N o i e

8

1

# S T #

7

Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 19. April 1962

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an & Cie. in Bern

# S T #

8467

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Beschlussesentwurf über die Genehmigung der internationalen Vereinbarung über die Flüchtlingsseeleute vom 23. November 1957 (Vom 13. April 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Am 14. Dezember 1954 haben Sie das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, es zu ratifizieren (AS 7955, 443). Dem Abkommen gehören heute insgesamt 27 europäische und überseeische Staaten an, nämlich Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Island, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vatikan. Es hat somit eine erfreuliche Breitenwirkung erzielt. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist dadurch erheblich verbessert worden.

Unter den Flüchtlingen bilden die geflüchteten Seeleute eine besondere Kategorie. Weil sie sich nie oder jedenfalls nie für längere Zeit in einem Land aufhalten, können hinsichtlich der Zuständigkeit zur Regelung wichtiger Fragen, wie beispielsweise Ausstellung von Reisepapieren und Wohnsitzgestattung bei Aufgabe des Seemannsberufes unliebsame negative Kompetenzkonflikte entstehen. Zur Vermeidung solcher sich für den Flüchtling nachteilig auswirkenden Unsicherheiten werden die dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetretenen Staaten in Artikel 11 ersucht, wohlwollend die Möglichkeit Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

58

818 zu prüfen, Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsraitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitzannahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Eeisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.

Im Bestreben, die Eechtsstellung der als Seeleute tätigen Flüchtlinge im Sinne dieser Abkommensbestimmungen zu festigen, ist auf Initiative der holländischen Kegierung eine Vereinbarung über die als Seeleute tätigen Flüchtlinge ausgearbeitet worden. Diese am 28. November 1957 angenommene Vereinbarung ist von 8 Staaten unterzeichnet worden, nämlich von Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland.

Nachdem inzwischen diese 8 Staaten sowie Marokko die Vereinbarung ratifiziert haben, ist sie, wie in Artikel 16 vorgesehen, 90 Tage nach der Hinterlegung der 8. Ratifikationsurkunde am 27. Dezember 1961 in Kraft getreten.

Obschon die Vereinbarung für die Schweiz kaum grosse Bedeutung hat, weil wir keine Meerhäfen besitzen und nur über eine relativ bescheidene Hochseeflotte verfügen, sind wir der Auffassung, dass unser Land ihr im Sinne eines Aktes internationaler Solidarität gegenüber den Flüchtlingen und im Hinblick auf unsere traditionelle Flüchtlingspolitik ebenfalls bei treten sollte.

Die Vereinbarung ist eine Ergänzung des Abkommens über die Eechtsstellung der Flüchtlinge. Hauptinhalt ist die Aufstellung von Voraussetzungen, unter denen einem als Seemann tätigen Flüchtling - für den Flüchtlingsbegriff ist das Flüchtlingsabkommen massgebend - ein Eeiseausweis im Sinne des Flüchtlingsabkommens auszustellen ist, sowie die Bezeichnung des Vertragsstaates, der den Eeiseausweis abzugeben hat. Ferner, werden die Eechte der Inhaber solcher Eeiseausweise umschrieben, soweit sie die Schiffahrt berühren.

In Artikel l wird festgehalten, auf welche Flüchtlinge die Vereinbarung Anwendung finden soll. Sie umfassfc alle Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Eechtsstellung der Flüchtlinge, die in ihrer Eigenschaft als Seeleute auf einem Handelsschiff tätig sind, oder deren gewöhnlich ausgeübter Beruf der eines Seemannes auf einem solchen Schiff ist.

Die Artikel 2 bis 4 umschreiben die Voraussetzungen,
unter denen einem geflüchteten Seemann ein Eeiseausweis abzugeben ist bzw. entzogen werden kann. In Artikel 5 werden die Vertragsstaaten verhalten, die Ausdehnung der Vorteile der Vereinbarung auch auf die geflüchteten Seeleute, die an sich nicht unter die Vereinbarung fallen, wohlwollend zu prüfen. Dieser Empfehlung kann die Schweiz hinsichtlich der Anheuerung solcher Seeleute auf Schweizerschiffen nicht ohne weiteres nachkommen. Artikel 62 des Seeschiffahrtsgesetzes vom 23. September 1953 (AS 1956,1305) sieht nämlich vor, dass auf schweizerischen Seeschiffen nur solche Personen angeheuert werden können, die einen gültigen Eeisepass oder einen gleichwertigen Identitätsausweis besitzen, wozu auch der Eeiseausweis im Sinne des Flüchtlingsabkommens gehört. Nachdem aber Artikel 5 lediglich eine «Verpflichtung zur wohlwollenden Prüfung» vorsieht und die Möglichkeit besteht, solchen Seeleuten vor der Anheuerung einen

819 Eeise- bzw. Identitätsausweis abzugeben, ist weder eine Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes noch ein Vorbehalt zu Artikel 5 der Vereinbarung erforderlich.

