Weisung über die Raumbewirtschaftung in Verwaltungsbauten des Bundes vom 1. Juli 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Verordnung vom 14. Dezember 1998 1 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), erlässt folgende Weisung:

Art. 1

Allgemeines

1. Zweck Diese Weisung bestimmt die Vorgaben für die Büro- und Flächenzuteilung, so dass Verwaltungsbauten des Bundes wirtschaftlich genutzt werden.

2. Geltungsbereich Die Weisung gilt für Verwaltungsbauten, die von der VILB erfasst werden (Art. 4); ausgenommen sind die Immobilien des ETH-Bereichs.

Für die Büro- und Flächenzuteilung im ETH-Bereich sowie in Bauten, die nicht vorwiegend der Büronutzung dienen, gelten die Vorgaben als Empfehlungen.

Art. 2

Wirtschaftliche Nutzung der Verwaltungsbauten

1. Steuergrösse für die Belegungsplanung Bei der Belegungsplanung ist die Hauptnutzfläche pro Arbeitsplatz (HNF/AP) die Steuergrösse. Als Richtwert werden 20 m2 HNF/AP vorgegeben.

Dieser Richtwert wird bei zunehmender Anzahl von Teilzeit-Mitarbeitenden wie folgt angepasst: Teilzeitfaktor: (Anzahl Mitarbeitende geteilt durch die Summe der Beschäftigungsgrade)

1,0

1,1

1,2

1,3

1,4

1,5

HNF/AP (m2)

20

20

19,5 19

18

17

In bestehenden Gebäuden mit ungünstigen baulichen Voraussetzungen für die Flächenzuteilung, kann der Richtwert bis maximal 23 m2 HNF/AP erhöht werden.

1

SR 172.010.21

4812

2000-1778

Raumbewirtschaftung in Verwaltungsbauten des Bundes

2. Hauptnutzfläche 2 Der Hauptnutzfläche im Sinne der Weisung werden zugeordnet: Büroräume, Besprechungsräume, Bibliotheken, Archive und Lagerräume, Konferenz- und Unterrichtsräume, Pausen- und Verpflegungsräume, Sport- und Freizeiträume, Warenannahme, Post, Druckerei, Spedition.

Nicht zugeordnet werden Flächen, die nicht direkt zur Verwaltungstätigkeit gehören, wie z.B. Labors, Produktionsflächen sowie Schalterzonen.

3. Arbeitsplätze Bei der Festlegung der Anzahl Arbeitsplätze werden berücksichtigt: ­

Plafoniertes Personal

­

Aus Forschungs- und Sonderkrediten finanzierte Mitarbeitende

­

Beschäftigungsgrad der Mitarbeitenden

Nicht angerechnet werden Mitarbeitende, deren Arbeitsplatz nicht der Hauptnutzfläche zugeordnet wird (z. B. Hausmeister).

Art. 3

Büro- und Flächenzuteilung

1. Bürozuteilung Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf ein Einzelbüro; Die Zuteilung der Büros richtet sich nach: ­

Funktion und Lohnklasse des Mitarbeitenden; ab Lohnklasse 24 kann ein Einzelbüro zugeteilt werden.

­

Bestehendes Raumangebot

2. Flächenzuteilung Die Fläche des Arbeitsplatzes richtet sich nach: ­

Funktion des Mitarbeitenden

­

Beschäftigungsgrad und/oder Arbeitszeitanteil des Mitarbeitenden am Arbeitsplatz

Funktion

Fläche pro Arbeitsplatz

­ Mitarbeitende mit umfangreichen Repräsentations- und Leitungsaufgaben (z.B. Direktoren, Stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren) ­ Mitarbeitende mit umfangreichen Leitungsaufgaben (z.B. Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiter)

24 m2

2

18 m2

Definition gemäss SIA-Norm 416

4813

Raumbewirtschaftung in Verwaltungsbauten des Bundes

Funktion

Fläche pro Arbeitsplatz

­ Mitarbeitende mit Mischtätigkeit (Leitungsaufgaben, Akten- und Bildschirmarbeit, Besprechungen, Besucherverkehr etc.)

­ Mitarbeitende mit überwiegend repetitiver Tätigkeit (z. B. am Bildschirmarbeitsplatz) bzw. Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 70 % ­ Auszubildende und Mitarbeitende mit Beschäftigungsgrad oder Arbeitszeitanteil am Arbeitsplatz unter 50 %.

12 m2

Art. 4

9 m2 6 m2

Aufgaben und Zuständigkeiten

Aufgabe:

Zuständigkeit:

­ Festlegen der für die Belegungsplanung massgebenden Anzahl Mitarbeitende und Beschäftigungsgrade

Departement

­ Festlegen des massgebenden Richtwertes (HNF/AP) und Vorgabe der Gesamtfläche

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)

­ Zuteilen der Arbeitsplätze an die Mitarbeitenden im Rahmen der Vorgabe

Benutzerorganisation

­ Ermitteln der jährlichen Raumkosten pro Arbeitsplatz und informieren der Departemente über Werte in ihrem Bereich und über Vergleichswerte aus andern Departementen

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)

­ Feststellen von Überschreitungen der Vorgaben und Festlegen von Massnahmen zur Nutzungsverdichtung

Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

19. Juni 2000

Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

4814