04.052 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2004 vom 25. August 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 1. Halbjahr 2004 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. August 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-1082

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Übersicht Auf Grund des Zolltarifgesetzes und des Zollpräferenzenbeschlusses unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 29. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Den inländischen Veredelungsbetrieben fehlte wegen trockenheitsbedingter Ertragsund Qualitätsausfälle die erforderliche Menge Kartoffeln. Das Teilzollkontingent musste daher im ersten Halbjahr 2004 um 18 000 Tonnen erhöht werden, um Produktionsunterbrüche in den Veredelungsbetrieben zu vermeiden. Zudem waren die inländischen Handelsvorräte an Speisekartoffeln ungenügend. Mit der zusätzlichen Erhöhung des Teilzollkontigents um 5000 Tonnen konnte eine anhaltende Versorgung des Marktes sichergestellt werden. Insgesamt wurde das in Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vorgesehene Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) für das Jahr 2004 vorübergehend von 18 250 Tonnen um 23 000 Tonnen auf 41 250 Tonnen erhöht.

Die wegen der Trockenheit des Sommers 2003 ergriffenen Massnahmen gegen den Raufuttermangel wurden nach der Normalisierung der Raufutterversorgung im Inland vom Bundesamt für Landwirtschaft per 1. Mai 2004 aufgehoben. Somit wurden die Zölle für Gras und Mais, die im August 2003 zunächst auf 2 Franken je 100 kg herabgesetzt und später ganz aufgehoben worden waren, mit dem Beginn der Grünfütterung auf das vorher gültige Niveau von 9 Franken bzw. 11 Franken je 100 kg heraufgesetzt.

Auf den Zollpräferenzenbeschluss gestützte Massnahmen Im Rahmen von international abgestimmten Solidaritätsmassnahmen zu Gunsten der ärmsten Entwicklungsländer (PMA) hat die Schweiz ihr Einfuhrregime gelockert und gewährt diesen Ländern seit Januar 2002 zusätzliche Zollkonzessionen im Agrarbereich. Die Erleichterung des Zugangs zu unseren Märkten dient der Öffnung und Integration dieser Länder und als Impuls zur wirtschaftlichen Entwicklung. Die Interessen der Schweizer Landwirtschaft werden auch weiterhin mit einem stufenweisen Vorgehen, einer effizienten Missbrauchsbekämpfung und nötigenfalls mit Anpassungen bei den Zollpräferenzen gewahrt. Der Bundesrat
hat per 1. April 2004 die zweite Senkung in Kraft gesetzt. Die zusätzlichen Konzessionen betragen durchschnittlich 50 % der seit dem 1. Januar 2002 angewandten Präferenzzollansätze.

Seit dem 1. April 2004 werden den PMA somit im Agrarbereich Zollkonzessionen zwischen 55 % und 75 % gegenüber dem Normaltarif gewährt.

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Bei der Definition der PMA-Länder stützt sich die Schweiz auf den UNO-Wirtschafts- und Sozialrat, um die zolltechnische Gleichbehandlung von Ländern gleichen Entwicklungsstandes sicherzustellen. Demgemäss gilt Senegal seit dem 1. April 2004 als PMA-Land. Für Bosnien-Herzegowina und Albanien lief der im Jahr 2001 befristet gewährte PMA-Status per 31. März 2004 aus. Nachdem Malta am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten ist, wurde dieses Land aus der Liste der Entwicklungsländer gestrichen.

Die Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer erhielt eine neue Bestimmung zur besseren Bekämpfung von möglichen Missbräuchen. Gleichzeitig wurden die Ursprungsregeln der Revision des Harmonisierten Systems angepasst, und zwar in Übereinstimmung mit der Europäischen Union und Norwegen.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

In diesem Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz und den Zollpräferenzenbeschluss im 1. Halbjahr 2004 in Kraft getretenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

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Auf das Zolltarifgesetz (ZTG) gestützte Massnahmen

