Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, einerseits, und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, andererseits, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und auf die Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen, die den Schlussakten der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurden, beigefügt ist, in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 nachstehend «das Abkommen» genannt in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Uruguay-Runde aktualisiert und in Bezug auf die erfassten Erzeugnisse angepasst werden sollte, in der Erwägung, dass die Handelsströme zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union erhalten bleiben sollten, in dem Wunsch, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern, gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000, sind wie folgt übereingekommen:
2004-2071
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Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
Art. 1 Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1.
Der Anhang I des Abkommens wird durch den neuen Anhang I ersetzt, der diesem Abkommen als Anhang 1 angefügt ist.
2.
Das Protokoll Nr. 2 des Abkommens wird durch das neue Protokoll Nr. 2 ersetzt, das dem Abkommen als Anhang 2 angefügt ist.
Art. 2 Die nachstehenden Abkommen sind ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben:
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000;
Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Bundesverwaltung über Regelungen für eine verbesserte Transparenz bei den verschiedenen von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewendeten Preisausgleichsmassnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen betreffen, die unter Protokoll Nr. 2 vom 29. November 1988 fallen.
Art. 3 Die Anhänge dieses Abkommens, einschliesslich der Tabellen und Anhänge der Tabellen sowie des Anhangs zu Protokoll Nr. 2, sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 4 1. Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Massgabe dieses Vertrags und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.
2. Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz.
Art. 5 1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
2. Solange die in Absatz 1 genannten Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen sind, gilt dieses Abkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag
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Abkommen mit der EG
der Unterzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden.
Art. 6 1. Dieses Protokoll ist in doppelter Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2. Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.
(Es folgen die Unterschriften)
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Abkommen mit der EG
Anhang 1
«Anhang I Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i des Abkommens: HS Kode
Warenbezeichnung
2905.43 2905.44 3501 3501.10 ex 3501.90
Mannitol D-Glucitol (Sorbit) Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: Casein andere: ausgenommen Caseinleime Albumine (einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: Eieralbumin: getrocknet anderes Molkenproteine (Lactalbumin), einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B.
zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: Stearinsäure Ölsäure andere technische Fettalkohole Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)
3502
3502.11 3502.19 3502.20 3505 3809
3809.10 3823 3823.11 3823.12 3823.19 3823.70 3824.60 5301 5302
...»
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Abkommen mit der EG
Anhang 2
Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Art. 1
Allgemeine Grundsätze
1. Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.
2. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschliesslich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.
3. Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 2
Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen
1. Das Abkommen schliesst nicht die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen.
Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
2. Ergreift eine Vertragspartei interne Massnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Massnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.
Art. 3
Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren
1. Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten, noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.
2. Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.
3. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträ-
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Abkommen mit der EG
gen auf Einfuhren gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.
Art. 4
Preisausgleichsmassnahmen bei Ausfuhren
1. Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder niedriger ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.
2. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.
3. Auf Zucker (HSPositionen 1701, 1702 und 1703), der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.
Art. 5
Referenzpreise
1. Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.
2. Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmässig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Grosshandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.
3. Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe 6308
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.
4. Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftliche Rohstoffe gemäss den Artikeln 3 und 4.
Art. 6
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit
Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.
Art. 7
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.
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Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
Tabelle I Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten HS-Position Nr.
Warenbeschreibung
0403
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: Joghurt: aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao andere: aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: Milchstreichfette mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT andere: mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade) Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: Kartoffeln: in Form von Mehl, Griess und Flocken
.10 ex .10 .90 ex .90 0405 .20 ex .20 1517
.10 ex .10 .90 ex .90 1704 1806 1901
1902 1904
1905 2004 .10 ex .10
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Abkommen mit der EG
HS-Position Nr.
Warenbeschreibung
2005
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: Kartoffeln: in Form von Mehl, Griess und Flocken Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: Erdnüsse: Erdnussbutter Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Tomatenketchup und andere Tomatensossen andere: ausgenommen Mango-Chutney, flüssig Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Speiseeis, auch kakaohaltig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker andere Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: andere als Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol,
unvergällt und andere als Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: Casein andere: andere als Caseinleime
.20 ex .20 2008
.11 ex .11 2101
.12 ex .12 .20 ex .20 2103 .20 .90 ex .90 2104 2105 2106
.10 ex .10 .90
2208 ex .90 3501
.10 .90 ex .90
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Abkommen mit der EG
Tabelle II Freihandelserzeugnisse HS-Position Nr.
Warenbeschreibung
0501 0502
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen andere (ausgenommen für Futterzwecke) Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon ausgenommen für Futterzwecke Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee Mate Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschliesslich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus
sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
0503 0505
.10 ex .90 0506 0507 0508
ex .00 0509 0510
0710
.40
0711 90 ex .90 0901 0902 0903 1212
ex .20 1302
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Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
HS-Position Nr.
