeschützen oder Fernlenkwaffen verschiessen, die ebenso gut für den Transport herkömmlicher oder atomarer Sprengköpfe verwendet werden können; man kann durch Einsatzkommandos Infektionsherde schaffen oder Schliesslich sogar Insekten oder Nagetiere als Überträger verwenden. Unser Land wird daher, wie bereits bei der Unterzeichnung, so auch bei der Ratifikation des Vertrags in einer Erklärung auf die Problematik der fraglichen Bestimmung hinweisen und sich vorbehalten, selbständig darüber entscheiden zu können, was unter die erwähnten Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel fällt.

Ein zweites Problem verbindet sich mit dem in Artikel VI vorgesehenen

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Recht der Klage an den UNO-Sicherheitsrat, welcher dadurch die Befugnis erhält, entsprechende Nachforschungen anzustellen, selbst wenn der beklagte Staat der UNO nicht angehört. Bisher hat unser Land eine derartige «Unterwerfung» unter ein UNO-Organ nach Möglichkeit zu vermeiden getrachtet. Das dürfte jedoch im vorliegenden Fall kaum möglich sein. Erstens könnte unser Neutralitätsstatus nicht als Begründung für einen Vorbehalt dienen; denn es werden uns keine Pflichten zu Stellungnahmen oder Handlungen gegen Dritte auferlegt. Ein Grund wäre hingegen unser Abseitsstehen von der UNO. Zweitens würde ein Vorbehalt zu diesem Punkt von den ändern Vertragspartnern kaum verstanden und angenommen, und er wäre ungeschickt, würde er doch geradezu den Verdacht wecken, die Schweiz trage sich mit vertragswidrigen Absichten. Drittens ist in Betracht zu ziehen, dass kaum jemals eine begründete Klage gegen unser Land erhoben werden kann und wird. Es ist daher zweckmässig, bei der Ratifikation des Vertrages von einer Erklärung zur fraglichen Bestimmung abzusehen, was allerdings eine Abkehr von unserer bisherigen Praxis bedeutet. Das erscheint aber in Anbetracht unserer heutigen Stellung zu den Vereinten Nationen als vertretbar.

Eine dritte Frage ergibt sich im Zusammenhang mit Artikel VII, der die Hilfeleistung an einen durch eine Vertragsverletzung gefährdeten Staat regelt.

Dazu sind vorerst zwei allgemeine Bemerkungen anzubringen: Erstens ist die Hilfe nicht der UNO, sondern direkt dem sie anfordernden Staat zu leisten, womit allerdings der Sicherheitsrat einverstanden sein muss. Zweitens wird nichts darüber gesagt, worin die Hilfeleistung zu bestehen hat. Von besonderer Bedeutung erscheint jedoch, dass es sich hier, im Gegensatz zu Artikel VI, um die Pflicht zu aktivem Vorgehen gegen Dritte handelt, was zu einem Widerstreit mit den uns aus unserem Neutralitätsstatus erwachsenden Obliegenheiten führen könnte. Es ist deshalb nötig, bei der Ratifikation des Vertrags den schon bei der Unterzeichnung angebrachten Neutralitätsvorbehalt zu wiederholen.

Zusammenfassend darf man sagen, dass das Übereinkommen auch vom schweizerischen Standpunkt aus zu begrüssen ist, stellt es doch einen Schritt zur vollständigen Beseitigung der B- und C-Waffen dar. Man kann dem entgegenhalten, das Abkommen erfasse von diesen beiden
Waffentypen nur jenen, dessen Verwendung ohnehin wenig wahrscheinlich sei, banne hingegen die weitaus grössere Gefahr des Einsatzes von C-Waffen nicht. Trotzdem wird der Vertrag wertvolle Dienste leisten. Und nicht zuletzt ist mit ihm in der Geschichte der Abrüstungsbemühungen seit dem Zweiten Weltkrieg ein Markstein gesetzt worden, handelt es sich doch zum ersten Mal um wirkliche Abrüstung und nicht, wie bei den bisherigen Abkommen, «nur» um eine Massnahme der Rüstungsbegrenzung.

