# S T #

Bundesblatt

Bern, den 19. Februar 1973

125. Jahrgang Band I

Nr. 7 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 68.- im Jahr. Fr. 38.- im Halbjahr, Ausland Fr. 82.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

# S T #

11 324

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Vom 11. Dezember 1972)

Sehr geehrter Herr Präsident.

sehr geehrte Damen und Herren.

Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren. Dieses Abkommen ist am 23. November 1972 in Brüssel unterzeichnet worden.

l

Übersicht

Hauptgegenstand des Abkommens ist die Anwendung des sogenannten «Gemeinschaftlichen Versandverfahrens» auf Waren, die zwischen zwei in der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Orten durch schweizerisches Gebiet befördert werden. Durch die Anwendung dieses Verfahrens soll insbesondere die Durchfuhr von Waren erleichtert werden, die sich innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und daher im Austausch zwischen Mitgliedstaaten keiner Zollbelastung unterliegen. In diesen Fällen soll die Verwendung der Versandpapiere des gemeinschaftlichen Versandverfahrens die zollfreie Wiedereinfuhr der genannten Waren im Mitgliedstaat, für den sie bestimmt sind, ermöglichen; gleichzeitig soll das gemeinschaftliche Verfahren an Stelle des in der schweizerischen Zollgesetzgebung für die Durchfuhr vorgesehenen Verfahrens zur Anwendung gelangen.

Bimdesblatt 125 Jahig Bd I

11

186

2 Ausgangslage Der Römer Vertrag als Grundlage der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sieht im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die schrittweise Abschaffung der Zölle auf den sogenannten «Gemeinschaftswaren» vor, d. h. auf Waren, welche sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu gewährleisten, ergriff die EWG-Kommission seit 1958 eine Reihe von Massnahmen, kraft deren die Gemeinschaftswaren, welche direkt von einem Mitgliedstaat in einen ändern Mitgliedstaat versandt wurden, von einer besonderen «Warenverkehrsbescheinigung» begleitet sein mussten, um in den Genuss der Vorzugsbehandlung zu gelangen. Waren, welche durch das Gebiet eines Drittlandes nach einem anderen Mitgliedstaat befördert wurden - was nicht als direkter Versand galt -, waren hingegen strengeren Förmlichkeiten und Voraussetzungen unterworfen und bedurften einer besonderen Warenverkehrsbescheinigung.

Die geographische Lage der Schweiz inmitten von Staaten der Gemeinschaft bringt es mit sich, dass ein grosser Teil des Warenverkehrs zwischen Deutschland und den Benelux-Staaten einerseits und Italien andererseits durch schweizerisches Gebiet erfolgt. Dieser Transitverkehr stellt einen Wirtschaftsfaktor ersten Ranges dar, insbesondere für die Schweizerischen Bundesbahnen. So entfielen im Jahr 1971 von insgesamt 11 652 064 t Transitgütern ungefähr 9,5 Millionen t auf den Verkehr zwischen Ländern der Gemeinschaft. Mit der Erweiterung der Gemeinschaft wird ihr Verkehrsanteil noch wachsen.

Die Massnahmen der Kommission drohten nun diesen Transitverkehr durch die Schweiz zu benachteiligen, denn die durchgeführten Waren unterlagen mehrheitlich den obengenannten einschränkenden Bestimmungen. Auf Anregung interessierter schweizerischer Kreise trat die Eidgenössische Oberzolldirektion daher bereits im Jahre 1960 mit den Zollverwaltungen der sechs Mitgliedstaaten und den Dienststellen der Kommission in Verbindung, um zu erreichen, dass die durch unser Land beförderten Waren in den Genuss des bei direktem Versand anwendbaren vereinfachten Verfahrens gelangen könnten, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Waren Gegenstand einer Umladung, Zusammenstellung von Sammelladungen oder eines Weiterversandes waren, was im Rahmen jenes Verfahrens nicht zulässig war. Die Verhandlungen
führten zu einer rein verwaltungsmässigen Vereinbarung, Welche den schweizerischen Wünschen Rechnung trug und die mit Briefwechsel vom 13. April 1961 zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und der schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften bestätigt wurde.

Die Vereinbarung regelte das bei den wichtigsten Grenzübergangsstellen (Basel, Chiasso, Schaffhausen und Vallorbe) einzuhaltende Verfahren und sah vor, dass auch die an den genannten Orten umgeladenen oder weiterversandten Waren als direkt versandt gelten konnten. Durch zusätzliche Briefwechsel in den Jahren 1962 und 1964 wurden die gleichen Erleichterungen auch für die in den Basler Rheinhäfen umgeladenen Waren zugestanden.

187 Während der Zeit des stufenweisen Abbaus der Zölle - sie endete am l. Juli 1968 mit deren vollständigen Abschaffung-arbeiteten die Dienststellen der Kommission und die Zollverwaltungen der sechs Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln betreffend die Zollbehandlung von Transitwaren aus. Diese Massnahme war in erster Linie wegen der Verwirklichung der Zollunion nötig geworden (Abschaffung der Binnenzölle und Anwendung eines gemeinsamen Aussenzolltarifs). Es wäre in der Tat widersinnig gewesen, an den Binnengrenzen die Zollverfahren und -kontrollen nach den einzelnen nationalen Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten. Stattdessen galt es, ein einheitliches, auf den gesamten Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft anwendbares Zollverfahren einzuführen. Überdies sollte dieses Verfahren auch an die Stelle des bisher auf die Warenverkehrsbescheinigungen gestützten Verfahrens treten. Dementsprechend erliess der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 18. März 1969 eine Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren, die am I.Januar 1970 in* Kraft trat.

Hinsichtlich der Warenbeförderungen über das Gebiet von Drittländern (z. B. der Schweiz) bestimmt Artikel 8 der genannten Verordnung folgendes: Besteht zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, durch dieses Drittland im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt werden können, so gilt folgende Regelung: a. Das gemeinschaftliche Versandverfahren wird nur angewendet, wenn die Warenbeförderung durch dieses Drittland auf Grund eines einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers durchgeführt wird; für die Dauer der Durchfuhr durch dieses Drittland wird das gemeinschaftliche Versandverfahren ausgesetzt.

Daraus geht hervor, dass der Grundsatz des direkten Versandes nach wie vor anwendbar blieb. Es erschien daher unerlässlich, die früher vereinbarten Erleichterungen beizubehalten, allenfalls auch nur vorübergehend. Die Eidgenössische Oberzolldirektion, die mit den zuständigen Dienststellen in Brüssel in Verbindung stand, konnte erwirken, dass die früheren Vereinbarungen verlängert wurden, allerdings unter Vorbehalt der sich zufolge des Inkrafttretens der neuen Verordnung ergebenden Änderungen. Mit einer
am 23. Dezember 1969 an die schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften gerichteten Verbalnote bestätigte die Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen der EG-Kommission, dass die früheren Vereinbarungen auch nach dem 1. Januar 1970 noch angewandt werden könnten. Indessen entbehrten die diesbezüglichen Beziehungen zwischen der EWG und der Schweiz einer sicheren Grundlage. Die Kommission wies in der vorerwähnten Verbalnote folgendermassen darauf hin (aus dem Französischen übersetzt) : Dieser Entscheid sollte nicht als ein Verzicht auf den Wunsch der Gemeinschaft ausgelegt werden, mit der Schweiz ein Abkommen zu schliessen, das den Zweck hat, die gemeinschaftliche Transitregelung auf die Durchfuhr durch die Schweiz anzuwenden. Nach der Auffassung der Mitgliedstaaten und der Kommission hat die Beibehaltung der Vereinbarungen vielmehr nur Übergangscharakter und bezweckt, bis zum Abschluss eines solchen Abkommens eine allfällige Störung der bestehenden Verkehrsströme zu vermeiden.

188

Diese unmissverständliche Äusserung deckte sich vollständig mit schon früher in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen aus EWG-Kreisen.

In Kenntnis dieser Sachlage hatte die Eidgenössische Oberzolldirektion die Frage bereits im Juni 1969 den interessierten Kreisen der schweizerischen Wirtschaft sowie den beteiligten Verwaltungen unterbreitet, welche sich einhellig zugunsten des Abschlusses eines förmlichen Abkommens aussprachen.

Für eine solche Lösung sprechen verschiedene Gründe. Vor allem lässt sich nicht bestreiten, dass die rechtliche Verankerung des gegenwärtigen Modus vivendi als äusserst dürftig erscheint, könnten doch die Verfahrenserleichterungen jederzeit von einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Frage gestellt werden, was zu unerwünschten Auswirkungen auf den Transitverkehr durch die Schweiz führen müsste. Ein förmliches Abkommen schafft demgegenüber eine klare Rechtslage, die unserem Land die Geltendmachung seiner darin umschriebenen Rechte erlaubt.

Abgesehen von den Wirtschaftsinteressen, die auf dem Spiele stehen, verschafft sich die Schweiz mit dem Abschluss eines förmlichen Abkommens die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen, wenn Brüssel über die Anpassung der genannten Verordnung an die Bedürfnisse des Verkehrs entscheidet.

3

Die neue Regelung

Die Zielsetzung des Abkommens, d. h. die Anwendung einer für die Schweiz «fremden» Zollregelung, bedeutete Neuland, erforderte eigenständige Lösungen und warf eine Reihe besonderer Probleme auf. Eine der zu bewältigenden Schwierigkeiten bestand schon in der Kompliziertheit der gemeinschaftlichen Regelung.

In Anbetracht der Neuheit der Sache und der praktischen Notwendigkeiten - es galt zu umschreiben, welche Besonderheiten die Anwendung der gemeinschaftlichen Transitregelung durch die Schweiz bedingt; einer Regelung, welche an sich nur auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft zugeschnitten ist - wurde das Abkommen in eine Form gekleidet, welche den Erfordernissen der Praxis am ehesten Rechnung trägt und eine gewisse Geschmeidigkeit aufweist. Das Abkommen enthält zunächst einen Hauptteil, der das eigentliche Abkommen umfasst und die Besonderheiten bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch die Schweiz festlegt, ferner neun Anlagen, welche die Originalbestimmungen jenes Verfahrens wiedergeben. Die Anlage X enthält die Muster der einzelnen - leicht veränderten - Bürgschaftsformulare. Schliesslich wird das Abkommen durch ein Protokoll und vier Briefwechsel ergänzt.

4 41

Inhalt

Wesen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

Zum besseren Verständnis der Sache müssen zunächst kurz die wesentlichen Bestandteile des gemeinschaftlichen Versandverfahrens dargelegt werden. Dessen

189

Regelung ergibt sich aus den Verordnungen, welche die Anlagen zum Abkommen bilden.

Die grundlegende Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren findet sich in Anlage I. Sie ermöglicht die Warenbeförderung zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten auf Grund eines einzigen Versandpapieres, das von der Abgangszollstelle zuhanden der Bestimmungszollstelle ausgestellt wird, wobei die betreffenden Zollstellen wechselseitig für die richtige Abwicklung des Zollverfahrens verantwortlich sind. Man unterscheidet zwei Arten von Versandpapieren: Das eine ist für Waren bestimmt, die bei der Einfuhr der Zoll- und Abgabenpflicht unterliegen (externes gemeinschaftliches Versandverfahren, Kurzbezeichnung Tl), das andere ist den Waren vorbehalten, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, d. h. für welche bei der Einfuhr die Zölle und Abgaben erhoben worden sind oder welche in der Gemeinschaft erzeugt worden sind (internes gemeinschaftliches Versandverfahren, Kurzbezeichnung T2). Die beim Überschreiten der «Binnengrenzen» der Gemeinschaft zu erfüllenden Förmlichkeiten sind sehr einfach; es genügt normalerweise ein einfacher Grenzübergangsschein. Für die Zölle und ändern Abgaben ist bei der Abgangszollstelle eine Sicherheit zu leisten, wobei drei Möglichkeiten bestehen : Die Sicherheit kann für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln geleistet werden, ferner können Pauschalbürgschaften eingegangen werden. Für einzelne Verkehrsarten sind Vereinfachungen hinsichtlich der Förmlichkeiten und der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorgesehen (Bahn-, Rhein-, Luftverkehr).

Die Anlagen II bis IX enthalten Verordnungen ergänzenden Charakters, welche die Bestimmungen der grundlegenden Verordnung entweder näher ausführen oder abändern. Dabei ist insbesondere auf die Anlage V hinzuweisen, die für im freien Verkehr stehende Waren, für welche kein Versandpapier T2 vorliegt, die Ausstellung eines besonderen internen Versandpapiers ermöglicht, welches dazu dient, den Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen (eine Art innergemeinschaftliche Ursprungsbescheinigung). Es trägt die Kurzbezeichnung T2L.

Die Anlage VIII verdient besondere Beachtung, da die entsprechende Verordnung Verfahrensvereinfachungen im Bahnverkehr ermöglicht. Vorbehaltlich
einer von den Bahnverwaltungen einzugehenden Verpflichtung werden die gemeinschaftlichen Versandpapiere T l und T2 durch den internationalen Frachtbrief oder den internationalen Expressgutschein ersetzt. Dieses Verfahren gilt in der Schweiz - in autonomer Anwendung - bereits vom 1. Januar 1973 an.

42

Besonderheiten bei der Anwendung des Verfahrens durch die Schweiz

Zum eigentlichen Abkommen, welches 22 Artikel umfasst und durch ein Protokoll sowie vier Briefwechsel (Anhänge I - IV) ergänzt wird, ist folgendes zu bemerken:

190 421

Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-5)

Das gemeinschaftliche Versandverfahren findet in erster Linie Anwendung auf die Durchfuhr in allen ihren Formen (Art. l Abs. 1), es kann aber erforderlichenfalls auch auf andere Warenbeförderungen, wie z. B. die Ausfuhr, angewandt werden (Art. l Abs. 2). Wie sich aus den folgenden Artikeln ergibt, legt die Gemeinschaft besonderen Wert auf eine genaue Umschreibung der Sicherheitsbedingungen für die Waren des Typs T2 (Art. 3 und 5). Die Voraussetzungen, unter denen die Waren in der Schweiz gelagert werden dürfen - die Lagerung macht einen grossen Teil des Transitgeschäftes aus und ist für die schweizerischen Lagerhalter von besonderer Wichtigkeit - bildeten während längerer Zeit einen Stein des Anstosses. Anfanglich wollte die Gemeinschaft die Waren der Kapitel 1-24 des Zolltarifs (landwirtschaftliche Erzeugnisse) von dieser Möglichkeit ausschliessen und für die anderen Waren eine verhältnismässig kurze Lagerfrist festsetzen.

