Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Massnahmen des Bundes Änderung vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 15. Februar 19991 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 19992, beschliesst: I Das Geschäftsverkehrsgesetz3 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung4, ...

Art. 43 Abs. 2bis 2bis

Weiter nimmt der Bundesrat Stellung zur Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetze und Bundesbeschlüsse. Er erläutert insbesondere, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, wer für den Vollzug verantwortlich ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen angehört worden sind, welche Kosten für die Kantone und Gemeinden durch den Vollzug entstehen und wie die im Vollzug gemachten Erfahrungen erfasst und ausgewertet werden.

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BBl 1999 2761 BBl 1999 3411 SR 171.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 192 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) 1999-6346

Geschäftsverkehrsgesetz

Art. 47a (zwischen Art. 47 und 47bis einzufügen) 1

Wird eine Verordnung in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen, so kann die zuständige Kommission vom Bundesrat verlangen, dass er ihr den Entwurf zur Konsultation unterbreitet.

2

Der Erlass oder die Änderung einer solchen Verordnung ist der Bundesversammlung anzumelden, sofern diese nicht unmittelbar im Anschluss an einen Erlass der Bundesversammlung ergeht.

3

Die Kommissionen haben Anspruch auf Einsicht in die wesentlichen Akten, soweit diese nicht der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen.

Art. 47bis Abs. 1bis

1bis

Die Kommissionen sind zudem befugt, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit die Kantone und weitere betroffene Kreise zur Stellungnahme einzuladen.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat, 22. Dezember 1999

Nationalrat, 22. Dezember 1999

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 11. Januar 20005 Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

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