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Abschliessende Bemerkungen zu beiden Verträgen 41

Zeitpunkt der Ratifikation

Nach eingehendem Studium der bisherigen internationalen Entwicklungen haben wir beschlossen, Sie um die Genehmigung der beiden Abkommen zu ersuchen.

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Das kann hinsichtlich des Vertrags über ein Verbot der Anbringung von Kernwaffen und ändern Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund um so eher verantwortet werden, als er inzwischen von 90 Staaten unterzeichnet und von 41 Staaten, einschliesslich der drei Depositarmächte, ratifiziert und somit in Kraft gesetzt worden ist und er ausserdem unserem Land praktisch keine Pflichten auferlegt.

Anders ist die Lage beim Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen. Diese Abrüstungsmassnahme fand ein weltweites positives Echo, was schon bei der Genehmigung durch die UNO-Generalversammlung zum Ausdruck kam. Es stimmten damals 110 Staaten ohne Gegenstimme dafür. Inzwischen ist der Vertrag denn auch von 100 Staaten, einschliesslich der Depositarmächte, unterzeichnet worden. Ratifiziert haben ihn hingegen erst sieben Staaten, was zu einem Teil an der kurzen Zeitspanne liegen mag, die seit der Auflegung des Vertrags zur Unterzeichnung und Ratifikation verstrichen ist. Zu einem ändern Teil dürften hingegen verschiedene Unterzeichner ihr eigenes Verhalten ebenfalls von demjenigen anderer Staaten, insbesondere der Grossmächte, abhängig machen. Die Depositarmächte scheinen nach neuesten Informationen dieser Lage Rechnung tragen zu wollen. Sie beabsichtigen, den Vertrag in der ersten Hälfte des Jahres 1973 zu ratifizieren, bemühen sich jedoch ausserdem darum, dass zusammen mit ihnen, oder mindestens in einer engen zeitlichen Verbindung, möglichst viele Unterzeichner ihn ebenfalls ratifizieren. Damit soll nicht nur ein baldiges Inkrafttreten, sondern auch eine über die für das Inkrafttreten notwendige Zahl der Anerkennung hinausgehende Universalität erreicht werden.

Ein frühzeitiges Inkrafttreten des Übereinkommens über die vollständige Ausschaltung der biologischen und der Toxinwaffen bei einer möglichst umfassenden Beteiligung liegt zweifellos im Interesse der internationalen Gemeinschaft.

Ob sich der Plan der Depositarstaaten verwirklichen lässt, hängt allerdings davon ab, ob sich eine genügende Anzahl Unterzeichner zur koordinierten Vornahme der Ratifikationen bereit findet. Nach letzten Meldungen scheint das der Fall zu sein. Man rechnet mit dem Inkrafttreten
des Übereinkommens in der ersten Hälfte des Jahres 1973.

Auch die Schweiz ist eingeladen worden, sich an der geplanten Aktion zu beteiligen. Da ein baldiges Inkrafttreten und eine möglichst allgemeine Annahme des Übereinkommens über ein vollständiges Verbot der biologischen und Toxinwaffen auch in unserem Interesse liegt, sind wir zur Überzeugung gelangt, dass wir zur Verwirklichung dieses Zieles beitragen, d. h. bereit sein sollten, den Vertrag zum gegebenen Zeitpunkt zu ratifizieren. Damit beabsichtigen wir jedoch nicht, von unserer Bedingung eines genügenden Universalitätsgrades des Übereinkommens abzurücken. Die Ratifikation wird nur und erst dann vollzogen werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Vertrag durch die geplante Koordination von Ratifikationen den uns nötig erscheinenden Universalitätsgrad erreicht. Ein solches Vorgehen kann insofern verantwortet werden, als das Übereinkommen

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unserem Land weder in militärischer noch in wirtschaftlich-wissenschaftlicher Hinsicht Probleme stellt.