Die .Artikel 6 und 7 regeln Fragen fremdenpolizeilicher Natur, wie Bewilligung der Einreise zu Ferienzwecken, zum vorübergehenden Aufenthalt usw. Sie bringen für uns keine Neuerungen, da die geflüchteten Seeleute schon bisher unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Flüchtlinge in die Schweiz einreisen konnten.

Artikel 8 bezweckt die Stellung der unter der Flagge eines Vertragsstaates dienenden geflüchteten Seeleute zu verbessern, die keine gültigen Ausweise besitzen und auch nicht Anspruch auf einen Eeiseausweis erheben können. Da nach den Bestimmungen des Seeschiffahrtsgesetzes ausweislose Seeleute nicht auf Schweizerschiffen angeheuert werden können, dürfte diese Bestimmung für uns keine grosse Bedeutung haben und sich auf Personen beschränken, die als blinde Passagiere oder Schiffbrüchige auf ein schweizerisches Hochseeschiff gelangt sind.

Von Bedeutung sind die in Artikel 11 umschriebene Bückübernahme Verpflichtung und Artikel 13, der den Vertragsstaaten gestattet, sich unter gewissen Voraussetzungen im Einzelfall aus Gründen der Staatssicherheit oder des ordre public .von den ihnen durch die Vereinbarung auferlegten Verpflichtungen als befreit zu erachten.

In den Artikeln 14 bis 21 werden schliesslich Verfahrensfragen geregelt.

Sie enthalten Bestimmungen über die Eatifikation, die Kündigung und das Inkrafttreten der Vereinbarung sowie über die Schlichtung allfälliger Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten bezüglich der Auslegung der Vereinbarung.

Die Vereinbarung hat namentlich für die an das Meer grenzenden Staaten mit grösseren Hochseeflotten Bedeutung. Für die Schweiz wird sich ihre Anwendung auf vereinzelte Ausnahmefälle beschränken. Trotzdem gestatten wir uns, Ihnen aus den eingangs dargelegten Erwägungen den Beitritt zu der Vereinbarung über die Flüchtlingsseeleute und die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlussesentwurfes zu beantragen. Da die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, aber jederzeit gekündigt werden kann, untersteht ihre Genehmigung nicht dem Referendum.

Wir benützen den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 18. April 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

820

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der internationalen Vereinbarung über die Flüchtlingsseeleute

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. April 1962, beschliesst : Einziger Artikel Die Vereinbarung über die Flüchtlingsseeleute vom 28. November 1957 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vereinbarung zu ratifizieren.

1

6320

821 Übersetzung

Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute Die Eegierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden, als Regierungen von Vertragsstaaten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in dem Wunsche, das Problem der Flüchtlingsseeleute einer Lösung im Geiste des Artikels 11 des genannten Abkommens näherzubringen und insbesondere nach Massgabe des Artikels 35 des genannten Abkommens mit dem Hochkommissar der Vereinigten Nationen für die Flüchtlinge bei der Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin zusammenzuarbeiten, sind wie folgt übereingekommen : Kapitel l Artikel l Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet a. der Ausdruck «Abkommen» das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ; b. der Ausdruck «Flüchtlingsseemann» jede Person, die nach der Definition des Artikels l des Abkommens und auf Grund der Erklärung oder Notifikation des betreffenden Vertragsstaats gemäss Abschnitt B des genannten Artikels Flüchtling ist und - gleichviel in welcher Eigenschaft - auf einem Handelsschiff Seemannsdienste leistet oder berufsmässig auf einem Handelsschiff als Seemann ihren Lebensunterhalt verdient.

Kapitel II Artikel 2 Hat ein Flüchtlingsseemann keinen rechtmässigen Aufenthalt und keine Aufenthaltsbewilligung, ausser im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem er die begründete Befürchtung hegt, wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, so gilt für die Anwendung des Artikels 28 des Abkommens als Gebiet seines rechtmässigen Aufenthalts :

822 a. das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, unter deren Flagge er während der letzten drei Jahre vor der Anwendung dieser Vereinbarung auf seinen Fall insgesamt mindestens 600 Tage lang als Flüchtling und Seemann auf Schiffen Dienst getan hat, die mindestens zweimal jährlich Häfen in diesem Hoheitsgebiet angelaufen haben; hierbei bleiben Dienste unberücksichtigt, die dieser Seemann leistete, bevor oder während er in einem anderen Staat Aufenthalt genommen hat, oder, wenn es keine solche Vertragspartei gibt : b. das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er sich während der letzten drei Jahre vor der Anwendung dieser Vereinbarung auf seinen Fall zuletzt als Flüchtling rechtmässig aufgehalten hat, sofern er nicht unterdessen in einem anderen Staat Aufenthalt genommen hat.