Schliesslich konnte jedoch erreicht werden, dass auch die Agrarprodukte zugelassen werden, wenn auch nur für eine Lagerdauer von höchstens sechs Monaten, während für die übrigen Waren die Lagerdauer fünf Jahre beträgt, was gesamthaft gesehen eine befriedigende Lösung darstellt.

Artikel 38 der Verordnung (Anlage I) umschreibt den Umfang der im Rahmen der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu leistenden Amtshilfe. Obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung sehr allgemein gehalten ist, schien er den Bedürfnissen der Sache zu genügen. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hielten es indessen für wünschenswert, die Bedeutung von Artikel 38 näher zu umschreiben, was zur Aufnahme des Artikels 4 des Abkommens führte.

Dessen Bestimmungen halten sich zwar ihrem Gehalt nach im Rahmen des Artikels 38 der Verordnung; immerhin erachtete es die schweizerische Delegation für nötig, klarzustellen, dass die Schweiz Auskünfte über Personen, die zwar in ein Ermittlungsverfahren einbezogen sind, aber die keine Zuwiderhandlung begangen haben, nur insoweit erteilen kann, als eine Beeinträchtigung der in Artikel 273 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geschützten Geheimsphäre ausser Betracht fällt. Es bestand die Absicht, in Form eines Briefwechsels diesbezüglich eine einseitige Erklärung abzugeben. In der Folge nahm die Kommission den schweizerischen Vorbehalt jedoch an und schlug vor,
ihn etwas auszudehnen und ihm zweiseitigen Charakter zu verleihen. Der entsprechende Briefwechsel findet sich im Anhang II des Abkommens.

Artikel 4 Absatz 3, der auf schweizerisches Begehren beigefügt wurde, stellt überdies klar, dass allfällige strafrechtliche Ermittlungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verfolgung von Zollwiderhandlungen durchzuführen sind.

422

Durchführungsbestimmungen (Art. 6-13)

Diese Bestimmungen legen insbesondere die gegenseitigen Zuständigkeiten der Zollstellen zur Ausstellung der Versandpapiere Tl, T2 und T2L fest, was namentlich für das Dokument T2L wichtig ist, das ein internes gemeinschaftliches

191 Versandpapier darstellt (Art. 6). Ferner finden sich nähere Bestimmungen über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für den Bahnverkehr in dem Falle, da die Ware von der Schweiz aus weiterversandt wird, insbesondere Bestimmungen über das Verfahren, das eingehalten werden muss, damit von der Schweiz weiterversandte Waren des Verfahrens T2 zollfrei wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden können (Art. 8). Der Weiterversand von den Rheinhäfen aus dürfte dank den Vereinbarungen in diesem Bereich beträchtlich erleichtert werden, indem nunmehr die schweizerischen Zollämter befugt sind, die Versandpapiere für den Weiterversand selber auszustellen.

Kraft Artikel 9 wird die Transitstatistik weiterhin in autonomer Weise geführt; immerhin ist vorgesehen, dass zu gegebener Zeit auf diesem Gebiet eine gewisse Zusammenarbeit vereinbart werden kann.

In Artikel 11 ist vorgesehen, dass für jede von der Gemeinschaft ausgehende Warenbeförderung eine auch für die Schweiz gültige Sicherheit geleistet werden muss, ausser es handle sich um Verkehrsarten, die von der Sicherheitsleistung allgemein befreit sind (Bahn-, Schiffs-, Luftverkehr). Diese Bestimmung ist notwendig, weil in der Schweiz die von der Gemeinschaft herkommenden Waren beider Kategorien (T l und T2) Zollgut darstellen und grundsätzlich einer Sicherheitsleistung bedürfen.

Nach Artikel 12 haben die Bürgschaftsurkunden und -bescheinigungen den von den Vertragsparteien hiefür vorgesehenen Mustern zu entsprechen. Die schweizerischen Behörden sind unter den in den Anlagen festgesetzten Bedingungen ebenfalls zur Entgegennahme von Bürgschaftsurkunden und zur Ausstellung von Bürgschaftsbescheinigungen ermächtigt. Die schweizerischen Benutzer verfügen somit - im Rahmen der Warenbeförderung mit Versandpapieren Tl oder T2 - über dieselben Möglichkeiten wie die Benutzer im Gemeinsamen Markt.

Die Anlagen I-IX enthalten eine Reihe von Bestimmungen, die ausschliesslich die Gemeinschaft betreffen und für eine Anwendung in bezug auf die Schweiz als ungeeignet erscheinen. Andere Bestimmungen sind durch das Abkommen selbst hinfällig geworden. Die betreffenden Artikel sind in Artikel 13 aufgeführt und von der Anwendung auf die Schweiz ausgenommen.

43

Gemischter Ausschuss

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Abkommens ist ein paritätisch zusammengesetzter gemischter Ausschuss vorgesehen (Art. 15 und 16). Dieser Ausschuss ist ähnlich ausgestaltet wie der im Rahmen des mit den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Freihandelsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss. Er kann Empfehlungen betreffend Änderungen des Abkommens oder Durchführungsmassnahmen aussprechen. Überdies obliegt ihm die Beschlussfassung in zwei Fällen : Er beschliesst a. Änderungen der Anlagen des Abkommens, die durch Änderungen von Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren erforderlich sind,

192

b. Änderungen des Abkommens, die mit dem Beitritt neuer Mitglieder zu den Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Regeln ausgeführt.

44

Protokoll über die Anwendung von Artikel 6 Absatz l des Abkommens und Briefwechsel gemäss Anhang III

In der Gemeinschaft können für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von einer Marktorganisation erfasst werden, bei ihrer Ausfuhr bestimmte Rückerstattungen beansprucht werden. Nach den geltenden Bestimmungen können für diese Waren Versandpapiere T2 (internes Versandverfahren) ausgestellt werden, obwohl bei einer Wiedereinfuhr der Waren in die Gemeinschaft die rückerstatteten Beträge wieder erlegt werden müssen. In Anbetracht dessen, dass Versandpapiere T2 kraft des Abkommens fortan auch in der Schweiz ausgestellt werden können, sah sich die Gemeinschaft gezwungen, für diese Erzeugnisse die Ausstellung der genannten Papiere in der Schweiz nur dann zuzulassen, wenn das ursprüngliche Versandpapier T2 einen Vermerk trägt, aus dem hervorgeht, dass für die ausgeführten Erzeugnisse kein Rückerstattungsbegehren gestellt worden ist (Abs. l des Protokolls). Dieses Verfahren hätte die schweizerische Zollverwaltung erheblich belastet, da die Abklärung, ob ein Erzeugnis von einer Marktorganisation erfasst ist oder nicht, schwierig ist. Die schweizerischen Unterhändler regten daher an, die betreffenden gemeinschaftlichen Bestimmungen in dem Sinne zu ändern, dass in solchen Fällen Versandpapiere T l (externes Versandverfahren) auszustellen seien. Damit wären nicht nur die genannten Schwierigkeiten behoben, sondern es würde auch die Gefahr der Abgabenhinterziehung in der Gemeinschaft vermindert. Dieser Vorschlag wurde angenommen, und die Gemeinschaft verpflichtete sich, die nötigen Massnahmen in die Wege zu leiten (Briefwechsel, Anhang III).

Ein entsprechender Antrag ist zurzeit beim Rat der Europäischen Gemeinschaften hängig. Es ist zu hoffen, dass sowohl das Protokoll als auch der entsprechende Briefwechsel schon vor Inkrafttreten des Abkommens gegenstandslos werden.

5

Finanzielle Auswirkungen

Aus der Anwendung des Abkommens dürften sich keinerlei finanzielle Auswirkungen ergeben.

6

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für das vorliegende Abkommen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist für die Genehmigung des Abkommens gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung zuständig.

193 Da das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann (Art. 21), unterliegt der Genehmigungsbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

7

Antrag

Gestützt auf die obigen Darlegungen beantragen wir Ihnen, dem vorliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 11. Dezember 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Celio Der Bundeskanzler : Huber

194 (Entwurf)

Bundesbeschluss über das Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 19721', beschliesst:

Art. l 1

Das Abkommen vom 23. November 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat ist befugt, alle zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere diejenigen, welche sich aus dessen Artikel 16 ergeben.

Art. 3 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich. Er ist aber zusammen mit dem Abkommen in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

2 Er untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

i> BB119731185

195

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits, Der Rat der Europäischen Gemeinschaften andererseits, in dem Wunsche, die Zollförmlichkeiten beim Grenzübergang von Warentransporten zu erleichtern und zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zwischen den Vertragsparteien zu verwirklichen; in der Erwägung, dass es deshalb angezeigt erscheint, auf die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zurückzugreifen und die Voraussetzungen für ihre Anwendung auf die Warenbefördeningen ' festzulegen, die beide Vertragsparteien betreffen, sind wie folgt übereingekommen :

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l (1) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, die in den Anlagen I bis IX enthalten sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens auf die Waren angewandt, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet befördert werden, und zwar sowohl - bei unmittelbarem Versand, mit oder ohne Umladung in der Schweiz, als auch - beim Weiterversand von der Schweiz aus, gegebenenfalls nach Lagerung in einem Zollager.

196

(2) Diese Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren können auch auf andere Warenbeförderungen angewandt werden, die sowohl das Gebiet der Gemeinschaft als auch das der Schweiz berühren.

Artikel 2 (1) Im Sinne der Kapitel I, II und III dieses Abkommens sind : a) die « Gemeinschaft » : die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ; b) ein «Mitgliedstaat» : ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

(2) Im Rahmen des Artikels l hat die Schweizerische Eidgenossenschaft bei Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

Jede Bezugnahme in diesen Bestimmungen auf die Gemeinschaft oder auf die Mitgliedstaaten gilt auch als Bezugnahme auf die Schweizerische Eidgenossenschaft. Soweit es sich jedoch um die Artikel l und 7 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) und Artikel 6 Unterabsatz l der Verordnung zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Anlage VIII) handelt, bezieht sich der Begriff «Gemeinschaft» ausschliesslich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

( Artikel 3 Waren, die mit einem Versandpapier des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert werden, dürfen, insbesondere bei Teilung der Ladung, Umladung oder Zusammenstellung von Sammelladungen, weder gegen andere Waren ausgetauscht werden, noch dürfen Waren entnommen oder andere Waren hinzugefügt werden. Um die Nämlichkeit und Unversehrtheit der Waren zu gewährleisten, die entsprechend Artikel l Absatz l in die Schweiz gelangt sind, bleiben die Waren, die mit einem Versandpapier T2 oder T2L weiterversandt werden können, unter ständiger Überwachung der schweizerischen Zollverwaltung.

Artikel 4 (1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz leisten einander in dem in Artikel 38 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) vorgesehenen Rahmen Amtshilfe, die Fälle eingeschlossen, in denen Waren, die auf Grund von Artikel l Absatz l dieses Abkommens zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, von einem Versandpapier T2L begleitet werden. Soweit erforderlich, teilen die Zollverwaltungen einander die Feststellungen mit, die Waren betreffen, für die die Amtshilfe vorgesehen ist und die entweder in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz in einem Zollager gelagert worden sind.

197

(2) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung vor, so erteilt die schweizerische Zollverwaltung auf Antrag der Zollverwaltung eines Mitgliedstaates Auskunft über die Einzelheiten der Beförderung der Waren, die mit einem Versandpapier Tl. T2 oder T2L in diesen Mitghedstaat verbracht und dort als durch die Schweiz durchgeführt oder als in der Schweiz gelagert angemeldet wurden.

(3) Werden auf Grund der Absätze l und 2 strafrechtliche Ermittlungen erforderlich, so werden sie in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Schweiz nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen durchgeführt.

Artikel 5 (1) Für Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über schweizerisches Gebiet befördert und von der Schweiz aus nach Lagerung in einem Zollager weiterversandt werden, dürfen Versandpapiere T2 oder T2L nur unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt werden : - Die Waren dürfen nicht in einem Privatlager im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über das Zollwesen gelagert worden sein.

- Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben ; bei Waren der Kapitel l bis 24 des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Abkommen von Brüssel vom 15. Dezember 1950) ist sie jedoch auf sechs Monate beschrankt.

- Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden.

- Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.

(2) Für Waren, die in der Schweiz einer anderen Zollbehandlung als dem Versandverfahren oder dem Lagerverfahren unterzogen worden sind und in die Gemeinschaft weiterversandt werden, darf kein Versandpapier T2 oder T2L ausgestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend in die Schweiz eingeführt und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.

Kapitel H Durchführungsbestimmungen Artikel 6 (1) Die zuständigen schweizerischen Zollstellen sind befugt, insbesondere die Aufgaben von Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstel-

198

len und Zollstellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen. Vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Abkommens und des nachstehenden Absatzes 4 werden von einer schweizerischen Abgangszollstelle Versandpapiere T2 oder T2L nur bei Vorlage eines in einem Mitgliedstaat ausgefertigten Versandpapiers T2 oder T2L ausgestellt. Die ausgestellten Versandpapiere müssen auf das entsprechende Versandpapier T2 oder T2L hinweisen und alle besonderen Angaben enthalten, die darin aufgenommen sind.

(2) Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten sind befugt, Versandpapiere T l und T2 für Bestimmungszollstellen in der Schweiz auszustellen. Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz l, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung über die Ausstellung des internen gemeinschaftlichen Versandpapiers zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter von Waren (Anlage V) und des nachstehenden Absatzes 4 sind sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren T2L für Waren befugt, die in die Schweiz versandt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Anlage VIII) kann das gemeinschaftliche Versandverfahren bei einer anderen als der im Versandschein T l oder T2 angegebenen Zollstelle beendet werden, wenn beide Zollstellen zu derselben Vertragspartei gehören. Diese Zollstelle wird damit BestimmungszollsteUe.

