00.044 Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter vom 24. Mai 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Mai 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-0848

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Übersicht Zur Umsetzung der vom Parlament 1997 angenommenen Motion Forster, die eine administrative Entlastung der Wirtschaft verlangt, hat der Bundesrat dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) den Auftrag erteilt, mögliche Harmonisierungen zwischen dem Waffen- (WG), dem Kriegsmaterial- (KMG), dem Sprengstoff- (SprstG) und dem Güterkontrollgesetz (GKG) aufzuzeigen und Vorschläge zu unterbreiten, um die vier Gesetze besser aufeinander abzustimmen. Die Notwendigkeit einer besseren Abstimmung ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass in diesen Gesetzen teilweise die gleichen Sachverhalte (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Herstellung) und die gleichen Güter kontrolliert werden. Zudem gibt es verschiedene, zum Teil sinnwidrige Vorbehalte, die es nicht nur für den Rechtsunterworfenen schwierig machen, sich in den Erlassen zurecht zu finden. Auch konnte festgestellt werden, dass für gewisse Vorgänge im Bereich Kriegsmaterial Bewilligungen verlangt werden, die kaum oder überhaupt nichts zu wirksameren Exportkontrollen beitragen. Schliesslich sind die Vollzugsbehörden aufgrund der ersten Erfahrungen in der Anwendung des KMG, des GKG und des WG zum Schluss gekommen, dass es ein paar wenige Lücken gibt, die geschlossen werden sollten.

Insgesamt soll das heute bestehende Kontrollniveau beibehalten werden. Es gibt jedoch Bereiche, für die ein Verzicht auf Kontrollmassnahmen (Fabrikationsbewilligungen und einzelne Grundbewilligungen im Bereich Kriegsmaterial) oder ein Ersatz durch administrativ weniger belastende Massnahmen vorgeschlagen wird (Kompetenzerteilung an den Bundesrat, Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Durchfuhren von Kriegsmaterial zu schaffen). Umgekehrt wird in einigen Bereichen, in denen Lücken im Kontrolldispositiv festgestellt wurden, eine Neuregulierung angestrebt (Einzelbewilligung für den Handel mit Kriegsmaterial von der Schweiz aus im Ausland, Einführung eines zusätzlichen Verweigerungskriteriums im GKG sowie Einfuhrverbot für besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuerwaffen nach WG).

Die bessere Abgrenzung der vier Gesetze soll dadurch erreicht werden, dass nach diesen soweit als möglich nur jene Vorgänge geregelt werden, für die sie eigentlich konzipiert wurden. Die Einfuhr, die Herstellung und die Vermittlung im Inland von Gütern, die
gleichzeitig unter den Anwendungsbereich von zwei oder mehreren der betroffenen Gesetze fallen, sollen nach dem WG bzw. dem SprstG erfolgen, die die Sicherheit im Innern zum Ziele haben. Dagegen sollen die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Vermittlung ins Ausland und der Handel im Ausland von entsprechenden Gütern nach den aussen- und sicherheitspolitisch motivierten Gesetzen, dem KMG und dem GKG, geregelt werden. Die Bewilligungsstelle für die Einfuhr und die Herstellung solcher Güter wäre entsprechend bei den Zentralstellen der Bundespolizei für Waffen bzw. Sprengstoff im Bundesamtes für Polizei angesiedelt; jene für Auslandgeschäfte beim seco.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Zur Umsetzung der vom Parlament 1997 angenommenen Motion Forster, die eine administrative Entlastung der Wirtschaft verlangt, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 21. Oktober 1998 über Massnahmen zur Beschleunigung und Straffung bundesrechtlicher Verfahren entschieden, die betroffenen Departemente und Ämter zu beauftragen, Botschaften zur Deregulierung von staatlichen Aktivitäten vorzubereiten.

Im Massnahmenkatalog zum Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1998 (Anhang I, Teil 2, Kap. 6.1.) wurde dem EVD (Bundesamt für Aussenwirtschaft, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft - seco) der Auftrag erteilt, mögliche Harmonisierungen zwischen dem Waffen-, dem Kriegsmaterial-, dem Sprengstoff- und dem Güterkontrollgesetz aufzuzeigen und Vorschläge vorzulegen, um diese vier Gesetze besser aufeinander abzustimmen. Eine kurze Übersicht über die in die Vernehmlassung geschickten Massnahmen sind im Bericht des Bundesrates vom 3. November 1999 über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung (Ziff.

2.3.2) enthalten (BBl 2000 994).

Der Vollzug der vier Gesetze erfolgt schwergewichtig durch das seco und das Bundesamt für Polizei (BAP: Zentralstelle Waffen und Zentralstelle Sprengstoff). Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Deregulierung ins Auge gefassten Massnahmen in enger Zusammenarbeit mit dem BAP erarbeitet worden.

1.2

Notwendigkeit einer Deregulierungsvorlage

Die vorgeschlagene Deregulierung ist unter anderem deshalb notwendig, weil das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG; SR 514.51), das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 (GKG; SR 946.202), das Waffengesetz vom 20. Juli 1997 (WG; SR 514.54) sowie das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 (SprstG; SR 941.41), letzteres seit dessen Änderung vom 13. Dezember 1996, teilweise die gleichen Güter kontrollieren. So werden beispielsweise die unter dem WG kontrollierten Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Munition und Munitionsbestandteile auch vom KMG (soweit es sich um Kriegsmaterial handelt) bzw. vom GKG (soweit es sich um Jagd- und Sportwaffen usw. bzw. deren Munition handelt) kontrolliert. Schiesspulver wird in allen vier Gesetzen kontrolliert, wobei im WG, wenn es als Munitionsbestandteil, und im SprstG, wenn es als Pyrotechnika verwendet werden soll.

Dazu kommt, dass es in den einzelnen Gesetzen generelle Vorbehalte zugunsten anderer Gesetze gibt, was nicht zur Übersichtlichkeit beiträgt. Keinen Sinn ergibt insbesondere der generelle Vorbehalt im WG zugunsten des KMG (Art. 2 Abs. 3 WG) in Verbindung mit dem generellen Vorbehalt im KMG zugunsten des WG (Art. 3 Bst. a). Im Weiteren sind gewisse Ausnahmen von der Bewilligungspflicht beispielsweise im KMG auf Gesetzesstufe und andere auf Verordnungsstufe festgehalten. Dass die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Hand und Faustfeuerwaffen sowie 3371

der entsprechenden Munition keiner Einfuhrbewilligung nach dem KMG bedarf, kann Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a entnommen werden. Dass die Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Einfuhr solcher Waffen und deren Munition die Zentralstelle Waffen ist und sich das Verfahren nach der Waffenverordnung vom 21. September 1998 (WV; SR 514.541) richtet, ist hingegen in Artikel 13 Absatz 2bis der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV; SR 514.511) geregelt.

Auch konnte festgestellt werden, dass für gewisse Aktivitäten im Bereich Kriegsmaterial Bewilligungen verlangt werden, die kaum oder überhaupt nicht zu effizienteren Exportkontrollen beitragen und deshalb aufgehoben werden können. Dies ist der Fall bei gewissen Grundbewilligungen (soweit sie Doppelspurigkeiten mit der Waffengesetzgebung darstellen) oder bei der Fabrikationsbewilligung. Auch die Durchfuhrbewilligungen von und nach Ländern, die insbesondere im Anhang 2 der KMV aufgeführt sind, führen lediglich zu administrativen Verzögerungen. Es sollte dem Bundesrat überlassen werden, eine einfachere Regelung zu finden.

Schliesslich sind die Vollzugsbehörden beim Bund aufgrund der ersten Erfahrungen in der Anwendung des KMG, des GKG und des WG zum Schluss gekommen, dass es ein paar wenige Lücken gibt, die geschlossen werden sollten.

1.3

Grundsätze

Bei der Evaluierung der möglichen Deregulierungsschritte wurden folgende Grundsätze beachtet: ­

Das heute bestehende Kontrollniveau soll im wesentlichen nicht geändert werden. Es gibt jedoch Bereiche, für die ein Verzicht auf Kontrollmassnahmen (beispielsweise bei Fabrikationsbewilligungen für Kriegsmaterial) oder ein Ersatz durch administrativ weniger belastende Massnahmen (bspw.

Kompetenzerteilung an den Bundesrat, Durchfuhren von Kriegsmaterial einfacher zu regeln) vorgeschlagen wird. Umgekehrt wird dafür in Bereichen, in denen Lücken im Kontrolldispositiv festgestellt wurden, eine Neuregulierung angestrebt (Einzelbewilligung für den Handel mit Kriegsmaterial von der Schweiz aus im Ausland, Einführung eines zusätzlichen Verweigerungskriteriums im GKG im Falle des Exports von Gütern für terroristische Zwecke oder an das organisierte Verbrechen sowie bezüglich von Seriefeuerwaffen und Halbautomaten eine Ausdehnung der verbotenen Handlungen auf besonders konstruierte Bestandteile).

­

Rechtssystematisch sollen die vier Gesetze besser gegeneinander abgegrenzt werden. Die binnenpolitisch motivierten Gesetze (Waffengesetz und Sprengstoffgesetz) dienen der Sicherheit im Innern. Sie sollen deshalb insbesondere die Einfuhr und die Herstellung von Gütern regeln, die in den Geltungsbereich aller vier Gesetze fallen. Anderseits werden mit den aussen- und sicherheitspolitisch motivierten Gesetzen (Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz) u.a. Entscheide der Wassenaar Exportkontrollvereinbarung umgesetzt. Sie sollen deshalb die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung (ins Ausland) von Gütern, die in den Geltungsbereich der vier betreffenden Gesetze fallen, regeln. Durch die Entflechtung der Gesetze soll erreicht werden, dass für ein Geschäft möglichst nur eine Stelle zuständig und nur eine einzige Bewilligung notwendig ist. In Zukunft sollen Einfuhrgesuche für unter dem

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WG und dem SprstG kontrollierte Güter von den Zentralstellen der Bundespolizei des Bundesamtes für Polizei bearbeitet werden, Gesuche für Ausund Durchfuhren, Vermittlungsgeschäfte ins oder im Ausland sowie der Handel von der Schweiz aus im Ausland dagegen vom seco.