1.1

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 21. Januar 2004 (AS 2004 663)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Die sehr trockene und warme Witterung im Sommer 2003 verursachte bei den Kartoffeln massive Ertrags- und Qualitätsausfälle, namentlich bei Sorten, die von der Verarbeitungsindustrie verwendet werden (Agria, Eba, Erntestolz). Dank zusätzlicher Einfuhren im Rahmen einer für das Jahr 2003 verordneten Erhöhung des Teilzollkontingents konnten Produktionsunterbrüche in Veredelungsbetrieben vermieden werden. Trotz dieser Einfuhren und zusätzlicher Übernahmen von Kartoffeln im Inland stellten die Betriebe Ende 2003 für den Anschluss an die neue Ernte eine Fehlmenge von 27 000 Tonnen Kartoffeln fest. Sie setzten vorerst ihre ordentlichen Teilzollkontingentsanteile von jährlich 9250 Tonnen Kartoffeln zur Deckung der Fehlmenge ein. Um den Betrieben die Einhaltung ihrer Produktionsprogramme und die Marktversorgung zu ermöglichen, musste das Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) für das Jahr 2004 vorübergehend von 18 250 Tonnen um 18 000 Tonnen auf 36 250 Tonnen erhöht werden (Beilage 1).

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Änderung vom 30. April 2004 (AS 2004 2413) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Am 31. März 2004 waren die Handelsvorräte an Speisekartoffeln um 22 % geringer als im Vorjahr. Viele Bestände waren überaltert; zudem hatte die Hitzeperiode im Sommer 2003 die Reife der Kartoffeln beschleunigt und ihre Haltbarkeit vermindert.

Bei der Auslagerung fielen daher überdurchschnittlich hohe Abfälle an. Insbesondere fehlten festkochende Sorten (Appell, Nicola, Charlotte), aber auch bei den mehligkochenden Sorten zeichnete sich ein Mangel ab. Angesichts der praktisch erschöpften Vorräte der inländischen Kartoffelproduzenten genügten die ordentlichen Teilzollkontingentsanteile des Handels von 6500 Tonnen Speisekartoffeln für die Marktversorgung nicht. Zur Sicherstellung der Versorgung bis zur neuen Ernte im Inland wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) für das Jahr 2004 vorübergehend um weitere 5000 Tonnen auf 41 250 Tonnen erhöht (Beilage 2).

1.2

Verordnung des EVD vom 6. August 2003 über reduzierte Zollansätze für Gras und Mais (SR 916.112.232) Aufhebung vom 20. April 2004 (AS 2004 2089)

Die Trockenheit im Sommer 2003 verknappte die Raufutterversorgung. Das EVD hatte deshalb die Zollansätze für Gras und Mais per 15. August reduziert und per 21. August 2003 aufgehoben. Der zollfreie Import von Gras und Mais hat mitgeholfen, die angespannte Situation beim Raufutter zu lindern. Mit Beginn der Grünfütterung hat sich die Raufutterversorgung wieder normalisiert. Die Zollbefreiung wurde somit per 1. Mai 2004 aufgehoben (Beilage 3).

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Auf den Bundesbeschluss über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss) gestützte Massnahmen

2.1

Verordnung vom 29. Januar 1997 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 5. März 2004 (AS 2004 1427)

Seit längerer Zeit wird auf die Notwendigkeit einer verstärkten Öffnung der Märkte der Industrieländer zu Gunsten der Produkte mit Ursprung in den ärmsten Entwicklungsländern (PMA) hingewiesen. Mit der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit unterstützt die Schweiz die Entwicklungsländer auch weiterhin bei deren 4817

besseren Integration in die Weltwirtschaft. Diese Unterstützung erfolgt durch ergänzende Massnahmen zur Förderung der Handelskapazitäten und durch Verbesserung des Marktzutritts in die Schweiz.

