Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 3. Februar 2000

Das Bundesamt für Gesundheit verfügt, gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19832 und im Hinblick auf die Neuausgabe 2000 der Giftliste 1 3, die im Anhang aufgeführten Änderungen der Giftliste 1 (Neueinteilungen und Umklassierungen von Stoffen und/oder Änderungen der besonderen Bemerkungen).

Inkrafttreten Die verfügten Änderungen werden mit der Neuausgabe 2000 der Giftliste 1 in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die Neuausgabe der Giftliste wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.

Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

Allfälligen Beschwerden gegen die Aufnahme neuer Stoffe in die Giftliste 1 wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

7. März 2000

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Zeltner

1 2 3 4

SR 813.0 SR 813.01 Die Giftliste 1 ist beim BBL/EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.

SR 172.021

1240

2000-0319

Anhang

Giftliste 1, Neueinteilungen Sortiert nach CAS-Nr.

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Giftklasse

Bemerkungen

2444-46-4

9085

NONIVAMID

2

53120-27-7

82201

­

103361-09-7 111988-49-9 135410-20-7 141112-29-0 142459-58-3

235370 235329 243253 242564 243594

ESSIGSAEURE(Z,Z)-3,13OCTADECADIEN-1YL-ESTER FLUMIOXAZIN THIACLOPRID ACETAMIPRID ISOXAFLUTOL FLUFENACET

Abwehrsprays werden bestenfalls in Giftklasse 3 eingeteilt Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe

144550-36-7

235819

149979-41-9 156052-68-5

235033 242573

163702-05-4

235028

163702-06-5

235029

173584-44-6

235810

236397

5 3 3 4 3

JODSULFURON5 METHYL-NATRIUM TEPRALOXYDIM 5 ZOXAMID 5

1-AETHOXY1,1,2,2,3,3,-4,4,4NONAFLUORBUTAN 1-AETHOXYNONAFLUORISOBUTAN INDOXACARB

BIS-(1-METHYLIMIDAZOL)-ZINK(2-AETHYLHEXANOAT)

­

Sensibilisierend; Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt

Sensibilisierend; Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe

­

Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe

3

Sensibilisierend; Produkte mit 1% und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt

4

1241

CAS-Nr.

1242

EDV-Nr.

Name

Giftklasse

Bemerkungen

243242

BAUKALKE

==

Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe. EU-Kennzeichnung mit entspr.

R/S-Sätzen oder Giftklassierung nach Inhaltsstoffen.

Anhang

Giftliste 1, Umklassierungen und/oder Änderungen der Bemerkungen CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Giftklasse

Bemerkungen

65997-15-1

9221

ZEMENT

==

Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe.

Warnaufschrift: «Ätzend, Haut- und Augenkontakt vermeiden».

Oder EU-Kennzeichnung mit entspr. R/S-Sätzen.

1243