Ablauf der Referendumsfrist: 17. März 2005

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 47, 48, 50 und 135 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20012, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a.

den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Kantone und durch den Bund zu Gunsten der ressourcenschwachen Kantone;

b.

den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich durch den Bund;

c.

die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

Art. 2

Ziele

Der Finanzausgleich soll:

1 2

a.

die kantonale Finanzautonomie stärken;

b.

die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen verringern;

c.

die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten;

d.

den Kantonen eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;

e.

übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;

f.

einen angemessenen interkantonalen Lastenausgleich gewährleisten.

SR 101 BBl 2002 2291

2001-2239

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Finanz- und Lastenausausgleich. BG

2. Abschnitt: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone Art. 3

Ressourcenpotenzial

Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen.

1

2

Es wird berechnet auf der Grundlage: a.

der steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer;

b.

der Vermögen der natürlichen Personen;

c.

der steuerbaren Gewinne der juristischen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.

Der Bundesrat legt einen einheitlichen Abzug (Freibetrag) von den Einkommen fest. Er berücksichtigt bei den Vermögen nur den Zuwachs und trägt bei den Gewinnen der reduzierten Besteuerung der steuerlich privilegierten Gesellschaften Rechnung.

3

Er ermittelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen jährlich das Ressourcenpotenzial jedes Kantons pro Kopf seiner Einwohnerinnen und Einwohner auf Grund der Zahlen der letzten drei verfügbaren Jahre.

4

Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf über dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach.

5

Art. 4

Finanzierung des Ressourcenausgleichs

Die ressourcenstarken Kantone und der Bund stellen die Mittel für den Ressourcenausgleich zur Verfügung.

1

Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

2

Art. 5

Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich

Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss jeweils für vier Jahre den Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone und denjenigen des Bundes an den Ressourcenausgleich fest. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts (Art. 18) und hält am Ziel fest, international konkurrenzfähige Steuersätze in den Kantonen zu erhalten.

1

Der Bundesrat passt für das zweite, dritte und vierte Jahr den Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an die Entwicklung des Ressourcenpotenzials dieser Kantone und den Grundbeitrag des Bundes an die Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone an.

2

3

SR 642.11

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Finanz- und Lastenausausgleich. BG

Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem schweizerischen Durchschnitt.

3

Art. 6

Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs

Der Bundesrat legt die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone jährlich auf Grund ihres Ressourcenpotenzials und der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner fest. Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv mit zunehmender Differenz zwischen den massgebenden eigenen Ressourcen eines Kantons und dem schweizerischen Durchschnitt. Die Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.

1

2

Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Zusammen mit den Leistungen aus dem Ressourcenausgleich wird angestrebt, dass die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen.

3

3. Abschnitt: Lastenausgleich durch den Bund Art. 7

Geografisch-topografischer Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

1

2

Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere: a.

ein überdurchschnittlich hoher Anteil an hoch gelegenen Siedlungsgebieten und produktiven Flächen;

b.

disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte.

Art. 8

Soziodemografischer Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

1

Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere überdurchschnittlich hohe Anteile an:

2

a.

in Armut lebenden Menschen;

b.

Hochbetagten;

c.

Jugendlichen mit besonderen Ausbildungsbedürfnissen;

d.

Arbeitslosen;

e.

Suchtmittelabhängigen;

f.

Ausländerinnen und Ausländern, die zur Integration Unterstützung brauchen.

Zusätzlich ist der besonderen Belastung der Kernstädte von grossen Agglomerationen Rechnung zu tragen.

3

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Finanz- und Lastenausausgleich. BG

Art. 9

Festlegung und Verteilung der Mittel

Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss jeweils für vier Jahre je einen Grundbeitrag für den geografisch-topografischen und für den soziodemografischen Lastenausgleich fest. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts (Art. 18).

1

Der Bundesrat passt die Mittel für das zweite, dritte und vierte Jahr an die Teuerung an.

2

3

Er legt die Kriterien zur Verteilung der Mittel nach Anhörung der Kantone fest.

4

Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

4. Abschnitt: Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 10

Pflicht zur Zusammenarbeit

Die Bundesversammlung kann die Kantone in den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 48a Absatz 1 der Bundesverfassung zur Zusammenarbeit mit Lastenausgleich verpflichten.

1

Die Verpflichtung erfolgt in Form der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 14) oder der Beteiligungspflicht (Art. 15).

2

3

Die Kantone regeln ihre Zusammenarbeit in interkantonalen Verträgen.

Art. 11

Ziele

Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden folgende Ziele angestrebt: a.

Sicherstellung einer Mindestversorgung mit öffentlichen Leistungen;

b.

wirtschaftliche Erfüllung kantonaler Aufgaben im Verbund mit anderen Kantonen;

c.

gerechter Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen bei angemessener Mitsprache und Mitwirkung der betroffenen Kantone.

Art. 12

Grundsätze für den Ausgleich

Für den Ausgleich kantonsübergreifender Leistungen sind insbesondere die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvorteile und -nachteile zu berücksichtigen.

Art. 13

Interkantonale Rahmenvereinbarung

Die Kantone erarbeiten für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich eine interkantonale Rahmenvereinbarung. Darin legen sie insbesondere fest: a.