Die wichtigsten der vorgeschlagenen Massnahmen können wie folgt kategorisiert werden: ­

Massnahmen, die zu einer Abnahme von Gesuchen oder zu einer administrativen Entlastung führen: ­ Aufhebung der Fabrikationsbewilligung im KMG ­ Aufhebung der Grundbewilligung für Unterlieferanten im KMG ­ Aufhebung der Grundbewilligung nach KMG für die Herstellung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel von/mit Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die gemäss WG und KMG kontrolliert sind ­ Aufhebung der Grundbewilligung nach KMG für die Herstellung von und den Handel im Inland mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver, die gemäss KMG und SprstG kontrolliert sind.

­ Möglichkeit der Schaffung von Erleichterungen oder Ausnahmen bei der Durchfuhr von Kriegsmaterial ­ Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten mit Verwaltungsstrafrecht im GKG.

­

Massnahmen, die eine Entflechtung der Gesetze zum Inhalt haben und deshalb für den Rechtsunterworfenen zu mehr Übersichtlichkeit führen: ­ Aufhebung der Einfuhrbewilligung im KMG für Güter, die gemäss KMG und WG kontrolliert sind ­ Aufhebung der Einfuhrbewilligung im KMG für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver gemäss SprstG ­ Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und Durchfuhr der im WG kontrollierten Güter ­ Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach SprstG.

­

Massnahmen, die Lücken in der bisherigen Gesetzgebung füllen: ­ Erfassung des Handels aus der Schweiz mit Kriegsmaterial, das sich im Ausland befindet ­ Neue Bewilligungskriterien im GKG im Zusammenhang mit dem Terrorismus und der organisierten Kriminalität ­ Verbot im WG, besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuerwaffen und zu Halbautomaten abgeänderten Seriefeuerwaffen zu erwerben, zu tragen, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland zu vermitteln oder einzuführen.

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1.4

Vorgeschlagene Gesetzesänderungen

1.4.1

Massnahmen, die zu einer Abnahme von Gesuchen oder zu einer administrativen Entlastung führen

1.4.1.1

Aufhebung der Fabrikationsbewilligung für Kriegsmaterial (Art. 13 und 14 KMG)

Rechtslage: Wer in der Schweiz Kriegsmaterial herstellen will, bedarf zusätzlich zur Grundbewilligung für jeden einzelnen Fall einer Fabrikationsbewilligung.

Diese Bewilligung wurde ursprünglich zum Schutz der einheimischen Kriegsmaterial-Fabrikation eingeführt. Diese Funktion erfüllt sie seit längerer Zeit nicht mehr.

Sie erlaubt aber auch die Vornahme gewisser Kontrollen. So können sich Fabrikationsbewilligungen in Situationen als nützlich erweisen, die aufgrund einer ausserordentlichen Entwicklung eine Neubeurteilung der Auslandgeschäfte erforderlich machen. Ein Beispiel war die Situation im Kosovo-Krieg, wo Auslandgeschäfte mit NATO-Staaten, die ohne Einschränkungen fortgeführt und entsprechend bewilligt wurden, aufgrund der Fabrikationsbewilligung leichter von neuen, eventuell mit dem Krieg zusammenhängenden Geschäften abgegrenzt werden konnten. Ordnungspolitisch und zur Sicherstellung der Kriegsmaterial-Kontrolle sind Fabrikationsbewilligungen heute jedoch nicht mehr zwingend erforderlich.

Vorschlag: Aus den genannten Gründen und nach Abwägung der Vor- und Nachteile schlagen wir die Streichung der Fabrikationsbewilligung vor. Bei einer Streichung müsste eine Firma weiterhin eine Grundbewilligung einholen, um Kriegsmaterial herstellen zu dürfen, ebenso wie eine Ausfuhrbewilligung für jeden Export von Kriegsmaterial.

1.4.1.2

Aufhebung der Grundbewilligung für Unterlieferanten von Kriegsmaterial an schweizerische Hersteller (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KMG)

Rechtslage: Gemäss geltendem KMG sind Unterlieferanten, die Kriegsmaterial an schweizerische Hersteller liefern, von der Einholung einer Grundbewilligung nicht entbunden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KMG). Sie brauchen jedoch keine Fabrikationsbewilligung (Art. 13 Abs. 2 KMG). Eine Kontrolle dieser Unterlieferanten aufgrund der einmal erteilten Grundbewilligung ist praktisch unmöglich und drängt sich auch nicht auf, da die zugelieferten Bestandteile dieser Firmen vollumfänglich in der Hauptfirma verarbeitet werden. Diese Hauptfirma muss über eine Grundbewilligung verfügen, die für die Kontrollzwecke des KMG vollauf genügend ist.

Vorschlag: Wir schlagen daher vor, dass Unterlieferanten, die Kriegsmaterial an schweizerische Hersteller zuliefern, von der Pflicht zur Einholung von Grundbewilligungen befreit werden.

3374

1.4.1.3

Aufhebung der Grundbewilligung für die Herstellung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel von/mit Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile (Art. 9 Abs. 2 Bst. c, 15 Abs. 3, 16 a Abs. 3 KMG)

Rechtslage: Gemäss Artikel 10 Absatz 2 KMG wird eine Grundbewilligung nur erteilt, wenn eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt. So wird z.B. für die Herstellung einer Pistole ein Waffenhandelspatent nach Artikel 18 WG benötigt. Ist ein solches ausgestellt, kann auch eine Grundbewilligung erteilt werden. Dies führt zu Doppelspurigkeiten, da sowohl das WG - über das Waffenhandelspatent -, wie das KMG - über die Grundbewilligung - Bewilligungen für die Herstellung, den Handel und die gewerbsmässige Vermittlung von Gütern regeln, die vom KMG und vom WG erfasst sind.

Vorschlag: Die Grundbewilligung für die Herstellung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel von/mit auch von der Waffengesetzgebung erfassten Gütern (Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile) soll im KMG aufgehoben werden (Art. 9 Abs.

2 Bst. c KMG). Der verfassungsmässige Auftrag, die Herstellung dieser Güter zu regeln (Art. 107 Abs. 2 BV) würde über die Waffenhandelsbewilligung erfolgen.

Mit der Streichung dieser Grundbewilligungen würden auch die unter dem KMG bisher vorgenommenen Kontrollen bei den Waffenhändlern nur noch gemäss WG erfolgen und entsprechend vom seco auf die Kantone übertragen, die ja auch bereits für die Ausstellung der Waffenhandelsbewilligungen (Art. 17 Abs. 5 WG), die entsprechenden Kontrollen (Art. 33 WV) und den allfälligen Entzug erteilter Waffenhandelsbewilligungen (Art. 30 Abs. 1 WG) zuständig sind.

Um bei einer Streichung der Grundbewilligung für die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland das zweistufige Verfahren des KMG (Grundbewilligung - Einzelbewilligung) nicht zu durchbrechen, wird die Erteilung einer Einzelbewilligung von der Vorlage einer für die Vermittlung gültigen Waffenhandelsbewilligung abhängig gemacht (neuer Art. 15 Abs. 3 KMG). Analoges gilt auch als Voraussetzung für die neu vorgeschlagene Handels(einzel)bewilligung (neuer Art. 16a Abs. 3 KMG).

1.4.1.4

Aufhebung der Grundbewilligung nach KMG für die Herstellung von und den Handel im Inland mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver, die gemäss KMG und SprstG kontrolliert werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. d, neu, KMG)

Rechtslage: Wer unter dem KMG kontrollierte Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver herstellen oder damit handeln oder ins Ausland vermitteln will, braucht eine Grundbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KMG). Gemäss Artikel 9

3375

Absatz 1 SprstG ist für die Herstellung bzw. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln ebenfalls eine Bewilligung notwendig. Vorbehalten bleibt allerdings die Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel. Zudem ist nach Artikel 10 Absatz 1 SprstG eine Bewilligung für den Handel im Inland erforderlich.

Vorschlag: Ähnlich wie unter Ziffer 1.4.1.3 schlagen wir auch hier vor, dass die Grundbewilligung für die Herstellung von und den Handel im Inland mit Sprengmitteln im KMG aufgehoben wird. Der verfassungsmässige Auftrag, diese Sachverhalte zu regeln, würde über das SprstG erfolgen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1), gemäss denen die Herstellung von und der Handel im Inland mit Sprengmitteln einer Bewilligung des Bundes bedürfen. Für den Handel im Ausland und die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland ist jedoch nach wie vor eine Grundbewilligung nach KMG erforderlich, da ­ anders als im WG ­ diese Sachverhalte im SprstG nicht geregelt sind.

1.4.1.5

Möglichkeit der Schaffung von Erleichterungen oder Ausnahmen für Durchfuhren von und/oder an Staaten gemäss Anhang 2 KMV (Art. 17 Abs. 3 bis KMG)

Rechtslage: Jede Durchfuhr bedarf heute einer Bewilligung, obwohl praktisch alle Durchfuhren insbesondere nach, aber auch von den 25 Staaten nach Anhang 2 der KMV unkritisch sind und routinemässig bewilligt werden. Es handelt sich dabei um jene Staaten, die das Chemie- und Biologiewaffenübereinkommen ratifiziert haben und allen vier internationalen Exportkontrollregimes (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologie-Kontrollregime und Wassenaar Vereinbarung) angehören. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Durchfuhr (z.B. aus einem der Nachbarländer der Schweiz in ein afrikanisches oder südasiatisches Land) einfach durch andere Länder erfolgt, wenn die Schweiz eine solche ablehnt.

