Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20042, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 18. Mai und vom 14. September 2003 angenommene Verfassung des Kantons Graubünden wird gewährleistet.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2004 1107

2003-2489

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Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden. BB

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