Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20042, beschliesst: Art. 1

Zweck

Der Bund kann die Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern.

Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.

Art. 2 1

Massnahmen

Zu den Massnahmen gehören insbesondere: a.

Erstellen von Publikationen;

b.

Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen;

c.

Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit;

d.

Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.

Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.

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3

Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.

Art. 3

Durchführung

1

Der Vollzug des Gesetzes liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

2

Es kann dafür Dritte beiziehen.

In den wichtigsten Auslandmärkten werden Lokalagenturen oder Einzelpersonen, die diese Funktion wahrnehmen, eingesetzt, namentlich bei den Aussenstellen des Bundes.

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1 2

SR 101 BBl 2004 7235

2004-1571

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Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz. BG

In den anderen Märkten erfolgt die Durchführung über bereits bestehende Institutionen, namentlich über die schweizerischen Vertretungen im Ausland, über die Aussenhandelskammern sowie über weitere Organisationen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten.

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5 Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit weiteren in ähnlichen Aufgabenbereichen tätigen Bundesinstrumenten und Institutionen.

Das seco führt alle vier Jahre eine wissenschaftliche Evaluation der Standortpromotion durch.

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Art. 4

Finanzierung

Die für die Finanzierung der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz erforderlichen Mittel werden in der Regel als Zahlungsrahmen für vier Jahre festgelegt.

Art. 5

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz gilt während 10 Jahren.

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