(4) Von dem Zeitpunkt an, ab dem von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz l der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) nicht mehr Gebrauch gemacht werden kann, stellen die Zollstellen keine Versandpapiere T2L mehr für Waren aus, die im Verfahren des internationalen Strassengüterverkehrs befördert werden.

Artikel 7 Für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt eines Mitgliedstaates aus in die Schweiz oder von einem schweizerischen Postamt aus in einen Mitgliedstaat versandt werden, dürfen die zuständigen Zollstellen vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens Versandpapiere T2L ausstellen.

Artikel 8 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden Waren, deren Beförderung in der Schweiz beginnt, bei Anwendung der Verordnung zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Anlage VIII) als Waren angesehen, die im externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden.

(2) Bei den in Artikel l Absatz 3 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) bezeichneten Waren vermerkt die schweizerische Abgangszollstelle vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Abkommens auf dem Exemplar Nr. 3 des internationalen Frachtbriefes, dass die darin bezeichneten Waren

199

im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden. Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld «Warenbezeichnung» die Kurzbezeichnung T2 und den Dienststempel an. Bei Beförderungen mit internationalem Expressgutschein werden die Kurzbezeichnung T2 und der Dienststempel auf dem als Begleitschein bezeichneten Exemplar angebracht.

(3) Bei den in Artikel l Absatz 2 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) bezeichneten Waren wird die Kurzbezeichnung Tl auf den obengenannten Papieren nicht angebracht.

(4) Artikel 6 der Verordnung zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Anlage VIII) ist auf Warenbeförderungen, die in der Schweiz beginnen oder über die Schweiz in die Gemeinschaft gelangen, nicht anzuwenden.

Artikel 9 (1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, dass der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein dem Exemplar Nr. 4 der Versandpapiere T l und T2 entsprechendes zusätzliches Exemplar für statistische Zwecke abzugeben: ·a) bei der schweizerischen Grenzübergangsstelle, wenn die Waren von einem in der Gemeinschaft gelegenen Ort über schweizerisches Gebiet unmittelbar an einen anderen in der Gemeinschaft gelegenen Ort versandt werden; b) bei der ersten Grenzübergangsstelle in der Gemeinschaft, wenn die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden und die Beförderungin der Schweiz beginnt.

(2) Das oben bezeichnete zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach der Verordnung zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Anlage VIII) befördert werden.

Artikel 10 Der Preis der Waren (Feld 37 der Vordrucke Tl und T2) ist gegebenenfalls lediglich auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar Nr. l anzugeben.

Artikeln (1) In den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss für jede Warenbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren, die in der Gemeinschaft beginnt, eine Sicherheit geleistet werden, die auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft gültig ist; die Ausnahmen nach

200

den Artikeln 42 Absatz l, 43 Absatz l und 46 Absatz 2 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) sowie nach der Verordnung über die Aufstellung der Liste der Luftfahrtgesellschaften, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung befreit sind (Anlage VII), bleiben unberührt.

(2) Absatz l ist auf jede Warenbeforderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren, die in der Schweiz beginnt, entsprechend anzuwenden.

Artikel 12 (1) Die Bürgschaftsurkunden haben den Mustern I bis III der Anlage X zu entsprechen.

(2) Wenn es die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zulassen, dass die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit den in den vorgenannten Mustern vorgesehenen Bürgschaftsurkunden erzielt werden.

f (3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber unter den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegten Bedingungen in einem oder mehreren Exemplaren eine Bürgschaftsbescheinigung nach Muster IV der Anlage X.

(4) Eine Bürgschaft, die bei einer Zollstelle der Bürgschaftsleistung einer Vertragspartei geleistet worden ist, kann nicht für Beförderungen verwendet werden, die ausschliesslich das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren.

Artikeln (1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen I, II, III, VIII und IX in eckigen Klammern wiedergegebenen Bestimmungen sind nicht anwendbar : Anlage I Artikel l Absatz 4 ; Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 ; Artikel 3 ; Artikel 4; Artikel 8; Artikel 10; Artikel 15; Artikel 26 Absatz 2; Artikel 29 ; Artikel 30 Absatz 3 ; Artikel 32 Absatz 2; Artikel 41 ; Artikel 45 Absatz 2; Artikel 47; Artikel 48 Absatz 2; Artikel 52; Artikel 53 ; Artikel 55 bis Artikel 62 ; Anlage II Artikel 3 und Artikel 4 ; Anlage III Artikel l ; Anlage VIII Artikel 7 Absätze 2 und 4; Artikel 15 Buchstabe a; Artikel 16; Artikel 18 Buchstabe a ; Anlage IX Artikel 15 Absatz l und Artikel 16 Buchstabe a.

Die Artikel 4, 15, 41, 47, 52 und 53 der Anlage I sowie die vorstehend genannten Bestimmungen der Anlagen VIII und IX bleiben jedoch in den Mitgliedstaaten anwendbar.

(2) Soweit in den Anlagen zu diesem Abkommen auf die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des

201

Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwiesen wird, geschieht dies nur im Hinblick auf den zollrechtlichen Status der Waren innerhalb der Gemeinschaft.

(3) Im Sinne der Verordnung über die Durchfuhrungsmodalitäten des in Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgesehenen Systems der Pauschalbürgschaft (Anlage III) ist «Rechnungseinheit» der Wert von 0,88867088 g Feingold.

Kapitel III Verschiedene Bestimmungen Artikel 14 Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten erlassenen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 15 (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören.

Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird entsprechend dem in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien wahrgenommen.

(2) Der Gemischte Ausschuss äussert sich in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, im übrigen so oft dies erforderlich ist.

(4) Der Gemischte Ausschuss erlässt seme Geschäftsordnung.

Artikel 16 (1) Der Gemischte Ausschuss trägt für die Erfüllung dieses Abkommens Sorge.

Er spricht zu diesem Zweck Empfehlungen aus und fasst in den in Absatz 3 genannten Fällen Beschlüsse.

(2) Er empfiehlt insbesondere : a) Änderungen dieses Abkommens ; b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des > Abkommens erforderlich sind.

202

(3)Erbeschliesst: a) Änderungen der Anlagen dieses Abkommens, die durch Änderungen von Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren erforderlich sind; b) Änderungen dieses Abkommens, die mit dem Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Regeln ausgeführt.

Artikel 17 Bestandteil dieses Abkommens sind - die Anlagen I bis X mit Ausnahme der in eckigen Klammern wiedergegebenen und in Artikel 13 Absatz l genannten Bestimmungen; - das Protokoll über die Anwendung von Artikel 6 Absatz l des Abkommens; - die in den Anhängen I bis IV beigefügten Briefwechsel.

Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 18 Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 19 Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 20 Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Abkommens erlassen.

Artikel 21 Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

203

Artikel 22 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1972 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Dr. Ch. Lenz

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften K. Pingel

204

Anlage I

Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 19691>

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Artikel l (1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren im Sinne dieser Verordnung ist auf die Beförderung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten anzuwenden. Die Beförderung erfolgt im externen oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(2) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden befördert : a) Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen, b) Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und die nach diesem Vertrag m der Gemeinschaft nicht im freien Verkehr sind.

(3) Im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden befördert: a) Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen, im folgenden «Gemeinschaftswaren» genannt, b) Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und die nach diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien Verkehr sind, wenn sie zollrechthchen, steuerlichen, wirtschaftlichen, statistischen oder sonstigen Regelungen des Warenverkehrs unterliegen.

[(4) Vorbehaltlich der Artikel 2 Absatz 2, 7 Absatz 3, 8 Buchstabe b, 47, 48 Absatz 2 und 49 Absatz 2 sind zur Anwendung der Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr solche Waren als Gemeinschaftswaren anzusehen, die ordnungsgemäss über eine Binnengrenze in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei J)

Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971.

205

denn, dass für diese Waren ein externer gemeinschaftlicher Versandschein vorgelegt wird.]

Artikel 2 (1) Abweichend von Artikel l ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht anzuwenden, wenn Waren im Rahmen eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder eines Veredelungsverkehrs befördert werden.

(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr sind auf Waren, die im Rahmen eines internationalen Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder eines internationalen Veredelungsverkehrs befördert werden, nur dann anzuwenden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter dieser Waren ausgestellt worden ist.

[Unter den Voraussetzungen, die nach dem Verfahren des Artikels 58 festzulegen sind, können diese Waren jedoch ohne Vorlage eines solchen Papiers als Gemeinschaftswaren angesehen werden.]

[Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel l kann jeder Mitgliedstaat an Stelle des externen oder des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ein einzelstaatliches Verfahren vorsehen, wenn Waren im Sinne des Artikels l Absätze 2 und 3 auf seinem Gebiet oder auf dem Seeweg von einem zu einem anderen inländischen Hafen befördert werden.

(2) Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er dafür zu sorgen, dass die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen gewährleistet ist, denen die Waren unterliegen.

(3) Für die Anwendung von Absatz l gilt das Gebiet der Wirtschaftsunion der Benelux-Staaten als Gebiet eines Mitgliedstaats.]

[Artikel 4 (1) Wird bei der Weiterbeförderung von Waren, die nach Artikel 2 Absatz l oder nach Artikel 3 zu einem einzelstaatlichen Verfahren abgefertigt worden sind, eine Binnengrenze überschritten, so sind diese Waren vor Überschreitung der genannten Grenze zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abzufertigen.

(2) Unter den Voraussetzungen, die nach dem Verfahren des Artikels 58 festzulegen sind, kann jedoch für Waren, die zu einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder zu einem Veredelungsverkehr abgefertigt worden sind, von der Anwendung des Absatzes l abgesehen werden.]

Artikel 5 Diese Verordnung steht Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über den Grenzverkehr nicht entgegen.

206 Artikel 6 Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch zweiseitige Vereinbarungen untereinander das Verfahren für bestimmte Verkehre vereinfachen, wenn die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen gewährleistet ist, denen die Waren unterliegen.

Diese Vereinbarungen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Artikel 7 (1) Abweichend von Artikel l ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht anzuwenden auf die Warenbeförderung im Verfahren des internationalen Strassengüterverkehrs (TIR-Übereinkommen), im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs (TIF-Übereinkommen) oder im Schiffsverkehr auf Grund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte), sofern eine solche Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll.

Im Sinne von Unterabsatz l gilt die Warenbeförderung mit der Eisenbahn im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Zollverwaltung ein besonderes Überwachungsverfahren anwendet, als Beförderung im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs, sofern die Beförderung auf Grund eines einzigen Beförderungspapiers durchgeführt wird.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem in allen Mitgliedstaaten das in Artikel 32 vorgesehene System der pauschalen Sicherheitsleistung eingeführt ist, mindestens jedoch bis zum Ablauf einer Frist von vier Jahren ab 1. Januar 1970, können Waren im Verfahren des internationalen Strassengüterverkehrs selbst dann befördert werden, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft begonnen hat und enden soll.

In der Rheinschiffahrt können Waren vorübergehend selbst dann auf Grund des Rheinmanifestes befördert werden, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft begonnen hat und enden soll.

(3) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr sind auf Waren, die in einem Verfahren nach den Absätzen l und 2 einschliesslich des Schiffsverkehrs auf Grund des Rheinmanifestes befördert werden, nur unter der Voraussetzung anzuwenden, dass neben dem für dieses Verfahren erforderlichen Papier ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter dieser Waren ausgestellt worden ist.

Dieses interne gemeinschaftliche Versandpapier ist am oberen
Rand mit dem Hinweis «TIR» oder «TIF» oder «Rheinmanifest» sowie mit dem Ausstellungsdatum und der Nummer des für das betreffende Verfahren verwendeten Papiers zu versehen.

207 [Artikel 8 Besteht zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, durch dieses Drittland im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt werden können, so gilt folgende Regelung: a) Das gemeinschaftliche Versandverfahren wird nur angewendet, wenn die Warenbeförderung durch dieses Drittland auf Grund eines einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers durchgeführt wird; für die Dauer der Durchfuhr durch dieses Drittland wird das gemeinschaftliche Versandverfahren ausgesetzt; b) Artikel 7 Absätze l und 3 werden angewendet auf Waren, die durch dieses Drittland durchgeführt werden, selbst wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft begonnen hat und enden soll.]

Artikel 9 Können in den Fällen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr nur angewendet werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren ausgestellt worden ist, so kann der Antragsteller bei Vorliegen eines triftigen Grundes dieses Papier von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten.

[Artikel 10 Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen der Mitgliedstaaten sind anwendbar, soweit sie mit den drei Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind.]

Artikel 11 Im Sinne dieser Verordnung sind a) der « Hauptverpflichtete » : die Person, die selbst oder durch einen befugten Vertreter durch eine zollamtlich geprüfte Anmeldung die Abfertigung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt und damit gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Verfahrens übernimmt; b) «Beförderungsmittel»:insbesondere - Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, - Eisenbahnwagen, - Wasserfahrzeuge, - Luftfahrzeuge,

208

c) d)

e)

f) g)

- Behälter im Sinne des Zollabkommens über Behälter vom 18. Mai 1956; die « Abgangszollstelle » : die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt; die « Grenzübergangsstelle » : - die Eingangszollstelle, die in einem Mitgliedstaat liegt, der nicht der Abgangsmitgliedstaat ist, - wenn im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Sendung das Gebiet der Gemeinschaft verlässt, auch die Ausgangszollstelle aus der Gemeinschaft; die « Bestimmungszollstelle » : die Zollstelle, der die Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind ; die « Zollstelle der Bürgschaftsleistung» : die Zollstelle, bei der eine Gesamtbürgschaft geleistet wird ; die «Binnengrenze»: die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten.

Abschnitt II Externes gemeinschaftliches Versandverfahren Artikel 12

(1) Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie nach Massgabe dieser Verordnung mit einer Versandanmeldung T l zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T l ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck T l (siehe Muster in Anhang A), der gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T l bis (siehe Muster in Anhang B) ergänzt wird1}.

(2) Die Vordrucke Tl und Tl bis sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu bestimmenden Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines durch das gemeinschaftliche Versandverfahren berührten Mitgliedstaats die Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.

(3) Die Versandanmeldung T l ist von demjenigen, der die Abfertigung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt, oder seinem befugten Vertreter zu unterzeichnen; sie ist der Abgangszollstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.

