Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Verlängerung und Änderung vom 2. März 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 7. August 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 10 Ziff. 10.0 und 10.1 10.0

Lohnerhöhung

10.1

Mindestlöhne

Löhne

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2004 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Art. 10.0 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2002 5572­5573 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2004-0342

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmorund Granitgewerbe. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2005.

2. März 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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