Das Parlament hat den Bundesrat im KMG bereits im Bereich der Vermittlung und des Immaterialgütertransfers bereits ermächtigt, für bestimmte Länder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen (Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 KMG).

Der Bundesrat hat darauf verordnet, dass für die Vermittlung und den Immaterialgütertransfer nach jenen Staaten, die im Anhang 2 der KMV figurieren, keine Einzelbewilligungen erforderlich sind.

Vorschlag: Dem Bundesrat soll mittels einer ,,Kann-Vorschrift,, die Kompetenz erteilt werden, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder erleichterte Bewilligungsverfahren für die Durchfuhr von Kriegsmaterial verordnen zu können. Denkbar wären beispielsweise Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Durchfuhren von/nach bestimmten Ländern (z.B. jenen wie bei der Vermittlung bzw. beim Immaterialgütertransfer) und/oder ein beschränktes Durchfuhrverbot (vgl. Art. 25 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 ­ GKV; SR 946.202.1). Die Ausgestaltung im Einzelnen wäre in der KMV zu regeln.

3376

1.4.1.6

Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten nach Verwaltungsstrafrecht im GKG (Art. 15a und 18 GKG)

Rechtslage: Das GKG sieht nur die Möglichkeit vor, Widerhandlungen gegen das Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen (Art. 18 GKG) und gemäss Bundesstrafgerichtsbarkeit zu verfolgen und zu beurteilen. Namentlich bei Ordnungswidrigkeiten steht der damit verbundene Aufwand für die Verwaltung, die Strafverfolgungsbehörden und die betroffene Firma in keinem Verhältnis zur begangenen Widerhandlung. Als Beispiel für eine solche Ordnungswidrigkeit kann das Nichteinreichen des Nachweises der erfolgten Einfuhr für Zertifikatswaren genannt werden. Die Möglichkeit, solche Ordnungswidrigkeiten nach dem Verwaltungsstrafrecht zu verfolgen und zu beurteilen, gab es schon in der Verordnung vom 7. März 1983 über den Warenverkehr mit dem Ausland (AS 1983 358, 1991 32).

Vorschlag: Als eine neue Kategorie von Widerhandlungen gegen das GKG sollen neben Verbrechen und Vergehen sowie Übertretungen auch Ordnungswidrigkeiten eingeführt werden (Art. 15a GKG). Solche sollen mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden können. In geringfügigen Fällen kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Widerhandlungen nach Artikel 15a würden nicht nach Bundesstrafgerichtsbarkeit, sondern nach Verwaltungsstrafrecht beurteilt (Art. 18 GKG) .

1.4.2

Massnahmen, die eine Entflechtung der Gesetze zum Inhalt haben und deshalb für den Rechtsunterworfenen zu mehr Übersichtlichkeit führen

1.4.2.1

Aufhebung der Einfuhrbewilligung im KMG für Güter, die gemäss KMG und WG kontrolliert sind (Art. 17 Abs. 4 Bst. b KMG)

Rechtslage: Nach Artikel 17 Absatz 1 KMG bedarf die Einfuhr von Kriegsmaterial einer Bewilligung. Absatz 4 dieses Artikels statuiert jedoch, dass die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen sowie die entsprechende Munition durch Privatpersonen keiner Einfuhrbewilligung nach dem KMG bedarf. Die Erteilung der Einfuhrbewilligung an Privatpersonen für Güter, die nach der Waffengesetzgebung kontrolliert sind, richtet sich somit nach derselben.

Für die gewerbsmässige Einfuhr solcher Güter gibt es keine analoge Regelung im KMG. Hingegen hat der Bundesrat mit einer Änderung der KMV (Art. 13 Abs. 2bis), die auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, beschlossen, dass die Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Einfuhr dieser Güter die Zentralstelle Waffen sei und das Verfahren sich nach der Waffenverordnung richte.

Vorschlag: Der Import solcher Waffen und der entsprechenden Munition ist ein Problem der Sicherheit im Innern. Deshalb soll im KMG klar geregelt werden, dass die Einfuhr 3377

(gewerbsmässig und nicht gewerbsmässig) von Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen keiner Einfuhrbewilligung mehr nach diesem Gesetz bedarf.

Eine Einfuhrbewilligung wäre jedoch noch nach der Waffengesetzgebung erforderlich.

Bewilligungsfrei wäre in einem solchen Fall (weiterhin) die Einfuhr von den durch die Kriegsmaterialgesetzgebung kontrollierten unwesentlichen Bestandteilen sowie von Waffenzubehör, deren Import gemäss WG nicht verboten ist. Als der Gesetzgeber befand, dass es für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen sowie der entsprechenden Munition durch Privatpersonen keiner Einfuhrbewilligung durch das KMG bedarf, kann es nicht dessen Meinung gewesen sein, dass die Einfuhr der unwesentlichen Bestandteile, die vom WG nicht erfasst werden, weiterhin gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung erfolgen sollte. Das Gleiche gilt für Zubehör, das gemäss WG nicht verboten ist. Schliesslich ist das WG im vorliegenden Bereich eine lex specialis zum KMG. Zudem ist die Schweiz international nicht verpflichtet, die Einfuhr von unwesentlichen Waffenbestandteilen zu kontrollieren.

1.4.2.2

Aufhebung der Einfuhrbewilligungspflicht im KMG für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst werden (Art. 17 Abs. 4 Bst. c KMG)

Rechtslage: Sprengmittel, Schiesspulver und pyrotechnische Gegenstände werden ausser nach dem SprstG auch in Anwendung des KMG kontrolliert. In Artikel 1 Absatz 3 SprstG gibt es jedoch einen generellen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen über das Kriegsmaterial. Zudem gibt es in Artikel 9 SprstG, der die Bewilligung zur Herstellung, Ein- und Ausfuhr regelt, einen weiteren Vorbehalt zugunsten der Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel.

Vorschlag: Da die Kontrolle der Einfuhr, der Herstellung und des Handels von/mit Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen innenpolitisch motiviert ist, schlagen wir vor, dass diese zukünftig generell nach SprstG (durch das BAP) bewilligt werden. Zu diesem Zweck wird im KMG statuiert, dass keine Einfuhrbewilligung für diese Güter erforderlich ist.

1.4.2.3

Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel im Ausland der im WG kontrollierten Güter; Beibehaltung der Meldepflicht für die Durchfuhr im Reisendenverkehr im WG (5. Kap. WG)

Rechtslage: Das WG regelt u.a. die Aus- und Durchfuhr, Weitergabe und Vermittlung der von ihm erfassten Güter, mit Ausnahme der durch das KMG kontrollierten Waffen und

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Munition, für die es einen Vorbehalt gibt (Art. 2 Abs. 3). Im WG gibt es hingegen keinen Vorbehalt zugunsten des GKG.

Artikel 1 Buchstabe a WV präzisiert, dass keine zusätzliche Bewilligung nach dem WG erforderlich ist für die Aus- oder Durchfuhr sowie die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen, die als Kriegsmaterial gelten. Nach Buchstabe b ist auch keine Bewilligung nach dem WG erforderlich, wenn eine entsprechende Bewilligung nach der Güterkontrollgesetzgebung vorliegt.

Somit sind für die Aus- und Durchfuhr von Gütern, die sowohl nach KMG/GKG als auch nach WG kontrolliert sind, bereits heute die Kriegsmaterial- bzw. die Güterkontrollgesetzgebung anwendbar.

Was die Waffen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ­ e WG betrifft, die weder vom KMG noch vom GKG erfasst sind (bestimmte Sprays, Dolche, Schlagringe, Elektroschockgeräte usw.), ist die Zentralstelle auch für die Ausfuhr und die Durchfuhr zuständig. Dazu muss allerdings bemerkt werden, dass es für die Ausfuhr im WG nur äusserst rudimentäre Bewilligungskriterien gibt, die nicht mit jenen im KMG oder im GKG verglichen werden können. Voraussetzung für eine Ausfuhrbewilligung, mit der solche Waffen unbeschränkt während eines Jahres gewerbsmässig ausgeführt werden können, ist lediglich eine Waffenhandelsbewilligung.

Vorschlag: Angesichts des Gesagten wird vorgeschlagen, im WG (neuer Art. 22a) bezüglich der Aus- und Durchfuhr sowie der Vermittlung und des Handels mit dem Ausland eine Delegation auf die Kriegsmaterial- und die Güterkontrollgesetzgebung anzubringen.

Für Güter, die nicht durch die Kriegsmaterialgesetzgebung kontrolliert sind (Jagdund Sportwaffen, Einzellader, Vorderlader und weitere spezifische Feuerwaffen sowie die oben erwähnten Sprays, Dolche, Schlagringe, Elektroschockgeräte usw.), würden die entsprechenden Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung gelten.

Aufgrund der Delegation in Art. 22a ist die Aus- und Durchfuhr in den Artikeln 23­ 25 WG zu streichen.

Weil das WG vor allem Fragen der inneren Sicherheit regelt, sollte darin jedoch weiterhin eine Vorschrift bestehen bleiben, welche die Durchfuhr im Reisendenverkehr (analog wie bereits die Einfuhr) einer Meldepflicht im Sinne von Artikel 6 des Zollgesetzes unterwirft. Andernfalls wäre folgendes Beispiel
denkbar: Ein Ausländer führt eine nicht dem KMG unterstellte Waffe (z.B. eine Jagd- oder Sportwaffe), ohne Bewilligung ein und wird im schweizerischen Grenzgebiet aufgegriffen. Er wird versuchen sich damit herauszureden, er führe diese Waffe nur durch die Schweiz durch. Dies braucht nach der Güterkontrollgesetzgebung - anders als nach der Kriegsmaterialgesetzgebung - keiner Durchfuhrbewilligung (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. 1.5.3.2).

3379

1.4.2.4

Anwendung des KMG und GKG für die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach SprstG (Art. 9 Abs. 1 bis SprstG)

Rechtslage: Die binnenpolitische Relevanz des SprstG zeigt der Umstand, dass die Bewilligungspflicht für die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver zwar darin verankert ist (Art. 9 Abs. 1), jedoch eigene Kriterien zur Verweigerung von Aus- oder Durchfuhrbewilligungen fehlen. Vorbehalten bleibt lediglich die Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel. Für die Ausfuhr und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstehen, hat der Bundesrat deshalb auf dem Verordnungsweg (Art. 15 Abs. 1 SprstV) geregelt, dass die Voraussetzungen von Artikel 6 GKG gelten und das seco Bewilligungsstelle ist.

Vorschlag: Im SprstG (neuer Artikel 9 Abs. 1bis) soll klar festgehalten werden, dass sich die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach den Bestimmungen der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkontrollgesetzgebung richtet. Entsprechend wäre der erwähnte Vorbehalt zugunsten der Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel im SprstG zu streichen (Art. 9 Abs. 1).

1.4.2.5

Präzisierung der Vermittlung im WG als Vermittlung an Empfänger im Inland (Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz WG)

Rechtslage: Nach Artikel 5 Absatz 1 WG ist u.a. das Vermitteln von den unter Buchstabe a ­ d erwähnten Waffen und von Waffenzubehör (Bst. e) verboten. Es kann sich dabei jedoch nur um die Vermittlung im Inland handeln, da der Export und auch die Vermittlung solcher Waffen, zumindest soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, ins Ausland gemäss KMG zulässig sind.

Vorschlag: In Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz ist die Vermittlung als solche im Inland zu präzisieren. Da die für die Vermittlung ins Ausland erforderliche Waffenhandelsbewilligung als Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelbewilligung nach der Kriegsmaterialgesetzgebung dienen soll (vgl. Ziff. 1.4.1.3), muss die Vermittlung in Artikel 1 und 17 WG nicht näher präzisiert werden.

1.4.2.6

Streichung des generellen Vorbehalts im WG zugunsten des KMG (Art. 2 Abs. 3 WG) sowie des generellen Vorbehalts im KMG zugunsten des WG (Art. 3 KMG)

Rechtslage: Nach Artikel 2 Absatz 3 WG bleiben die Bestimmungen des KMG vorbehalten. In Artikel 3 Buchstabe a KMG wird dagegen statuiert, dass die eidgenössische und 3380

kantonale Waffengesetzgebung vorbehalten bleibt. Solche gegenseitigen Vorbehalte sind widersinnig und tragen zur Verwirrung bei. Sie sind zudem normativ ohnehin weitestgehend entbehrlich.

Vorschlag: Die beiden generellen Vorbehalte sind zu streichen.

1.4.2.7

Streichung des generellen Vorbehalts im SprstG zugunsten des KMG (Art. 1 Abs. 3 SprstG)

Rechtslage: In Artikel 1 Absatz 3 SprstG gibt es einen generellen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen über das Kriegsmaterial. Einen weiteren Vorbehalt zugunsten der Kriegsmaterialgesetzgebung gibt es in Artikel 9 Absatz 1 SprstG bezüglich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von militärischen Sprengmitteln.

Vorschlag: Wie bereits erwähnt, soll die Einfuhr aller Sprengmittel durch das SprstG sowie die Aus- und Durchfuhr durch das KMG bzw. das GKG geregelt werden. Zu diesem Zweck ist der generelle Vorbehalt in Artikel 1 Absatz 3 SprstG aufzuheben.

1.4.3

Massnahmen, die Lücken in der Gesetzgebung füllen

1.4.3.1

Erfassung im KMG des Handels aus der Schweiz mit Kriegsmaterial, das sich im Ausland befindet (Art. 16a und 16b KMG)

Rechtslage: Der Vollzug des KMG hat gezeigt, dass im Bereich des Handels mit Kriegsmaterial im Ausland eine Lücke besteht. Mit dem neuen KMG wurden zwar Vermittlungsgeschäfte von schweizerischem Territorium aus im Einzelfall der Bewilligungspflicht unterstellt, wenn der Vermittler nicht über eine eigene Produktionsstätte in der Schweiz verfügt (Art. 15 - 16 KMG) und wenn das Kriegsmaterial nicht für eines der Länder im Anhang 2 der KMV bestimmt ist. Diese Bestimmung kann jedoch einfach umgangen werden, indem das Kriegsmaterial statt vermittelt im Ausland gekauft, dort zwischengelagert und später an einen Empfänger im Ausland weiterverkauft wird. Eine solch einfache Umgehungsmöglichkeit ist störend.

Vorschlag: Es wird vorgeschlagen, den Handel mit Kriegsmaterial im Ausland in Analogie zur Vermittlung der Einzelbewilligungspflicht zu unterstellen. Es handelt sich hier um eine Neuregelung, die jedoch im Zusammenhang mit den Deregulierungsmassnahmen sinnvoll erscheint. Entsprechende Regelungen finden sich im übrigen auch in anderen Staaten, so zum Beispiel im deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz und in der deutschen Aussenwirtschaftsverordnung (Transithandelsgeschäft).

3381

1.4.3.2

Ergänzung des GKG durch ein Bewilligungskriterium, das die Ablehnung von Gütern an terroristische Kreise und das organisierte Verbrechen erlaubt (Art. 6 Abs. 1 bis GKG)

Rechtslage: Im GKG gibt es kein Bewilligungskriterium, das erlauben würde, eine Ausfuhr abzulehnen, wenn damit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden. In den letzten Jahren ist jedoch die Gefahr gestiegen, dass neben Staaten auch private Akteure insbesondere Sprengstoffe, aber auch Verschlüsselungstechnologie oder Nachtsichtgeräte für kriminelle Zwecke einsetzen könnten.

Als Beispiele können die Terroranschläge auf die amerikanischen Botschaften in Kenia und Tansania genannt werden.

Dieser wachsenden Bedrohung tragen die vier internationalen Exportkontrollregimes mit einem verstärkten Informationsaustausch Rechnung. So werden beispielsweise in der Gruppe für Nuklearlieferländer regelmässig Informationen über Nuklearschmuggel und terroristische Beschaffungsversuche ausgetauscht. Seit dem Chemiewaffenanschlag in Tokio findet ein entsprechender Austausch auch in der Australiengruppe statt. Und die Debatte anlässlich der Neuregelung der Kontrollen von Verschlüsselungstechnologie in der Wassenaar Vereinbarung war primär geprägt durch mögliche Missbräuche dieser Technologien durch das organisierte Verbrechen oder terroristische Gruppierungen.

Unsere wichtigsten Handelspartner, namentlich die Staaten der EU und die USA, können entsprechende Exportgesuche verweigern. Ähnlich wie bei der Endverwendungskontrolle (catch all Klausel nach Art. 4 GKV) besteht zudem ein weitgehender Konsens unter den Mitgliedstaaten der einzelnen Exportkontrollregimes zur Bekämpfung dieser wachsenden Gefahren.

Vorschlag: Aus diesem Grund soll Artikel 6 Absatz 1 GKG durch einen neuen Buchstaben c ergänzt werden, der es erlaubt, Bewilligungen auch dann zu verweigern, wenn mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden .

1.4.3.3

Verbot des Erwerbs, des Tragens, des Vermittelns an Empfänger im Inland und der Einfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen von Seriefeuerwaffen (vgl. Ziff. 1.5.3.1)

1.5

Kleines Vernehmlassungsverfahren

1.5.1

Ergebnis des kleinen Vernehmlassungsverfahrens

Das kleine Vernehmlassungsverfahren wurde am 22. Oktober 1999 abgeschlossen.

Die Auswertung zeigt, dass die mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen verfolgten grundsätzlichen Ziele, nämlich eine bessere ordnungspolitische Abgrenzung zwischen den binnenpolitisch (WG, SprstG) und den aussen- und sicherheitspolitisch motivierten Erlassen (GKG, KMG) sowie eine Effizienzsteigerung durch Entflechtung und Harmonisierung der vier Gesetze von der grossen Mehrheit der teil3382

nehmenden Kantone, Parteien und Organisationen unterstützt werden. Eine Reihe von Stellungnahmen äusserten sich aus verschiedenen Gründen kritisch zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, vereinzelt wurde auch eine Rückweisung des Geschäfts an die betroffenen Bundesämter gefordert. Am meisten Anlass zu Kritik boten die vorgeschlagenen Änderungen des Waffengesetzes.

Bei den Kantonen wurden die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im allgemeinen positiv aufgenommen. Eine Reihe von Kantonen (UR, SZ, OW, ZG, FR, SH, AI, GR, TG, VD, JU) unterstützt die Vorlage ohne jeglichen Vorbehalt. Die übrigen Kantone (ZH, BE, LU, GL, SO, BS, BL, AR, SG, AG, TI, VS, NE, GE) äussern sich positiv zu den grundsätzlichen Zielen der Deregulierung, unterbreiten gleichzeitig aber auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen zur Gesetzesrevision. Da den Kantonen bei der Umsetzung der Waffengesetzgebung eine wichtige Rolle zukommt, beziehen sich die meisten ihrer Änderungsvorschläge auf das Waffengesetz.

Von den sechs Parteien, die am Vernehmlassungsverfahren teilgenommen haben, verzichten deren zwei (SVP, GP) auf eine eigene Stellungnahme und verweisen auf die Eingaben der Verbände oder ihnen nahestehenden Organisationen. Die SP und die CVP begrüssen die mit der Vorlage verfolgte Erhöhung der Transparenz, die Abschaffung von Doppelspurigkeiten und die damit verbundene Effizienzerhöhung.

Beide Parteien betonen hingegen, dass das gegenwärtige Kontrollniveau beibehalten oder sogar erhöht werden sollte. Die FDP schlägt vor, auf die Gesetzesrevision zu verzichten, da die vorgeschlagenen Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Verwaltung lägen. Die SD betrachten die Deregulierung grundsätzlich auch als sinnvoll, verlangen aber unter anderem aufgrund der verkürzten Vernehmlassungsfrist eine Rückweisung des Geschäfts an die verantwortlichen Ämter.

Bei den an der Vernehmlassung teilnehmenden Organisationen äussern sich die Wirtschaftsverbände (SHIV (Vorort), Swissmem, SGCI, VSA) sehr positiv zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, da sie mit administrativen Vereinfachungen und dem Wegfall gewisser Bewilligungen verbunden sind. Für den SGB, welcher die generelle Zielsetzung der Deregulierung ebenfalls unterstützt, ist die Aufrechterhaltung respektive ein Ausbau der administrativen und politischen Kontrolle im Bereich von
sensiblen Gütern notwendig. Der SGV verweist auf die Eingaben der Fachverbände, der SAV verzichtet auf eine eigene Stellungnahme. Die Interessenverbände des Waffenhandels, der Schützen und Jäger anerkennen grundsätzlich die Bestrebungen zur Deregulierung, sind aber mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, insbesondere im Waffengesetz, im allgemeinen nicht einverstanden. Die Gesellschaft für freiheitliches Waffenrecht (pro Tell) lehnt die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen vollumfänglich ab, da diese nur der Verwaltung, nicht aber dem Bürger dienten. Amnesty International und die Arbeitsgemeinschaft für Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (ARW) können die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen nur soweit unterstützen, wie sie Doppelspurigkeiten beseitigen und Bewilligungsverfahren transparenter und wirksamer gestalten. Im Bereiche von sensiblen Gütern müsse hingegen die administrative und politische Kontrolle aufrechterhalten und wo nötig ausgebaut werden.

3383

1.5.2

Grundsätzliche Einwände

1.5.2.1

Umfang, Zweck und Zeitpunkt der Deregulierung

In einigen Reaktionen wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Deregulierung richtigerweise keine über die Harmonisierung und Entflechtung hinausgehenden Gesetzesänderungen vorgeschlagen werden. Andere Teilnehmer wiederum ergriffen die Gelegenheit, um Vorschläge für Anpassungen resp. Ergänzungen der betreffenden Gesetze einzubringen, welche den Rahmen der Deregulierungsvorlage übersteigen.

Die grundsätzlichen Ziele der Deregulierung werden von keiner Seite in Frage gestellt. Hingegen werden die konkret vorgeschlagenen Gesetzesänderungen unterschiedlich bewertet. Während viele Kantone und ein grosser Teil der Wirtschaftsverbände die beabsichtigten Änderungen positiv bewerten, sind mehrere Vernehmlassungsteilnehmer der Ansicht, dass die Gesetzesmaterie durch die Änderungsvorschläge noch komplizierter und unübersichtlicher werde. Deswegen solle auf die Deregulierung in der vorgeschlagenen Form verzichtet werden. In einigen Stellungnahmen wurde auch Verwunderung darüber ausgedrückt, dass das Waffengesetz rund zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten bereits wieder abgeändert werden soll.

Einzelne Teilnehmer wünschen, mit der Deregulierung bis zum Abschluss der gegenwärtig laufenden Revision der Waffenverordnung zuzuwarten; (diese hat jedoch nichts mit den im Rahmen dieser Deregulierung vorgeschlagenen Änderungen zu tun).

1.5.2.2

Einführung des Begriffs ,,besonders konstruierte Waffenbestandteile,,

Am meisten Anlass zu Kritik bot die in Artikel 4 Absatz 1bis des Waffengesetzes (Vernehmlassungsentwurf) vorgeschlagene Einführung des Begriffs ,,besonders konstruierte Waffenbestandteile,,. Eine Reihe von Kantonen sowie praktisch alle Interessenverbände des Waffenhandels, der Schützen und der Jäger bezeichnen diesen Begriff als unklar und unnötig und lehnen dessen Einführung zum Teil vehement ab. Vereinzelt wurde die Einführung des Begriffs ,,besonders konstruierte Waffenbestandteile,, positiv bewertet, da damit im WG, KMG und GKG eine einheitliche Terminologie verwendet werde. Im Interesse der Rechtssicherheit wünschen einige Teilnehmer, dass bereits auf Gesetzesstufe definiert wird, was unter ,,besonders konstruierten Waffenbestandteilen,, zu verstehen ist.

1.5.2.3

Ausweitung des Begriffs ,,Waffenzubehör,,

Die vorgeschlagene neue Definition des Begriffs ,,Waffenzubehör,, in Artikel 4 Absatz 2 des Waffengesetzes (Vernehmlassungsentwurf) wird von einigen Kantonen und den Fachverbänden des Waffenhandels, der Schützen und der Jäger ebenfalls scharf kritisiert. Mit dieser Neuregelung würden z.B. wegen der Zielfernrohre auch Optiker- und Sportgeschäfte unter die Bewilligungspflichten des Waffengesetzes fallen, was eindeutig nicht im Sinne der Deregulierung sein könne. Die Ausweitung des Begriffs ,,Waffenzubehör,, wird insbesondere von den Jägern und Schützen als

3384

schikanös empfunden; zudem trage diese Neuregelung nichts zur Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen bei.

1.5.2.4

Streichung von Bewilligungen

Die in der Deregulierungsvorlage vorgeschlagene Streichung von gewissen Bewilligungen wurde unterschiedlich aufgenommen. Die Wirtschaftsverbände sind diesen Änderungen gegenüber positiv eingestellt, zumal es sich um die Abschaffung von Doppelbewilligungen resp. um Verfahrenserleichterungen geht. Mit der Streichung der Grundbewilligung (Art. 9 Abs. 3 KMG des Vernehmlassungsentwurfes) für die Herstellung, die gewerbsmässige Vermittlung ins Ausland und den Handel mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie entsprechender Munition bzw.

Munitionsbestandteilen sehen einige Kantone zusätzliche Aufgaben mit unbekannten Kostenfolgen auf sich zukommen. Vereinzelt wird beim Übergang dieser Bewilligungspflicht auf die Kantone auch eine unterschiedliche Handhabung in der Praxis befürchtet. Mit der Streichung der Fabrikationsbewilligung (Art. 13 und 14 KMG) und deren Ersatz durch eine ,,behördliche Auskunft,, sind die meisten Teilnehmer einverstanden; unterschiedliche Meinungen herrschen nur darüber vor, welche Verbindlichkeit einer solchen ,,behördlichen Auskunft,, zuzumessen sei. Der vorgeschlagene Verzicht auf eine Grundbewilligung für Unterlieferanten wird in der Mehrheit der Stellungnahmen begrüsst.

1.5.2.5

Punktuelle Verstärkung der Bewilligungspflicht

Die in Artikel 16a und 16b KMG vorgeschlagene zusätzliche Bewilligungspflicht für den Handel mit Kriegsmaterial im Ausland wird von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst, da damit eine Lücke im Kontrolldispositiv geschlossen werden kann. Auch die vorgeschlagene Ergänzung des GKG (Art. 6 Abs. 1bis), nach der Bewilligungen auch verweigert werden können, wenn mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt wird, stiess ausschliesslich auf Zustimmung.

1.5.3

Änderungen gegenüber dem Vorentwurf

1.5.3.1

Verbot des Erwerbs, des Tragens, des Vermittelns an Empfänger im Inland und der Einfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen von Seriefeuerwaffen im WG (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 bis WG)

Im Vorentwurf war noch eine Harmonisierung der kontrollierten Bestandteile für Hand- und Faustfeuerwaffen sowie entsprechendes Zubehör im KMG und GKG einerseits und im WG anderseits vorgesehen. So sollten die gleichen Bestandteile und das gleiche Zubehör bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr bewilligungspflichtig sein.

Da die Schweiz aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Wassenaar Exportkontrollvereinbarung bei der Ausfuhr zur Kontrolle besonders konstruierter Bestandteile von Hand- und Faustfeuerwaffen verpflichtet ist, war der Vorschlag naheliegend, in jenen Kapiteln des WG, in denen Überschneidungen mit dem KMG und GKG beste3385

hen, nicht nur wesentliche, sondern die besonders konstruierten Bestandteile zu kontrollieren. Das Gleiche gilt mutatis mutandis auch für Zubehör; im KMG und GKG wird alles Zubehör kontrolliert, im WG gelten nur Schalldämpfer sowie Laserund Nachtzielgeräte als Zubehör.

Aufgrund der massiven Einwände in der Vernehmlassung wird auf die geplante Harmonisierung verzichtet. Im KMG und GKG werden aufgrund der schweizerischen Mitgliedschaft bei der Wassenaar Vereinbarung für die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung wie bis anhin besonders konstruierte Bestandteile und alles entsprechende Zubehör kontrolliert. Auch im WG findet keine Änderung statt. Kontrolliert werden weiterhin nur die sehr beschränkte Anzahl von wesentlichen Bestandteilen und das bis anhin geregelte Waffenzubehör. Damit wird beispielsweise die Ausfuhr von Visiervorrichtungen, Mantelrohren, Magazinen usw., die alle besonders konstruierte Bestandteile sind, weiterhin bewilligungspflichtig sein, nicht jedoch deren Einfuhr.

Allerdings schlagen wir stattdessen vor, dass das im WG erlassene Verbot des Erwerbs, des Tragens, des Vermittelns an Empfänger im Inland und der Einfuhr von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen auf besonders konstruierte Bestandteile von solchen Waffen auszudehnen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG). Es wird vermutet, dass relativ viele solche Bestandteile in die Schweiz eingeführt und verbotenerweise zur Rückumwandlung von Halbautomaten in Seriefeuerwaffen verwendet werden. Vom Verbot würden besonders konstruierte Bestandteile erfasst, die spezifisch für eine solche Waffe fabriziert wurden (z.B. Griffstück, Korn, Visier, Abzugshebel), jedoch nicht handelsübliche Marktware (wie Schrauben, Stifte, Federn), die auch zivil, d.h. zum Beispiel nicht bei der Waffenherstellung verwendet werden.

1.5.3.2

Durchfuhr im Reisendenverkehr

Vom Prinzip, dass die Aus- und Durchfuhr von Gütern des WG allein nach KMG/GKG kontrolliert wird, soll insofern abgewichen werden, als die Meldepflicht für die Durchfuhr im Reisendenverkehr aus Gründen der inneren Sicherheit im WG (Art. 23) bestehen bleibt. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile müssen deshalb ausser bei der Einfuhr auch bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr nach Artikel 6 des Zollgesetzes angemeldet werden (vgl.

auch Ziff. 1.4.2.3).

Für Güter, die sowohl der Kriegsmaterial- wie der Waffengesetzgebung unterstehen, ist zusätzlich eine Durchfuhrbewilligung nach der Kriegsmaterialgesetzgebung erforderlich. Für andere Waffen, bei denen die Durchfuhr nach der Güterkontrollgesetzgebung geregelt werden soll, braucht es hingegen keine derartigen Einzelbewilligungen. Werden anzuzeigende Waffen an der Grenze nicht angemeldet und bei einer Revision entdeckt, sollte es immer möglich sein, diese aus Gründen der inneren Sicherheit mindestens vorläufig zu beschlagnahmen. In Fällen, wo gleichzeitig eine Durchfuhrbewilligung benötigt wird, ist dies heute schon gewährleistet, da das Fehlen einer Bewilligung ein Vergehen darstellt. Wo hingegen nur eine Meldung nicht erfolgt, handelt es sich nach geltendem Recht lediglich um eine Übertretung, welche bisher keine Beschlagnahme der Waffe zuliess.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen mit Artikel 41 WG eine Ergänzung von Artikel 36 des Zollgesetzes vorzunehmen. Ein neuer Absatz 3bis soll vorsehen, dass 3386

bei der Revision entdeckte Waffen, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vorläufig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Der Vorschlag lehnt sich an Artikel 36 Absatz 4 des Zollgesetzes an, der eine solche vorläufige Beschlagnahme auch für Waren vorsieht, die strafbare pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten.

1.5.3.3

Kein Ausschluss des losen Schiesspulvers vom Geltungsbereich des WG

Loses Schiesspulver wird durch das WG oder das SprstG kontrolliert, je nachdem, ob es zur Herstellung von Munition oder von Pyrotechnika verwendet wird. Mit dem Ziel, die Gesetze zu entflechten und dem Grundsatz ,,für ein Produkt eine Bewilligung,, folgen zu können, war in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehen, das lose Schiesspulver aus dem Geltungsbereich des WG auszuschliessen. Die Vernehmlassung hat jedoch gezeigt, dass eine solche Lösung auch Nachteile mit sich bringt, indem in gewissen Fällen zwei statt bisher nur ein Einfuhrgesuch hätten eingereicht werden müssen. Wir schlagen deshalb vor, dass das lose Schiesspulver weiterhin je nach Verwendungszweck vom WG oder SprstG kontrolliert wird. In Artikel 9 Absatz 1 SprstG wird jedoch ein Satz eingefügt, wonach eine auf der Grundlage der Waffengesetzgebung erteile Einfuhrbewilligung für Schiesspulver auch als Einfuhrbewilligung nach dem SprstG gilt.

1.5.3.4

Neue Bewilligungsstelle für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen: Zentralstelle Waffen statt Kantone (Art. 25 Abs. 3 WG sowie Art. 5 Abs. 3 WG)

Im Verlaufe der Auswertung der Vernehmlassung ist die Frage aufgetaucht, ob die Zentralstelle Waffen der Bundespolizei im BAP, die gemäss Artikel 24 Absatz 5 WG Bewilligungsstelle für die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ist, nicht auch diese Funktion für die nicht gewerbsmässige Einfuhr ausüben sollte. Dies hätte einerseits den Vorteil, dass bei allen Einfuhren von Waffen nach WG eine einheitliche Praxis angewandt würde. Zudem hätte das BAP eine bessere Kontrolle über die in der Schweiz eingeführten Waffen, was einem sicherheitspolitischen Bedürfnis entspricht. Auch dürfte die Zentralstelle Waffen besser als die meisten Kantone in der Lage sein, die Einfuhrgesuche technisch zu beurteilen. Schliesslich ist die Zentralstelle Waffen bereits heute für einen Teil der nicht gewerbsmässigen Einfuhrbewilligungen zuständig (Art. 17 WV).

Anderseits hätte dies den Nachteil, dass eine Person, die nicht gewerbsmässig eine Waffe einführen will, in jenen Fällen, in denen ein Waffenerwerbsschein benötigt wird, diesen von der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons ausstellen lassen müsste und erst mit diesem bei der Zentralstelle eine Einfuhrbewilligung beantragen könnte. Dies entspricht nicht dem Prinzip des ,,one stop shop,,, mit dem man vermeiden wollte, dass Bürger beispielsweise für die Einfuhr einer Waffe mehr als eine Amtsstelle angehen müssen. Dies würde jedoch nicht für die Einfuhr von Munition und Munitionsbestandteilen sowie für die in Art. 14 WV genannten Repetiergewehre gelten, da dafür kein Waffenerwerbsschein erforderlich ist.

3387

Schliesslich ist hierzu zu bemerken, dass diese Frage bei der Vernehmlassung nicht gestellt wurde und die davon betroffenen Kantone mit einer Ausnahme dazu nicht Stellung genommen haben. Der Kanton Genf hat in seiner Antwort jedoch vorgeschlagen, dass die Zentralstelle auch Bewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen erteilen sollte. Nach Ansicht der Zentralstelle würden dies auch mehrere andere Kantone begrüssen.

Wir schlagen deshalb eine Änderung von Artikel 25 Absatz 3 WG vor, wonach die Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle erteilt wird und zu befristen ist. Zudem wäre Artikel 5 WG mit einem Absatz 3bis WG zu ergänzen, wonach die Zentralstelle Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen könnte.

1.5.3.5

Kein Einschluss der ,,Behördlichen Auskunft,, ins KMG (Art. 22a des Vernehmlassungsentwurfes)

Als Ersatz für die Fabrikationsbewilligung wurde im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen, dass ein Exporteur vor der Fabrikationsaufnahme eine ,,Behördliche Auskunft,, für die Ausfuhr verlangen kann. Wäre eine solche Auskunft positiv ausgefallen, hätte er die Gewissheit gehabt, dass ein anschliessendes Ausfuhrgesuch nur verweigert worden wäre, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordert hätten.

Vertiefte Abklärungen haben ergeben, dass um solche Auskünfte ohne spezialgesetzliche Vorschrift ersucht werden kann. Ebenso bleibt eine Behörde im Rahmen von Artikel 9 der Bundesverfassung an entsprechend erteilte Auskünfte gebunden (siehe auch Botschaft BV-Reform, BBl 1997 I 145), sofern nicht ausserordentliche Umstände (z.B. Eintreten kriegerischer Ereignisse) eine andere Beurteilung unumgänglich machen. Die schon im bisher geltenden Recht ohne entsprechende Regelung geübte Praxis mit Stellungnahmen der Bewilligungsbehörde auf schriftliche Voranfrage von Gesuchstellern kann deshalb weitergeführt werden.

2

Besonderer Teil

2.1

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1.1

Im Waffengesetz

2.1.1.1

Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 WG)

Der generelle Vorbehalt im WG zugunsten des KMG wird aus den unter Ziff.

1.4.2.6 genannten Gründen gestrichen.

2.1.1.2

Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen (Art. 5 Abs. 1, 3 und 3 bis WG)

Vorerst ist zu präzisieren, dass die Vermittlung an Empfänger im Inland verboten ist. Einzelbewilligungen für die Vermittlung an Empfänger im Ausland werden durch das KMG geregelt (vgl. Art. 22a WG).

Zudem werden in Buchstabe a dieses Absatzes die verbotenen Handlungen im Zusammenhang mit Waffen auch auf besonders konstruierte Bestandteile von Serie3388

feuerwaffen und zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen ausgedehnt (vgl.

Ziff. 1.5.3.1). Diese Änderung hat zur Folge, dass auch in den nachfolgenden Artikeln des WG der Begriff ,,besonders konstruiert,, eingefügt werden muss: Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 4 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a und schliesslich Art. 34 Abs. 1 Bst. f.

Da schliesslich in Art. 25 Abs. 3 WG vorgeschlagen wird, dass die Zentralstelle auch für Bewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen zuständig wird, ist im neuen Absatz 3bis von Art. 5 klarzustellen, dass die Zentralstelle für Ausnahmebewilligungen vom Einfuhrverbot zuständig ist und Absatz 3 entsprechend anzupassen.

2.1.1.3

Einschränkungen in besonderen Situationen (Art. 7 Abs. 2 WG)

Dieser Absatz, wonach der Bundesrat die Ausfuhr von den dem Gesetz unterstellten Waffen in bestimmte Länder verbieten kann, wird aufgehoben. Die Ausfuhr von Waffen, welche auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst werden, könnte der Bundesrat darauf abgestützt verbieten. Für Waffen, die auch von der Güterkontrollgesetzgebung erfasst werden (Jagd- und Sportwaffen usw.), könnte der Bundesrat jedoch nur ein Ausfuhrverbot erlassen, sofern gegenüber dem Bestimmungsland ein internationales Embargo erlassen wurde oder wenn es sich nach der WassenaarExportkontrollvereinbarung um einen Staat handelt, der durch sein Verhalten die regionale oder internationale Sicherheit gefährdet. Hierzu kann allerdings bemerkt werden, dass seit Inkraftsetzung der neuen Waffengesetzgebung keine darauf gestützten Exportverbote mehr nach bestimmten Ländern in Kraft sind (solche Verbote gibt es allerdings noch in verschiedenen Embargoverordnungen). Verbote über den Erwerb und das Tragen von Waffen nach Artikel 7 Absatz 1 WG gelten zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Botschaft dagegen für Staatsangehörige aus acht Ländern.