(4) Der Versandanmeldung T l beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

(5) Der Versandanmeldung T l ist das Beförderungspapier beizufügen.

11

Die Vordruckmuster sind in der Verordnung über die Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Anlage II) enthalten.

209

Die Abgangszollstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Zollabfertigung verzichten. Das Beförderungspapier ist aber während der Beförderung den Zollstellen auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(6) Schliesst sich das gemeinschaftliche Versandverfahren im Abgangsmitgliedstaat einem besonderen Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T l auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

Artikel 13 Der Hauptverpflichtete hat a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen; b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren und über den Versand in den bei der Beförderung berührten Mitglied Staaten einzuhalten.

Artikel 14 (1) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass das Versandpapier T l nach von ihm festzulegenden Bedingungen für einzelstaatliche Verfahren verwendet wird.

(2) Die ergänzenden Angaben, die hierzu von einer anderen Person als dem Hauptverpflichteten in dem Versandpapier T l eingetragen werden, sind gemäss den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur für diese Person verbindlich.

[Artikel 15 (1) Müssen Waren, bevor sie zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt werden können, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet werden, so sind diese Anmeldung und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zusammenzufassen und in einem Vordruck T l abzugeben, der gegebenenfaüs durch einen oder mehrere Vordrucke T lb" ergänzt wird.

Neben den Vordrucken T l und T l bis können jedoch bis zum 31. Dezember 1970 die einzelstaatlichen Vordrucke für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr verwendet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Angaben nach seinen einzelstaatlichen Vorschriften neben den im Vordruck T l vorgesehenen Angaben in den entsprechenden Spalten der Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr zu machen sind, und schreibt die Anzahl der Exemplare vor.]

Artikel 16 (1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangszollstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungszollstellen zu entladen.

210

(2) In einer Versandanmeldung T l dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangszollstelle zu derselben Bestimmungszollstelle befördert zu werden.

Im Sinne von Unterabsatz l gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen: a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern, b) mehrere Eisenbahnwagen, c) Schiffe, die eine Einheit bilden, d) Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

Artikel 17 (1) Die Abgangszollstelle trägt die Versandanmeldung T l ein, bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gesteilen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.

(2) Sie versieht die Versandanmeldung T l mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

Artikel 18 (1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert.

(2) De'r Verschluss erfolgt a) durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Zollvorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; b) im übrigen durch Packstückverschluss.

(3) Als verschlusssicher können Beförderungsmittel anerkannt werden, a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können, b) die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen, c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können, und d) deren Laderäume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

(4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreibung in der Versandanmeldung T l oder in den

211

Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

Artikel 19 (1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T l müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.

(2) Die Beförderung hat über die im Versandschein T l angegebenen Grenzübergangsstellen zu erfolgen. Andere Grenzübergangsstellen können benutzt werden, soweit dies gerechtfertigt ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Gebiet zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das Verzeichnis der für gemeinschaftliche Versandverfahren zuständigen Zollstellen und deren Öffnungszeiten.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 20 Die Exemplare des Versandscheins T l sind in jedem Mitgliedstaat den Zollstellen auf Verlangen vorzulegen; die Zollstellen können prüfen, ob noch ein ordnungsmässiger Verschluss vorliegt. Die Waren werden nicht beschaut, es sei denn, dass der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, die zu Missbräuchen führen könnte.

Artikel 21 Die Sendung ist bei jeder Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T l vorzuführen.

Artikel 22 (1) Der Beförderer hat bei jeder Grenzübergangsstelle einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in Anhang E abzugeben1'.

(2) Die Grenzübergangsstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, dass der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, die zu Missbräuchen führen könnte.

(3) Erfolgt die Beförderung entsprechend Artikel 19 Absatz 2 über eine andere als die im Versandschein T l angegebene Grenzübergangsstelle, so übersendet diese Zollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich der im Versandschein T l angegebenen Grenzübergangsstelle.

l)

Die Vordruckmuster sind m der Verordnung über die Vordrucke für die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorgesehenen Grenzübergangsscheme (Anlage VI) enthalten.

212

Artikel 23 Werden Waren bei einer Zwischenzollstelle zugeladen oder entladen, so sind die von der oder den Abgangszollstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T l vorzulegen.

Artikel 24 (1) Die in einem Versandschein T l aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht einer Zollstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Zollstelle trägt in diesem Fall im Versandschein T l einen Vermerk ein.

(2) Die Zollstelle kann unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne zollamtliche Aufsicht zulassen. Bei einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T l mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und die nächste Zollstelle, der die Waren vorzuführen sind, zu unterrichten, damit die Umladung zollamtlich bescheinigt wird.

Artikel 25 (1) Wird während der Beförderung der Verschluss ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von einer Zollstelle, wenn eine solche in der Nähe ist, anderenfalls von einer anderen befugten Behörde, so schnell wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.

(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 24.

Wenn keine Zollstelle in der Nähe ist, kann eine andere befugte Behörde nach Massgabe von Artikel 24 Absatz l tätig werden.

(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder völligen Entladen, so kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln; er hat dies im Versandschein T l zu vermerken. Absatz l ist entsprechend anzuwenden.

(4) Kann der Beförderer auf Grund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung die Frist nach Artikel 17 nicht einhalten, so hat er die in Absatz l genannte zuständige Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt einen entsprechenden Vermerk im Versandschein T l ein.

Artikel 26 (1) Die Bestimmungszollstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T l das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangszollstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungszollstelle.

213

[(2) Das gemeinschaftliche Versandverfahren kann bei einer anderen als der im Vefsandschein T l angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.]

Artikel 27 (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen Versandverfahren berühren.

(2) Die Sicherheit kann für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes gemeinschaftliche Versandverfahren einzeln geleistet werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die in dem Mitgliedstaat ansässig und als Steuerbürge zugelassen ist, in dem die Sicherheit geleistet wird.

Artikel 28 (1) Die Person, die nach Artikel 27 die Bürgschaft übernimmt, ist verpflichtet, in den Mitgliedstaaten, deren Gebiet vom gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wird, eine natürliche oder juristische dritte Person zu benennen, die die Mitbürgschaft übernimmt.

Dieser Mitbürge muss in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sein und sich selbstschuldnerisch zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben verpflichten, die dort beansprucht werden könnten.

(2) Die Anwendung des Absatzes l hängt von einem Beschluss des Rates ab; dieser beschliesst auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, nachdem geprüft worden ist. unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ihre Ansprüche auf Grund von Artikel 36 haben durchsetzen können. Die Kommission legt hierzu spätestens am 31. März 1971 einen Bericht vor.

[Artikel 29 (1) Vorbehaltlich Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a ist die m Artikel 27 Absatz 3 genannte Bürgschaft je nach ihrer Art in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster I oder II im Anhang F entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen, dass die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.]

214 Artikel 30 (1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(2) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft gemeinschaftliche Versandverfahren von jeder beliebigen Abgangszollstelle aus durchzuführen.

[(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber unter den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen in einem oder mehreren Exemplaren eine Bürgschaftsbescheinigung nach dem Muster in Anhang G.]

(4) In jeder Versandanmeldung T l ist auf diese Bescheinigung hinzuweisen.

Artikel 31 (1) Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt den betroffenen Mitgliedstaaten den Widerruf von Bewilligungen mit.

Artikel 32 (1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, dass die natürliche oder juristische dritte Person, die nach Massgabe der Artikel 27 und 28 die Bürgschaft übernimmt, sich - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags von fünftausend Rechnungseinheiten je Anmeldung zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben verpflichtet, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten Versandverfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterliegen.

[(2) Nach dem Verfahren des Artikels 58 werden festgelegt: a) das Muster für die Bürgschaftsurkunde nach Absatz l ; b) die Warenbeförderungen, für die eine Erhöhung des Pauschalbetrages in Betracht kommen könnte, sowie die Voraussetzungen, unter denen die Erhöhung vorgenommen wird ; c) die Bedingungen, unter denen der Nachweis erbracht wird, dass die Sicherheit nach Absatz l für ein bestimmtes gemeinschaftliches Versandverfahren gut.]

215 Artikel 33 (1) Die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.

(2) Sie kann bar hinterlegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen die Höhe der Barsicherheit; sie ist bei jeder Grenzübergangsstelle im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d erster Gedankenstrich zu erneuern.

Artikel 34 Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit a) für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind ; b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die auf Grund der Eigenart der Ware entstanden sind.

Artikel 35 Der Sichenmgsgeber ist von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn der Versandschein T l bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist.

Der Sicherungsgeber wird auch nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandspapiers T l an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T l unterrichtet worden ist.

Artikel 36 (1) Wird festgestellt, dass im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fallig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.

(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen, a) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, den das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben; b) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich festgestellt wird : in dem Mitgliedstaat, zu dem diese Grenzübergangsstelle gehört;

216

c) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates nicht bei der Grenzübergansstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird : in dem Mitgliedstaat, wo diese Feststellung getroffen worden ist; d) wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist: in dem Mitgliedstaat, in den das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind; e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens festgestellt wird : in dem Mitgliedstaat, wo diese Feststellung getroffen worden ist.

Artikel 37 (1) Die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ordnungsgemäss ausgestellten Versandscheine T l und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen haben in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Zollbehörden dieser Mitgliedstaaten ordnungsgemäss ausgestellten Versandscheine T l und zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen.

(2) Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens haben in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Artikel 38 Soweit erforderlich, unterrichten sich die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gegenseitig über Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren beziehen, sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen in diesem Verfahren.

Abschnitt IH Internes gemeinschaftliches Versandverfahren Artikel 39 (1) Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie mit einer Versandanmeldung T 2 zum Versand anzumelden.

Die Versandanmeldung T 2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck T 2 (siehe Muster in Anhang C), der gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T 2 (siehe/Muster in Anhang D) ergänzt wird1).

1}

Die Vordruckmuster sind in der Verordnung über die Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Anlage II) enthalten.

217

(2) Für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gilt Abschnitt II entsprechend, soweit nicht in den Artikeln 40 und 41 etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 40 -Eine Sicherheit ist für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der.ersten Grenzübergangsstelle nur dann zu leisten, wenn dies nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Abgangszollstelle liegt, erforderlich ist.

[Artikel 41 (1) Waren, für die die Ausfuhrförmlichkeiten bei einer Grenzzollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats erfüllt werden, brauchen bei dieser Zollstelle nicht zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt zu werden, wenn sie keinen gemeinschaftlichen Massnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

In diesem Fall brauchen in der Versandanmeldung T 2 nur die Angaben eingetragen zu werden, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Abgangsmitgliedstaats für die Ausfuhr erforderlich sind.

Die Ausfuhrzollstelle versieht ein Exemplar des Versandpapiers T 2 mit einem Vermerk und händigt es dem Ausführer oder dessen Vertreter aus, auf Wunsch zusammen mit den nicht verwendeten Exemplaren. Das mit einem Vermerk versehene Exemplar ist bei der Eingangszollstelle des angrenzenden Mitgliedstaats abzugeben. Bei dieser Zollstelle kann dann ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren beginnen; diese Zollstelle wird damit Abgangszollstelle.

(2) Bis zum 31. Dezember 1970 brauchen die Vordrucke T 2 und T 2bls im Abgangsstaat nicht verwendet zu werden, wenn die Waren bei der Eingangszollstelle des angrenzenden Mitgliedstaats zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. In diesem Fall tritt an die Stelle des in Absatz l Unterabsatz 3 genannten, mit einem Vermerk versehenen Papiers ein Exemplar des von der Ausfuhrzollstelle mit einem Vermerk versehenen einzelstaatlichen Ausfuhrpapiers.]

Abschnitt IV Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten Artikel 42 (1) Die Eisenbahnen der Mitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit.

(2) Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 21 und Artikel 22 sind auf die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe d ersetzen die Anschreibungen der Eisenbahnen die Grenzübergangsscheine.

Bundesblatt 125 Jahrg Bd. I

12

218 Artikel 43 (1) Für die Warenbeförderung auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen ist keipe Sicherheit zu leisten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Warenbeförderung auf anderen in seinem Gebiet gelegenen Wasserstrassen auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Mitgliedstaaten teilen die hierzu getroffenen Massnahmen der Kommission mit; diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 44 (1) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für die Warenbeförderung im Seeverkehr nicht zwingend vorgeschrieben.

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ist für diese Beförderung nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen gemeinschaftlichen Massnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

(2) Erfolgt die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ganz oder zum Teil auf dem Seeweg, so ist für die Beförderung im Seeverkehr keine Sicherheit zu leisten.

Artikel 45 (1) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für die Warenbeför* derung im Luftverkehr nicht zwingend vorgeschrieben.

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ist für diese Beförderung nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen gemeinschaftlichen Massnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

[(2) Erfolgt die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ganz 'oder zum Teil auf dem Luftweg, so ist für die Beförderung im Luftverkehr, die von Luftfahrtgesellschaften durchgeführt wird, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 58 aufzustellenden Liste genannt sind, keine Sicherheit zu leisten.]

Artikel 46 (1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für die Warenbeförderung durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben.

(2) Erfolgt die Beförderung durch Rohrleitungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren, so ist keine Sicherheit zu leisten.

[Artikel 47 Die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr sind auf Waren, die auf Grund von Artikel 44 Absatz l Unterabsatz 2, Artikel 45 Absatz l Unterabsatz 2 oder

219

Artikel 46 Absatz l nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden.nur dann anzuwenden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren ausgestellt worden ist.]

Abschnitt V Sondervorschriften für Postsendungen Artikel 48 (1) Abweichend von Artikel l ist das gemeinschaftliche Versandverfahren auf Postsendungen (einschliesslich Postpakete) nicht anzuwenden.

[(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr sind auf Waren, die bei einem in der Gemeinschaft gelegenen Postamt abgesandt werden, nur dann anzuwenden, wenn die Umschliessungen und die Begleitpapiere mit keinem gelben Aufklebezettel nach dem Muster in Anhang II versehen sind. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats sind verpflichtet, einen solchen Klebezettel auf den Umschliessungen und Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen, wenn die Waren die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des genannten Vertrages nicht erfüllen.]

