Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Cetin Seref, geb. 24. April 1968, von Adlikon, Hotelfachangestellter, wohnhaft gewesen in 4500 Solothurn, Allmendstrasse 33, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion Basel, verurteilte Sie am 7. Juni 2004 aufgrund des am 12. Februar 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, sowie einer Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikel 74 Ziffer 7, 75 und 87 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 86, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 800 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 890 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

6. Juli 2004

3676

Zollkreisdirektion Basel

2004-1316