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die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit;

Finanz- und Lastenausausgleich. BG

b.

die Grundsätze des Lastenausgleichs;

c.

die zuständigen Organe;

d.

die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Zusammenarbeit mit Lastenausgleich;

e.

das Beitritts- und Austrittsverfahren;

f.

das interkantonale Streitbeilegungsverfahren, das für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Anwendung kommt;

g.

wie weit die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit und des Lastenausgleichs im innerkantonalen Verhältnis zwischen den Kantonen und ihren Gemeinden zu beachten sind.

Art. 14

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Bundesversammlung kann in Form eines dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses für allgemein verbindlich erklären:

1

2

a.

auf Antrag von mindestens 21 Kantonen: die interkantonale Rahmenvereinbarung;

b.

auf Antrag von mindestens 18 Kantonen: einen interkantonalen Vertrag in den Bereichen nach Artikel 48a Absatz 1 der Bundesverfassung.

Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört.

Die Kantone, die durch eine Allgemeinverbindlicherklärung zur Beteiligung an einem Vertrag verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner.

3

4

Die Allgemeinverbindlichkeit kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden.

Bundesbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung können vorsehen, dass die Bundesversammlung die Allgemeinverbindlichkeit mit einfachem Bundesbeschluss aufheben kann, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn:

5

a.

mindestens sechs Kantone die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit der Rahmenvereinbarung verlangen;

b.

mindestens neun Kantone die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines interkantonalen Vertrags verlangen.

Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung stellen.

6

Art. 15

Beteiligungspflicht

Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag oder an einem definitiv ausgehandelten Vertragsentwurf beteiligt sind, einen oder mehrere Kantone zur Beteiligung verpflichten.

1

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2

Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört.

Die Kantone, die zur Beteiligung verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner.

3

4

Die Beteiligung kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden.

Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses die Beteiligungspflicht aufheben, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn mindestens die Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag beteiligt sind, die Aufhebung verlangt.

5

Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Beteiligungspflicht stellen.

6

Art. 16

Rechtsmittel

Die Kantone setzen richterliche Behörden ein, die als letztinstanzliche kantonale oder interkantonale Behörden über Beschwerden gegen Entscheide interkantonaler Organe befinden.

1

Verletzt ein Kanton einen Vertrag oder verbindliche Beschlüsse eines interkantonalen Organs, so kann jeder Kanton oder das entsprechende interkantonale Organ beim Bundesgericht Klage erheben, wenn das interkantonale Streitbeilegungsverfahren zu keiner Einigung geführt hat.

2

Art. 17

Direkte Anwendbarkeit

Setzt ein Kanton einen Vertrag oder einen verbindlichen Beschluss eines interkantonalen Organs nicht oder nicht rechtzeitig um, so können die betroffenen Bürgerinnen und Bürger Ansprüche aus diesem Vertrag oder diesem Beschluss geltend machen, sofern die entsprechenden Bestimmungen inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind.

5. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht Art. 18 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

1

2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.

Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden gesondert dargelegt.

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6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 19

Härteausgleich

Der Bund und die Kantone stellen die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen für ressourcenschwache Kantone Härten aufgefangen werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.

1

Der Bund finanziert den Härteausgleich zu zwei Dritteln, die Kantone zu einem Drittel.

2

Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss die anfängliche Höhe des Härteausgleiches fest. Dieser Anfangsbetrag bleibt während acht Jahren fest und verringert sich anschliessend um je 5 Prozent pro Jahr. Der Anfangsbeitrag jedes Kantons wird auf Grund der Zahl seiner Einwohnerinnen und Einwohner festgelegt.

3

Die Bundesversammlung beschliesst mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs, wenn sich dessen Weiterführung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist.

4

5 Der Bundesrat regelt die Verteilung der Mittel unter den Kantonen nach Massgabe ihres Ressourcenpotenzials und der Ergebnisse der finanziellen Bilanz aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem. Er hört vorgängig die Kantone an. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.

Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt.

6

7

Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Bei der Überprüfung der Erreichung des Mindestausstattungsziels gemäss Artikel 6 Absatz 3 werden die Leistungen aus dem Härteausgleich mitberücksichtigt.

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Art. 20

Subventionsrecht

Soweit der neue Finanzausgleich eine finanzielle Entlastung des Bundes vorsieht, gilt: a.

Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, aber vor Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs im betreffenden Beitragsbereich eingereicht wurden, werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht beurteilt.

b.

Vor dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beitragsleistungen für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden, sind nur noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er hört vorgängig die Kantone an.

Art. 22

Verlängerung der Geltungsdauer der Bundesbeschlüsse nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1

Verzögert sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1, so verlängert sich die Geltungsdauer des geltenden Bundesbeschlusses bis zum Inkrafttreten des nachfolgenden Bundesbeschlusses, höchstens jedoch um zwei Jahre.

1

Der Bundesrat kann die Mittel für die Dauer der Verlängerung gemäss den Artikeln 5 Absatz 2 und 9 Absatz 2 anpassen.

2

Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über den Finanzausgleich unter den Kantonen wird aufgehoben.

Art. 24 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20035 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er berücksichtigt dabei den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

3

Ständerat, 3. Oktober 2003

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 7. Dezember 20046 Ablauf der Referendumsfrist: 17. März 2005

4 5 6

AS 1959 913, 1974 139, 1980 1791, 1985 1945 BBl 2002 2560 BBl 2004 6953

6960