Bundesgesetz Entwurf über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 2000 1, beschliesst: I Die folgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Waffengesetz vom 20. Juni 19972 Ingress gestützt auf Artikel 40bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs. 2 Bst. a 2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

a.

Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen sowie Waffenzubehör;

Art. 2 Abs. 3 3

Die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864 bleiben vorbehalten.

Art. 4 Abs. 3 3

Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.

1 2

3 4

BBl 2000 3369 SR 514.54 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 922.0

3398

2000-0849

Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. BG

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und Abs. 3 sowie 3 bis (neu) 1

Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von: a.

3

Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;

Die Kantone können Ausnahmen bewilligen: a.

vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger und Empfängerinnen im Inland;

b.

vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen.

3bis

Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.

Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 22a

5. Kapitel: Auslandsgeschäfte Art. 22a

Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel

1

Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:

2

a.

nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;

b.

nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.

Für die Durchfuhr im Reisendenverkehr bleibt Artikel 23 vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 23 Aufgehoben Art. 23 Abs. 1 1

Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind bei der Einfuhr sowie bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19255 anzumelden.

5

SR 631.0

3399

Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. BG

Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Gewerbsmässige Einfuhr 1

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile einführen will, benötigt eine Bewilligung.

3

Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen.

4

Aufgehoben

Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Nichtgewerbsmässige Einfuhr 2

Aufgehoben

3

Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. a 1

Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt;

b.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr anmeldet oder bei der Einfuhr unrichtig deklariert;

3

Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a.

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt oder herstellt;

Art. 34 Abs. 1 Bst. f 1

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: f.

als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr anmeldet oder bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr unrichtig deklariert;

Art. 36 Abs. 2 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reisendenverkehr und bei der Einfuhr von Waffen.

3400

Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. BG

Art. 41

Änderung bisherigen Rechts

Das Zollgesetz vom 1. Oktober 19256 wird wie folgt geändert: Art. 36 Abs.3 bis 3bis

Werden bei der Revision Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile (Art. 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19977) entdeckt, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden (Art.

36 Waffengesetz vom 20. Juni 1997) zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme entscheiden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.

2. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19968 Ingress gestützt auf die Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie 64bis der Bundesverfassung9, ...

Art. 3

Verhältnis zu anderen Gesetzen

Vorbehalten bleiben die Zollgesetzgebung, die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.

Art. 4 erster Satz Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grundbewilligung (Art. 9 ­ 11) keine Anwendung. ...

Art. 9 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den italienischen Text.

2

Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:

6 7 8 9

a.

als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefert, die über eine Grundbewilligung verfügen;

b.

Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee ausführt;

SR 631.0 SR 514.54 SR 514.51 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 54 Absatz 1, 107 Absatz 2 sowie 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

3401

Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. BG

c.

Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;

d.

Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst sind, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.

Art. 12 Bst. a und g (neu) Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgende Einzelbewilligungen unterschieden: a.

Aufgehoben

g.

Handelsbewilligung.

2. Abschnitt: Fabrikationsbewilligung (Art. 13 und 14) Aufgehoben Art. 15 Abs. 3 (neu) 3

Wer Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

3a. Abschnitt: Handelsbewilligung (neu) Art. 16a

Gegenstand

1

Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden Verkauf einer Einzelbewilligung.

2

Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

3

Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

3402

Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. BG

Art. 16b

Geltung

1

Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2

Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.

Art. 17 Abs. 3bis (neu) und Abs. 4 3bis

Er kann für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

4

Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer: a.

Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;

b.

Hand- und Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile einführt;

c.

Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.

Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 2

... Betrifft nur den französischen Text.

3

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 43 Abs. 2 Aufgehoben

3. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197710 Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absatz 1, 31bis Absatz 2, 32 Absatz 3, 34 ter, 40bis, 64bis, 69bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung11, ...

Art. 1 Abs. 3 3

Die eidgenössischen Bestimmungen über den Verkehr mit Giften bleiben vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellen.

10

11

SR 941.41 Diesen Bestimmungen entspricht Artikel 118 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

3403

Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. BG

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1 bis (neu) sowie Abs. 3 Herstellung sowie Ein- , Aus- und Durchfuhr 1 Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz.

1bis

3

Die Aus- und die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich:

a.

nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver auch von dieser erfasst ist;

b.

nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.

Aufgehoben

Art. 33

Zentralstelle, Sprengstoffliste

1

Zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten wird bei der vom Bundesrat bezeichneten Verwaltungseinheit eine Zentralstelle errichtet.

2

Die Zentralstelle führt eine Liste der Sprengmittel. Diese hat informatorischen Charakter und wird den Kantonen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt periodisch mitgeteilt.

Art. 36 Abs. 1 1

Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an die vom Bundesrat als zuständig bezeichnete Verwaltungseinheit.

Art. 37 Ziff. 2 2. Wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt, wird mit Busse bestraft.

4. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199612 Ingress gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung13.

12 13

SR 946.202 Diesen Bestimmungen entsprechen Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

3404

Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter. BG

Art. 6 Abs. 1 bis (neu) 1bis

Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden.

Art. 12 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 15a

Ordnungswidrigkeiten (neu)

1

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen : a.

eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;

b.

eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.

2

In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 18

Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2 Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197414 verfolgt und beurteilt.

Art. 21

Informationsdienst

Ein Informationsdienst beschafft, bearbeitet und gibt Daten weiter, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktverhütung und die Strafverfolgung erfordern.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

14

SR 313.0

3405