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Finanzielle Auswirkungen

Weder der Vertrag noch 'das Übereinkommen haben für den Bund finanzielle Auswirkungen.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, durch den der Bund zum Abschluss von Staatsverträgen mit fremden Staaten ermächtigt wird. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Die Ihrer Genehmigung unterbreiteten Abkommen können jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Zwar ist das Kündigungsrecht an eine materielle Bedingung geknüpft, nämlich an das Vorliegen aussergewöhnlicher, mit der Materie des Vertrags zusammenhängender Ereignisse, welche die höchsten Landesinteressen gefährden. Doch befindet ausdrücklich jede Partei selbst über das Vorliegen solcher Ereignisse. Da es hier um eine Frage des Ermessens und der politischen Beurteilung geht, ist die Handlungsfreiheit der Vertragsparteien rechtlich nicht eingeschränkt. Diese Überlegungen waren auch dafür massgebend. dass das Moskauer Abkommen von 1963 über das Verbot der Kernwaffenversuche, das eine vergleichbare Kündigungsklausel enthält, dem Staatsvertragsreferendum nicht unterstellt wurde. Die Kündigungsbestimmungen der beiden vorliegenden Verträge sind im Vergleich zum Moskauer Abkommen insofern erweitert worden, als die Kündigung nicht nur den übrigen Vertragsparteien, sondern auch dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mitzuteilen ist und eine Darlegung der ausserordentlichen Ereignisse zu enthalten hat.

Dabei handelt es sich jedoch um reine Verfahrensvorschriften, die an der rechtlichen Kündigungsfreiheit der Vertragsparteien nichts ändern. Der beantragte Bundesbeschluss fällt somit nicht unter die Bestimmung von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung über das fakultative Staatsvertragsreferendum.

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Antrag

Gestützt auf diese Erwägungen beantragen wir Ihnen die Genehmigung des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund und des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen. Die Ratifikation des zweiten Übereinkommens wird erst dann vollzogen werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Vertrag den uns

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nötig erscheinenden Universalitätsgrad erreicht. Sie ist ausserdem mit den bereits bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebrachten formellen Vorbehalten betreffend die Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel einerseits und die uns aus unserem Neutralitätsstatus erwachsenden Pflichten anderseits zu versehen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 17. Januar 1973 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Bon v in Der Bundeskanzler : Huber

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Bundesbeschluss betreffend zwei Abkommen gegen Massenvernichtungswaffen auf und unter dem Meeresgrund und biologische und Toxinwaffen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1973 i'.

beschliesst:

Art. l 1

Es werden genehmigt : - der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot des Anbringens von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ; - das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Verträge zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

i' BB119731 295

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Beilage l Gemeinsame deutsche Übersetzung

Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Die Staaten, die Vertragsparteien sind, in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der Menschheit an den Fortschritten bei der Erforschung und Nutzung des Meeresbodens für friedliche Zwecke, in der Erwägung, dass die Verhinderung eines nuklearen Wettrüstens auf dem Meeresboden der Wahrung des Weltfriedens dient, internationale Spannungen vermindert und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten festigt, m der Überzeugung, dass dieser Vertrag einen Schritt auf das Ziel hin darstellt, den Meeresboden und den Meere&untergrund aus dem Wettrüsten herauszuhalten, in der Überzeugung, dass dieser Vertrag einen Schritt in Richtung auf einen Vertrag über allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen, in der Überzeugung, dass dieser Vertrag die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen in einer Weise fördern wird, die mit den Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang steht und nicht gegen die Freiheit der Hohen See verstösst, sind wie folgt übereingekommen.

Artikel I 1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jenseits der äusseren Begrenzung einer Zone des Meeresbodens, wie sie in Artikel II definiert ist, weder Kernwaffen noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen noch Bauten, Abschussrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen.

2. Die Verpflichtungen aus Absatz l dieses Artikels gelten auch für die in dem gleichen Absatz angeführte Zone des Meeresbodens, innerhalb dieser Zone

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jedoch nicht für den Küstenstaat und den Meeresgrund unter seinen Territorialgewässern.

3. Die Vertragsstaaten werden einen Staat weder unterstützen noch ermutigen, noch veranlassen, in Absatz l dieses Artikels angeführte Tätigkeiten auszuüben, und werden sich auch nicht anderweitig an solchen Handlungen beteiligen.

Artikel II Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Aussengrenze der in Artikel I genannte Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Aussengrenze der in Teil II des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone genannten Zone, und sie wird nach Massgabe des Teils I Abschnitt II dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.

