zu 02.435 Parlamentarische Initiative Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des Zivilgesetzbuches Bericht vom 22. April 2004 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 18. August 2004

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 22. April 2004 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zur parlamentarischen Initiative ZGB betreffend Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. August 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-0860

4843

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 19. Juni 2002 reichte Ständerat Hermann Bürgi eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, die vereinsrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu ändern. Danach soll für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ein Beschluss der Vereinsversammlung genügen und die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder für Vereinsschulden soll nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung beschlossenen Beitrages bestehen.

Der Ständerat schloss sich am 2. Oktober 2003 dem einstimmigen Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen, der Initiative Folge zu geben, ohne Gegenstimme an.

Er beauftragte gestützt auf Artikel 21quater Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die Kommission für Rechtsfragen, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates befasste sich an ihren Sitzungen vom 19. Februar und 22. April 2004 mit dieser Initiative. Am 22. April 2004 hat sie die beiliegende Vorlage einstimmig angenommen. Gemäss Artikel 21quater Absatz 2 GVG wurde sie bei ihren Arbeiten vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stimmt dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu. Er kann sich den Ausführungen im Kommissionsbericht vollumfänglich anschliessen und verzichtet daher auf eine ausführliche Stellungnahme.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen sowie Verfassungsmässigkeit

In Bezug auf die Darstellung der finanziellen und personellen Auswirkungen sowie der Verfassungsmässigkeit schliesst sich der Bundesrat ebenfalls den Ausführungen im Kommissionsbericht an.

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