Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, auf Artikel 41 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19911 sowie auf Artikel 8 der Verordnung der Bundesversammlung vom ...2 über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 3, beschliesst:

Art. 1 1

Zur Finanzierung der Finanzhilfen, die in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden vom ... vorgesehen sind, wird für die Jahre 2000­2003 ein Höchstbetrag von 40 Millionen Franken bewilligt.

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Zur Finanzierung der Investitionskredite, die in Artikel 4 der Verordnung der Bundesversammlung über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden vom ... vorgesehen sind, wird ein Verpflichtungskredit von 10 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 1

Zur Finanzierung der Massnahmen, die zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden nach den Artikeln 31, 33, 37 und 38 Absatz 2 Buchstabe f des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 vorgesehen sind, wird für die Jahre 2000­2003 ein Höchstbetrag von 242 Millionen Franken bewilligt.

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Zur Finanzierung der Massnahmen, die zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden nach den Artikeln 36 sowie 38 Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 vorgesehen sind, wird für die Jahre 2000­2003 ein Zusatzkredit von 36 Millionen Franken bewilligt.

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SR 921.0 SR ...; AS ... (BBl 2000 1267) BBl. 2000 1267

2000-0413

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Finanzielle Mittel zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden. BB

Art. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, den zusätzlichen Ressourcenbedarf des BUWAL von höchstens vier Stellen bzw. jährlich 400 000­480 000 Franken auf vier Jahre befristet zu Lasten des Höchstbetrags nach Artikel 1 Absatz 1 zu finanzieren.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

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