Artikel 3 Hat bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein Flüchtlingsseemann keinen rechtmässigen Aufenthalt und keine Aufenthaltsbewilligung ausser im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem er die begründete Befürchtung hegt, wegen seiner Easse, Eeligion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden und hat er auch keinen rechtmässigen Aufenthalt gemäss Artikel 2 dieser Vereinbarung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so gilt für die Anwendung des Artikels 28 des Abkommens als Gebiet seines rechtmässigen Aufenthalts : a. das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die ihm als Flüchtling nach dem 31. Dezember 1945 und vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zuletzt einen zur Bückkehr in ihr Hoheitsgebiet berechtigenden Beiseausweis ausgestellt, verlängert oder erneuert hat, auch wenn dieser nicht mehr gültig ist ; oder, wenn es keine solche Vertragspartei gibt : b. das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er sich nach dem 31. Dezember 1945 und vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zuletzt als Flüchtling rechtmässig aufgehalten hat ; oder, wenn es keine solche Vertragspartei gibt : c. das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, unter deren Flagge er nach dem 31. Dezember 1945 und vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zuletzt während eines beliebigen Zeitabschnittes von drei Jahren insgesamt mindestens 600 Tage lang als Flüchtling und Seemann auf Schiffen Dienst getan hat, die mindestens zweimal jährlich Häfen in diesem Hoheitsgebiet angelaufen haben.

823 Artikel 4 Sofern eine Vertragspartei nicht anders entscheidet, gilt der Aufenthalt eines Flüchtlingsseemanns in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr als rechtmässig, wenn dieser Seemann nach dem letzten Zeitpunkt, in dem ihm gemäss Artikel 2 oder 3 die Aufenthaltsberechtigung zustand : a. im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Aufenthalt genommen hat oder wenn er b. während eines beliebigen Zeitabschnittes von sechs Jahren nach diesem Zeitpunkt insgesamt mindestens 1350 Tage lang auf Schiffen Dienst getan hat, welche die Flagge ein und desselben anderen Staates führen, oder wenn er c. während eines beliebigen Zeitabschnittes von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht insgesamt mindestens 30 Tage lang als Seemann auf Schiffen Dienst getan hat, welche die Flagge dieser Vertragspartei führen und mindestens zweimal jährlich Häfen ihres Hoheitsgebiets angelaufen haben, oder wenn er sich während eines solchen Zeitabschnitts nicht insgesamt mindestens 10 Tage lang im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufgehalten hat.

Artikel 5 Um die Lage einer' möglichst grossen Anzahl von Flüchtlingsseeleuten zu verbessern, wird jede Vertragspartei wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Vergünstigungen dieser Vereinbarung auch Flüchtlingsseeleuten zu gewähren, denen sie auf Grund der Vereinbarung nicht zustehen.

Kapitel III Artikel 6 Jede Vertragspartei gewährt einem Flüchtlingsseemann, der im Besitz eines von einer anderen Vertragspartei ausgestellten und ihn zur Rückkehr in deren Hoheitsgebiet berechtigenden Eeiseausweises ist, in bezug auf die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zur Erfüllung eines bestehenden Heuervertrages oder zu einem Landurlaub die gleiche Behandlung wie den Seeleuten, die Staatsangehörige der Vertragspartei sind, welche den Ausweis ausgestellt hat, oder mindestens eine nicht weniger günstige Behandlung als ausländischen Seeleuten im allgemeinen.

Artikel 7 Stellt ein Flüchtlingsseemann, der einen ihn zur Bückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei berechtigenden Beiseausweis besitzt, zur Erleichterung seiner Niederlassung in einem dritten Staat oder aus sonstigen triftigen Gründen einen Antrag auf Genehmigung einer befristeten Einreise in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, so wird diese den Antrag wohlwollend prüfen.

824

Artikel 8 Jede Vertragspartei wird sich bemühen, dafür zu sorgen, dass ein unter ihrer Flagge Dienst tuender Flüchtlingsseemann, der keinen gültigen Eeiseausweis erlangen kann, einen Identitätsausweis erhält.

Artikel 9 Bin Flüchtlingsseemann darf, soweit es in der Macht der Vertragsparteien steht, nicht gezwungen werden, an Bord eines Schiffes zu bleiben, wenn dies seine körperliche oder geistige Gesundheit ernstlich gefährden würde.

