Bundesbeschluss über die Finanzierung der Trassensicherung für die zurückgestellten NEAT-Strecken

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1 und Artikel 16 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20043, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung der Trassensicherung für die zurückgestellten NEAT-Strecken wird aus dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte ein Kredit von 15 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 742.104 BBl 2004 5123

2003-2321

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Finanzierung der Trassensicherung für die NEAT 2. BB

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