Der Bundesrat hat am 27. Juni 2001 beschlossen, den PMA auch im Agrarbereich schrittweise die Nullzollpräferenz zu gewähren, um deren Marktzutritt in die Schweiz noch weiter zu erleichtern. Gestützt auf diesen Beschluss erhalten die PMA seit dem 1. Januar 2002 bei Einfuhren eine Zollreduktion von durchschnittlich 30 % des Normaltarifs auf allen Tarifnummern der Agrar-Zolltarifkapitel 1­24. Mit der Änderung vom 5. März 2004 der Zollpräferenzenverordnung kommen PMA seit dem 1. April 2004 in den Genuss von zusätzlichen Zollkonzessionen in der Höhe von durchschnittlich 50 %, gemessen an den seit dem 1. Januar 2002 zur Anwendung kommenden Präferenzzollansätzen. Im Verhältnis zum Normaltarif betragen die Zollkonzessionen zwischen 55 % und 75 %.

Wegen der geringen Mengen der aus den PMA eingeführten Agrarerzeugnisse und wegen des geringen Produktionspotenzials dieser Länder sollten diese Einfuhren die Ziele der schweizerischen Agrarpolitik nicht gefährden. Sollten jedoch wider Erwarten bei agrarpolitisch sensiblen Produktkategorien grössere Mengen eingeführt werden, die zu Preiseinbrüchen auf dem Inlandmarkt führen, kann der Bundesrat, solange es die Umstände erfordern, die Zollpräferenzen ändern beziehungsweise aufheben oder andere geeignete Massnahmen treffen.

Der dritte Schritt ­ der vollständige Zollabbau für Waren mit Ursprung in PMALändern ­ soll im Jahr 2006 dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden.

Die Anpassung der Liste der ärmsten Entwicklungsländer stützt sich auf die Definition des UNO-Wirtschafts- und Sozialrates. Senegal wurde per 1. April 2004 in Übereinstimmung mit einem Beschluss des erwähnten Gremiums neu in die Liste der PMA in Anhang 2 Teil 2 der Zollpräferenzenverordnung aufgenommen.

Den Ländern Bosnien-Herzegowina und Albanien wurde ­ befristet vom 1. April 2001 bis 31. März 2004 ­ die präferenzielle Gleichstellung mit den PMA gewährt.

Dies im Hinblick auf den Abschluss eines möglichen Freihandelsabkommens und in der Absicht, den Handel mit sofortiger Wirkung zu erleichtern. Diese im Widerspruch zur Definition des UNO-Wirtschafts- und Sozialrates stehende Regelung soll nicht
weitergeführt werden. Die beiden Länder sollen präferenziell mit anderen Staaten der Region gleichgestellt werden, mit denen die Schweiz im Rahmen der EFTA ebenfalls noch kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat (SerbienMontenegro, Moldawien).

Anhang 2 Teil 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Länder auf, die in den Genuss der allen Entwicklungsländern gewährten Zollkonzessionen kommen.

Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein Freihandelsabkommen ab, so wird dieses Land aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst. Mit dem Beitritt Maltas zur EU per 1. Mai 2004 kommt dieses Land in den Genuss der Zollpräferenzen, welche die Schweiz der EU gewährt. Malta ist deshalb per 30. April 2004 aus der Liste der Entwicklungsländer gestrichen worden (Beilage 4).

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2.2

Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung) (SR 946.39) Änderung vom 5. März 2004 (AS 2004 1451)

Eine zusätzliche Vorschrift in den Verfahrensbestimmungen der Ursprungsregelnverordnung erlaubt es, dem möglichen Missbrauch bei der Gewährung von Zollpräferenzen verstärkt entgegenzutreten. Ebenso sind, um weiterhin die Kompatibilität der Ursprungsregeln im Bereich der Zollpräferenzen zu Gunsten der Entwicklungsländer (andere als PMA) mit Norwegen und der EU zu garantieren und um die per 1. Januar 2002 erfolgten Anpassungen des Harmonisierten Systems1 umzusetzen, die Ursprungsregeln im Bereich der Industriegüter (Zolltarifkapitel 25­97) per 1. April 2004 angepasst worden (Beilage 5).

Die Änderung der Anhänge 1, 3 und 6 der Ursprungsregelnverordnung ist in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) bereits veröffentlicht worden (AS 2004 1451). Sie umfasst 114 Seiten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird darauf verzichtet, sie als Beilage zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

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Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11)

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