Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20042, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 18. Mai und vom 14. September 2003 angenommene Verfassung des Kantons Graubünden wird gewährleistet.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 BBl 2004 1107
2003-2489
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Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden. BB
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