Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Autogewerbe-Verband der Schweiz AGVS hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf zu einer Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Automobildiagnostiker/Automobildiagnostikerin eingereicht.

Interessenten können diese Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

5. Oktober 2004

2004-2069

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

5291