2.1.1.4

Vorbehalt zugunsten des KMG und des GKG für Auslandgeschäfte mit Ausnahme der Durchfuhr im Reisendenverkehr (Art. 22a WG)

Die Aus- und Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von bzw. mit Waffen, die nach dem WG kontrolliert sind, soll sich ausschliesslich nach den Bestimmungen der Kriegsmaterialbzw. der Güterkontrollgesetzgebung richten (vgl. Ziff. 1.4.2.3). Ausgenommen von diesem Prinzip bleibt die Meldepflicht für die Durchfuhr solcher Güter im Reisendenverkehr, da diese Durchfuhr für die Sicherheit im Innern relevant ist.

2.1.1.5

Verschiedene Artikel im WG

Aufgrund des neuen Artikels 22a erfahren folgende Artikel eine Anpassung: ­

Artikel 23 Absatz 1: Streichung der Ausfuhr sowie Präzisierung der Durchfuhr als Durchfuhr im Reisendenverkehr

3389

­

Artikel 24 Absatz. 1 und 3: Streichung der Ausfuhr

­

Artikel 24 Absatz 4: Aufgehoben

­

Artikel 25 Sachüberschrift: Streichung der Aus- und Durchfuhr

­

Artikel 25 Absatz 2: Aufgehoben

­

Artikel 33 Absatz 1 Bst. a und b: Streichung der Aus- und Durchfuhr

­

Artikel 33 Absatz 3 Bst. a: Streichung der Ausfuhr und Durchfuhr

­

Artikel 34 Absatz 1 Bst. f und Art. 36 Abs. 2: Streichung der Ausfuhr und Präzisierung der Durchfuhr als Durchfuhr im Reisendenverkehr

2.1.1.6

Neue Bewilligungsstelle für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen: Zentralstelle Waffen statt Kantone (Art. 25 Abs. 3 WG)

Artikel 25 Absatz 3 WG muss angepasst werden, da bisher die Kantone für die Erteilung von Bewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr zuständig waren.

Vor- und Nachteile dieser Lösung finden sich unter Ziffer 1.5.3.4.

2.1.1.7

Ergänzung von Artikel 36 des Zollgesetzes (Art. 41 WG)

Aus den unter Ziffer 1.5.3.2 erwähnten Gründen soll Artikel 36 des Zollgesetzes mit einem neuen Absatz 3bis ergänzt werden. Analog wie bei Waren, die pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten, sollen auch nicht angemeldete Waffen, die einer Revision entdeckt werden und voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vorläufig beschlagnahmt werden können.

2.1.2

Im Kriegsmaterialgesetz

2.1.2.1

Verhältnis zu anderen Gesetzen (Art. 3 KMG)

Der Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen und kantonalen Waffengesetzgebung ist aus den unter Ziffer 1.4.2.6 genannten Gründen zu streichen.

2.1.2.2

Aufhebung von Grundbewilligungen (Art. 9 Abs. 2 KMG)

Artikel 9 KMG erfährt zwei Anpassungen: Absatz 2 Buchstabe a stipuliert neu, dass Unterlieferanten, die Firmen in der Schweiz beliefern, welche selbst über eine Grundbewilligung verfügen, keine Grundbewilligung brauchen. Eine Grundbewilligung braucht demnach nach wie vor ein Unterlieferant, der an eine Hauptfirma ins Ausland liefert. Der bisherige Absatz 2 von Artikel 9 wird neu Absatz 2 Buchstabe

3390

b. Danach braucht keine Grundbewilligung, wer Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee ausführt.

Nach dem neuen Absatz 2 Buchstabe c bedarf auch keiner Grundbewilligung, wer Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung hat. Mit anderen Worten wird für die Herstellung von, den Handel mit oder die gewerbsmässige Vermittlung von Gütern, die sowohl der Kriegsmaterialals auch der Waffengesetzgebung unterstehen, statt einer Waffenhandelsbewilligung und einer Grundbewilligung nur noch eine Waffenhandelsbewilligung verlangt. Wo von der Kriegsmaterialgesetzgebung in diesen Bereichen Einzelbewilligungen vorgesehen sind, muss zu deren Erhalt dokumentiert werden, dass eine gültige und entsprechende Waffenhandelsbewilligung vorliegt.

Schliesslich braucht gemäss Absatz 2 Buchstabe d auch keine Grundbewilligung, wer Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver, die auch von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst werden, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat. Wer hingegen gewerbsmässig militärische Sprengmittel an Empfänger im Ausland vermitteln oder damit im Ausland handeln will, braucht nach wie vor eine Grundbewilligung und wo vorgesehen eine Einzelbewilligung nach KMG.

2.1.2.3

Einzelbewilligungen (Art. 12 KMG)

Aus der Liste ist die Fabrikationsbewilligung (Bst. a) zu streichen und die Handelsbewilligung neu hinzuzufügen (Bst. g).

2.1.2.4

Aufhebung der Fabrikationsbewilligung (Art. 4, 13 und 14 KMG)

Wie unter Ziffer 1.4.1.1 vorgeschlagen, soll die Fabrikationsbewilligung gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass auch der erste Satz in Art. 4 KMG angepasst werden muss.

2.1.2.5

Vermittlungsbewilligung (Art. 15 Abs. 3 KMG)

Dieser Absatz statuiert, dass eine Einzelbewilligung für die Vermittlung ins Ausland für Waffen gemäss WG nur erhältlich ist, wenn eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung vorliegt. Bisher war dafür eine Grundbewilligung nach KMG erforderlich.

2.1.2.6

Handelsbewilligung (Art. 16a und 16b KMG)

Damit wird der Handel aus der Schweiz mit Kriegsmaterial, das sich im Ausland befindet, geregelt. Wie unter Ziffer 1.4.3.1 dargestellt, konnten die Bestimmungen über die Vermittlung leicht umgangen werden, wenn das Kriegsmaterial im Ausland 3391

gekauft und an einen Empfänger im Ausland weiterverkauft wurde. Die Handelsbewilligung ist praktisch identisch wie die Vermittlungsbewilligung geregelt.

2.1.2.7

Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen (Art. 17 Abs. 3 bis und 4 KMG)

In Artikel 17 Absatz 3bis wird der Bundesrat ermächtigt, für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen (vgl. Ziff. 1.4.1.5). Ferner wird in Absatz 4 Buchstaben b und c festgehalten, dass für Güter nach der Waffengesetzgebung und nach der Sprengstoffgesetzgebung keine Einfuhrbewilligung nach dem KMG erforderlich ist.

2.1.2.8

Streichung von Artikel 43 Absatz 2 KMG

Gemäss Artikel 43 Absatz 2 KMG ist das Eidg. Militärdepartement mit dem Vollzug beauftragt. Bereits auf die Inkraftsetzung der Kriegsmaterialgesetzgebung per 1.

April 1998 hat der Bundesrat in einer separaten Verordnung (AS 1998 807) diese Zuständigkeitsbestimmung im KMG lediglich mittels Fussnote angepasst und das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement mit dem Vollzug beauftragt. Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes legt jedoch fest, dass der Bundesrat den Ämtern ihre Aufgaben zuweist. Artikel 43 Absatz 2 KMG kann deshalb gestrichen werden.

2.1.2.9

Korrektur von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b (nur italienische Fassung)

In diesem Artikel wird vermitteln mit ,,procurare,, statt mit ,,di fare la mediazione,, übersetzt, was missverständlich ist und deshalb korrigiert werden sollte.

2.1.2.10

Korrektur von Artikel 29 des KMG (nur französische Fassung)

Im französischen Text wurden in Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 3 KMG die Hinweise auf die anzuwendenden Verfahren verwechselt. In Absatz 2 muss sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und in Absatz 3 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege richten.

2.1.3

Im Sprengstoffgesetz

2.1.3.1

Ingress

Das geltende SprstG stützt sich auf acht Bestimmungen der alten BV ab. Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 57, 60, 95 107 Absatz 1, 118, 123 und 178 3392

Absatz 3 der neuen BV. Relevant ist jedoch eigentlich nur Art. 118, der den Bund ermächtigt, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu erlassen. Wir schlagen vor, dass die andern Verfassungsbestimmungen in der Fussnote, die zu diesem Ingress im SprstG anzubringen ist, weggelassen werden.

2.1.3.2

Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 3 SprstG)

Der Vorbehalt zugunsten der eidgenössischen Bestimmungen über das Kriegsmaterial wird gestrichen.

2.1.3.3

Bewilligung zur Herstellung, Ein- und Ausfuhr (Art. 9 Abs. 1, 1 bis und 3 SprstG)

In Absatz 1 wird die Aus- und Durchfuhr gestrichen und der Vorbehalt der Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel aufgehoben. Schliesslich wird bezüglich des Schiesspulvers statuiert, dass eine nach der Waffengesetzgebung erteilte Einfuhrbewilligung auch als Einfuhrbewilligung nach dem SprstG gilt. Gemäss dem neuen Absatz 1bis richten sich die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach den Bestimmungen der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkontrollgesetzgebung. Absatz 3 kann aufgehoben werden, da die Herstellung und Einfuhr des Schiesspulvers nach Absatz 1 geregelt wird.

2.1.3.4

Zentralstelle, Sprengstoffliste (Art. 33 SprstG)

Aufgrund von Artikel 33 wurde beim Bundesamt für Polizei (ehemals Bundesanwaltschaft) zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten eine Zentralstelle eingerichtet.