Artikel III ( 1. Um die Ziele dieses Vertrags zu fördern und die Erfüllung seiner Bestimmungen sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat berechtigt, durch Beobachtung die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ausserhalb der in Artikel I genannten Zone nachzuprüfen, sofern die Beobachtung nicht in diese Tätigkeiten eingreift.

2. Bleiben nach solcher Beobachtung begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so werden der Vertragsstaat, der diese Zweifel hegt, und der Vertragsstaat, der für die Tätigkeiten, welche die Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich ist, um die Zweifel zu zerstreuen, einander konsultieren. Bleiben die Zweifel bestehen, so wird der Vertragsstaat, der die Zweifel hegt, dies den anderen Vertragsstaaten notifizieren, und die betroffenen Vertragsparteien werden in weiteren Verfahren der Nachprüfung, auf die sie sich einigen können, zusammenarbeiten, einschliesslich angemessener Inspektion von Gegenständen, Bauten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen, von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie von der in Artikel I beschriebenen Art sind. Die in der Region dieser Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschliesslich aller Küstenstaaten, und jede andere Vertragspartei,' die darum nachsucht, sind zur Teilnahme an solcher Konsultation und Zusammenarbeit berechtigt. Nach Abschluss der weiteren Nachprüfungsverfahren lässt die Vertragspartei, die diese Verfahren eingeleitet hat, bei den anderen Vertragsparteien einen sachdienlichen Bericht zirkulieren.

3. Kann der für
die Tätigkeiten, welche die begründeten Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche Staat durch Beobachtung des Gegenstandes, des Bauwerks, der Anlage oder sonstigen Einrichtung nicht identifiziert werden, so wird der Staat, der diese Zweifel hegt, dies den Vertragsstaaten in der Region dieser Tätigkeiten und jedem beliebigen anderen Vertragsstaat notifizieren und bei ihnen sachdienliche Erkundigungen einholen. Wird durch diese Erkundigungen festgestellt, dass ein bestimmter Vertragsstaat für diese Tätigkeiten verantwortlich

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ist, so wird dieser Vertragsstaat mit den anderen Vertragsparteien beraten und zusammenarbeiten, wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen. Kann die Identität des Staates, der für die Tätigkeit verantwortlich ist, durch diese Erkundigungen nicht festgestellt werden, so kann der untersuchende Staat weitere Nachprüfungen, einschliesslich Inspektionen, anstellen; er hat die in der Region der Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschliesslich aller Küstenstaaten, und jede andere Partei, die mitzuwirken wünscht, zur Teilnahme einzuladen.

4. Werden die Zweifel bezüglich der Tätigkeiten durch Konsultationen und Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nicht beseitigt und besteht eine ernste Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen fort, so kann ein Vertragsstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Angelegenheit dem Sicherheitsrat vorlegen, der im Einklang mit der Charta tätig werden kann.

5. Eine Nachprüfung gemäss diesem Artikel kann vorgenommen werden von jedem Vertragsstaat mit seinen eigenen Mitteln oder mit voller oder partieller Unterstützung durch jeden anderen Vertragsstaat sowie durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta.

6. Tätigkeiten der Nachprüfung gemäss diesem Vertrag sollen nicht in die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten eingreifen, und bei ihrer Ausführung sind völkerrechtlich anerkannte Rechte, einschliesslich der Freiheit der Hohen See, sowie die Rechte der Küstenstaaten hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung ihrer Festlandsockel gebührend zu beachten.

Artikel IV Keine Bestimmung dieses Vertrags darf so ausgelegt werden, als stütze oder beeinträchtige sie die Stellung eines Vertragsstaats im Hinblick auf bestehende internationale Übereinkommen, einschliesslich des Abkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlusszone, oder im Hinblick auf Rechte oder Ansprüche, die ein solcher Vertragsstaat geltend machen könnte, oder im Hinblick auf Anerkennung oder Nichtanerkennung von Rechten oder Ansprüchen, die ein anderer Staat bezüglich der Gewässer vor seinen Küsten geltend macht; dies gilt unter anderem auch für Küstenmeere und Anschlusszonen oder den Meeresboden, Festlandsockel eingeschlossen.

