9.2

Beilagen 9.2.1-9.2.3 Teil II:

2000-0048

Beilagen nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes (zur Genehmigung)

1481

9.2.1

Botschaft zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kroatischen Republik vom 12. Januar 2000

9.2.1.1 9.2.1.1.1

Allgemeiner Teil Übersicht

Ziel des zwischen der Schweiz und der Kroatischen Republik getroffenen Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit ist es, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu fördern sowie den in Kroatien eingeleiteten Reformprozess im Hinblick auf die Einführung der Marktwirtschaft zu unterstützen. Die Vertragsparteien haben insbesondere die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze sowie die Prinzipien der WTO zu achten.

Das Abkommen ist nicht-präferenzieller Art; es enthält ein Regelwerk über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, darunter Bestimmungen über den Schutz geistigen Eigentums. Der als Rahmenvereinbarung konzipierte Vertrag schliesst eine Evolutivklausel ein, welche erlaubt, die Vertragsinhalte neuen Entwicklungen anzupassen.

Ähnliche Vereinbarungen wurden bereits mit anderen Transitionsstaaten getroffen (Mazedonien, Albanien sowie mehrere GUS-Staaten).

Aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien wird das Abkommen seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung unter Ratifikationsvorbehalt vorläufig angewendet.

9.2.1.1.2

Ursprung des Abkommens

Da Kroatien sich nicht an das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) von 1948 gebunden fühlt und da Kroatien noch nicht Mitglied der WTO ist, wurden Verhandlungen aufgenommen, um den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien auf eine vertragliche Grundlage zu stellen.

9.2.1.1.3

Politische und wirtschaftliche Lage in Kroatien

Kroatien wurde 1991 ein unabhängiger Staat und kennt seitdem ein rechtskonservatives Einparteienregime. Nachdem Präsident Tudjman, der weitgehend als Begründer der kroatischen Unabhängigkeit wahrgenommen wird, im Dezember gestorben ist, wird das Land bis zu den Präsidentschaftswahlen interimistisch durch den Parlamentspräsidenten verwaltet. Die Normalisierung der Beziehungen mit den anderen Nachfolgestaaten Jugoslawiens schreitet langsam voran. Bezüglich der Nachfolgeregelung der ehemaligen SFRJ bestehen allerdings noch Probleme.

Wirtschaftlich war die erste Hälfte der 90-er Jahre wegen Feindseligkeiten im Gebiet von Ex-Jugoslawien und des Übergangsprozesses in allen Ländern Mittel- und Ost1482

europas durch eine Phase des Rückgangs geprägt. 1995 setzte das Wachstum wieder ein und erreichte im Durchschnitt jährlich 6 Prozent. 1998 fiel es wieder auf 4 Prozent zurück. 1999 dürfte die kroatische Wirtschaft in eine Rezessionsphase geraten sein, ausgelöst durch die Folgen der Krise in Kosovo und eine ­ bedingt durch die Grösse des Ertragsbilanzdefizites ­ strengere Geld- und Steuerpolitik.

Die Strukturreformen sind seit einigen Monaten ins Stocken geraten. Der Privatisierungsprozess stösst auf Liquiditätsprobleme der inländischen Käufer. Im Bankensektor haben sich Probleme angehäuft, welche die Stabilität des kroatischen Finanzsystems gefährden könnten.

9.2.1.1.4

Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien

Der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien ist seit 1995 durch grosse jährliche Schwankungen gekennzeichnet. Dieser Umstand ist vor allem auf den verhältnismässig geringen Handelsaustausch, der schon bei kleinen Schwankungen empfindlich reagiert, zurückzuführen. Die schweizerischen Ausfuhren nach Kroatien nahmen zwischen 1995 und 1997 von 64 Millionen auf 176 Millionen Franken zu und fielen 1998 auf 87 Millionen Franken (-51%) zurück. Die Einfuhren aus Kroatien verminderten sich in der gleichen Zeitspanne von 44 Millionen auf 33 Millionen Franken und haben sich 1998 auf diesem Stand (34 Mio. Fr.) stabilisiert. Im Handel dominieren Industrieerzeugnisse. Seit mehreren Jahren besteht ein Handelsüberschuss zu Gunsten der Schweiz. Die vorläufigen Daten für 1999 bestätigen im Wesentlichen dieses Bild.

Schweizer Unternehmen sind in Kroatien gut vertreten. Die schweizerischen Direktinvestitionen beliefen sich 1997 auf 145 Millionen Franken, womit die Schweiz zu den wichtigsten ausländischen Direktinvestoren zählt.

9.2.1.2 9.2.1.2.1

Besonderer Teil Verhandlungsverlauf

Das Abkommen konnte nach einer einzigen Verhandlungsrunde, die vom 18.­20. Mai 1998 in Zagreb stattfand, paraphiert werden. Es wurde am 12. März 1999 gleichenorts vom Vorsteher des EVD unterzeichnet. Es wird seit diesem Datum vorläufig angewendet.

