Verantwortlichkeitsgesetz

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 13. August 19991 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. September 1999 2 beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. März 19583 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) wird wie folgt geändert: Art. 14 1

Wegen strafbarer Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie die von der Bundesversammlung gewählten Behördemitglieder und Magistratspersonen nur mit Ermächtigung der eidgenössischen Räte strafrechtlich verfolgt werden.

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und 3 (unverändert)

4

Wird die Ermächtigung erteilt, so beschliessen die beiden Räte, soweit ... (Rest unverändert)

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und 6 (unverändert)

Minderheit I (Schmid Carlo) nicht eintreten Minderheit II (Marty, Aeby, Brunner, Hess, Saudan, Schweiger) Art. 14 1

Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.

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(unverändert)

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BBl 2000 646 BBl 1999 9880 SR 170.32 2000-0153

Verantwortlichkeitsgesetz

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Welchem Rat das Geschäft zur Erstbehandlung zugewiesen wird, richtet sich nach Artikel 9 GVG.

4

Stimmen beide Räte darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so beschliessen sie auch über die vorläufige Einstellung im Amte.

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und 6 (unverändert)

Art. 37 Abs. 4

Geschäftsreglement des Ständerates

4

Gesuche um Aufhebung der Immunität von Magistratspersonen und ähnliche Begehren gehen zur Vorberatung an die Kommission für Rechtsfragen. Diese kann im Einvernehmen mit der Kommission des Nationalrates und unter Mitteilung an den Rat verfügen, dass einer offensichtlich unhaltbaren Eingabe keine Folge gegeben wird.

Minderheit III (Reimann, Hess, Merz, Schmid Carlo) Art. 14 Abs. 1: wie Mehrheit Art. 14 Abs. 1 bis (neu) 1bis Werden Voten, die unter der absoluten Immunität von Artikel 2 Absatz 2 abgegeben worden sind, ausserhalb der Räte und ihrer Kommissionen wiederholt, so begründet diese Wiederholung keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gemäss Absatz 1.

Art. 14 Abs. 2­6: wie Mehrheit II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.

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