Warenbeschreibung
1401
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z.B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art Baumwoll-Linters andere (ausgenommen für Futterzwecke) Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin: ausgenommen für Futterzwecke Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: andere: geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Linoxyn Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: chemisch reine Fructose und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)
1402 1403 1404
.10
.20 ex .90 1505 ex .00 1516 .20 ex .20 1517
.90 ex .90 1518
ex .00 1520 1521 1522 1702
.50 .90 ex .90
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Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
HS-Position Nr.
Warenbeschreibung
1803 1804 1805 1903
Kakaomasse, auch entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: Erdnüsse: Erdnüsse, geröstet andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008.19: Palmherzen andere: Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: Auszüge, Essenzen und Konzentrate Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: kein Milchfett,
Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
2001 .90 ex .90 2004 .90 ex .90 2005 .80 2006 ex .00 2007 2008
.11 ex .11 .91 .99 ex .99 2101
.11 .12 ex .12 .20
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HS-Position Nr.
ex .20 .30 2102 ex .10 ex .20 .30 2103 .10 .30 ex .30 .90 ex .90 2106 .10 ex .10 2201 2202
.10 ex .90 2203 2205 2207 2208 .20 .30 .40 .50 .60 .70 2209
Warenbeschreibung
kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke) Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke) zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Sojasosse Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf andere: Mango-Chutney, flüssig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig Bier aus Malz Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: Branntwein aus Wein oder Traubentrester Whisky Rum und Taffia Gin und Genever Wodka Likör Speiseessig
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Abkommen mit der EG
Tabelle III Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt4 Landwirtschaftlicher Rohstoff
Weichweizen Hartweizen Roggen Gerste Mais Weichweizenmehl Vollmilchpulver Magermilchpulver Butter Zucker (HS-Positionen 1701, 1702 und 1703) Eier2 Kartoffeln, frisch Pflanzenfett3 1
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz
Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft
Differenz Referenzpreis Schweiz/Gemeinschaft
CHF je 100 kg Eigengewicht
CHF je 100 kg Eigengewicht
CHF je 100 kg Eigengewicht
64.00 43.22 58.00 32.46 38.97 105.88 607.00 481.04 922.00
19.45 28.46 15.98 11.81 18.87 27.23 382.77 295.49 336.101 / 455.20
44.55 14.76 42.02 20.65 20.10 78.65 224.23 185.55 466.80 / 585.901 0.00
250.75 42.00 360.00
186.70 21.14 147.25
64.05 20.86 212.75
Für Waren, die in den Genuss von Beihilfe für den Ankauf von Butter im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln kommen. Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.
2 Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.
3 Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.
4 Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft und der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe nach den Artikeln 3 und 4, die in Tabelle III aufgeführt sind, basieren auf Daten vom 1. Januar 2002. Sie werden vor Anwendung dieses Protokolls vom Gemischten Ausschuss überprüft.
6316
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
Tabelle IV Schweizerische Einfuhrregelung a)
Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.
b)
Für die in der Anlage aufgelisteten Waren werden die folgenden Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe bei der Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen: Landwirtschaftlicher Rohstoff
Weichweizen Hartweizen Roggen Gerste Mais Weichweizenmehl Vollmilchpulver Magermilchpulver Butter Zucker (HS-Positionen 1701, 1702 und 1703) Eier Kartoffeln, frisch Pflanzenfett
c)
Grundmenge ab Inkrafttreten
Grundmenge ab Inkrafttreten + 3 Jahre
CHF je 100 kg Eigengewicht
CHF je 100 kg Eigengewicht
40.00 13.00 37.00 18.00 18.00 70.00 201.00 167.00 466.00 Null 36.00 18.00 191.00
38.00 12.00 36.00 18.00 18.00 67.00 191.00 158.00 466.00 Null 36.00 18.00 181.00
Der Zoll für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.
Schweizerische Zollposition
1901.9099 1904.9020 1905.9040 2103.2000 ex 2103.9000 2104.1000 2106.9010 2106.9024 2106.9029 2106.9030 2106.9040 2106.9099 2208.9099
Anmerkungen
ausgenommen Mango-Chutney, flüssig
6317
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
d)
Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.
Schweizerische Zollposition
2208.9021 2208.9022
e)
6318
Zoll ab Inkrafttreten
Zoll ab Inkrafttreten + 1 Jahr
Zoll ab Inkrafttreten + 2 Jahre
CHF je 100 kg Bruttogewicht
CHF je 100 kg Bruttogewicht
CHF je 100 kg Bruttogewicht
27.30 46.70
13.70 23.30
Null Null
Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.