Abschnitt VI Sondervorschriften für von Reisenden mitgeführte oder in ihrem sonstigen Reisegepäck enthaltene Waren Artikel 49 (1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitfuhren oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.

(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr sind auf Waren, die auf Grund von Absatz l nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, anzuwenden, a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht und wenn der Gesamtwert der Waren je Reisender dreihundert Rechnungseinheiten nicht übersteigt; b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren ausgestellt worden ist.

220

Abschnitt VII Statistische Vorschriften Artikel 50 Bei Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens dient dieses Verfahren auch als Grundlage für die statistische Erhebung der Durchfuhr und Ausfuhr.

Artikel 51 (1) Die Versandpapiere T l und T 2 dienen als statistische Unterlagen für die Warenbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(2) Bei Beförderungen gemäss Artikel 7 Absätze l und 2 dienen die dafür vorgesehenen Papiere als statistische Unterlagen für die Durchfuhr.

Im Falle des Artikels 7 Absatz l Unterabsatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die für die Statistik erforderlichen Massnahmen.

(3) Werden für ein und dieselbe Warenbeförderung nacheinander ein einzelstaatliches Durchfuhrpapier und ein Versandschein T l oder T 2 "ausgestellt, so dient nur das Versandpapier T l oder T 2 als statistische Unterlage.

[Artikel 52 Die Abgangszollstelle übersendet der für die Aussenhandelsstatistik des Abgangsstaats zuständigen Dienststelle unverzüglich nach Erledigung des Versandscheins T l oder T 2 ein Exemplar dieses Papiers, das dem von der Bestimmungszollstelle der Abgangszollstelle zurückgesandten Exemplar entspricht.]

[Artikel 53 Die zuständige Zollstelle übersendet das für die Statistik vorgesehene Exemplar der Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung unverzüglich der für die Aussenhandelsstatistik zuständigen Dienststelle des Staates, aus dem die Waren ausgeführt werden.]

Artikel 54 Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter hat auf Verlangen der für die Aussenhandelsstatistik zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen alle für diese Statistik erforderlichen Auskünfte bezüglich des Versandpapiers T l oder T 2 zu erteilen.

[Artikel 55 (1) Bis zum 31. Dezember 1970 ist ein zusätzliches Exemplar des Versandpapiers T l oder T 2 abzugeben

221 a) bei jeder Grenzübergangsstelle, mit Ausnahme der ersten und mit Ausnahme der Grenzübergangsstelle nach Artikel 11 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich, b) bei der Bestimmungszollstelle.

(2) Die Grenzübergangsstelle übersendet gemäss den Vorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 58 festzulegen sind, dieses Exemplar unverzüglich der für die Aussenhandelsstatistik zuständigen Dienststelle des Mitgliedstaats, den das Beförderungsmittel zuletzt verlassen hat.

(3) Die Bestimmungszollstelle übersendet unverzüglich der im Bestimmungsstaat für die Aussenhandelsstatistik zuständigen Dienststelle das für diese vorgesehene Exemplar.]

[Abschnitt VHI Vorschriften über den Ausschuss für das gemeinschaftliche Versandverfahren] [Artikel 56 (1) Es wird ein Ausschuss für das gemeinschaftliche Versandverfahren - im folgenden «Ausschuss» genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.]

[Artikel 57 Der Ausschuss kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.]

[Artikel 58 (1) Nach- dem Verfahren der Absätze 2 und 3 werden die Vorschriften erlassen, die erforderlich sind a) zur Durchführung der Artikel 2, 4, 7, 8, 9, 32, 34, 35, 41, 45, 55 und 60; b) zur Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, damit bestimmte gemeinschaftliche Massnahmen zur Überwachung der Verwendung oder der Bestimmung von Waren angewendet werden können; c) zur Vereinfachung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, insbesondere des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, und zur Anpassung dieser Förmlichkeiten an die Erfordernisse, die sich aus der Eigenart bestimmter Waren ergeben; d) zur Verlängerung der Fristen, nach deren Ablauf die Artikel 7 Absatz 2, 15 Absatz l, 41 Absatz 2 und 55 nicht mehr anwendbar sind; die Fristen dürfen

222

nicht über das Doppelte der in diesen Artikeln genannten Fristen hinaus verlängert werden.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu erlassenden Vorschriften vor.

Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.]

[Abschnitt IX Schlussvorschriften] [Artikel 59 Abweichend von dieser Verordnung können Belgien, Luxemburg und die Niederlande auf die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verwendeten Papiere die Abkommen anwenden, welche sie untereinander geschlossen haben oder schliessen, um die Grenzformalitäten an der belgisch-luxemburgischen und belgisch-niederländischen Grenze zu vereinfachen oder zu beseitigen.]

[Artikel 60 (1) Die Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Muster in den Anhängen können nach dem Verfahren des Artikels 58 den Erfordernissen, die sich aus der Eigenart bestimmter Waren ergeben, sowie technischen Erfordernissen angepasst werden.]

[Artikel 61 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt.

Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.]

223

[Artikel 62 (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, mit Ausnahme von Artikel l Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz l, Artikel 7 Absatz 3 und von Artikel 50 bis 55, die am l. Januar 1970 in Kraft treten.

(2) Das externe und das interne gemeinschaftliche Versandverfahren werden auf die Versandanmeldungen angewendet, die vom 1. Januar 1970 an bei den Abgangszollstellen eingetragen werden.

Waren, deren Beförderung in der Gemeinschaft vor dem I.Januar 1970 begonnen hat, können jedoch noch bis zum 10. Januar 1970 m einem anderen als dem externen oder dem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren versendet werden. In diesem Fall wird Artikel l Absatz 4 auf solche Waren nicht angewendet.]

224 Anlage II

Verordnung über die Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (EWG) Nr. 1617/69 vom 31. Juli 19691'

Artikel l (1) Die Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren müssen den in der Anlage beigefügten Mustern entsprechen mit Ausnahme der einzelstaatlichen Zwecken vorbehaltenen Felder.

(2) Es ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 65 g zu verwenden. Es muss so gut deckend gearbeitet sein, dass die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen Seite nicht beeinträchtigen. Es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. Für die Vordrucke T l und T l bis ist hellblaues, für die Vordrucke T 2 und T 2 bis weisses Papier zu verwenden.

(3) Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge eine Toleranz von -5 bis + 8 mm zugelassen ist. Der Zeilenabstand für maschinengeschriebene Texte beträgt 4,24 mm (% Zoll). Die Einteilung der Vordrucke muss genau eingehalten werden.

Artikel 2 (1) Die Vordrucke für die Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren sind in Sätzen herzustellen, die es ermöglichen, die einzelnen Exemplare im Durchschreibeverfahren herzustellen.

(2) Ein Satz besteht mindestens aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge : a) Exemplar für die Abgangszollstelle (Nr. 1), b) Exemplar für die Bestimmungszollstelle (Nr. 2), c) Rückschein (Nr. 3), d) Exemplar für statistische Zwecke (Nr. 4).

(3) Der Rückschein (Nr. 3) ist rot, das Exemplar Nr. 4 dunkelblau umrandet.

i> Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 595/71 vom 22. März 1971.

225

(4) Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

[Artikel 3 Wenn in den in Artikel 55 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 vorgesehenen Fällen der Satz nicht genügend Exemplare für statistische Zwecke enthält, sind zusätzliche Exemplare zu verwenden, die dem Exemplar Nr. 4 entsprechen.]

[Artikel 4 Werden entsprechend den Artikeln 15 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 die Ausfuhrerklärung oder die Wiederausfuhrerklärung und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zusammengefasst und in einem Vordruck abgegeben, so wird der in Artikel 2 bezeichnete Vordrucksatz gleichzeitig vorgelegt mit dem Exemplar oder den Exemplaren, die von dem Abgangsmitgliedstaat für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr verlangt werden.]

Artikel 5 Es wird eine Spalte 32 in die Vordrucke T 2 und T 2bls aufgenommen, ' deren möglicher Inhalt später festgelegt wird.

226

227

PRUFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Ergebnli d*r Prulung

Angcbrichte Verschlüsse Frist (l«tzter Zeitpunkt) Bemerkungen

(On) Stem pel und Untarschnlt

228

229 PRUFUNG OURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Ergsbms der Prufung

An«*bfichte Verschluue Post (le«»f Zaipunkt) Bemerkoagen

(On)

dan

Stamp*) und Untertchrift

00 UMLADUNGEN UNO EREIGNI5SE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

SACHVERHALT UNO GETROFFENE MASSNAHMEN (1)

(1) Insbesondere *m
(Ort)

.

d»n_ Slsmp«l und Unterichnfl

(Raum fur Eintragungen der Bestimmungszollstelle

(R»um 1ui weileie Eintragungen

230

231

PRUFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGS20LLSTELLE Ankuntaug Prufung d«r Zollverschlüsse Bemerkungen

(Ort) .

Eingetragen unt«r Nr

,zurückgesandtt in dw Abgingeiollstell*

(Raum fur w»1e» Eintragungen)

, d«n _ Swirpcf und Unterschrift

232

233

TI

E.G.

BIS

EXEMPLAR FUR DIE ABGANGSZOLLSTELLE

C.E.

ABGANGSZOLLSTELLE

EXTERNES GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

Erganzungsblatt zum Vertandtchetn T t vom l 4 | ·

Nr

M Anzahl An Zeichen und Nummern der Packstuch« 11 Warenbezeichnung

M Vers*ru)ungsland

3t Rohgewicht

37 Pre*

(Für einzelstaatliche statistischeZwecke) 30 Anzahl Art Zeichen und Nummern der Packitucke 31 Warenbezeichnung

3l Varaandungslsnd

s

y*&

37 Pran

_S 30 Anzahl Art Zeichen und Nummern der Packstucke 31

<&/

M Rohgewicht

y

37 Prtis

steatite he tuttatvche Zw*cka) SO Anzahl Art Zeichen und Nummern dor Packstucke %1

3« Vereendungsland

3t Rohgewicht

37 Preis

Für einzelstaatliche statistische Zweck«) 30 Anzahl Art Zeichen und Nummern der Packstucke 31 Warenbezeichnung

3t

Versendungsland

H Aohgmicht

37 Prei«

(Für einzelstaatliche staiiatieche Zwacke)

(Ort)

den

Unterschrift d*t Anmelden

234

Unterschrift des Anmeld«ra

235

Umerschrtft des Anmeldert

236

237

238

PRUFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Ergebmider Prufung:

Angebrachte Verschlusse Frist (letzter Zeitpunkt).

Bemerku.iflen:

(Ott) .

_ , den_

Stempel und Unttrschnft

239

240

PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Ergebnis der Prüfung

Angebrachte Verschlus« Frist (letzter Zeitpunkt) Bemerkungen

Stempel und UnMitcnnft

M UMLADUNGEN UND EREIGNISSE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

SACHVERHALT UND GETROFFENE MASSNAHMEN (1)

SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

(1) Insbesondere und N ime und Anichrrft dei ntutn Beförderers anzugeben PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE Ankunftstag Prüfung der ZoDvmchluii« Bemerkungen

Stempel und Unterschrift (Raum fut Emtrtgungtn der Bestimmungszollstelle)

(Raum für weitere Eintragungen)

241

242 PRÜFUNG DURCH DIE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE Ankunftstag Prüfung der Zollverschlüsse Bemerkungen

Stempel und Unterschrift

Eingetragen unter Nr

zurückgesandt an die Abgangszolhtelle

(Raum für weitere Eintragungen

243

244

Untenchrift dot Anmeldirs

245

Untertthnft d«t Anrrwfders

246

247

(Fur emzelstaatlicha etaiistischa Zweck«)

(Ort) _

_

den _

Unierschrift d«s Anirwldari

248

Anlage IH

Verordnung über die Durchführungsmodalitäten des in Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgesehenen Systems der Pauschalbürgschaft (EWG) Nr. 2311/69 vom 19. November 1969» [Artikel l (1) Übernimmt eine natürliche oder eine juristische dritte Person unter den in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren genannten Bedingungen und nach "dem Verfahren des Artikels 32 Absatz l dieser Verordnung eine Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde zu leisten, die dem in Anhang I beigefügten Muster entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen, dass die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.]

Artikel 2 (1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Zollstelle, bei der die in Artikel l bezeichnete Bürgschaft geleistet wird - Zollstelle der Bürgschaftsleistung-, wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäss den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen den/die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, als Hauptverpflichtete aufzutreten, und von einer beliebigen Abgangszollstelle aus ein gemeinschaftliches Versandverfahren durchzuführen.

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Mitgliedstaaten durch den Mitgliedstaat, in dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung sich befindet, unverzüglich mitgeteilt.

(2) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 5000 Rechnungseinheiten.

(3) Die Sicherheitstitel werden auf Vordrucken nach dem Muster im Anhang II ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst. Die auf » Geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2570/69 vom 22. Dezember 1969 und (EWG) Nr. 1031/70 vom 1. Juni 1970.

249

der Rückseite dieses Musters enthaltenen Angaben können auch auf den oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.

Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Der Vordruck hat das Format 105 x 148 mm.

(4) Unbeschadet von Artikel 3 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein gemeinschaftliches Versandverfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.

Artikel 3 (1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 5000 Rechnungseinheiten je Versandanmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist.

(2) Wenn aus besonderen den Transport betreffenden Gründen die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt und die Abgangszollstelle deswegen die Pauschalsicherheit von 5000 Rechnungseinheiten für offensichtlich unzureichend hält, so kann sie ausnahmsweise eine höhere Sicherheit verlangen, die aus einem Mehrfachen des Pauschbetrags von 5000 Rechnungseinheiten besteht.

(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang III aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 5000 Rechnungseinheiten entspricht.

In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 5000 Rechnungseinheiten festgesetzt.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 5000 Rechnungseinheiten abzugeben.

Artikel 4 (1) Enthält die Versandanmeldung ausser den Waren, die in der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen
enthalten wären.

(2) Abweichend von Absatz l bleiben Waren einer Warenart ausser Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismässig unbedeutend ist.

