Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Larcher Fritz, geb. 10. Februar 1950, österreichischer Staatsangehöriger, Metzger, wohnhaft in A- 6751 Braz, Arlbergstrasse 73: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen erklärte Sie mit Verfügung vom 30. Januar 1997 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG) und der Artikel 65, 66 und 68 ­ 71 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV) für Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von 827'688.65 Franken leistungspflichtig.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie sodann am 13. April 2000 aufgrund des am 30. Januar 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruch, Hinterziehung der Mehrwertsteuer und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) in Anwendung der Artikel 74 Ziffern 1 und 3, 75, 76 Ziffer 3, 82 Ziffer 2, 85 und 87 ZG, der Artikel 77 und 80 MWSTV sowie der Artikel 47 und 52 TSG zur Bezahlung einer Busse von 170'000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 5'000 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden. Die Beschwerde (gegen die Verfügung über die Leistungspflicht) bzw. die Einsprache (gegen den Strafbescheid) ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art.

52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1'002'688.65 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, Postkonto 82 - 176 - 7, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

8. August 2000

2000-1666

Eidgenössische Oberzolldirektion

4257