Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Firma Bangkok Trade Center, 222 Lanluang Rd., Watsomanat Subdist, Pomprab Dist, Bangkok, 10100 Thailand: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 25. Mai 2000 aufgrund der fünf zwischen dem 21. Oktober 2000 und dem 4. April 2000 aufgenommenen Schlussprotokolle in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 6 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von fünf Bussen im Gesamtbetrag von 1385 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von total 320 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1705 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

25. Juli 2000

2000-1586

Eidgenössische Oberzolldirektion

4067