Artikel V Die
Vertragsparteien verpflichten sich, in redlicher Absicht Verhandlungen über weitere Massnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund zu führen.

Artikel VI Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Ände-

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Hingen treten für jeden sie annehmenden Vertragsstaat mit ihrer Annahme durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten in Kraft und danach für jeden weiteren Vertragsstaat mit ihrer Annahme durch diesen.

Artikel VII Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags wird in Genf (Schweiz) eine Konferenz der Vertragsparteien zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrags zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrags verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung ist den einschlägigen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Auf der Überprüfungskonferenz wird im Einklang mit der Auffassung einer Mehrheit der teilnehmenden Vertragsparteien bestimmt, ob und wann eine weitere Überprüfungskonferenz einzuberufen ist.

Artikel VIII Jeder Vertragsstaat ist in Ausübung seiner staatlichen Souveränität berechtigt, diesen Vertrag für sich zu kündigen, wenn er entscheidet, dass durch aussergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen seines Landes eingetreten ist. Er teilt die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten allen anderen Vertragsstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die seiner Ansicht nach eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.

Artikel IX Die Bestimmungen dieses Vertrags berühren in keiner Weise die Verpflichtungen, die Vertragsstaaten unter internationalen Verträgen zur Errichtung von kernwaffenfreien Zonen eingegangen sind.

Artikel X 1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der den Vertrag nicht vor seinem nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit als Depositarregierungen bestimmt.

3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschliesslich der zu Depositarregierungen dieses Vertrags bestimmten, Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

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4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt wird, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Die Depositarregierungen unterrichten die Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeich-, nung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und vom Eingang sonstiger Mitteilungen.

6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Artikel XI Dieser Vertrag, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Diese übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen in drei Ausfertigungen zu London, Moskau und Washington am l I.Februar 1971.

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Beilage 2 Gemeinsame deutsche Übersetzung

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen, sowie über die Vernichtung solcher Waffen Die Vertrags Staat en dieses Übereinkommens, entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Wege zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen, und überzeugt, dass das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer und bakteriologischer (biologischer) Waffen sowie ihre Beseitigung durch wirksame Massnahmen die Erreichung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtern wird, in Anerkennung der grossen Bedeutung des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg und eingedenk auch des Beitrags, den das genannte Protokoll zur Milderung der Schrecken des Krieges bereits geleistet hat und noch leistet.

in erneuter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen jenes Protokolls und mit der an alle Staaten gerichteten Aufforderung, sich streng daran zu halten, eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 stehen, in dem Wunsch, zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen, in dem Wunsch ferner, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen, in der Überzeugung, dass es wichtig und dringend geboten ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen wie diejenigen, die chemische oder bakteriologische (biologische) Agenzien verwenden, durch wirksame Massnahmen aus den Waffenbeständen der Staaten zu entfernen, in der Erkenntnis, dass eine Übereinkunft über das Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen einen ersten möglichen Schritt zur Erzielung einer Übereinkunft über wirksame Massnahmen auch für das Verbot Bundesblatt 125 Jahrg Bd I

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der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer Waffen darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen, entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit einer Verwendung von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen als Waffen vollständig auszuschliessen, in der Überzeugung, dass eine solche Verwendung mit dem Gewissen der Menschheit unvereinbar wäre und dass alles getan werden sollte, um diese Gefahr zu mindern, sind wie folgt übereingekommen :

Artikel I Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, 1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder - ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode - Toxine, von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie 2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, niemals und unter keinen Umständen zu entwicklen, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zu behalten.

Artikel II Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, alle in seinem Besitz befindlichen oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterliegenden Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel im Sinne des Artikels I so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, zu vernichten oder friedlichen Zwecken zuzuführen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu beachten.

Artikel III Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, die in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder internationale Organisationen weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, sie herzustellen oder in anderer Weise zu erwerben.

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Artikel IV Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft nach Massgabe der in seiner Verfassung vorgesehenen Verfahren alle erforderlichen Massnahmen, um die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, den Erwerb oder das Behalten der in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel in seinem Hoheitsgebiet, unter seiner Hoheitsgewalt oder an irgendeinem Ort unter seiner Kontrolle zu verbieten und zu verhindern.