Bundesblatt 125 Jahrg Bd I

13

250 Anhang II (VORDERSEITE)

(ROCKSEITE)

251 Anhang III

Liste der Waren, bei deren Versand eine Erhöhung des Pauschbetrags von 5000 Rechnungseinheiten in Betracht kommen kann

1

2

3

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Menge, die dem Pauschbetrag von S 000 RE entspricht

09.01 A I

09.01 A II ex21.02 A 09.02 ex21.02 B

22. 05 A 22.06 ex22.09 ex22.08 ex22.09 24.02 A ex 24. 02 B ex24.02 B 24.02 C ex27.10 ex 33. 06 B

} J \ /

Kaffee, nicht geröstet Kaffee, gerostet Kaffee-Auszüge und Kaffee-Essenzen Tee Tee-Auszüge und Tee-Essenzen Alkoholische Getränke mit Ausnahme von nicht schäumenden Weinen Aethylalkohol, unvergällt Zigaretten Zigarillos Zigarren Rauchtabak Benzin, Gasöl Parfüm und Toiletiewâsser

5000kg 3500kg 1200kg 3500kg 1 200kg

20hl

10hl 125 000 Stück 125 000 Stück 50 000 Stück 1 000kg 400hl 10hl

252

Anlage IV

Verordnung betreffend die Unterrichtung der Beteiligten über den Ablauf ihrer gemeinschaftlichen Versandverfahren (EWG) Nr. 2312/69 vom 19. November 1969

Artikel l (1) Wer bei der Bestimmungszollstelle ein gemeinschaftliches Versandpapier vorlegt und zugleich die in dem Versandpapier bezeichnete Warensendung gestellt, kann auf Antrag eine Eingangsbescheinigung erhalten. Die Eingangsbescheinigung, deren Muster in der Anlage festgelegt ist, muss von den Beteiligten vorher ausgefüllt werden.

(2) Der Vordruck, auf dem die Eingangsbescheinigung ausgestellt wird, hat das Format 105 x 148 mm. Die Eingangsbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen. Der Vordruck kann neben dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffenden Angaben enthalten.

(3) Die Verbindlichkeit des von der Zollstelle erteilten Vermerks erstreckt sich nur auf die Angaben, die in dem der Zollstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.

Artikel 2 Wird ein gemeinschaftliches Versandpapier bei der Abgangszollstelle nicht erledigt, so unterrichtet diese Zollstelle den Sicherungsgeber hiervon innerhalb einer Frist von neun Monaten vom Zeitpunkt der Ausstellung dieses Versandpapiers an gerechnet.

253

Anlage

254

Anlage V

Verordnung über die Ausstellung des internen gemeinschaftlichen Versandpapiers zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter von Waren (EWG) Nr. 2313/69 vom 19. November 19691'

Artikel l Das interne gemeinschaftliche Versandpapier, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter von Waren dient, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, wird in einfacher Ausfertigung unter Verwendung eines Vordrucks T 2 L ausgestellt.

Die Versandpapiere T 2 L werden ab l. Januar 1970 ausgestellt.

Artikel 2 (1) Der Vordruck T 2 L muss dem in der Anlage beigefugten Muster entsprechen.

(2) Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden.

Das Papier ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3) Der Vordruck hat das Format 210 * 297 mm, wobei in der Länge eine Toleranz von -5 bis + 8 mm zugelassen ist. Der Zeilenabstand für maschinengeschriebene Texte beträgt 4,24 mm ( % Zoll). Die Einteilung des Vordrucks muss genau eingehalten werden.

(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Die Vordrucke können auch von Druckereien gedruckt werden, die von den Mitgliedstaaten, in denen sie ansässig sind, hierzu ermächtigt worden sind. In diesem Fall muss in jedem Vordruck T 2 L auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Ausserdem müssen sie zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.

» Geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 595/71 vom 22. März 1971.

255 Artikel 3 Die Vordrucke T 2 L sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu bestimmenden Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in welchem das Formular abzugeben ist, die Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 4 Das Versandpapier T 2 L kann nur dann zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der darin bezeichneten Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden.

Als unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert gelten: a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Nichtmitgliedstaaten nicht berühren; b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrer Nichtmitgliedstaaten berühren, deren Durchfuhr durch diese, Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

Artikel 5 (1) Das Versandpapier T 2 L wird für die in Artikel l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 genannten Waren ausgestellt. Es darf nicht ausgestellt werden für Waren, - die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind oder - für die die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder - die in Umschliessungen verpackt sind, welche die in Artikel l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

(2) Das Versandpapier T 2 L wird auf Antrag des Beteiligten von der Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ausgestellt. Es wird dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Beförderung der Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Zollförmlichkeiten erfüllt sind.

(3) Wird das Versandpapier T 2 L nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: «Délivré a posteriori» «Nachträglich ausgestellt» «Rilasciato a posteriori» « Achteraf afgegeven »

256 Artikel 6 (1) Das Versandpapier T 2 L ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden als demjenigen, in dem sie sich bei der Ankunft befunden haben.

(2) Sind die Waren auf dem Seeweg, dem Luftweg oder durch Rohrleitungen befördert worden, so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren abgefertigt werden.

Artikel 7 Die Mitgliedstaaten leisten sich bei der Nachprüfung der Versandpapiere T 2 L auf ihre Echtheit und auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben gegenseitig Hilfe.

Artikel 8 (1) Werden Waren, für die im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, auf einem anderen als dem Luftweg und hierbei teilweise ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, so wird das Versandpapier T 2 L in drei Exemplaren ausgestellt. Das Original und eine Durchschrift werden dem Beteiligten ausgehändigt, die zweite Durchschrift verbleibt bei der Ausfertigungszollstelle.

(2) Im Bestimmungsmitgliedstaat gibt der Beteiligte das ihm ausgehändigte Original und die Durchschrift bei der in Artikel 6 bezeichneten Zollstelle ab.

Diese Zollstelle sendet die Durchschrift zur Nachprüfung an die Ausfertigungszollstelle zurück. Sie wird von dem Ergebnis der Nachprüfung nur unterrichtet, wenn eine Unregelmässigkeit festgestellt wird.

257

Anlage

258 ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG DBS VERSANDPAPIERS T2L Der unterzeichnende Zollbeamte ersudit um Nadiprufung dieses Versandpapiers auf seine Editheit und auf die Riditigkeit der dann enthaltenen Angaben

, den

19

Slempel der Zollstelle (Ur Lendulft)

ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG

Die Nachprufung durdi den unterzeidinenden Zollbeamten hat ergeben, daQ 1 das Versandpapier von der dann angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und die dann enthaltenen Angaben nditig sind (1), 2 das Versandpapier zu den in der Anlage aufgefuhrten Beanstandungen AnlaB gegeben hat (siehe die anhegenden Bemerkungen) (1)

, den

19

Stempel der Zollstelle (1) Nlditzutreffendes atreldien

I Bel der Ausstellung des Versandpapiers T 2 L zu beactaten A. In einem Versandpapier T 2 L durfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf em einziges Beforderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt smd, von derselben Abgangszollstelle zu derselben Bestimmungszollstelle befordert zu werden B Das Versandpapier T 2 L kann nur dann zum Nadiweis fur den Gememschaftsdiarakter der dann bezeidmeten Waren dienen wenn diese Waren unmittelbar von einem Mitghedstaat in emen anderen befordert werden Als unmittelbar von einem Mitghedstaat in emen an ' deren befordert gelten a) Waren die bei ihrer Beforderung das Gebiet von Nichtmitgliedstaaten nicht beriihren b) Waren die bei ihrer Beforderung das Gebiet eines oder mehrerer Nichtmitgliedstaaten beriihren, de ren Durchfuhr durdi diese Gebiete jedoch mil einem emzigen, in einem Mitghedstaat ausgefertiqten Befofderungspapier erfolgt C Der Vordruck ist in leserhdier und haltbarer Sdinft, moghdist mit Sdireibmasdime auszufullen Er darf weder Rasuren nodi Ubermalungen aufweisen Werden Anderungen vorgenommen, so mussen die unzutreffenden Angaben durdigestridien und gegebenerifalls die gewunsditen Angaben hinzugefugt werden Jede derartige Anderung muB von dem, der sie vorgenommen hat.'bestatigt und von den Zollbehorden mit PInem Vermerk verseheri werden D Nur die folgenden Felder smd auszufullen 1 Werden die Waren im TIR- oder TIP Verfahren oder mit Rhemmamfest, Garnet E C S oder Garnet A T A befordert, so ist m Spalte 1 des Vordrudcs, je nadi Bef6rderungsart, der Vermerk ,,TIR",

(Untersdirift)

,,Rhemmamfest , nECS" oder UATA" mit B TIF Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers fur das betreffende Zollverfahien emzutragen 10 In Spalte 10 smd Name und Vorname oder Firma sowie die Ansdmft des Beteiligten, gegebenenfalls auch seines Vertreters anzugeben Falls die Untersdirift von einem Bevollmächtigten geleistet wird ist dessen Name in Drudcsdinft hinzuzufugen 33 Bei unverpadcten Waren ist die Anzahl der Gegenstande oder gegebenenfalls Hlose" emzutragen 31 Die Waren smd nadi dem Spradigebraudi, der Handelsubung oder nadi den Benennungen des Zolltarifs aufzufuhren 35 Es handelt sidi hier um das Gewidit das sidi aus den die Sendung betreffenden Gesdiaftspapieren ergibt Das Gewidit ist in Kilogramm anzugeben Unter Rohgewidit versteht man das Gewidit der Waren mit ihren samthdien Umsdiheflungen Als UmsdilieBungen gelten mnere und auBere Behaltnisse Aufmadiungen, Umhullungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beforderungsmitteln, msbesondere von Behaltero, Planen, Lademitteln und des bei der Bef&rderung verwendeten Zubehois II Vorlage des Versandpapiers T 21 bei der Zollstelle Das Versandpapier T2L ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden als demjemgen, in dem sie sidi bei der Ankunft befunden haben Smd die Waren auf dem Sceweg, dem Luftweg oder durdi Rohrleitungen befordert worden, so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren abgefertigt werden

259

Anlage VI

Verordnung über die Vordrucke für die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorgesehenen Grenzübergangsscheine (EWG) Nr. 2314/69 vom 19. November 1969

Einziger Artikel (1) Die Vordrucke für die im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Grenzübergangsscheine müssen dem in der Anlage beigefügten Muster entsprechen.

(2) Es ist weisses Schreibpapier mit einem Anteil an Holzschliff von höchstens 10 Hundertteilen und einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden.

(3) Die Vordrucke haben das Format 148 x 210 mm. Sie sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen.

260 Anlage

261

Anlage VII

Verordnung über die Aufstellung der Liste der Luftfahrtgesellschaften, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung befreit sind (EWG) Nr. 2588/69 vom 22. Dezember 1969i>

Einziger Artikel Erfolgt die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren ganz oder zum Teil auf dem Luftweg, so ist für die Beförderung im Luftverkehr, die von Luftfahrtgesellschaften durchgeführt wird, die in der dieser Verordnung beigefügten Liste aufgeführt sind, keine Sicherheit zu leisten.

i> Geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2631/70 vom 23 Dezember 1970 und (EWG) Nr 1571/71 vom 22. Mi 1971.

262 Anhang

Liste der Luftfahrtgesellschaften, die von der Sicherheitsleistung befreit sind 1. Aer Lingus Teoranta (Irish Air Lines), Dublin 2. Aeroflot, Moskwa 3. Aerolineas Argentinas, Buenos Aires 4. Aerolinee Itavia, Roma 5. Air Afrique, Abidjan 6. Air Algérie (Compagnie générale de transports aériens), Alger 7. Air Bahama (International), Nassau 8. Air Canada, Montréal 9. Air Congo, Kinshasa 10. Air France, Paris 11. Air India, Bombay 12. Air Inter, Paris 13. Air Madagascar (Société nationale malgache de transports aériens), Tananarive 14. Air Sénégal (Compagnie sénégalaise de transports aériens), Dakar 15. Alitalia (Linee Aeree Italiane), Roma 16. ATI, Napoli 17. Austrian Airlines, Wien 18. Avlinea (Acrovias Nacionales de Colombia S. A.), Bogota 19. «Balkan» Bulgarian Airlines, Sofia 20. «Basco» Brothers Air Services Co., Aden 21. Bavaria Fluggesellschaft Schwabe & Co., München 22. B. E. A. (British European Airways Corporation), Ruislip 23. B. K. S., Air Transport Ltd., London 24. BOAC (British Overseas Airways Corporation), Heathrow Airport, London 25. British United Airways, Gatwick Airport, London 26. Canadian Pacifie-Air, Vancouver 27. Ceskoslovenske Aerolinie (C. S. A.), Praha 28. Condor Flugdienst GmbH, Frankfurt/Main 29. Dan-Air Services Ltd, London 30. Deutsche Lufthansa AG, Köln 31. East African Airways Corporation, Nairobi 32. El AI Israel Airlines Ltd., Tel Aviv 33. Elivie (Società Italiana Esercizio Elicotteri S. p. A.), Napoli 34. Finnair, Helsinki 35. Garuda Indonesian Airways, Djakarta 36. General Air Nord GmbH, Hamburg 37. Germanair Bedarfsluftfahrtgesellschaft mbH, Frankfurt/Main 38. Iberia (Lineas Aereas de Espana), Madrid 39. Interregional-Fluggesellschaft mbH, Düsseldorf 40. Iran National Airlines Corporation, Teheran 41. Japan Air Lines Co. Ltd., Tokio 42. JAT (Jugoslovenski Aerotransport), Beograd 43. KLM (Koninklijke Luchtyaart Maatschappij), Den Haag 44. Kuwait Airways Corporation, Koweït 45. Loftleidir H. F., Reykjavik 46. LOT (Polskie Linie Lotnicze), Warszawa 47. Lufttransport-Unternehmen GmbH, Düsseldorf

263 48. Luftverkehrsunternehmen Atlantis AG, Frankfurt/Main-Niederrad 49. Luxair (Luxembourg Airlines), Luxembourg 50. Malev (Magyar Légikozlekedési Vallalat), Budapest 51. Martinair Holland N. V. (MAC), Amsterdam 52. MEA (Middle East Airlines Airliban S. A. L.), Beyrouth 53. Olympic Airways, Athenai 54. Pakistan International Airlines Corporation, Karachi 55. Panair Luftverkehrsgesellschaft mbH & Co., München 56. Pan American World Airways Inc., New York 57. Qantas Airways Ltd., Sydney 58. Rousseau Aviation, Dinard 59. Royal Air Maroc, Casablanca 60. SAA (South African Airways), Johannesburg 61. Sabena - Belgian World Airlines, Bruxelles - Brüssel 62. SAM (Società Aerea Mediterranea), Roma 63. SAS (Scandinavian Airlines System), Stockholm 64. Seabord World Airlines Inc., New York 65. Swissair (Swiss Air Transport-Company Ltd.), Zürich 66. TAF (Transportes Aereos Portugueses SARL), Lisboa 67. Tarom (Rumanian Air Transport), Bucuresti 68. TF - Transport Flug GmbH & Co., Frankfurt/Main 69. Transavia (Holland N. V.), Amsterdam 70. Trans-Mediterranean Airways, Beyrouth 71.72. Tunis Air, Tunis 73. Turk Hava Yollari Anonim Ortakligi, Istanbul 74. TWA (Trans World Airlines Inc.), New York 75. United Arab Airlines, Heliopolis 76. UTA (Union de Transports Aériens), Paris 77. V A R I O (l mpreza Vìacao Aerea Riograndense), Rio de Janeiro 78. VIASA (Venezolana International de Aviation S. A.), Caracas 79. NLM (Nederlandse Luchtvaart Maatschappij), Amsterdam 80. Trans-Union, Paris

264

Anlage VIII

Verordnung zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (EWG) Nr. 304/71 vom 11. Februar 1971

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens werden für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverwaltungen mit dem internationalen Frachtbrief (CIM) oder dem internationalen Expressgutschein (TIEx) durchgeführt werden, gemäss den nachstehenden Vorschriften vereinfacht.

