Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Herrn Christian Troller, geb. 15. August 1981, von Starrkirch-Wil, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, wird Folgendes notifiziert: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 18. September 2003 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e des Fernmeldegesetzes vom 22. März 1974 (FMG) zu einer Busse von 200 Franken unter Auflage einer Spruchgebühr von 200 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Christian Troller kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

Des Weiteren ist Christian Troller berechtigt, wenn er sich stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem er von diesem Strafbescheid Kenntnis erhalten hat, beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Absatz 2 VStrR). Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen (Art. 103 Abs. 3 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 430 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

23. März 2004

Bundesamt für Kommunikation Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

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2004-0470