Artikel V Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichten sich, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um alle Probleme zu lösen, die sich in bezug auf das Ziel oder bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben können. Die Konsultation und Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels kann auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Satzung erfolgen.

Artikel VI 1. Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens, der feststellt, dass ein anderer Vertragsstaat durch sein Handeln die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll mit allen nur möglichen Beweisen für ihre Begründetheit sowie mit einem Antrag auf Prüfung durch den Sicherheitsrat versehen sein.

2. Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen aufgrund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Ergebnisse der Untersuchung.

Artikel VII Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich, jeder Vertragspartei, die darum ersucht, im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, dass diese Vertragspartei als Ergebnis der Verletzung dieses Übereinkommens einer Gefahr ausgesetzt worden ist.

Artikel VIII Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als begrenze oder mindere sie in irgendeiner Weise die von einem Staat aufgrund des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwen-

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düng von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg übernommenen Verpflichtungen.

Artikel IX Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens bekräftigt das anerkannte Ziel des wirksamen Verbots chemischer Waffen und verpflichtet sich, hierauf gerichtete Verhandlungen in redlicher Absicht fortzusetzen, um eine baldige Übereinkunft zu erzielen über wirksame Massnahmen zum Verbot ihrer Entwicklung, Herstellung und Lagerung und zu ihrer Vernichtung sowie über geeignete Massnahmen in bezug auf Ausrüstungen und Einsatzmittel, die eigens für die Herstellung oder Verwendung chemischer Agenzien für Waffenzwecke vorgesehen sind.

i Artikel X 1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur Verwendung bakteriologischer (biologischer) Agenzien und von Toxinen für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsparteien, die hierzu in der Lage sind, arbeiten ferner zusammen, um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Entdeckungen auf dem Gebiet der Bakteriologie (Biologie) zur Krankheitsverhütung oder zu anderen friedlichen Zwecken beizutragen.

2. Dieses Übereinkommen ist so durchzuführen, dass es keine Behinderung für die wirtschaftliche und technologische Entwicklung der Vertragsstaaten des Übereinkommens oder für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet friedlicher bakteriologischer (biologischer) Tätigkeiten darstellt, einschliesslich des internationalen Austausches von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen sowie von Ausrüstungen für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung bakteriologischer (biologischer) Agenzien und von Toxinen für friedliche Zwecke im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Artikel XI Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, nach ihrer Annahme durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in Kraft; danach treten sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tage der Annahme durch ihn in Kraft.

Artikel XII Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens oder, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen an die Depositarregierungen gerichteten entsprechenden Vorschlag darum ersucht, zu einem

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früheren Zeitpunkt, wird in Genf (Schweiz) eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise dieses Übereinkommens zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages, einschliesslich jener betreffend die Verhandlungen über chemische Waffen, verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung werden die für dieses Übereinkommen erheblichen neuen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berücksichtigt.

Artikel XIII l. Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

2. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist in Ausübung seiner staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Übereinkommen zurückzutreten, wenn er entscheidet, dass durch aussergewöhnliche. mit dem Inhalt dieses Übereinkommens zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen seines Landes eingetreten ist. Er teilt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die seiner Ansicht nach eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.

Artikel XIV 1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen ; diese werden hiermit zu Depositarregierungen bestimmt.

3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschliesslich derjenigen, die als Depositarmächte bestimmt sind, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

5. Die Depositarregierungen haben allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten unverzüglich den Tag
jeder Unterzeichnung, den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Erhalt sonstiger Mitteilungen bekanntzugeben.

6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Bundesblatt. 125. Jahrg. Bd. I

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Artikel XV Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ist in den Archiven der Depositarregierungen zu hinterlegen. Diese übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in drei Ausfertigungen zu London, Moskau und Washington am 10. April 1972.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend zwei Abkommen gegen Massenvernichtungswaffen auf und unter dem Meeresgrund und biologische und Toxinwaffen (Vom 17. Januar 1973)

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Jahr

1973

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1

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07

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11

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1973

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295-318

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