Artikel 2 Der internationale Frachtbrief oder der internationale Expressgutschein gilt : a) für die in Artikel l Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 bezeichneten Waren als Versandanmeldung oder Versandschein T l, b) für die in Artikel l Absatz 3 der vorgenannten Verordnung bezeichneten Waren als Versandanmeldung oder Versandschein T 2.

Artikel 3 Die Eisenbahnverwaltung jedes Mitgliedstaats hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen der Zollverwaltung ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.

Artikel 4 (1) Die Eisenbahnverwaltung, die die von einem internationalen Frachtbrief oder einem internationalen Expressgutschein begleitete Ware annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter.

265

(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Mitgliedstaats, über dessen Gebiet der Transport in die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Versandyerfahren mit Waren, die von der Eisenbahnverwaltung eines Drittlandes zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Artikel 5 Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, dass die im gemeinschaftlichen Versandverfahren abgewickelten Beförderungen durch Zettel mit dem Aufdruck «Zoll/Douane/Dogana» gekennzeichnet werden. Die Zettel werden auf dem Frachtbrief oder dem Expressgutschein sowie, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen auf dem Packstück oder den Packstücken befestigt.

Artikel 6 Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass - eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft endet, die ausserhalb der Gemeinschaft enden sollte, - eine Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft endet, die innerhalb der Gemeinschaft enden sollte, können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass eine Beförderung innerhalb des Abgangsmitgliedstaats endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bestimmungen ab, die die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats festzulegen hat.

In allen anderen Fällen können die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Abschnitt II Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Artikel 7 (1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so wird der Abgangszollstelle der Frachtbrief vorgelegt.

[(2) Für die in Artikel l Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 bezeichneten Waren vermerkt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs, dass die Waren, auf die er sich bezieht, im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden.

Zu diesem Zweck bringt sie in dem Feld «Warenbeschreibung» sichtbar die Kurzbezeichnung T l an.]

266

(3) Alle Exemplare des Frachtbriefs werden dem Beteiligten zurückgegeben.

[(4) Jeder Mitgliedstaat kann unter von ihm festgelegten Bedingungen vorsehen, dass die in Artikel l Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 bezeichneten Waren zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren zugelassen werden können, ohne dass hierzu der Abgangszollstelle der für sie ausgestellte Frachtbrief vorgelegt werden muss.]

(5) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Artikel 8 Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Massnahmen der Nämlichkeitssicherung legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

Artikel 9 (1) Die Eisenbahnverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, legt dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt der Eisenbahnverwaltung das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat; sie behält das Exemplar Nr. 3.

Abschnitt III Beförderung von Waren aus und nach Drittländern Artikel 10 (1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Gemeinschaft und soll sie ausserhalb der Gemeinschaft enden, finden die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 Anwendung.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den ein Transport die Gemeinschaft verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikeln (1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft und soll sie innerhalb der Gemeinschaft enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den der Transport in die Gemeinschaft eingeht, die

267

Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Die in Artikel 9 vorgesehenen Förmlichkeiten sind bei der Bestimmungszollstelle zu erfüllen.

Artikel 12 (1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so übernehmen die in Artikel 11 Absatz l und in Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.

(2) Bei den Abgangs- und den Bestimmungszollstellen sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 13 Waren, die in der in Artikel 11 Absatz l oder in Artikel 12 Absatz l beschriebenen Weise befördert werden, werden als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert angesehen, es sei denn, dass für sie eine Warenverkehrsbescheinigung DD3 oder ein Versandpapier des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorgelegt wird, die zum Zweck des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ausgestellt worden sind.

Abschnitt IV Vorschriften für Expressgut Artikel 14 Vorbehaltlich des Artikels 15 gelten die Vorschriften der Abschnitte II und III dieser Verordnung auch für Beförderungen, die mit internationalem Expressgutschein erfolgen.

Artikel 15 Bei Beförderungen mit Expressgutschein [a) wird die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung auf dem als Begleitschein bezeichneten Exemplar abgegeben;]

268

b) werden das als Begleitschein bezeichnete Exemplar sowie eine Kopie eines Blattes des Expressgutscheins, auf das gegebenenfalls die unter a) genannte Bescheinigung übertragen worden ist, in Anwendung von Artikel 9 der Bestimmungszollstelle vorgelegt, die das als Begleitschein bezeichnete Exemplar unverzüglich der Eisenbahnverwaltung zurückgibt, nachdem sie ihren Sichtvermerk auf diesem Exemplar und auf der Kopie angebracht hat.

Abschnitt V Statistische Vorschriften [Artikel 16 (1) Für die statistische Erhebung der Durchfuhr liefern die Eisenbahnverwaltungen der im Abgangsmitgliedstaat für die Aussenhandelsstatistik zuständigen Dienststelle die hierzu notwendigen Angaben über jedes gemeinschaftliche Versandverfahren, in dem sie auf Grund von Artikel 4 als Hauptverpflichtete auftreten.

(2) Bis zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Durchführung von Absatz l und zur Übermittlung der statistischen Angaben an die für die Aussenhandelsstatistik zuständigen Dienststellen jener Mitgliedstaaten, die nicht Abgangsmitgliedstaat sind und deren Gebiet während eines bestimmten Versandverfahrens berührt wird, bestimmt jeder Mitgliedstaat das Verfahren, nach dem die einzelstaatlichen Eisenbahnverwaltungen die erforderlichen Angaben an die zuständige einzelstaatliche Stelle übermitteln.

(3) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen zur Ausführung der Absätze l und 2 von dem Absender ausser den im Frachtbrief oder im Expressgutschein vorgesehenen Angaben keine weiteren Angaben verlangen als die über Herkunftsland und Bestimmungsland der beförderten Waren.]

Abschnitt VI Schlussvorschriften Artikel 17 Die Vorschriften der Abschnitte II und III der Verordnung (EWG) Nr. 542/ 69, die für die Durchführung dieser Verordnung gegenstandslos geworden sind, insbesondere Artikel 12 Absätze 3 bis 6, Artikel 17, 23, 26 Absatz l und Artikel 41, sind nicht anzuwenden.

Artikel 18 Von dieser Verordnung bleiben unberührt: [a) die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen, die die Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren vorsehen ;]

269

b) die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr oder Wiedereinfuhr.

Artikel 19 Die Verordnung schliesst nicht die Möglichkeit aus, von den in der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 geregelten Verfahren Gebrauch zu machen.

In diesem Fall sind die Artikel 3 und 5 der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs oder das als Begleitschein bezeichnete Exemplar des Expressgutscheins muss dann einer der Zollstellen vorgelegt werden, in deren Bezirken die verschiedenen mit der Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befassten Bahnhofe liegen. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit einem oder mehreren gemeinschaftlichen Versandpapieren erfolgt.

270

Anlage IX

Verordnung zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei den Abgangs- und Bestimmungszollstellen für die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren (EWG) Nr. 1226/71 vom 11. Juni 1971

Artikel l Jeder Mitgliedstaat kann die bei den auf seinem Gebiet gelegenen Abgangsund Bestimmungszollstellen zu erfüllenden Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Massgabe der folgenden Vorschriften vereinfachen.

Abschnitt I Förmlichkeiten bei den Abgangszollstellen Artikel 2 Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt und Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördern will, nachstehend «zugelassener Versender« genannt, bewilligen, dass der Abgangszollstelle weder die Waren gestellt werden noch die Versandanmeldung T l oder T 2 dafür vorgelegt wird.

Artikel 3 (1) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, a) die laufend Waren versenden, b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren, und c) die, wenn nach den Vorschriften des gemeinschaftlichen Versandverfahrens eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

271

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn die zugelassenen Personen die Voraussetzungen nach Absatz l nicht mehr erfüllen oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bieten.

Artikel 4 In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt: a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Abgangszollstellen für die Versendungen zuständig sind; b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangszollstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann ; c) die Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen; d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

Artikel 5 (1) In der Bewilligung wird bestimmt dass das Feld «Abgangszollstelle» auf der Vorderseite der Vordrucke der Versandanmeldung T l oder T 2 a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird oder b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster im Anhang entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch Angabe des Versendungstags der Waren zu vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.

(2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Artikel 6 (1) Spätestens im Zeitpunkt der Versendung der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordmmgsgemäss ausgefüllte Versandanmeldung T l oder T 2, indem er auf der Rückseite der Exemplare l und 2 im Feld «Prüfung

272 durch die Abgangszollstelle» die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen, die zur Nämhchkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie die Bezeichnung «vereinfachtes Verfahren» vermerkt.

(2) Nach der Versendung wird das Exemplar Nr. l unverzüglich an die Abgangszollstelle gesandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, dass das Exemplar Nr. l der Abgangszollstelle zugeschickt wird, sobald die Versandanmeldung T l oder T 2 ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 542/69.

(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld «Prüfung durch die Abgangszollstelle» auf der Rückseite der Vordrucke T l oder T 2.

Artikel 7 Die gemäss Artikel 6 Absatz l vervollständigte Versandanmeldung T l oder T 2 gilt als Versandschein T l oder T 2 ; der zugelassene Versender, der die Versandanmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.

Artikel 8 (1) Der zugelassene Versender muss a) die Bestimmungen dieser Verordnung und der Bewilligung nach Artikel 4 einhalten; b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei missbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangszollstelle oder die mit dem von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Missbrauch begangen hat und unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fallig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, dass er alle zur sicheren Aufbewahrung erforderlichen Massnahmen getroffen hat.

Abschnitt II Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle Artikel 9 (1) Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, dass im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren der Bestimmungszollstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen

273

nach Artikel 10 erfiilli - nachstehend «zugelassener Empfanger» genannt - und die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, zugelassen worden ist.

(2) In diesem Fall hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäss Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare der gemeinschaftlichen Versandpapiere sowie die unveränderten Waren dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und soweit die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 'genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, dass ihm die Versandscheine und die Waren übergeben worden sind.

Artikel 10 (1) Es können nur Personen zugelassen werden, a) die laufend Zollsendungen empfangen und b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen, Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn die zugelassenen Personen die Voraussetzungen nach Absatz l nicht mehr erfüllen oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bieten.

(4) Der zugelassene Empfänger muss die Bestimmungen dieser Verordnungen und der Bewilligung nach Artikel 11 einhalten.

Artikel!!

(1) In der von den Zollbehörden erteilten Bewilligung werden festgelegt: a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Bestimmungszollstellen für die Sendungen, die der zugelassene Empfanger erhält, zuständig sind; b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese bei Ankunft der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 14 bestimmen die Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger über die eingetroffenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfügen kann.

274 Artikel 12 (1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muss der zugelassene Empfänger a) die Bestimmungszollstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmässigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, unterrichten; b) der Bestimmungszollstelle unverzüglich die Exemplare der Versandscheine T l oder T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf den ihr übersandten Versandscheinen T l oder T 2 die vorgesehenen Vermerke an.

Abschnitt IU Schlussvorschriften Artikel 13 Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Absendern und den zugelassenen Empfangern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten.

Diese haben die Kontrollen zu dulden.

Artikel 14 Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungsmitgliedstaats können bestimmte Warenarten von den in Artikel 2 beziehungsweise 9 vorgesehenen Erleichterungen ausschliessen.

Artikel 15 [(1) Findet die Befreiung von der Vorlage der Versandanmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei der Abgangszollstelle auf in Artikel l Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 genannte Waren Anwendung, die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr mit internationalem Frachtbriefoder internationalem Expressgutschein befördert werden sollen, so treffen die Zollbehörden die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass das 3. Exemplar des Frachtbriefs oder das als Begleitschein bezeichnete Exemplar des Expressgutscheins mit der Kurzbezeichnung T l versehen wird.]

(2) Sind die im vereinfachten Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfanger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 9 Absatz 2 und 12 Absatz

275

l Buchstabe b) vorsehen, dass die Exemplare 2 und 3 des Frachtbriefs oder das als Begleitschein bezeichnete Exemplar des Expressgutscheins sowie eine Kopie eines Blattes dieses Scheines von der Eisenbahnverwaltung der Bestimmungszollstelle unmittelbar vorgelegt werden.

Artikel 16 Von dieser Verordnung bleiben unberührt: [a) die Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen, die die Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren vorsehen;] b) die Verpflichtungen hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr oder Wiedereinfuhr.