Anlage zu Tabelle IV
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
10 20 8
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT
mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT
0403.9049
0403.9061
ex 0403.9071
ex 0403.9071
ex 0405.2010
6319
10
0403.9041
15
20
0403.9031
Vollmilchpulver
10
Weichweizenmehl
0403.1020
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
6
Anmerkungen
0403.1010
Schweizerische Zollposition
6
12
12
8
8
8
8
Magermilchpulver
85
20
18
Butter
9
15
15
15
15
20
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
pflanzliche Fette
In der folgenden Tabelle befinden sich die in Tabelle IV Absatz a (Schweizerische Einfuhrregelung) genannten Standardrezepturen, die für die Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen werden.
Schweizerische Standardrezepturen
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
ex 0405.2090
ex 1517.1010
ex 1517.1061
ex 1517.1069
ex 1517.1071
ex 1517.1079
6320
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Vollmilchpulver
6
Magermilchpulver
15
15
15
15
15
85
Butter
9
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
40
40
80
80
80
pflanzliche Fette
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
ex 1517.1081
ex 1517.1089
ex 1517.1091
ex 1517.1099
ex 1517.9010
ex 1517.9061
6321
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Vollmilchpulver
Magermilchpulver
15
15
15
15
15
15
Butter
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
85
85
10
10
25
25
pflanzliche Fette
Roggen
Gerste
Mais
32 40
1704.1020
1704.1030
16 16 24 56 72 61 61
1704.9031
1704.9032
1704.9041
1704.9042
1704.9043
1704.9050
1704.9060
6322
21
1704.9020
1704.9010
16
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT
ex 1517.9069
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
1704.1010
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
11
20
Vollmilchpulver
Magermilchpulver
15
Butter
45
46
37
60
80
10
40
53
45
52
65
74
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
10
85
pflanzliche Fette
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
20 11
1806.2092
1806.2093
6323
28
1806.2091
1806.2019
25
1806.2015
45
1806.2013 70
85
1806.2012
1806.2014
105
55
50
50
10
55
10
30
15
60
1806.1020
1806.2011
90
Zucker
1806.1010
Butter
40
70
Magermilchpulver
1704.9093
Vollmilchpulver
60
Weichweizenmehl
1704.9092
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
80
Anmerkungen
1704.9091
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Eier
Kartoffeln, frisch
pflanzliche Fette
mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT
mit einem Fettgehalt von höchstens 15 GHT
mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT
mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 15 GHT
ex 1806.2094
ex 1806.2094
ex 1806.2095
ex 1806.2095
Roggen
Gerste
Mais
6324
1806.3121
8
45
45
6
45
45
45
45
45
55
55
Zucker
1806.3119
Butter
40
2
8
8
8
Magermilchpulver
12
6
6
6
Vollmilchpulver
1806.3111
Weichweizenmehl
55
mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 20 GHT
ex 1806.2097
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
1806.2099
mit einem Fettgehalt von mehr als 20 GHT
ex 1806.2097
1806.2096
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Eier
Kartoffeln, frisch
15
5
10
30
8
20
8
20
pflanzliche Fette
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT
ex 1806.9021
6325
mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT
ex 1806.9021
1806.9019
mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT
ex 1806.9011
6
6
8
8
45
45
45
45
45
mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT
ex 1806.9011
8
45
mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT
ex 1806.9011 6
55
55
1806.3290 6
9
50
1806.3213
Zucker
17
Butter
1806.3212
8
Magermilchpulver
50
Vollmilchpulver
28
Weichweizenmehl
1806.3211
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
55
Anmerkungen
1806.3129
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Eier
Kartoffeln, frisch
12
17
6
12
17
pflanzliche Fette
Roggen
Gerste
Mais
30 35
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT
ex 1901.1013
6326
1901.1022
1901.1021
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT
65
55
40
40
10
4
25
18
18
10
ex 1901.1013
40
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT
18
20
20
20
20
ex 1901.1012
15
40
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT
45
Zucker
ex 1901.1012
Butter
20 18
Magermilchpulver
30
50
Vollmilchpulver
1901.1011
Weichweizenmehl
55
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT
ex 1806.9021
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
1806.9029
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Eier
Kartoffeln, frisch
4
4
4
4
6
pflanzliche Fette
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
50 50 55 70 52
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT
1901.2018
1901.2019
1901.2081
1901.2082
ex 1901.2083
ex 1901.2083
ex 1901.2083
50
1901.2092
6327
50
1901.2091
52
52
50
Weichweizenmehl
1901.2012
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
50
Anmerkungen
1901.2011
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
10
8
6
10
5
Vollmilchpulver
10
10
10
10
Magermilchpulver
22
50
10
4
1
20
40
Butter
25
15
15
15
Zucker
8
8
8
8
8
8
8
Eier
Kartoffeln, frisch
5
5
5
5
5
5
5
pflanzliche Fette
Mais
15
1901.9032
6328
10
1901.9031
140