Diese Verwaltungseinheit führt auch eine Liste von Sprengmitteln. Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes legt jedoch fest, dass der Bundesrat den Ämtern ihre Aufgaben zuweist. Entsprechend ist dieser Artikel anzupassen.

2.1.3.5

Rechtsschutz (Art. 36 Abs. 1 SprstG)

Dieser Artikel sieht als Rekursinstanz das BIGA und anschliessend die Rekurskommission EVD vor. Aus dem gleichen Grund wie in Artikel 33 (vgl. Ziff. 2.1.3.4) ist hier eine Anpassung erforderlich, wonach Verfügungen über Beschwerden der vom Bundesrat bezeichneten Verwaltungseinheit unterliegen.

2.1.3.6

Strafbestimmungen (Art. 37 Ziff. 2 SprstG)

Da sich das Verfahren für die Ausfuhr nach der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkontrollgesetzgebung richtet, ist in diesem Absatz die Ausfuhr zu streichen.

3393

2.1.4

Im Güterkontrollgesetz

2.1.4.1

Verweigerung von Bewilligungen (Art. 6 Abs. 1 bis GKG)

Wie unter Ziffer 1.4.3.2 dargelegt, wird im GKG ein neues Bewilligungskriterium vorgeschlagen, gemäss dem Bewilligungen auch verweigert werden können, wenn mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden. Denkbar ist, dass solche Kreise in der Schweiz namentlich Verschlüsselungsgeräte, Nachtsichtgeräte oder ev. auch gewisse Waffen suchen, die von der Güterkontrollgesetzgebung kontrolliert werden.

2.1.4.2

Ordnungswidrigkeiten (Art. 15a sowie 18 GKG)

Es ist vorgesehen, dass nicht mehr alle Widerhandlungen gegen das GKG gemäss Bundesstrafgerichtsbarkeit verfolgt und beurteilt werden. Zu diesem Zweck wird ein neuer Artikel 15a über Ordnungswidrigkeiten ins GKG eingefügt, gemäss dem mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft wird, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen eine Bestimmung des GKG oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird, verstösst. In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden. Artikel 18 GKG wird in diesem Sinne ergänzt, dass Widerhandlungen nach Artikel 15a nach dem Verwaltungsstrafrecht beurteilt werden

2.1.4.3

Informationsdienst (Art. 21 GKG)

Auch dieser Artikel ist aufgrund von Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes anzupassen.

2.1.4.4

Korrektur von Artikel 12 des GKG (französische und italienische Fassung)

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach dem GKG richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Auf Französisch wurde ,,die allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege,, irrtümlicherweise mit ,,les dispositions générales de la loi sur la procédure administrative,, statt mit ,,les dispositions générales sur la procédure fédérale,, übersetzt. Da die italienische Übersetzung auf dem französischen Text beruht, muss auch diese korrigiert werden.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagene Aufhebung der Fabrikationsbewilligung, der Grundbewilligungen nach Ziffer 1.4.1.2 ­ 1.4.1.4 sowie die Schaffung von Erleichterungen oder 3394

Ausnahmen für gewisse Durchfuhren im KMG hätte finanzielle Auswirkungen, da für solche Bewilligungen Gebühren erhoben werden (Art. 22 KMV). Insgesamt dürften sich Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 40`000 ­ 50`000 Franken pro Jahr ergeben.

Die personellen Auswirkungen der Vorlage im seco sind gering. Die Anzahl der Gesuche im Bereich Kriegsmaterial, die 1999 rund 4000 betrug, dürfte zu wenig stark abnehmen, um eine der vier Etatstellen im Bereich Kriegsmaterial einsparen zu können. Hingegen fallen im Bereich Kriegsmaterial die bisher für die Kontrolle bei den Waffenhändlern eingesetzten beiden Aushilfen (mit total 700 Arbeitsstunden pro Jahr) weg.

Die Zentralstelle Waffen würde eine Etatstelle mehr benötigen, falls sie auch als Bewilligungsstelle für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen unter WG bezeichnet werden sollte.

3.2

Regulierungsfolgeabschätzung

Gemäss den Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 für die Darstellung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes (BBl 2000 1038) ist eine Vorlage nach den nachgenannten Punkten zu prüfen: Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns: Die Vorlage dient der Umsetzung der vom Parlament angenommenen Motion Forster. Sie hat die folgenden Zielsetzungen: ­

Schaffung von administrativen Erleichterungen für die Industrie und Private durch die Aufhebung von Bewilligungspflichten

­

Entflechtung der Gesetze durch eine bessere gegenseitige Abgrenzung

­

Schliessung einiger Gesetzeslücken, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen

Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppierungen: Die vorgeschlagenen Massnahmen führen in erster Linie zu einer Abnahme von Gesuchen (rund 200 Fabrikationsbewilligungen, 30 Grundbewilligungen und einer unbekannten Anzahl von Durchfuhrbewilligungen) und zu einer administrativen Entlastung sowohl für den Rechtsunterworfenen wie für die Verwaltung insbesondere bei Gütern, die in den Bereich der Kriegsmaterial- und/oder Waffengesetzgebung fallen. Die Vorlage hat jedoch auch eine Entflechtung der Gesetze zur Folge, die für den Rechtsunterworfenen zu mehr Übersichtlichkeit führen. Was die Massnahmen betrifft, die Lükken in der bisherigen Gesetzgebung füllen, kann gesagt werden, dass die Anzahl der Gesuche dadurch kaum erhöht würde. Die Massnahmen, die Lücken in der bisherigen Gesetzgebung füllen, dürften die innere und äussere Sicherheit etwas erhöhen.

Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: Die Vorlage dürfte nur ganz geringe Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben, da die Rüstungsindustrie, die von den Erleichterungen profitieren wird, in der gesamten Wirtschaft nur eine sehr bescheidene Rolle einnimmt.

Alternative Regelungen: Der Auftrag in der BV einerseits, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen und Munition sowie über die Herstellung, die Beschaffung, den Vertrieb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial zu erlassen und die

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Verpflichtungen der Schweiz anderseits, zur Kontrolle der Ausfuhr von Kriegsmaterial und ,,Dual Use-Gütern,,, lässt kaum Spielraum für alternativen Regelungen.

Zweckmässigkeit im Vollzug: Die Bundespolizei ist primär die für die Sicherheit im Innern zuständige Behörde. Es ist deshalb zweckmässig, deren Zentralstellen die Kontrolle der Herstellung, des Handels im Inland und der Einfuhr der Güter im Anwendungsbereich der betroffenen Gesetze zuzuordnen. Die Kontrolle der entsprechenden ins Ausland gerichteten Geschäfte (Ausfuhr, Durchfuhr usw.) obliegt hingegen dem für aussenwirtschaftliche Beziehungen zuständigen seco.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999 ­ 2003 (BBl 2000 2276) im Anhang 2 Ziffer 2.2 enthalten.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Im Gemeinschaftsrecht wird das Verbot mengenmässiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie allen Massnahmen gleicher Wirkung durch Ausnahmen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit durchbrochen. Das Gemeinschaftsrecht begründet ausdrücklich einen Vorbehalt nationaler Bestimmungen, zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Erzeugung von Waffen, Muni- tion und Kriegsmaterial oder den Handel damit (Art. 296 EGV).

Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Massnahmen, die zu einer administrativen Entlastung führen, mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Da von dieser Kategorie von Massnahmen praktisch ausschliesslich das KMG betroffen wäre, ist der EU-Verhaltenskodex über Waffenexporte heranzuziehen. Dieser befasst sich jedoch weder mit Fabrikations-, noch Grundbewilligungen und auch nicht mit der Durchfuhr.

Auch die drei Massnahmen zur Lückenfüllung in der bisherigen Gesetzgebung sind mit dem europäischem Recht vereinbar. Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik hat der Rat die Verordnung Nr. 3381/94 vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erlassen. Aufgrund von Harmonisierungsmassnahmen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Rat ferner eine Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen erlassen (91/477/EWG). Die verschärften Kontrollen betreffend das WG (Ausdehnung der Kontrolle auf besonders konstruierte Bestandteile und eine Meldepflicht auch bei der Durchfuhr) entsprechen der Gemeinsamen Aktion vom 17. Dezember 1998 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen.

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6

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Da mit der Deregulierungsvorlage lediglich bestehende Verfahren in vier Gesetzen gestrafft und harmonisiert werden, stellt sich die Frage der verfassungsrechtlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang im Prinzip nicht.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Bund einerseits gemäss Artikel 107 Absatz 1 BV Vorschriften zu erlassen hat gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition und anderseits gemäss Absatz 2 desselben Artikels Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung, den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial. Nicht der Verfassung zu entnehmen ist, in welchem der Gesetze (KMG, WG, GKG, SprstG) welche Regelung zu erfolgen hat. Wenn also ein Gesetz zu einem bestimmten Gebiet bereits genügende Regelungen enthält, ist es nicht notwendig, in einem zweiten Gesetz dieselben Sachverhalte nochmals zu regeln und damit Doppelbewilligungspflichten zu provozieren. In diesem Sinne wurde hauptsächlich danach getrachtet, derart bereits bestehende Doppelspurigkeiten zwischen den einzelnen Gesetzen abzubauen.

Bei der Aufhebung der Fabrikationsbewilligung im KMG geht es jedoch nicht um eine Aufhebung einer Doppelspurigkeit, weshalb sich die Frage gestellt hat, ob diese Aufhebung einer Einzelbewilligung verfassungskonform ist. Diese Frage kann bejaht werden, da nach wie vor grundsätzlich eine Grundbewilligung für die Herstellung von Kriegsmaterial erforderlich ist. Soweit die Herstellung von Waffen, die auch unter dem WG kontrolliert sind, betroffen ist, tritt lediglich an Stelle einer Grundbewilligung gemäss KMG eine ähnlich ausgestaltete Waffenhandelsbewilligung nach WG.

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