Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst: Art. 1 Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991, wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Das Sortenschutzgesetz vom 20. März 19753 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Schutz von neuen Pflanzensorten (Sorten) in Ausführung des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 19614 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Art. 2

Begriffe

Als Sorte gilt eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die:

1

a.

1 2 3 4

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann;

SR 101 BBl 2004 4155 SR 232.16 SR 0.232.163; AS ... (BBl 2004 4203)

2004-0886

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Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes. BB

b.

durch die Ausprägung zumindest eines der Merkmale nach Buchstabe a von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann; und

c.

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

Als im Wesentlichen von einer anderen Sorte (Ursprungssorte) abgeleitet gilt eine Sorte, wenn sie:

2

a.

vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, abgeleitet ist;

b.

sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet; und

c.

abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht.

Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind.

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Gliederungstitel vor Art. 5

1a. Kapitel: Sortenschutz 1. Abschnitt: Wirkungen des Sortenschutzes Art. 5

Grundsatz

Der Sortenschutz bewirkt, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte:

1

2

a.

erzeugen, vermehren oder für Vermehrungszwecke aufbereiten darf;

b.

anbieten darf;

c.

verkaufen oder sonst vertreiben darf;

d.

aus- oder einführen darf;

e.

zu einem der erwähnten Zwecke nach den Buchstaben a­d aufbewahren darf.

Absatz 1 gilt auch für: a.

Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist;

b.

Sorten, die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen;

c.

Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert;

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d.

Erntegut der geschützten Sorte oder einer Sorte nach den Buchstaben a­c, wenn zu dessen Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.

Art. 6

Ausnahmen

Die Zustimmung des Sortenschutzinhabers ist nicht notwendig für Handlungen nach Artikel 5: a.

im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken;

b.

zu Versuchszwecken;

c.

zum Zweck der Schaffung neuer Sorten unter Verwendung einer geschützten Sorte, sowie für Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit diesen Sorten, es sei denn, es betreffe Sorten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a­c.

Art. 7

Landwirteprivileg

Landwirte, die durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung Vermehrungsmaterial einer geschützten landwirtschaftlichen Sorte erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.

1

Der Bundesrat regelt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

2

3 Wirkt sich das Landwirteprivileg negativ auf das Angebot neuer Sorten aus oder sind die berechtigten Interessen der Sortenschutzinhaber nicht mehr gewahrt, so sieht der Bundesrat vor, dass die Landwirte der nachbauenden Betriebe dem Sortenschutzinhaber eine Entschädigung bezahlen müssen. Er kann die Entschädigungspflicht auf Betriebe einer bestimmten Grösse beschränken. Er bestimmt, wie die Entschädigung einzuziehen ist.

Der Bundesrat kann für die Landwirte der nachbauenden Betriebe, die Sortenschutzinhaber und weitere Personen die Pflicht vorsehen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4

Art. 8

Nichtigkeit von Abreden

Vertragliche Abmachungen, welche die Ausnahmen vom Sortenschutz nach den Artikeln 6 und 7 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

Art. 8a (neu)

Erschöpfung des Sortenschutzes

Der Sortenschutz nach Artikel 5 ist erschöpft, wenn Material durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben wird.

1

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2

Der Sortenschutz ist nicht erschöpft, wenn: a.

eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte stattfindet, ohne dass das Material bei der Abgabe dazu bestimmt war;

b.

eine Ausfuhr von Material der Sorte in ein Land erfolgt ist, das die Sorten der betreffenden Art nicht schützt, und das ausgeführte Material nicht zum Endverbrauch bestimmt ist.

Gliederungstitel vor Art. 8b (neu)

2. Abschnitt: Schutzfähige Sorten Art. 8b (neu) Der Schutz wird für alle Sorten gewährt, die neu, unterscheidbar, homogen und beständig sind.