1901.9022
60
1901.9019 166
60
1901.9018
1901.9021
60
1901.9012
55
55
55
Weichweizenmehl
60
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT
ex 1901.2093
Gerste
1901.9011
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT
ex 1901.2093
Roggen
75
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT
ex 1901.2093
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
1901.2099
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
25
25
Vollmilchpulver
5
5
5
5
Magermilchpulver
70
100
5
12
6
3
Butter
20
20
20
20
Zucker
2
2
2
2
Eier
Kartoffeln, frisch
5
5
5
5
10
10
10
pflanzliche Fette
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
5 50 50 15 15
1901.9035
1901.9036
1901.9037
1901.9041
1901.9042
50 54
1901.9082
1901.9089
6329
45
1901.9081
1901.9047
1901.9046
1901.9045
10
15
5
12 20
8
20
50
10
10
1901.9044
40
60
40
Butter
40 40
40
40
Magermilchpulver
1901.9043
40
25
4
40
85
Vollmilchpulver
5
Weichweizenmehl
1901.9034
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
25
Anmerkungen
1901.9033
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
15
15
15
15
10
10
55
10
30
Zucker
8
Eier
Kartoffeln, frisch
5
10
pflanzliche Fette
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
20
20
25
5
Zucker
Sonstige
ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke
Sonstige
ex 1902.1100
ex 1902.1900
ex 1902.1900
6330
1902.2000
ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke
ex 1902.1100
30 60
130
160
115
20
22
60
Butter
1901.9096
Magermilchpulver
20
Vollmilchpulver
1901.9095
30
30
1901.9094
145
55
15
1901.9093 60
50
Weichweizenmehl
1901.9092
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
35
Anmerkungen
1901.9091
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
20
15
15
8
Eier
30
Kartoffeln, frisch
10
5
20
pflanzliche Fette
Roggen
Gerste
Mais
5
5
6331
ex 1905.2010
125
1905.1020
100
1904.9090 136
80
1904.9010
1905.1010
120
1904.3000
3
35
1904.2000
15 110
25
60
1904.1090
1904.1010
1902.4090
130
ex 1902.4010
30
160
ex 1902.4010
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
60
Anmerkungen
1902.3000
Schweizerische Zollposition
35
5
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Vollmilchpulver
2
Magermilchpulver
3
Butter
25
10
6
20
13
Zucker
20
20
Eier
Kartoffeln, frisch
5
5
10
10
pflanzliche Fette
Gerste
Mais
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT
ex 1905.3110
ex 1905.3110
ex 1905.3110
6332
50
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT
ex 1905.3110
50
50
50
50
35
35
Weichweizenmehl
1905.2030
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9 GHT
ex 1905.2010
Roggen
35
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 9 GHT
ex 1905.2010
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
1905.2020
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Vollmilchpulver
Magermilchpulver
20
15
6
3
10
8
Butter
20
20
20
20
25
25
25
25
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
3
9
12
15
pflanzliche Fette
80 40 105 105
1905.4021
1905.4029
1905.9021
1905.9025
6333
90
50
50
50
50
Weichweizenmehl
1905.4010
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT
ex 1905.3190
Mais
40
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT
ex 1905.3190
Gerste
1905.3220
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT
ex 1905.3190
Roggen
95
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT
ex 1905.3190
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
1905.3210
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Vollmilchpulver
Magermilchpulver
Butter
25
5
20
20
20
20
20
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
15
5
5
25
20
13
5
2,5
pflanzliche Fette
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
50 50 5 85 35 105
Paniermehl
ausgenommen Paniermehl
1905.9078
1905.9079
1905.9091
1905.9092
1905.9093
ex 1905.9094
ex 1905.9094
6334
50
1905.9072
35
50
1905.9071
95
1905.9039
16
105
95
Weichweizenmehl
1905.9032
16
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
110
Anmerkungen
1905.9031
1905.9029
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Vollmilchpulver
10
10
10
10
Magermilchpulver
8
Butter
25
25
Zucker
8
8
8
8
8
8
Eier
370
Kartoffeln, frisch
15
10
35
5
5
5
5
pflanzliche Fette
Paniermehl
ausgenommen Paniermehl
in Form von Mehl, Griess und Flocken
in Form von Mehl, Griess und Flocken
in Form von Mehl, Griess und Flocken
in Form von Mehl, Griess und Flocken
ex 1905.9095
ex 1905.9095
ex 2004.1011
ex 2004.1019
ex 2004.1091
ex 2004.1099
6335
2008.1110
2005.2012
2005.2011
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
50
105
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
2
Vollmilchpulver
5
5
5
5
5
Magermilchpulver
Butter
25
Zucker
8
Eier
410
570
570
570
570
570
Kartoffeln, frisch
25
2
pflanzliche Fette
mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
ex 2101.1210
ex 2101.1290
ex 2101.2010
6336
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
20
10
20
Vollmilchpulver
Magermilchpulver
Butter
55
35
45
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
10
15
pflanzliche Fette
mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke
ex 2101.2090
kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 3 GHT, aber höchstens 10 GHT
ex 2105.0000
6337
kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, kein anderes Fett enthaltend oder mit einem Gehalt an anderem Fett von höchstens 3 GHT