276

Anhang 55mm

1. Wappen des Mitgliedstaats 2. Zollamt 3. Nummer des Versandscheins 4. Datum 5. Zugelassener Versender 6. Bewilligung

277 Anlage X

Musler I

E. G.

C. E.

Gemeinschaftliches Versandverfahren Bürgschaftsurkunde (Gesamtbürgschaft für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren)

I. Bürgschaftserklärung l. Der (die) Unterzeichnete mit Wohnsitz (Sitz) in leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung bis zum Höchstbetrag von selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft3' für die 4) Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Staaten auf Grund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf eines von ihm durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen worden sind, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern - schuldet oder schulden wird, und zwar bezüglich der Hauptund Nebenverbindlichkeiten, der Unkosten und der Zuschläge.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, auf erste schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörden der in Nummer l genannten Staaten ohne Aufschub die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag zu zahlen.

Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die auf Grund dieser Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in Anspruch genommen wird, das vor dem dreissigsten Tag nach Eingang der vorangegangenen Aufforderung(en) bei dem (der) Unterzeichneten begonnen hat.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich.

Das Bürgschaftsverhältnis kann von dem (der) Unterzeichneten sowie von dem Staat, in dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung liegt, jederzeit aufgelöst werden.

1}

Name und Vorname, bzw. Firma Vollständige Anschrift Der Name des Staats (oder der Staaten, dessen (deren) Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen 4) Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

2)

3)

278 Die Auflösung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Beteiligten wirksam.

Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Zahlung der Beträge, die auf Grund gemeinschaftlicher Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung fällig werden, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erst später gefordert wird.

5) Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil in ,6' sowie in allen anderen in Nummer l genannten Staaten bei : Staat

i

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

:

:

2.

3.

4.

5.

6.

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Formalitäten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

i

(Ort)

, den Unterschrift7'

5)

6) 7)

Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer l genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren.

Vollständige Anschrift.

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von », wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

279 II. Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung Bürgschaftserklärung angenommen am Stempel und Unterschrift

280

Muster n

E. G.

C. E.

Gemeinschaftliches Versandverfahren Bürgschaftsurkunde (Bürgschaft für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren) I. Bürgschaftserklärung l. Der (die) Unterzeichnete mit Wohnsitz (Sitz) in

«

leistet hiermit bei der Abgangszollstelle selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft3* 4) für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Staaten auf Grund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf eines von ihm mit den unten bezeichneten Waren von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen worden sind, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern schuldet oder schulden wird, und zwar bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, der Unkosten und der Zuschläge.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, auf erste schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörden der in Nummer l genannten Staaten ohne Aufschub die geforderten Beträge zu zahlen.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Abgangszollstelle an verbindlich.

4. s) Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldo2) mizil in sowie in allen anderen in Nummer l genannten Staaten bei: i> Name und Vorname, bzw. Firma 2> Vollständige Anschrift 3) Der Name des Staats (oder der Staaten), dessen (deren) Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen -·' Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift 51 Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge m allen anderen in Nummer l genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren.

281 Staat

Name und Vorname, bzv> Firma, und vollständige Anschrift

i 2.

3.

4.

5.

6.

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Formalitäten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an Der (die) Unterzeichnete \erpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort)

, den Unterschrift s>

u. Annahme durch die Abgangszollstelle Abgangszollstelle Bürgschaftserklärung angenommen am liche Versandverfahren gemäss Versandschein unter Nr. .1

für das gemeinschaftT1/T2 7 ' ausgestellt am

Stempel und Unterschrift

6> 7)

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichnete handschriftlich vermerken «Für die Übernahme der Bürgschaft» Nichtzutreffendes streichen

Bundesblatt. 125 Jahrg Bd. I

14

282

Muster III

E. G.

C. E.

Gemeinschaftliches Versandverfahren Bürgschaftsurkunde (System der Pauschalbürgschaft) I. Bürgschaftserklärung

l. Der (die) Unterzeichnete

n

mit Wohnsitz (Sitz) in

*>

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beträge, die ein Hauptverpflichteter den genannten Staaten auf Grund von Zuwiderhandlungen, die im Verlaufe von gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung eines Sicherheitstitels eine Bürgschaft übernommen hat, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern - schulden wird, und zwar bezüglich der Hauptund Nebenverbindlichkeiten, der Unkosten und der Zuschläge -- bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Rechnungseinheiten je Sicherheitstitel.

2. Er (Sie) verpflichtet sich, auf erste schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörden der in Nr. l genannten Staaten ohne Aufschub die geforderten Beträge bis zu dem Höchstbetrag von 5000 Rechnungseinheiten je Sicherheitstitel zu zahlen.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tage ihrer Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich.

Das Bürgschaftsverhältnis kann von dem (der) Unterzeichneten sowie von dem Staat, in dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung liegt, jederzeit aufgelöst werden.

Die Auflösung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Beteiligten wirksam.

Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Zahlung der Beträge, die auf Grund gemeinschaftlicher Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung fällig werden, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erst später gefordert wird.

J) 2)

Name und Vorname, bzw. Firma Vollständige Anschrift

283 4

3)

Fur diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldo2) mizil m sowie m allen anderen unter Nr l genannten Staaten Staat

Name und Vorname bztt Firma und vollständige Anschrift

l

2 3 4 5 6

Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Formalitaten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern (Ort)

, den

Unterschrift4' u. Annahme durch da /ollstelle der Bürgschaftsleistung Zollstelle der Burgschaftsleistung Bürgschaftserklärung angenommen am Stempel und Unterschrift 2) 3)

4>

Vollständige Anschrift Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen m Nummer l genannten Staaten Zustellungsbevollmachtigte zu benennen Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Burgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Burgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmachtigten zustandig Die Verpflichtungen der Unterabsatze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichnete handschriftlich vermerken «Für die Übernahme der Burgschaft»

284 Vorderseite

Muster IV

E. G.

C. E.

Gemeinschaftliches Versandverfahren Bürgschaftsbescheinigung 1(

Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung

bescheinigt, dass

2)

für den selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet wird durch

bis zu einern Höchst betrag von (in Ziffern und in Buchstaben) eine Bewilligung erhalten hat, die ihm die Durchführung gemeinschaftlicher Versandver4) fahren in den folgenden Staaten gestattet:

(Ort)

, den .

Stempel und Unterschrift

NB. Bei Widerruf der Bewilligung ist diese Bescheinigung unverzüglich der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.

1} 2) 3) 4)

Vollständige Anschrift und Staat Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift Anzahl in Buchstaben

285

Rückseite

Liste der Personen, die befugt sind, Versandanmeldungen für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen Name undVorname

Lnterschnftsprobe

Anerkannt: (Ort)

, den

Unterschrift des Hauptverpflichteten NB. : Der freigebliebene Teil der Liste ist durchzustreichen.

286

Protokoll über die Anwendung von Artikel 6 Absatz l des Abkommens

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart: 1. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die m der Gemeinschaft von einer Marktorganisation erfasst werden, sowie für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer besonderen Regelung unterliegen, dürfen Versandpapiere T2 oder T2L bei Vorlage eines Versandpapiers T2 nur dann ausgestellt werden, wenn dieses Versandpapier einen Vermerk trägt, aus dem hervorgeht, dass für die aufgeführten Erzeugnisse die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht erfüllt worden sind.

2. In gegenseitigem Einvernehmen wird durch einen Briefwechsel festgelegt, auf welche Erzeugnisse die in Absatz l vorgesehenen Regeln anzuwenden sind.

287

Anhang I

Herr Generaldirektor, Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen internationale Versandverfahren wie das TIR-Verfahren weiterhin auf Warenbeförderungen zwischen zwei Orten innerhalb der Gemeinschaft über schweizerisches Gebiet angewandt werden können, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Artikel l Absatz l, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz l des Abkommens.

Nach Artikel 7 Absätze l und 2 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I), der nicht in Artikel 13 Absatz l des Abkommens aufgenommen worden ist, ist die Benutzung von internationalen Versandverfahren ohne Einschränkung in allen den Fällen zugelassen, in denen die Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll, wobei unter «Gemeinschaft» aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Abkommens die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen ist.

Daraus folgt, dass in allen Fällen des Artikels l Absatz l des Abkommens, in denen die Beförderung der Waren in der Schweiz enden soll oder dort begonnen hat, die internationalen Versandverfahren benutzt werden können.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens geben wollten.

Genehmigen Sie. Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

288

Herr Direktor, Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zu Ihrem Schreiben vorn heutigen Tage folgenden Inhalts zu geben: «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen internationale Versandverfahren wie das TIR-Verfahren weiterhin auf Warenbeförderungen zwischen zwei Orten innerhalb der Gemeinschaft über schweizerisches Gebiet angewandt werden können, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Artikel l Absatz l, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz l des Abkommens.

Nach Artikel 7 Absätze l und 2 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I), der nicht in Artikel 13 Absatz l des Abkommens aufgenommen worden ist, ist die Benutzung von internationalen Versandverfahren ohne Einschränkung in allen den Fällen zugelassen, in denen die Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll, wobei unter «Gemeinschaft» aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Abkommens die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen ist.

Daraus folgt, dass in allen Fällen des Artikels l Absatz l des Abkommens, in denen die Beförderung der Waren in der Schweiz enden soll oder dort begonnen hat, die internationalen Versandverfahren benutzt werden können.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmimg zum Inhalt dieses Schreibens geben wollten. » Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

2893

289

Anhang II

Herr Generaldirektor, Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass wir folgendes vereinbart haben: In den in Artikel 4 des Abkommens bezeichneten Fällen werden die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gegebenenfalls nach entsprechenden Ermittlungen, die sie auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt haben, alle ihr bekannten Umstände hinsichtlich der Waren selbst sowie der eines Verstosses gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten oder verdächtigen Personen mitteilen.

Hinsichtlich der Personen jedoch, die eines Verstosses gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren weder überführt noch verdächtig sind, kann die in Artikel 4 vorgesehene Amtshilfe im Hinblick auf innerstaatliche Rechtsvorschriften, die den Schutz von Fabrikations-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen garantieren, auf die Angaben beschränkt werden, die diesen Schutz nicht beeinträchtigen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

290

Herr Direktor, Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, nach dem wir folgendes vereinbart haben: «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass wir folgendes vereinbart haben: In den in Artikel 4 des Abkommens bezeichneten Fällen werden die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und de^Schweizerischen Eidgenossenschaft, gegebenenfalls nach entsprechenden Ermittlungen, die sie auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt haben, alle ihr bekannten Umstände hinsichtlich der Waren selbst sowie der eines Verstosses gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten oder verdächtigen Personen mitteilen.

Hinsichtlich der Personen jedoch, die eines Verstosses gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren weder überführt noch verdächtig sind, kann die in Artikel 4 vorgesehene Amtshilfe im Hinblick auf innerstaatliche Rechtsvorschriften, die den Schutz von Fabrikations-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen garantieren, auf die Angaben beschränkt werden, die diesen Schutz nicht beeinträchtigen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens bestätigen wollten. » Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

291

Anhang III

Herr Generaldirektor, Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die Gemeinschaft ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die sich aus der Anwendung des Protokolls über die Anwendung von Artikel 6 Absatz l des Abkommens für die schweizerische Zollverwaltung ergeben können. Die Gemeinschaft verpflichtet sich deshalb, eine Änderung der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) ins Auge zu fassen, mit dem Ziele, das externe gemeinschaftliche Versandverfahren für alle Erzeugnisse zwingend vorzuschreiben, für die in einem Mitgliedstaat die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind. Ein Vorschlag für eine entsprechende Änderung der genannten Verordnung liegt zur Zeit dem Rat der Europäischen Gemeinschaften vor. Sobald der Rat einen Beschluss gefasst hat, wird Ihnen dieser mitgeteilt werden.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

292

Herr Direktor, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie mir folgendes mitgeteilt haben: «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die Gemeinschaft ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die sich aus der Anwendung des Protokolls über die Anwendung von Artikel 6 Absatz l des Abkommens für die schweizerische Zollverwaltung ergeben können. Die Gemeinschaft verpflichtet sich deshalb, eine Änderung der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage I) ins Auge zu fassen, mit dem Ziele, das externe gemeinschaftliche Versandverfahren für alle Erzeugnisse zwingend vorzuschreiben, für die in einem Mitgliedstaat die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind. Ein Vorschlag für eine entsprechende Änderung der genannten Verordnung liegt zur Zeit dem Rat der Europäischen Gemeinschaften vor. Sobald der Rat einen Beschluss gefasst hat, wird Ihnen dieser mitgeteilt werden. » Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

293

Anhang IV

Herr Generaldirektor.

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen : Die Zollverwaltungen und die Eisenbahnverwaltungen der Mitgliedstaaten haben im Interesse einer beschleunigten Bereinigung etwaiger Streitfälle vereinbart, dass Unregelmässigkeiten, die im Verlauf eines im Eisenbahnverkehr durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahrens festgestellt werden, ausschliesslich von der jeweils betroffenen Zollverwaltung und der Eisenbahnverwaltang desselben Landes behandelt werden. Dieser Grundsatz wird angewandt, ohne Rücksicht darauf, welche Eisenbahnverwaltung Hauptverpflichteter im Sinne der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist.

Es besteht Einverständnis darüber, dass mit dem Abschluss des Abkommens diese Vereinbarung auf die Zollverwaltung und die Eisenbahnverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnt werden sollte.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

294

Herr Direktor, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie mir folgendes mitgeteilt haben: «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die Zollverwaltungen und die Eisenbahnverwaltungen der Mitgliedstaaten haben im Interesse einer beschleunigten Bereinigung etwaiger Streitfälle vereinbart, dass Unregelmässigkeiten, die im Verlauf eines im Eisenbahnverkehr durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahrens festgestellt werden, ausschliesslich von der jeweils betroffenen Zollverwaltung und der Eisenbahnverwaltung desselben Landes behandelt werden. Dieser Grundsatz wird angewandt, ohne Rücksicht darauf, welche Eisenbahnverwaltung Hauptverpflichteter im Sinne der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist.

Es besteht Einverständnis darüber, dass mit dem Abschluss des Abkommens diese Vereinbarung auf die Zollverwaltung und die Eisenbahnverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnt werden sollte. » Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (Vom 11. Dezember 1972)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1973

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

11 324

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1973

Date Data Seite

185-294

Page Pagina Ref. No

10 045 662

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.