1

Die Sorte ist neu, wenn kein Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte in der Schweiz mehr als ein Jahr und im Ausland mehr als vier Jahre vor dem Tag der Anmeldung zum Sortenschutz durch den Züchter selbst oder mit Zustimmung des Züchters zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde. Für Bäume und Reben, die im Ausland verkauft oder abgegeben wurden, beträgt die Frist sechs Jahre.

2

Die Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, von der am Tag der Anmeldung allgemein bekannt ist, dass es sie gibt.

3

Die Sorte ist homogen, wenn sie in ihren wesentlichen Merkmalen, abgesehen von Abweichungen, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind, hinreichend einheitlich ist.

4

Die Sorte ist beständig, wenn ihre wesentlichen Merkmale nach mehreren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.

5

Art. 9 Abs. 1 Das Recht auf Sortenschutz steht dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Artikel 332 des Obligationenrechts5 gilt sinngemäss.

1

Art. 11

Priorität

Wer eine Sorte innerhalb von zwölf Monaten anmeldet, seitdem er oder sein Rechtsvorgänger sie erstmals im Ausland vorschriftsgemäss angemeldet hat, geniesst die Priorität der ersten Anmeldung. In diesem Fall können der Anmeldung

1

5

SR 220

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keine Tatsachen entgegengehalten werden, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.

Die Priorität muss bei der Anmeldung der Sorte geltend gemacht werden. Das Büro für Sortenschutz kann Unterlagen, die die Erstanmeldung belegen, verlangen.

2

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Abschnitt: Sortenbezeichnung und Marke Art. 12

Sortenbezeichnung

1

Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu versehen.

2

Die Sortenbezeichnung darf nicht: a.

irreführend oder verwechselbar sein mit einer anderen Sortenbezeichnung, die in einem Staat oder in einer zwischenstaatlichen Organisation, der oder die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist, für eine Sorte derselben oder einer botanisch verwandten Art angemeldet oder eingetragen ist;

b.

gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;

c.

ausschliesslich aus Zahlen bestehen, es sei denn die Bezeichnung mit Zahlen ist eine feststehende Praxis für Sorten.

3 Wurde die gleiche Sorte bereits in einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation nach Absatz 2 Buchstabe a angemeldet oder eingetragen, so ist die dort verwendete Sortenbezeichnung zu übernehmen, sofern sie nicht aus sprachlichen oder andern Gründen ungeeignet ist.

Art. 13

Benützung der Sortenbezeichnung

Wer Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte anbietet oder gewerbsmässig vertreibt, muss die Sortenbezeichnung benützen, auch wenn die Schutzdauer abgelaufen ist.

1

2

Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 13a (neu) Änderung der Sortenbezeichnung Nach der Erteilung des Sortenschutzes darf das Büro für Sortenschutz die Sortenbezeichnung nur ändern: a.

aufgrund eines rechtskräftigen Urteils;

b.

wenn ein Dritter ein entgegenstehendes Recht glaubhaft macht und der Sortenschutzinhaber in die Änderung einwilligt.

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Art. 13b (neu) Marke Eine geschützte Sorte darf zusätzlich mit einer Marke oder einer anderen Handelsbezeichnung, die sich deutlich von der Sortenbezeichnung unterscheidet, in Verkehr gebracht werden. Dabei muss klar erkennbar sein, welches die Sortenbezeichnung ist.

Art. 14

Ablauf der Schutzdauer

Der Sortenschutz endet mit dem 25., bei Sorten von Reben und Baumarten mit dem 30. vollen Kalenderjahr nach der Erteilung des Schutzes.

Art. 15 Abs. 1 Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber dem Büro für Sortenschutz schriftlich seinen Verzicht erklärt.

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Art. 16 Abs. 1 und 3 Der Richter erklärt den Sortenschutz auf Klage hin als nichtig, wenn sich herausstellt, dass:

1

3

a.

die Sorte bei der Erteilung des Schutzes nicht neu oder nicht unterscheidbar war;

b.

die Sorte bei der Erteilung nicht homogen oder nicht beständig war und der Erteilung des Sortenschutzes im Wesentlichen die vom Schutzbewerber gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen zugrunde gelegt wurden;

c.

der Sortenschutz einer nicht berechtigten Person erteilt wurde und diese ihn nicht der berechtigten Person übertragen hat.

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 1

Der Sortenschutz wird vom Büro für Sortenschutz aufgehoben, wenn: a.

der Sortenschutzinhaber innert der vom Büro für Sortenschutz festgelegten Frist trotz Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung notwendig sind, nicht beibringt;

b.

der Sortenschutzinhaber eine Jahresgebühr auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt;

c.

festgestellt wird, dass die Sorte nicht mehr homogen oder nicht mehr beständig ist.

Art. 21 Sachüberschrift Vertragliche Lizenzerteilung 4196

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Art. 22

Lizenz im öffentlichen Interesse

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann die Person, deren Lizenzgesuch vom Sortenschutzinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt wurde, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen und nicht übertragbaren Lizenz klagen.

Art. 22a (neu) Lizenz für abhängiges Patent Kann ein Patent für eine Erfindung, die biologisches Material betrifft, ohne Verletzung eines früher erteilten Sortenschutzrechtes nicht benutzt werden, so hat der Patentinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung seines Patents erforderlichen Umfang, sofern die Erfindung einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der geschützten Pflanzensorte darstellt.

1

Im Gegenzug hat der Sortenschutzinhaber Anspruch darauf, dass ihm der Patentinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Patentrechtes erteilt.

2

Art. 22b (neu) Richterliche Durchsetzung Die Lizenzen nach den Artikeln 22 und 22a werden erteilt, wenn Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit.

1

Umfang und Dauer der Lizenzen sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt wurde.

2

Die Lizenzen können nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

3

Die Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt.

4

Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten.

5

Der Sortenschutzinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt.

6

Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

7

Erscheint die Klage als begründet, so kann der Richter nach Anhörung des Beklagten die Lizenz unter Vorbehalt des Endurteils einräumen, wenn der Kläger dies beantragt und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet.

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Art. 23

Büro für Sortenschutz

Für die Erteilung des Sortenschutzes und für alle damit zusammenhängenden Fragen ist das Büro für Sortenschutz zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 24

Prüfungsstelle

Das Büro für Sortenschutz beauftragt für die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit eine eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt oder eine andere geeignete Stelle.

1

Es kann Prüfungsergebnisse einer ausländischen Stelle anerkennen, soweit deren Prüfungsmethoden den Anforderungen dieses Gesetzes und den darauf gestützten Bestimmungen entsprechen.

2

Art. 25 Abs. 2 Über die Schutzfähigkeit einer Sorte nach Artikel 8b entscheidet die Rekurskommission endgültig.

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Gliederungstitel vor Art. 26

Anmeldung, Prüfung der Sorte und Erteilung des Sortenschutzes Art. 29 Abs. 2 Mit den Einwendungen kann nur geltend gemacht werden, die angemeldete Sorte sei nicht schutzfähig nach Artikel 8b oder die Sortenbezeichnung sei nach Artikel 12 unzulässig.

2

Art. 30

Sortenprüfung

Der Schutzbewerber hat der Prüfungsstelle innert der festgelegten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial zuzustellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprüfung zu gestatten. Wenn er die Priorität der Anmeldung nach Artikel 11 beansprucht, muss er das Vermehrungsmaterial innert zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist beibringen.

1

Die Prüfungsstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfungsbericht fest. Ist die Sorte schutzfähig, so beschreibt sie in einer offiziellen Sortenbeschreibung ihre Merkmale.

2

Nimmt die Prüfungsstelle einen Versuchsanbau vor, so kann der Bewerber Einblick in die Versuche nehmen und sich zum Ergebnis der Prüfung äussern.

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Art. 31a (neu) Ausländische Sortenschutztitel Der Bundesrat regelt die Anerkennung von Sortenschutztiteln, die von Staaten mit vergleichbaren Anforderungen erteilt worden sind.

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Gliederungstitel vor Art. 37

3. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz Art. 37 Abs. 2 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 43 Aufgehoben Art. 43

Vorsorgliche Massnahmen

Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an einer Sorte oder der Sortenbezeichnung verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.

1

Er kann insbesondere verlangen, dass der Richter Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft von Material, das mit der Sortenbezeichnung einer in der Schweiz geschützten Sorte bezeichnet ist, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

2

3

4

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist zuständig: a.

der Richter am Ort, an dem die Klage hängig ist;

b.

falls noch keine Klage hängig ist, der nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20006 über den Gerichtsstand in Zivilsachen zuständige Richter.

Im Übrigen gelten die Artikel 28c­28f des Zivilgesetzbuches7 sinngemäss.

Art. 44­46 Aufgehoben Art. 48 Ziff. 1 1.

Wer unberechtigt Handlungen nach Artikel 5 Absatz 1 mit Vermehrungsmaterial oder Erntegut einer geschützten Sorte oder einer Sorte nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a­c vornimmt oder dieses Material zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte fortlaufend verwendet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, auf Antrag des in seinen Rechten Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

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SR 272 SR 210

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Art. 53 Aufgehoben Art. 53a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Abweichend von Artikel 8b Absatz 2 gelten während einer Übergangszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom ... Sorten auch dann als neu, wenn deren Vermehrungsmaterial oder Erntegut seit weniger als einem Jahr vor Inkrafttreten dieser Änderung in der Schweiz mit Zustimmung des Züchters zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde.

1

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für im Wesentlichen abgeleitete Sorten, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bekannt waren.

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Art. 55 Aufgehoben II Das Patentgesetz vom 25. Juni 19548 wird wie folgt geändert: Art. 35a (neu) Abis. Landwirteprivileg I. Grundsatz

Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes pflanzliches Vermehrungsmaterial erworben haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.

1

Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes tierisches Vermehrungsmaterial oder in Verkehr gebrachte Tiere erworben haben, dürfen die im eigenen Betrieb durch Verwendung dieses Materials oder dieser Tiere gewonnenen Tiere im eigenen Betrieb vermehren.

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Die Landwirte benötigen die Zustimmung des Patentinhabers, wenn sie das gewonnene Erntegut beziehungsweise das gewonnene Tier oder tierische Vermehrungsmaterial Dritten zu Vermehrungszwecken abgeben wollen.

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Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebens- und Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.

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SR 232.14

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Art. 35b (neu) II. Umfang und Entschädigung

Der Bundesrat bestimmt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

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Wirkt sich das Landwirteprivileg negativ auf das Angebot neuer Sorten aus oder sind die berechtigten Interessen der Patentinhaber nicht mehr gewahrt, so sieht der Bundesrat vor, dass die Landwirte der nachbauenden Betriebe dem Patentinhaber eine Entschädigung bezahlen müssen. Er kann die Entschädigungspflicht auf Betriebe einer bestimmten Grösse beschränken. Er bestimmt, wie die Entschädigung einzuziehen ist.

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Der Bundesrat kann für die Landwirte der nachbauenden Betriebe, die Patentinhaber und weitere Personen die Pflicht vorsehen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3

Art. 36 Randtitel B. Abhängige Schutzrechte I. Abhängige Erfindung

Art. 36a (neu) II. Abhängiges Sortenschutzrecht

Kann ein Sortenschutzrecht ohne Verletzung eines früher erteilten Patents nicht beansprucht oder benützt werden, so hat der Pflanzenzüchter beziehungsweise der Sortenschutzinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erlangung und Benützung seines Sortenschutzrechts erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der patentgeschützten Erfindung darstellt.

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Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Sortenschutzinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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