Artikel 10 Ein Flüchtlingsseemann darf, soweit es in der Macht der Vertragsparteien steht, nicht gezwungen werden, an Bord eines Schiffes zu bleiben, das einen Hafen anlaufen oder durch Gewässer fahren soll, wo er die begründete Befürchtung hegt, wegen seiner Easse, Keligion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden.

Artikel 11 Die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet das Gebiet des rechtmässigen Aufenthalts eines Flüchtlingsseemanns ist oder gemäss dieser Vereinbarung für die Anwendung des Artikels 28 des Abkommens als Gebiet seines rechtmässigen Aufenthalts gilt, gestattet ihm auf Antrag der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er sich befindet, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.

Artikel 12 Rechte und Vergünstigungen, die eine Vertragspartei Flüchtlingsseeleuten unabhängig von dieser Vereinbarung gewährt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Artikel 13 1 Jede Vertragspartei kann aus zwingenden Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gegenüber einem Flüchtlingsseemann als hinfällig betrachten. Dem betreffenden Flüchtlingsseemann ist Gelegenheit zu geben, der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist Beweismaterial zu seiner Entlastung vorzulegen, sofern nicht begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellt, in dem er sich befindet.

2 Eine Entscheidung gemäss Absatz l entbindet die betreffende Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus Artikel 11 gegenüber einem Flüchtlingsseemann, dem sie einen Eeiseausweis ausgestellt hat, es sei denn, dass dieser Ausweis im Zeitpunkt, in welchem ihr durch eine andere Vertragspartei der Antrag gestellt wird, schon seit über 120 Tagen nicht mehr gültig ist.

825 Kapitel IV Artikel 14 Jede zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung entstehende Streitigkeit, die nicht auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.

Artikel 15 Diese Vereinbarung bedarf der Eatifizierung. Die Eatifikationsurkunden werden bei der Eegierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt.

Artikel 16 Diese Vereinbarung tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 17 Jede Eegierung, welche gegenüber Flüchtlingsseeleuten die in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen oder entsprechende Verpflichtungen zu übernehmen bereit ist, kann dieser Vereinbarung beitreten.

2 Die Beitrittsurkunden werden bei der Eegierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt.

3 Für jede beitretende Eegierung tritt diese Vereinbarung am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem in Artikel 16 bestimmten Zeitpunkt.

1

Artikel 18 Jede Eegierung kann bei der Eatifizierung oder dem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass sich diese Vereinbarung auch auf eines oder mehrere der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, sofern sie bezüglich dieser Hoheitsgebiete die in Artikel 17, Absatz l genannten Verpflichtungen zu übernehmen bereit ist.

2 Diese Erstreckung erfolgt durch eine an die Eegierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Mitteilung.

3 Die Brstreckung tritt am neunzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung bei der Eegierung des Königreichs der Niederlande in Kraft, jedoch nicht vor dem in Artikel 16 bestimmten Zeitpunkt.

1

Artikel 19 Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit durch eine an die Eegierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Mitteilung kündigen.

1

826 2

Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei der Eegierung des Königreichs der Niederlande wirksam. Erfolgt eine Kündigung, so kann jede andere Vertragspartei die Vereinbarung nach Konsultierung der übrigen Vertragsparteien kündigen; diese Kündigung wird zu dem genannten Zeitpunkt wirksam, sofern eine Frist von sechs Monaten eingehalten wurde.

Artikel 20 Jede Vertragspartei, die eine Mitteilung gemäss Artikel 18 abzugeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an die Eegierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Mitteilung erklären, dass die Vereinbarung für eines oder mehrere der in der Mitteilung bezeichneten Hoheitsgebiete nicht mehr gilt.

2 Für das betreffende Hoheitsgebiet endet die Gültigkeit der Vereinbarung ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei der Eegierung des Königreichs der Niederlande.

1

Artikel 21 Die Eegierung des Königreichs der Niederlande unterrichtet alle in der Präambel genannten und alle beigetretenen Begierungen von den Hinterlegungen und Mitteilungen, die gemäss den Artikeln 15,17,18,19 und 20 erfolgen.

Zu urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.

Ausgefertigt in Den Haag am 23. November 1957 in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text gleicherweise verbindlich ist und das im Archiv der Eegierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt wird; diese übermittelt jeder in der Präambel genannten und jeder beitretenden Eegierung eine beglaubigte Abschrift.

6320

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Beschlussesentwurf über die Genehmigung der internationalen Vereinbarung über die Flüchtlingsseeleute vom 23.

November 1957 (Vom 13. April 1962)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

8467

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1962

Date Data Seite

817-826

Page Pagina Ref. No

10 041 685

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.