9.2.1.2.2

Inhalt des Abkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handelsverkehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der WTO zu entwickeln (Art. 2). Sie gewähren einander die Meistbegünstigung (Art. 3) und verzichten auf jegliche diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse der Gegenseite (Art. 4). Die eingeführten Güter kommen in den Genuss der Inländerbehandlung (Art. 5). Zahlungen und Transfers im Zusammenhang mit dem Güter- und Dienstleistungshandel sind frei von Beschränkungen, unter Vorbehalt allfälliger Abweichungen, die mit dem IWF-Status der Vertragsparteien übereinstimmen müssen und nicht in diskriminierender Weise angewendet 1483

werden dürfen (Art. 6). Der Warenverkehr hat sich auf Grund kommerzieller Erwägungen und zu Marktpreisen abzuwickeln; Tauschhandel oder Gegengeschäfte werden von den Vertragsparteien weder verlangt noch gefördert (Art. 7). Diese arbeiten zusammen, um die Vergabe öffentlicher Güter- oder Dienstleistungsaufträge transparenten und wettbewerbsgerechten Bedingungen zu unterstellen (Art. 8). Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über Gesetze, Gerichtsentscheide und Verwaltungsvorschriften, welche die Handelstätigkeiten betreffen (Art. 9). Im Falle von Marktstörungen verpflichten sich die Vertragsparteien vor Ergreifen von Schutzmassnahmen zu gegenseitigen Konsultationen und zur Suche von einvernehmlichen Lösungen (Art. 10). Sie können etwaigen Dumpingpraktiken durch Massnahmen, welche den Bestimmungen von GATT/WTO entsprechen, entgegentreten (Art. 11). Der Gütertransit ist grundsätzlich gebührenfrei (Art. 12). Diese Bestimmmung ist nicht auf Verkehrsabgaben anwendbar, die in der Schweiz auf durchreisenden Fahrzeugen erhoben werden.

Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte, wobei der Schutz vor Fälschungen und Nachahmungen im Mittelpunkt steht. Sie verpflichten sich insbesondere, wenigstens den Mindestanforderungen zu genügen, die sich aus den wichtigsten internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Immaterialgüter einschliesslich jener des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) ergeben (Art. 13 und Anhang zum Abkommen).

Artikel 14 umschreibt die in Handelsabkommen üblichen Ausnahmeregelungen: Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Schutz des menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens und der Gesundheit, Schutz der Umwelt, Schutz des geistigen Eigentums.

Artikel 15 hält die Absicht der Vertragsparteien zu einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse fest. Artikel 16 ist der Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewidmet, an der insbesondere auch die kleinen und mittleren Unternehmen partizipieren sollen. Die Anwendung des Abkommens wird durch einen Gemischten Ausschuss überwacht, der Empfehlungen ausarbeiten kann und als Konsultationsforum dient (Art. 17). Das Abkommen kann auf Antrag einer Vertragspartei
überprüft und in gegenseitigem Einvernehmen auf neue Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen ausgedehnt werden (Art. 18).

Die Vertragsparteien verpflichten sich, allfällige Streitigkeiten dem im Vergleichsund Schiedsvertrag vom 23. Mai 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kroatischen Republik vorgesehenen Verfahren zu unterstellen. Streitigkeiten im Bereiche der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch in Übereinstimmung mit dem schweizerisch-kroatischen Investitionsschutzabkommen vom 30. Oktober 1996 geregelt (Art. 19). Natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei ist in vom Abkommen erfassten Angelegenheiten bezüglich des Zugangs zu den Gerichten die Inländerbehandlung zu gewähren (Art. 20).

Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 21). Es tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien gegenseitig die Beendigung der internen Genehmigungsverfahren notifiziert haben (Art. 22). Seine Geltungsdauer ist nicht befristet; es kann aber jederzeit schriftlich gekündigt werden. Diesfalls tritt es nach sechs Monaten ausser Kraft (Art. 23).

1484

Kroatien hat den Wunsch geäussert, das Abkommen unter Ratifikationsvorbehalt vom Datum der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden. Die Schweiz ist diesem Wunsch gefolgt. Mit der vorläufigen Anwendung werden die Reformbemühungen Kroatiens durch die im Abkommen festgelegten, auf den Prinzipien der WTO beruhenden Handelsregeln ohne Verzögerung unterstützt. Damit wird ein ein Beitrag zur Stabilisierung geleistet, woran die Schweiz insbesondere nach der Kosovo-Krise ein wesentliches Interesse hat. Der Bundesrat war somit zuständig, das Abkommen vorläufig zur Anwendung zu bringen (siehe dazu: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1987 51/IV Nr. 58).

9.2.1.3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Das Abkommen wirkt sich weder auf den Haushalt noch auf den Personalbestand des Bundes aus.

9.2.1.4

Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 19 (Sicherstellung der schweizerischen Präsenz durch Ausbau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) und den unter den Parlamentsgeschäften 1995­1999 (A2, Aussenbeziehungen) aufgeführten Abkommen des Berichtes über die Legislaturplanung 1995­1999 (BBl 1996 II 293).

9.2.1.5

Bezug zu anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht

Das Abkommen stimmt mit den WTO-Regeln, insbesondere mit dem GATT 1994, überein. Es nimmt die Vereinbarung eines ähnlichen Instrumentes in den Beziehungen der EU mit Kroatien vorweg und ist mit dem europäischen Recht und unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar.

9.2.1.6

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit (Art. 22), solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Zollunionsvertrag) in Kraft ist.

9.2.1.7

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung. Die Bundesversammlung ist gemäss Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.

Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer inter1485

nationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.

1486