ex 2105.0000
2104.2000
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
5
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
10
Vollmilchpulver
10
10
Magermilchpulver
Butter
20
20
35
Zucker
Eier
40
Kartoffeln, frisch
7
3
pflanzliche Fette
kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 10 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 7 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 7 GHT bis höchstens 10 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 13 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13 GHT
ex 2105.0000
ex 2105.0000
ex 2105.0000
ex 2105.0000
ex 2105.0000
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
10
10
10
10
10
10
Magermilchpulver
19
14
11
7
Butter
10
20
20
20
20
20
Zucker
6338
55
12
Vollmilchpulver
2106.9022
Weichweizenmehl
75
10
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
2106.9021
2106.1011
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Eier
Kartoffeln, frisch
5
13
pflanzliche Fette
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT
ex 2106.9087
6339
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT
ex 2106.9086
10
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT
ex 2106.9086
6
50
35
50
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT
5
Butter
ex 2106.9085
Magermilchpulver
35
1
Vollmilchpulver
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT
15
Weichweizenmehl
ex 2106.9085
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
100
Anmerkungen
2106.9081
2106.9070
2106.9023
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
5
10
45
Zucker
5
Eier
Kartoffeln, frisch
30
40
40
5
pflanzliche Fette
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 12 GHT bis höchstens 20 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 40 GHT bis höchstens 60 GHT
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 60 GHT
ex 2106.9087
ex 2106.9087
ex 2106.9088
ex 2106.9088
ex 2106.9091
ex 2106.9091
6340
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
10
10
10
10
Vollmilchpulver
20
20
10
5
Magermilchpulver
20
12
Butter
30
30
5
5
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
70
50
30
30
30
30
pflanzliche Fette
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 5 GHT bis höchstens 10 GHT
ex 2106.9093
Mais
40
Weichweizenmehl
Vollmilchpulver
ausgenommen Caseinleime
ex 3501.1090
6341
ausgenommen Caseinleime
ex 3501.1010
2106.9096
301
301
5
10
10
15
15
Magermilchpulver
Butter
35
35
25
25
Zucker
35
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 5 GHT
ex 2106.9093
Gerste
2106.9095
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 25 GHT bis höchstens 40 GHT
ex 2106.9092
Roggen
60
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 25 GHT
ex 2106.9092
Hartweizen
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
2106.9094
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
20
6
6
Eier
Kartoffeln, frisch
10
5
32
18
pflanzliche Fette
ausgenommen Caseinleime
ausgenommen Caseinleime
ex 3501.9010
ex 3501.9090
6342
Anmerkungen
Schweizerische Zollposition
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses
Weichweizen
Weichweizenmehl
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG
Vollmilchpulver
301
301
Magermilchpulver
Butter
Zucker
Eier
Kartoffeln, frisch
pflanzliche Fette
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
Anlage zu Protokoll Nr. 2
Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmässigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen.
2. Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäss dieser Anlage vorübergehend aussetzen.
3. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes: a)
einen wiederholten Verstoss gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigenschaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;
b)
die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermittlung ihrer Ergebnisse;
c)
die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmigungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung massgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Richtigkeit.
Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmässigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informationen zu Unregelmässigkeiten oder Betrug vorliegen.
4. Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenzbehandlung möglich: a)
Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berücksichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststellungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.
6343
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Abkommen mit der EG
b)
Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratungen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Meldung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, soo kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.
c)
Die gemäss dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präferenzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Mass beschränkt. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemeldet.
Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmässige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.
5. Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber informiert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.
6344