Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für die Neugestaltung der Vorfeldzone Süd und Begradigung des Rollwegs Outer

Gesuchsteller:

Kanton Zürich, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, 8058 Zürich

Bauherrin:

unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Bausekretariat SMB, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

- Vorfeldzone Süd: Ergänzung der Flugbetriebsflächen für Flugzeugabstellplätze und Rollwege zwischen bestehendem Vorfeldrand und Werkhofstrasse, Fläche ca. 28`700 m2, inkl. dazugehöriger Servicestrasse und Verschiebung der Werkhofstrasse.

- Begradigung des Rollwegs Outer (neu Echo) im Bereich zwischen Rollweg Kilo (neu Echo 8) und Werkhofstrasse, Fläche ca. 6'000 m2.

Alles im Bereich des bestehenden Vorfelds Süd, Flughafenareal, Gemeinde Kloten.

Das Vorhaben ist nicht Bestandteil der 5. Bauetappe.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37 ­ 37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) in der Fassung vom 18. Juni 1999 (in Kraft seit 1. Jan. 2000) und den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) in der Fassung vom 2. Februar 2000 (in Kraft seit 1. März 2000).

Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Anhörung:

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hört den Kanton Zürich und die interessierten Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 22. September bis zum 23. Oktober 2000 an folgenden Stellen eingesehen werden: - Flughafen Zürich, Airport-Forum Bürogebäude Parkhaus A, 8058 Zürich-Flughafen; - Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten.

2000-1967

4875

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion AW, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel einzureichen.

Hinweis: Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

19. September 2000

4876

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation